Urteil
5 Sa 144/16
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer tariflich vorgesehenen zweistufigen (Stufen-)Ausbildung im Baugewerbe endet das Ausbildungsverhältnis im Sinn des § 16 BBTV mit Ablauf der letzten Stufe.
• Tarifliche Ausschlussfristen des § 16 BBTV beginnen erst mit Beendigung des gesamten Ausbildungsverhältnisses; bei nahtlos anschließenden Ausbildungsstufen läuft die Dreimonats‑Frist erst mit dem Ende der letzten Stufe.
• Vertragliche Absenkungen tariflicher Ausbildungsvergütung durch Tarifbindung sind unwirksam; der Ausbildende hat Differenzen zur tariflichen Vergütung und daraus folgendes zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen.
• § 16 BBTV enthält eine zweistufige Ausschlussregel: schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses und bei Ablehnung/Untätigkeit innerhalb von zwei Monaten gerichtliche Geltendmachung.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist nach §16 BBTV beginnt mit Ende der letzten Stufe der Stufenausbildung • Bei einer tariflich vorgesehenen zweistufigen (Stufen-)Ausbildung im Baugewerbe endet das Ausbildungsverhältnis im Sinn des § 16 BBTV mit Ablauf der letzten Stufe. • Tarifliche Ausschlussfristen des § 16 BBTV beginnen erst mit Beendigung des gesamten Ausbildungsverhältnisses; bei nahtlos anschließenden Ausbildungsstufen läuft die Dreimonats‑Frist erst mit dem Ende der letzten Stufe. • Vertragliche Absenkungen tariflicher Ausbildungsvergütung durch Tarifbindung sind unwirksam; der Ausbildende hat Differenzen zur tariflichen Vergütung und daraus folgendes zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen. • § 16 BBTV enthält eine zweistufige Ausschlussregel: schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses und bei Ablehnung/Untätigkeit innerhalb von zwei Monaten gerichtliche Geltendmachung. Der Kläger war vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 bei der Beklagten ausgebildet. Zunächst bestand ein zweijähriger Ausbildungsvertrag zum Ausbaufacharbeiter (01.09.2012–31.08.2014) mit vereinbarter Vergütungsabsenkung auf 80 % des Tarifs. Am 29.08.2014 schlossen die Parteien einen Anschlussvertrag für das dritte Ausbildungsjahr zum Zimmerer (01.09.2014–31.08.2015) mit tarifgerechter Vergütung. Der Kläger machte nach Ausbildungsende restliche tarifliche Vergütungs- und Urlaubsgeldansprüche sowie Überstunden geltend; außergerichtlich erfolgte Schreiben vom 19.10.2015 mit Frist bis 03.11.2015. Das Arbeitsgericht gab nur einen Teilanspruch zuerkannt; überwiegende Ansprüche wurden als gemäß §16 BBTV verfallen angesehen. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die beiden Verträge bildeten eine einheitliche, tariflich vorgesehene Stufenausbildung, sodass die Ausschlussfrist erst mit Gesamtausbildungsende zu laufen beginne. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Kläger hat Anspruch auf weitere Zahlungen in Höhe von 3.988,44 € brutto zuzüglich Zinsen. • Rechtliche Grundlage der Vergütungsansprüche sind §17 Abs.1 BBiG i.V.m. §3 BBTV und §6 TV Lohn/West; die tarifliche Ausbildungsvergütung für die Monate September 2012 bis August 2014 wurde nicht vollständig gezahlt. • Die vertragliche Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung auf 80 % verstößt gegen §4 Abs.1 TVG und ist nach §134 BGB i.V.m. §4 Abs.3 TVG nichtig; daher sind Differenzansprüche zur tariflichen Vergütung geltend und durchsetzbar. • Zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld folgt aus §11 Abs.2 BBTV; auch hier hat die Beklagte nur auf die abgesenkte Vergütung gezahlt, sodass Differenzansprüche bestehen. • §16 BBTV ist als zweistufige Ausschlussregelung auszulegen: erste Stufe schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, zweite Stufe gerichtliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung/Untätigkeit. • Bei Auslegung nach Wortlaut, systematik, Entstehung und Zweck (schutzbezogene Funktion zugunsten des Auszubildenden) ist das 'Ausbildungsverhältnis' bei Stufenausbildungen als die gesamte, 36 Monate dauernde Ausbildung zu verstehen; daher endete das Ausbildungsverhältnis erst am 31.08.2015. • Da der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 19.10.2015 nach dem Gesamtausbildungsende (31.08.2015) geltend machte, war die Dreimonatsfrist des §16 Abs.1 BBTV gewahrt und die Ansprüche nicht verfallen. • Die vom Kläger behaupteten Überstunden hat das Gericht im Übrigen nicht in vollem Umfang zugesprochen, da es an substantiiertem Vortrag zur Anordnung bzw. betrieblichen Notwendigkeit fehlte. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz überwiegend gewonnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert; die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 3.988,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die tarifliche Stufenausbildung als einheitliches Ausbildungsverhältnis zu behandeln ist, weshalb die Ausschlussfrist des §16 BBTV erst mit dem Ende der letzten Stufe zu laufen beginnt. Außerdem ist die vertragliche Absenkung der tariflichen Vergütung unwirksam, sodass die Differenzen zur tariflichen Ausbildungsvergütung und entsprechendes Urlaubsgeld zu zahlen sind. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.