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Urteil

1 SaGa 2/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2013:0319.1SAGA2.13.0A
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Leitsätze
Ein Arbeitgeber, dessen Geschäftszweck auf die Beratung/Betreuung von (Berufs)Sportlern bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Vermittlung von (erfahrenen) Rechtsanwälten gerichtet ist, kann in der Regel mit einem bei ihm angestellten Rentenberater kein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbindlich vereinbaren, sondern nur eine Mandantenschutzklausel.(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7.2.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2013, als selbständiger Rentenberater tätig zu werden, soweit es um die Beratung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten. 2. Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.Dezember 2013, als angestellter oder unselbstständig tätiger Dienstnehmer für andere Personen oder Unternehmen tätig zu werden, die auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung von Sportler insbesondere zur Durchsetzung von deren Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig sind, soweit es um die Beratung und/oder Vertretung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das obige Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in noch festzusetzender Höhe und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Das einzelne Ordnungsgeld kann bis zu € 250.000,- betragen, die Ordnungshaft darf insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen. 4. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arbeitgeber, dessen Geschäftszweck auf die Beratung/Betreuung von (Berufs)Sportlern bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Vermittlung von (erfahrenen) Rechtsanwälten gerichtet ist, kann in der Regel mit einem bei ihm angestellten Rentenberater kein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbindlich vereinbaren, sondern nur eine Mandantenschutzklausel.(Rn.45) Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7.2.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2013, als selbständiger Rentenberater tätig zu werden, soweit es um die Beratung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten. 2. Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.Dezember 2013, als angestellter oder unselbstständig tätiger Dienstnehmer für andere Personen oder Unternehmen tätig zu werden, die auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung von Sportler insbesondere zur Durchsetzung von deren Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig sind, soweit es um die Beratung und/oder Vertretung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das obige Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in noch festzusetzender Höhe und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Das einzelne Ordnungsgeld kann bis zu € 250.000,- betragen, die Ordnungshaft darf insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen. 4. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). Die Berufungen beider Parteien sind an sich statthaft, form- und fristgemäß eingelegt und begründet und damit zulässig. Beide Berufungen sind indes nur teilweise begründet. Das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur teilweise für den Beklagten verbindlich. Nur in diesem Umfang ist dem Beklagten die Tätigkeit als Rentenberater verboten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts betrifft dies auch die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder als sonstiger unselbständig tätiger Dienstnehmer für andere Unternehmen. Soweit dem Beklagten Wettbewerbshandlungen verboten sind, ist ihm auch ein Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft anzudrohen. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Der Antrag zu 2.1, mit dem es dem Beklagten aufgegeben werden soll, als selbständiger Rentenberater die Beratung und Vertretung von Sportlern zu unterlassen, ist nur teilweise begründet. 1. Der zum Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsanspruch ergibt sich als Unterlassungsanspruch aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbot. a) Zwischen den Parteien ist ein wirksames Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 HGB vereinbart worden. Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf ein Wettbewerbsverbot der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den Gehilfen. Diese Voraussetzungen sind in der Nebenabrede der Parteien vom 06.05.2010 erfüllt. Diese ist auch von dem Beklagten unterzeichnet und wahrt damit die Schriftform des § 74 Abs. 1 HGB. Das Wettbewerbsverbot ist auch nicht nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich, da die dem Beklagten versprochene Karenzentschädigung die in § 74 Abs. 2 HGB genannte Mindestentschädigungssumme übersteigt. b) Der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung aus diesem Wettbewerbsverbot untersagt dem Beklagten die Tätigkeit als Rentenberater. Das ist unter IV., erster Spiegelstrich, letzter Satz ausdrücklich so geregelt. Dort heißt es wörtlich: „Dem Beklagten wird es untersagt, als Rentenberater oder …unmittelbar oder…tätig zu sein.“ c) Das Verbot jedweder Tätigkeit als Rentenberater ist für den Beklagten jedoch nur teilweise verbindlich. Nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers im Sinne des § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder persönlicher Kontakte verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht. Die Reichweite des Verbots muss sowohl sachlich als auch örtlich und zeitlich von einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein (zuletzt BAG vom 21.04.2010 – 10 AZR 288/09 – Juris, Rn 15). bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der Tätigkeit als Rentenberater durch den Beklagten nur insoweit, als der Beklagte als Rentenberater für Klienten der Klägerin tätig wird, soweit mit diesen Klienten am 31.12.2012 ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen war. (1) Ein sich aus dem Schutz von Betriebsgeheimnissen ergebendes berechtigtes geschäftliches Interesse der Klägerin ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht dargelegt. Die Prozessfinanzierung und Betreuung von Sportlern im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Sozialleistungsträger erfordert nicht die Kenntnis besonderer Betriebsgeheimnisse, die sich der Beklagte bei der Klägerin angeeignet hat und die er nunmehr berechtigterweise nicht weiter verwenden können soll. Hierzu ist von der Klägerin auch im Berufungsverfahren, weder schriftsätzlich noch im Termin vorgetragen worden. (2) In Betracht kommt aber ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Klägerin daran, dass der Beklagte nicht in ihren Kundenkreis eindringt, indem er die Klienten der Klägerin berät und vertritt, mit denen die Klägerin bereits bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis einen Managementvertrag geschlossen hat. Demgegenüber besteht kein berechtigtes Interesse daran, den Beklagten von jeder freiberuflichen Tätigkeit als Rentenberater mit der Beratung von Sportlern auszuschließen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte in der gesamten Branche bekannt. Sein Wissen und seine Kontakte waren Grundlage des Geschäftsmodells der Klägerin, wie diese auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12.03.2013 selbst vorge-tragen hat. Der Beklagte war bereits, bevor er für die Klägerin tätig wurde, mehr als 10 Jahre als Rentenberater tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte im Grundsatz nicht in den Kundenkreis der Klägerin eindringen muss, um seine Tätigkeit als Rentenberater in der Betreuung von Sportlern fortzuführen. Vielmehr dürfte eher die Gefahr für die Klägerin bestehen, dass Sportler zukünftig nicht mehr ihre Ansprüche über die Klägerin durchzusetzen versuchen, sondern sich direkt an den Beklagten wenden. Gegen diese Konkurrenz durch den Beklagten kann sich die Klägerin aber nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht durch ein Wettbewerbsverbot schützen. Schützenswert ist nur das Interesse der Klägerin, dass der Beklagte nicht an ihren bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Kundenkreis herantritt, um ggf. einzelne Kunden abzuwerben. Die Kontakte mit den Kunden der Klägerin hat der Beklagte aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin erlangt, selbst wenn die Kunden einen Vertrag mit der Klägerin nur wegen der Tätigkeiten des Beklagten für die Klägerin abgeschlossen haben sollte. Die Berufungskammer folgt nicht der Auffassung des Beklagten, wonach er durch eine Tätigkeit als Rentenberater überhaupt nicht in Konkurrenz zur Klägerin tritt. Denn das Geschäftsmodell der Klägerin ist zwar die Prozessfinanzierung, unstreitig ist sie aber auch mit der Vermittlung von (erfahrenen) Rechtsanwälten an Sportler befasst. Diese Vermittlung ist damit Teil ihres Geschäftsmodells, und zwar unabhängig davon, ob das Mandatsverhältnis, wie der Beklagte vorträgt, zwischen dem Anwalt und dem Sportler direkt zustande kommt. Diese Vermittlung wird auch von dem versprochenen Honorar mit abgegolten. Damit geht das geschäftliche Interesse der Klägerin im Sinne des § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB