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Beschluss

1 Ta 78/16

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reisekosten einer Partei sind erstattungsfähig, wenn die Reise nach Sicht einer verständigen Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nicht rechtsmissbräuchlich ist. • Die Anwesenheit der Partei in der mündlichen Verhandlung dient der Prozessökonomie und ist regelmäßig gerechtfertigt, es sei denn, die Kosten stehen in grobem Missverhältnis zum Streitwert oder die Anwesenheit ist ersichtlich entbehrlich. • Wer den Prozess intern bearbeitet, darf in der mündlichen Verhandlung vertreten sein; die Kostenschonung des Gegners gebietet nicht generell, dass örtliche Vertreter ausreichend sind, wenn fachliche Kenntnisse nur beim prozessbearbeitenden Dienstsitz vorliegen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Partei-Reisekosten bei nötiger Anwesenheit des prozessbearbeitenden Mitarbeiters • Reisekosten einer Partei sind erstattungsfähig, wenn die Reise nach Sicht einer verständigen Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nicht rechtsmissbräuchlich ist. • Die Anwesenheit der Partei in der mündlichen Verhandlung dient der Prozessökonomie und ist regelmäßig gerechtfertigt, es sei denn, die Kosten stehen in grobem Missverhältnis zum Streitwert oder die Anwesenheit ist ersichtlich entbehrlich. • Wer den Prozess intern bearbeitet, darf in der mündlichen Verhandlung vertreten sein; die Kostenschonung des Gegners gebietet nicht generell, dass örtliche Vertreter ausreichend sind, wenn fachliche Kenntnisse nur beim prozessbearbeitenden Dienstsitz vorliegen. Der Kläger und die Beklagte stritten um Kostenfestsetzung nach erfolgreicher Berufung der Beklagten. Die Beklagte machte Reisekosten in Höhe von 259,60 € für eine Mitarbeiterin geltend, die zum Berufungstermin persönlich erschien; ihr Dienstsitz und die Verfahrensbearbeitung liegen in St. A., es bestand eine Außenstelle in K. Die Vertreterin war am Vortag in U. bei einem Gerichtstermin und reiste daher von U. nach K.; die Kosten umfassen Anreise, Rückreise nach St. A. und eine Hotelübernachtung. Das Arbeitsgericht lehnte Erstattung dieser Reisekosten ab mit Hinweis auf kostensparendere Vertretung durch einen Mitarbeiter der Außenstelle K. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, nur der intern zuständige Mitarbeiter aus St. A. könne den Termin sinnvoll wahrnehmen; ein örtlicher Vertreter in K. sei am Termin verhindert gewesen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 104 Abs. 3 ZPO und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Erstattungsfähig sind Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; maßgeblich ist die Sicht einer verständigen Partei. • Bedeutung der Parteianwesenheit: Die mündliche Verhandlung ist Mittelpunkt des Verfahrens; persönliche Anwesenheit dient der Prozessökonomie und der zügigen Klärung entscheidungserheblicher Punkte. Erstattungsfähigkeit entfällt nur bei missbräuchlicher Ausnutzung von Parteirechten, etwa bei grobem Missverhältnis von Reisekosten und Streitwert oder bei offensichtlich entbehrlicher Anwesenheit. • Vertreterfrage: Ob örtliche Vertreter ausreichen, ist einzelfallabhängig; wenn entscheidungsrelevante Sachfragen oder spezielle Sachkenntnisse nur beim prozessbearbeitenden Dienstsitz vorliegen, darf die Partei den dortigen Bearbeiter entsenden. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte konnte erwarten, dass bei Fragen zur Nachberechnung von Altersteilzeitbezügen und zur Tarif-/Ausschlussrechtsprechung nur der in St. A. bearbeitende Mitarbeiter sachdienlich Auskunft geben kann. Die Reisekosten von 259,60 € stehen nicht in grobem Missverhältnis zum Streitwert von 6.010,26 €. • Höhe: Die Berechnung ab dem tatsächlichen Abreiseort (U.) ist sachgerecht; die Mehrkosten gegenüber Abreise aus St. A. sind gering und die Hotelkosten wären auch bei Anreise aus St. A. entstanden. • Rechtsbeschwerde: Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht setzt die vom Arbeitsgericht abgelehnten Reisekosten in Höhe von 259,60 € gemäß §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO fest. Die Beklagte hat die Kosten erstattet zu verlangen, weil die persönliche Anwesenheit ihres prozessbearbeitenden Mitarbeiters aus sachlichen Gründen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war und die Kosten nicht in einem groben Missverhältnis zum Streitwert standen. Das Arbeitsgericht hatte die kostensparende Vertretung durch einen örtlichen Mitarbeiter zu weit gefasst bewertet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.