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Urteil

4 Sa 221/16

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist zeitlich nicht begrenzt und untersagt eine erneute sachgrundlose Befristung auch wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. • Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sprechen für ein zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot. • Ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot ist verfassungsrechtlich zulässig; eine Einschränkung gehört in den Gestaltungsbereich des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Anschlussverbot nach §14 Abs.2 S.2 TzBfG ohne zeitliche Begrenzung • Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist zeitlich nicht begrenzt und untersagt eine erneute sachgrundlose Befristung auch wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. • Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sprechen für ein zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot. • Ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot ist verfassungsrechtlich zulässig; eine Einschränkung gehört in den Gestaltungsbereich des Gesetzgebers. Die Klägerin war bereits 1991/1992 bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.10.2014 schlossen die Parteien einen befristeten Vollzeitarbeitsvertrag bis 30.06.2015; eine Änderungsvereinbarung vom 03.06.2015 verlängerte die Befristung bis 30.06.2016. Die Beklagte berief sich auf die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG und behauptete, das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG stehe dem nicht entgegen, weil mit der Beklagten in den letzten drei Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin focht die Wirksamkeit der Befristung an und vertrat die Auffassung, das Anschlussverbot sei zeitlich uneingeschränkt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich; die Kammer folgt nicht der restriktiven Auslegung des 7. Senats des BAG. • Wortlaut: Der Begriff „bereits zuvor" enthält keine zeitliche Begrenzung; ohne ausdrücklichen Zusatz ist „zuvor" zeitlich unbestimmt und umfasst jeden früheren Zeitpunkt. • Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien zeigen den Willen des Gesetzgebers, die sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen zuzulassen und das Anschlussverbot nicht zeitlich zu begrenzen. • Gesetzessystematik: Im Regel-Ausnahme-Verhältnis des TzBfG entspricht ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot der systematischen Logik; zeitliche Präzisierungen finden sich an anderer Stelle, hier nicht. • Sinn und Zweck: Ziel war nicht allein die Verhinderung von Kettenbefristungen, sondern die Beschränkung sachgrundloser Befristungen auf einmalige Neueinstellungen; eine zeitliche Begrenzung würde dieses gesetzgeberische Ziel unterlaufen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Ein unbefristetes Anschlussverbot ist nicht verfassungswidrig; mögliche Eingriffe in Art. 12 GG sind durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Rechtspolitische Erwägung: Auch wenn eine zeitliche Begrenzung sinnvoll erscheinen mag, wäre eine solche Änderung Sache des Gesetzgebers und nicht der Rechtsprechung. Die Berufung der Klägerin wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung mit Ablauf des 30.06.2016 beendet ist, weil das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine erneute sachgrundlose Befristung auch nach länger zurückliegender Vorbeschäftigung ausschließt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass die rechtliche Begrenzung sachgrundloser Befristungen primär vom Gesetzgeber zu treffen ist; die Gerichte haben die eindeutige gesetzliche Regelung zu beachten, auch wenn unter Umständen sozialpolitische Gründe für eine zeitliche Begrenzung sprechen.