auch dahin, dass es der Beklagte unterlässt, diese Vermittlungsverpflichtung der Klägerin dadurch zu unterlaufen, dass er freiberuflich am Markt auftritt und sich an die Klienten der Klägerin wendet. Die vom Beklagten hiergegen eingewandten formalen Argumente verkennen, dass es bei Bestimmung der Reichweite des § 74 a Abs. 1 HGB auf das geschäftliche Interesse der Klägerin und damit auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ankommt. Die vom Beklagten gewählte rein formal rechtliche Betrachtungsweise übersieht, dass ein Klient die Klägerin gerade auch deswegen aufsucht, weil diese verspricht, einen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungsträgern erfahrenen Vertreter zu vermitteln. cc) Gegen die örtliche und zeitliche Reichweite des Wettbewerbsverbots sind Bedenken von den Parteien nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. dd) Ein teils verbindliches und teilweise unverbindliches Wettbewerbsverbot muss vom Arbeitnehmer in seinem verbindlichen Teil eingehalten werden. Es findet insoweit eine geltungserhaltene Reduktion statt (vgl. Erf. Komm., 12. Auflage 2012, § 74 a, Rn 5). Die Unterlassungsverfügung ist daher im Antrag zu Ziff. 2.1 entsprechend eingeschränkt worden. Im Ergebnis kommt damit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot nur die Wirkung einer Mandantenschutzklausel zu. Das entspricht auch einer in der Literatur verbreiteten Auffassung hinsichtlich der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten bei angestellten Freiberuflern (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 6. Auflage, Rn. 307). Danach besteht bei angestellten Freiberuflern regelmäßig ein berechtigtes geschäftliches Interesse nur an einer Mandantenschutzklausel. Dem Arbeitnehmer darf nur die Betreuung von solchen Mandanten untersagt werden, die in den letzten Jahren in Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen standen (Bauer/Diller, aaO). 2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund besteht. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren käme wegen der Verfahrensdauer zu spät. Sie würde zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden für die Klägerin führen können. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen und auch ausdrücklich gegenüber der Klägerin in seinem Schreiben vom 17.12.2012, dort Seite 2 ausgeführt, er halte sich in Fällen, in denen er von Vertragspartnern der Klägerin direkt mandatiert worden sei für berechtigt, diese weiter zu betreuen. Damit hat er einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot angekündigt, so dass eine Entscheidung im Eilverfahren angezeigt ist. II. Der Berufungsantrag zu 2.2 der Klägerin ist ebenfalls nur teilweise begründet. Der Beklagte darf auch für Dritte, sei es als angestellter Arbeitnehmer oder in sonstiger unselbständiger Form, die Betreuung von Sportlern übernehmen, jedoch nicht solche Sportler betreuen, die bereits am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Managementvertrag abgeschlossen hatten. 1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch hier aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbot. Dieses verbietet dem Beklagten auch jede Tätigkeit als Rentenberater in mittelbarer Form. Nach dem Inhalt des Wettbewerbsverbots kommt es dabei nicht darauf an, ob er als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung tätig sein will. Wegen der nur teilweisen Verbindlichkeit dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Regelung in § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1. verwiesen. Dem Beklagten kann nur das Eindringen in den Kundenkreis der Klägerin untersagt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt es auch nicht an der erforderlichen Begehungsgefahr, die Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs ist. Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte in einer der im Wettbewerbsverbot genannten Formen, als freier Berater, Angestellter oder im Rahmen einer Beteiligung in Zusammenarbeit mit der A. GmbH beabsichtigt, als Rentenberater tätig zu sein. Eine Tatsache ist glaubhaft im Sinne des Gesetzes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Aus der Vielzahl der von der Klägerin vorgetragenen Indizien folgert das Gericht hier, dass eine künftige Zusammenarbeit mit der A. GmbH durch den Beklagten in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür maßgeblich war vor allen Dingen die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiter Go., der erklärt hat, Herr G. habe ihm gesagt, die Abwicklung seiner Ansprüche erfolge zukünftig nicht über die A. S. (Verfügungsklägerin), sondern