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Urteil

2 Sa 359/17

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umwandlung von Vollzeit zu Teilzeit ist der für während der Vollzeit erworbenen Urlaub zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem Entgeltmaßstab zu bemessen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs galt. • Tarifliche Regelungen, die zu einer geringeren Urlaubsvergütung für vor der Arbeitszeitreduktion erworbene Urlaubstage führen, sind unions- und nationalrechtlich dahin auszulegen, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot, § 4 Abs.1 TzBfG). • Ansprüche auf Differenzauszahlung entstehen, wenn während der Urlaubsgewährung nur das reduzierte laufende Entgelt ausgezahlt wurde und der Unterschied nicht verfügbar angespart wurde.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt nach Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit: Zahlung nach Erwerbszeitraum • Bei Umwandlung von Vollzeit zu Teilzeit ist der für während der Vollzeit erworbenen Urlaub zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem Entgeltmaßstab zu bemessen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs galt. • Tarifliche Regelungen, die zu einer geringeren Urlaubsvergütung für vor der Arbeitszeitreduktion erworbene Urlaubstage führen, sind unions- und nationalrechtlich dahin auszulegen, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot, § 4 Abs.1 TzBfG). • Ansprüche auf Differenzauszahlung entstehen, wenn während der Urlaubsgewährung nur das reduzierte laufende Entgelt ausgezahlt wurde und der Unterschied nicht verfügbar angespart wurde. Der Kläger, Informatiker beim Landgericht, verringerte ab 01.03.2016 seine Arbeitszeit durch eine Sabbatical-Vereinbarung: sieben Jahre Vollarbeit gefolgt von einer einjährigen Freistellung; insgesamt 87,5 % der Vollarbeitszeit. Er hatte aus 2015 und anteilig 2016 noch 28 Urlaubstage, die er nach Vereinbarung in der Ansparphase nahm. Während der Freistellungsphase zahlte der Arbeitgeber laufend 87,5 % des Tabellenentgelts und übertrug 12,5 % auf ein Wertguthaben für die spätere Freistellung. Der Kläger verlangte die Auszahlung des vollen (Vollzeit-)Urlaubsentgelts für die vor 01.03.2016 erworbenen Urlaubstage und klagte auf Differenzzahlung von 731,70 €. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. • Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet; der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 731,70 €. • Rechtsgrund ist der Arbeitsvertrag in Verbindung mit §§ 21, 26 TV-L; diese Tarifnormen sind unionsrechtskonform auszulegen im Lichte des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Abs.1 TzBfG und einschlägige EuGH-Rechtsprechung). • EuGH-Rechtsprechung stellt darauf ab, dass das für Urlaub zu zahlende Entgelt sich nach dem Einkommen richtet, das während der Entstehungszeit des Urlaubs erzielt wurde; Urlaub ist als nachgeholte Ruhezeit zu verstehen. • Die bisherige Auslegung von § 21 Satz 1 TV-L (Lohnausfallprinzip: Auszahlung des Entgelts, das Arbeitnehmer während der Urlaubsgewährung verdienen) würde teilzeitbedingte Benachteiligung zur Folge haben, weil der Kläger für die Urlaubsentstehungszeit Vollentgelt erhalten hätte. • Die 12,5 % wurden zwar in ein Ansparkonto übertragen und stehen dem Kläger erst in der Freistellungsphase zur Verfügung; dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer für vor der Reduktion erworbenen Urlaub bei dessen tatsächlicher Inanspruchnahme nur vermindertes Entgelt erhält. Eine einvernehmliche Absprache, den Urlaub später zu nehmen, darf nicht zu einer Benachteiligung führen. • Die Klage war fristgerecht; das Verfallenlassen des Anspruchs nach § 37 TV-L greift nicht, weil der Kläger die Differenzzahlung rechtzeitig geltend machte. • Die Berufung ist zurückzuweisen; Revision wird zugelassen, da unterschiedliche Entscheidungen in der Rechtsprechung bestehen. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Land einen Anspruch auf Zahlung von 731,70 € für Urlaubsentgelt, da die während der Vollzeit erworbenen Urlaubstage nach dem Entgeltmaßstab der Erwerbszeit abzurechnen sind. Die unionsrechtskonforme Auslegung von §§ 21, 26 TV-L verhindert eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs.1 TzBfG; daher kann der Arbeitgeber die Vergütung nicht einfach nach dem reduzierten laufenden Entgelt bemessen, wenn der Unterschied nicht tatsächlich zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung verfügbar gemacht wurde. Die Kosten trägt das beklagte Land; die Revision wurde zugelassen.