Urteil
3 Sa 339/17
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nur bei vom Arbeitnehmer veranlasster Beendigung gelten soll, verstößt gegen § 75d HGB und ist gegenüber dem Arbeitnehmer unverbindlich.
• Bei Verstoß gegen § 75d HGB kommt keine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; der Arbeitnehmer kann sich vom Wettbewerbsverbot lossagen oder die Karenzentschädigung verlangen (§§ 74 ff. HGB, § 75 HGB).
• Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem Wettbewerber aufgenommen hat und deshalb ein konkretes Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Unverbindlichkeit einseitig ausgestalteter Wettbewerbsverbote wegen Verstoßes gegen § 75d HGB • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nur bei vom Arbeitnehmer veranlasster Beendigung gelten soll, verstößt gegen § 75d HGB und ist gegenüber dem Arbeitnehmer unverbindlich. • Bei Verstoß gegen § 75d HGB kommt keine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; der Arbeitnehmer kann sich vom Wettbewerbsverbot lossagen oder die Karenzentschädigung verlangen (§§ 74 ff. HGB, § 75 HGB). • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem Wettbewerber aufgenommen hat und deshalb ein konkretes Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger war von Dezember 2007 bis 30.06.2017 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt; er betreute Einkauf und Verkauf bestimmter Warenbereiche. Im Arbeitsvertrag war eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel vereinbart, die ein 2‑jähriges Verbot enthält, bei Kündigung durch den Arbeitnehmer für Wettbewerber tätig zu werden, verbunden mit einer Karenzentschädigung nach § 74b HGB. Der Kläger kündigte ordentlich zum 30.06.2017 und nahm ab 01.07.2017 eine Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten auf. Er bat die Beklagte, die Wettbewerbsabrede nicht geltend zu machen; diese lehnte ab. Der Kläger erhob Feststellungsklage, dass die Wettbewerbsvereinbarung unverbindlich sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und erklärte die Klausel für unverbindlich; die Revision wurde nicht zugelassen. • Zulässigkeit: Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger bereits bei einem Konkurrenten beschäftigt ist und die Reichweite des Wettbewerbsverbots für ihn von praktischer Bedeutung ist (§ 256 ZPO i.V.m. §§ 74 ff. HGB). • Verstoß gegen zwingendes Recht: Nach § 75d HGB dürfen die zwingenden Regelungen der §§ 74 ff. HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht umgangen werden; eine Vereinbarung, die das Wettbewerbsverbot nur für vom Arbeitnehmer veranlasste Beendigung gelten lässt, hebelt insoweit § 75 Abs. 2 HGB aus. • Rechtsfolge des Verstoßes: Eine solche einseitige Beschränkung ist unwirksam; es kommt keine geltungserhaltende Reduktion zugunsten des Verwenders in Betracht. Folge ist, dass der Arbeitnehmer gemäß § 75 HGB zwischen Lossagung vom Wettbewerbsverbot und Inanspruchnahme der Karenzentschädigung wählen kann. • Anwendung der Rechtsprechung: Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BAG, wonach eine Umgehung der Karenzentschädigungspflicht durch abweichende Abreden unwirksam ist, und bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. • Keine Treuwidrigkeit des Klägers: Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht treuwidrig, weil die Beklagte die beanstandete Klausel formuliert und den Kläger nicht über deren Gesetzeswidrigkeit aufgeklärt hat. • Weitere Prüfungen entbehrlich: Es bedarf keiner Entscheidung über AGB‑Kontrolle oder eine mögliche inhaltliche Überweite nach § 74a HGB, da die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen § 75d HGB unwirksam ist. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Das Gericht weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die in § 8 des Arbeitsvertrages geregelte nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung für den Kläger unverbindlich ist. Begründet wird dies mit dem Verstoß der Klausel gegen § 75d HGB, weil sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, sich bei einer vom Arbeitgeber veranlassten ordentlichen Beendigung vom Wettbewerbsverbot zu lösen. Mangels geltungserhaltender Reduktion führt dies zur Unwirksamkeit der abweichenden Abrede; der Kläger kann sich daher vom Wettbewerbsverbot lossagen oder alternativ die vertraglich vorgesehene Karenzentschädigung verlangen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.