über die A. GmbH. Unstreitig steht der Beklagte mit Herrn G. in Kontakt. Er hat im Berufungstermin ausgeführt, er erwarte den Eingang „der Akten“, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Sozialversicherungsträger zu prüfen. Wenn Herr G. von sich aus den Namen A. GmbH nennt, eines Unternehmens, das gerade 2 Monate im Handelsregister eingetragen ist, dann ist es nach Auffassung der Kammer höchstwahrscheinlich, dass er diesen vom Beklagten erfahren hat. Dass lässt auf eine Zusammenarbeit des Beklagten mit der A. GmbH schließen, jedenfalls ist es wahrscheinlicher, dass Herr G. den Namen vom Beklagten erfahren hat, als dass er ihm auf sonstigen Wegen mitgeteilt worden ist. Hinzu kommen weitere Umstände, die eine beabsichtigte Zusammenarbeit des Beklagten mit der A. GmbH belegen. So ist der Beklagte mit den Gesellschaftern der A. GmbH seit langen Jahren bekannt. Ferner belegen die vorgelegten „Test“-Telefaxe, dass offensichtlich ein regelmäßiger Schriftverkehr per Telefax zwischen dem Unternehmensberatung P. und W. GmbH und dem Beklagten beabsichtigt ist. Warum sonst hätten Test-Faxe versandt werden sollen? Eingelassen hierzu hat sich der Beklagte im Verhandlungstermin trotz entsprechender Gelegenheit nicht. Angesichts der engen räumlichen und persönlichen Verbindung zwischen der P. und W. GmbH und der A. GmbH (identische Adressen, identische Gesellschafter) erscheint es dem Berufungsgericht wiederum überwiegend wahrscheinlich, dass Telefaxe der A. GmbH an den Beklagten versandt werden sollen. Vor diesem Hintergrund hat das Bestreiten einer Zusammenarbeit mit der A. GmbH durch den Beklagten im Berufungstermin die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Es mag sein, dass der Beklagte die Zusammenarbeit mit der A. GmbH unter den Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit gestellt hat. Er vertritt aber selbst die Auffassung, jedwede Tätigkeit als Rentenberater sei für ihn erlaubt. Daher mag er der Auffassung sein, er könne auch Mandanten vertreten, die mit der A. GmbH allein einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen haben und von denen er ein Mandat erhielt. Auf diese formell rechtliche Betrachtungsweise kommt es aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht an. 2. Hinsichtlich des Vorliegens des Verfügungsgrunds wird auf die obigen Ausführungen unter I. 2. verwiesen. III. Im Umfang des Unterlassungsgebots ist dem Beklagten entsprechend dem Berufungsantrag zu 2.3 auch ein Ordnungsgeld anzudrohen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 890 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss im Fall der Erzwingung einer Unterlassung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorausgehen, die auch bereits in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten sein kann. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Der Beklagte ist zu einer Unterlassung verurteilt worden. Ihm sind die in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Zwangsmittel, nämlich Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anzudrohen. Mit der Möglichkeit der Klägerin zusätzlich eine Vertragsstrafe zu verlangen, hat die Androhung der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung nichts zu tun. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es mit der Androhung des Ordnungsgeldes darum geht, die Erfüllung des Wettbewerbsverbots durchzusetzen, während das zwischen den Parteien vereinbarte Strafversprechen einen pauschalisierten Schadensersatz nach begangenem Wettbewerbsverstoß sanktioniert. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht den Grad des Unterliegens und Obsiegens nach freiem Ermessen geschätzt. Gegen dieses Urteil gibt es gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel. Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch den Beklagten. Die Klägerin ist ausweislich ihres Handelsregistereintrags befasst mit Dienstleistungen aller Art im Bereich des Sports, insbesondere die Beratung von Sportlern in wirtschaftlichen Fragen, die Vermittlung von Berufssportlern, die Unterstützung von Berufssportlern bei der Wahrnehmung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Versicherungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Maßnahmen. Ausgenommen sind die Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfen. Tatsächlich wird die Klägerin als Prozessfinanzierer für Verfahren von Berufssportlern gegen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig. Hierzu schließt sie mit den Berufssportlern einen sogenannten Managementvertrag. Bezahlt wird ihre Tätigkeit durch Abtretung eines Teils der von ihr gegen die