Urteil
1 Sa 208/21
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einseitige und vorbehaltslose Gewährung von Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch; dieser erlischt damit nach § 362 BGB, sofern keine gesetzliche oder tarifliche Ausnahme greift.
• § 9 BUrlG (Anrechnung bei Erkrankung) ist wegen ihres Ausnahmecharakters nicht ohne Weiteres auf Fälle einer behördlich angeordneten Absonderung/quarantäne analog anwendbar.
• Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor; die Rechtsprechung des BAG spricht gegen eine Analogie und der Gesetzgeber hat nicht erkennbar eine anderslautende Regelung getroffen.
• Die Anordnung der Absonderung ohne Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Nachgewährung bereits gewährten und vergüteten Urlaubs; europarechtlicher Mindesturlaub bleibt gewahrt.
Entscheidungsgründe
Keine Nachgewährung von Urlaub bei behördlich angeordneter Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit • Die einseitige und vorbehaltslose Gewährung von Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch; dieser erlischt damit nach § 362 BGB, sofern keine gesetzliche oder tarifliche Ausnahme greift. • § 9 BUrlG (Anrechnung bei Erkrankung) ist wegen ihres Ausnahmecharakters nicht ohne Weiteres auf Fälle einer behördlich angeordneten Absonderung/quarantäne analog anwendbar. • Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor; die Rechtsprechung des BAG spricht gegen eine Analogie und der Gesetzgeber hat nicht erkennbar eine anderslautende Regelung getroffen. • Die Anordnung der Absonderung ohne Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Nachgewährung bereits gewährten und vergüteten Urlaubs; europarechtlicher Mindesturlaub bleibt gewahrt. Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und hat bei einer 5‑Tage‑Woche einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Er beantragte für den Zeitraum 23.12.–31.12.2020 sechs Urlaubstage, die die Beklagte vorbehaltlos gewährte und für die Urlaubsentgelt zahlte. Am 21.12.2020 ordnete das Gesundheitsamt aufgrund eines Kontakts zu einer Covid‑19‑erkrankten Person die Absonderung (Quarantäne) des Klägers an; arbeitsunfähig war er nicht. Der Kläger verlangte die Gutschrift der sechs Urlaubstage mit der Begründung, Quarantäne dürfe dem Urlaub nicht angerechnet werden, und berief sich auf analoge Anwendung des § 9 BUrlG. Die Beklagte lehnte ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Feststellungsantrag auf Nachgewährung von sechs Urlaubstagen ist zurückzuweisen. • Erfüllung und Erlöschen des Urlaubsanspruchs: Mit der vorbehaltlosen Festlegung des Urlaubszeitraums und der Zahlung des Urlaubsentgelts hat die Arbeitgeberin das Erforderliche nach § 7 BUrlG geleistet; der Anspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. • Keine tarifliche Ausnahme: Eine Unterbrechung nach MTV (§ 11 Nr. 3.4) liegt nicht vor, die genannten familiären Gründe sind nicht erfüllt. • § 9 BUrlG nicht einschlägig: Diese Norm regelt die Nichtanrechnung ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit; der Kläger war nicht arbeitsunfähig. • Analogie ausgeschlossen: Analoge Anwendung erfordert eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Beides fehlt; die Rechtsprechung des BAG verneint die Analogiefähigkeit von §§ 9, 10 BUrlG auf andere Sachverhalte aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm. • Gesetzgeberische und dogmatische Gründe: Der Gesetzgeber hat auf BAG‑Rechtsprechung reagiert, ohne Quarantänefälle dem § 9 BUrlG gleichzustellen; Sinn und Zweck des § 9 BUrlG (Schutz bei Arbeitsunfähigkeit) rechtfertigen keine Erweiterung. • Gleichheitsrechtliche und praktische Erwägungen: Urlaubszweck (Erholung) und die vom Arbeitnehmer frei bestimmbare Erholungsform erschweren eine typengerechte Vergleichbarkeit mit Krankheit; eine Einzelfallorientierung wäre rechtlich nicht tragbar. • Europarechtliche Folgen: Der nationale Mindesturlaub bleibt durch die Entscheidung unberührt; die sechs streitigen Tage berühren nicht den EU‑Mindestanspruch. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Nachgewährung der sechs Urlaubstage für 2020: Der Urlaub wurde von der Beklagten vorbehaltlos gewährt und das Urlaubsentgelt gezahlt, sodass der Anspruch erloschen ist; eine tarifliche oder gesetzliche Ausnahme greift nicht. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Lücke und keine vergleichbare Interessenlage vorliegen und die ständige Rechtsprechung des BAG eine Verallgemeinerung der Ausnahmevorschrift ablehnt. Der Kläger erhält daher keine weiteren Urlaubstage; die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.