Berufsgenossenschaften durchgesetzten Forderungen. Dabei kooperiert die Klägerin mit 2 Rechtsanwälten und trägt das Kostenrisiko des Prozesses. Zu diesem Zweck prüfen die Mitarbeiter der Klägerin die Erfolgsaussichten eines an sie herangetragenen Mandats in fachlicher Hinsicht vorab und beurteilen die Erfolgsaussichten. Ferner vermittelt die Klägerin Rechtsanwälte und prüft die eingereichten Schriftsätze. Der Beklagte war in der Vergangenheit bei einer Berufsgenossenschaft und später als freier Rentenberater tätig. Er ist Mitbegründer und war in der Vergangenheit auch Gesellschafter der Klägerin. Er betreute bereits vor seiner Tätigkeit für die Klägerin zahlreiche namhafte Berufssportler. Ab dem 01.06.2009 war der Beklagte als angestellter Arbeitnehmer auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages ( Bl. 17 – 23 d. A.) beschäftigt. Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags war er angestellt als Rentenberater. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lautete: § 5 Nebentätigkeit (1) Herrn G. wird ausdrücklich gestattet, seiner Tätigkeit als selbständiger Rentenberater weiterhin an den Wochentagen Freitag bis Sonntag nachzugehen. Dabei gelten jedoch die nachfolgenden Einschränkungen hinsichtlich der Mandatsverhältnisse: Herrn G. wird gestattet, als selbständiger Rentenberater folgende Mandanten weiter zu betreuen: -Mandanten, zu denen ein Mandatsverhältnis bereits vor dem 09.08.2007 (Gründungsstichtag des Arbeitgebers) bestanden hat und welche nicht Klienten des Arbeitgebers geworden sind. Hinsichtlich des Bestands eines Mandatsverhältnisses kommt es auf die Unterzeichnung einer Bevollmächtigung auf Herrn G. persönlich an, -Mandanten, bei denen es um die Abwicklung der Altersrente geht -Zukünftige sonstige Mandatierungen in rentenrechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich nur noch über den Arbeitgeber abzuwickeln. Am 06.05.2010 schlossen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Bl. 23 – 29 d. A.). Nach I. dieser Nebenabrede blieb der Beklagte als Rentenberater im Anstellungsverhältnis tätig. Nach III. der Vereinbarung war dem Beklagten eine berufliche oder anderweitige Tätigkeit als Rentenberater oder eine berufliche oder anderweitige Mitwirkung im Bereich der Berufshilfe über das Arbeitsverhältnis zur Klägerin hinaus grundsätzlich untersagt. Unstreitig ist es in Kenntnis beider Parteien zu einem Vollzug dieser Regelung nicht gekommen. Unter IV. der Nebenabrede vereinbarten die Parteien: - Dem Mitarbeiter ist es während der Dauer von 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich untersagt, unmittelbar oder mittelbar – z. B. über eine Drittfirma – für direkte oder indirekte Konkurrenten des Arbeitgebers oder Berufsgenossenschaften wie die VBG beruflich oder anderweitig, als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung an einem Unternehmen – gleich welcher Rechtsform – in den Ländern: Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Schweiz tätig zu sein. Ebenso ist es ausdrücklich dem Mitarbeiter untersagt, als Rentenberater oder im Bereich der Berufshilfe für andere Dritte wie z. B. Sportvereine oder Sportler unmittelbar oder mittelbar – z. B. über eine Drittfirma – tätig zu sein. - Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt der Arbeitgeber an den Mitarbeiter zum Ausgleich für das Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbot eine monatliche Karenzentschädigung, die 100 % der zuletzt bezogenen monatlichen vertragsgemäßen Leistung entspricht. Mit Schreiben vom 22.11.2012 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristgemäß zum 31.12.2012 (Bl. 40 d. A.). Mit Schreiben vom 10.12.2012 teilte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit, sie halte an dem Wettbewerbsverbot für den Beklagten fest und zahle die vereinbarte Karenzentschädigung (Bl. 31 – 39 d. A.). Mit Schreiben vom 17.12.2012 teilte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, er werde weiter wie bisher als Rentenberater tätig sein, in dieser Eigenschaft habe er der Klägerin niemals Konkurrenz gemacht. Das von der Klägerin betriebene Geschäft der Prozessfinanzierung und das Geschäft der rechtlichen Vertretung stünden nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander. Mit Schreiben vom 10.01.2013 forderte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den Beklagten über dessen Prozessbevollmächtigten auf, sämtliche Mandate niederzulegen und sich künftig der Beratung und Vertretung von Sportlern zu enthalten. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte ist seit langen Jahren bekannt mit einem Herrn Rechtsanwalt P. und einem Herrn W.. Herr P. und Herr W. sind Gesellschafter der Unternehmensberatung P. & W. GmbH. Am 22.01.2013 wurde die neu gegründete Firma A. GmbH im Handelsregister eingetragen. Deren Geschäftszweck ist nach der Eintragung im Handelsregister identisch mit dem Geschäftszweck der Klägerin. Gesellschafter der A. GmbH sind Herr P. und Herr W. . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse wegen des zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbots jede Tätigkeit als Rentenberater für die Dauer des Wettbewerbsverbots unterlassen. Sie nehme eine umfassende Betreuung der Sportler, mit denen sie Managementverträge geschlossen habe, vor, sammle deren medizinische Daten, archiviere sie und organisiere die Verfahren vor den Sozialleistungsträgern. Als Aushängeschild habe gerade der Beklagte fungiert, dessen Name in der gesamten Sportlerszene verbreitet sei. Die Klägerin legt zum Beleg diverse Internetauftritte ihres Unternehmens vor. Keineswegs sei der Beklagte nur ein Sachbearbeiter gewesen, wie er sich selbst darstelle. Dies zeige sich schon aus dem Schriftverkehr anlässlich der Verhandlungen zur Firmengründung und ferner durch die lukrativen Arbeitsvertragsbedingungen, die mit dem Beklagten vereinbart gewesen seien. Aus dem Verhalten des Beklagten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folge, dass dieser nicht gewillt sei, sich an das Verbot der Tätigkeit als Rentenberater zu halten. Wegen der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, er sei allein mit der tatsächlichen Prüfung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der an die Klägerin herangetragenen Rechtsstreitigkeiten befasst gewesen. Seine weiteren Tätigkeiten als Rentenberater habe er nicht für die Klägerin wahrgenommen. Vielmehr seien ihm die Mandate von den Sportlern übertragen worden. Die Klägerin dürfe sich nicht mit Rentenberatung befassen, weil sie die nötige Erlaubnis nach dem RDG nicht besitze. Tatsächlich sei die Klägerin allein als Prozessfinanzierer tätig. Eine Tätigkeit als Prozessfinanzierer beabsichtige er nicht auszuüben. Er werde auch nicht für einen Prozessfinanzierer tätig werden. Er bestreite, dass die Klägerin die Sportler umfassend betreue. Dieser Vortrag sei nicht einlassungsfähig. Er bestreite auch, dass er Aushängeschild der Klägerin gewesen sei. Jedenfalls sei dies auch unerheblich. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsbegehren teilweise stattgegeben und im Übrigen den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses, ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 28.02.2013 eingegangenem und sogleich begründetem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am 12.03.2013 Berufung eingelegt und diese ebenfalls sogleich begründet. Die Klägerin vertieft und ergänzt ihren Vortrag aus erster Instanz hinsichtlich der aus ihrer Sicht verbotenen Wettbewerbshandlungen des Beklagten. Dieser sei an verschiedene Sportler herangetreten (G. , M., H., W.) und schlösse mit diesen Betreuungsverträge. Diese hätten zwar keine Geschäftsbesorgungsverträge mit ihr, Klägerin geschlossen, Herrn G. aber beispielsweise habe sie ansprechen und den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags vorprüfen wollen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, dass dieser mit der A. GmbH, einem Prozessfinanzierer wie sie selbst, kooperieren wolle. So habe Herr G. gegenüber ihrem Mitarbeiter Go. angegeben, seine Betreuung laufe nicht mehr über A. S., sondern über die A. GmbH. Ferner sei die Ehefrau des Beklagten bei der A. GmbH beschäftigt. Der Beklagte selbst fahre ein Fahrzeug, das auf die P. & W. GmbH zugelassen sei. Schließlich seien 2 Telefaxe der P. & W. GmbH, die offensichtlich für den Beklagten gedacht gewesen seien, wegen der noch installierten Rufumleitung bei ihr eingegangen. Ferner vertrete der Beklagte offensichtlich Herrn B.. Das sei ebenfalls ein klarer Wettbewerbsverstoß. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten vom 26.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.02.2013, Az. 2 Ga 4 d/13, wird abgeändert und der Verfügungsbeklagte wird insgesamt verurteilt: 2.1 Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, in der Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2013 als selbständiger Rentenberater tätig zu werden, der auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung von Sportlern insbesondere zur Durchsetzung von deren Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig ist. 2.2 Dem Verfügungsbeklagten wird in gleicher Weise untersagt, in der Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2013 als Angestellter und unselbständig tätiger Dienstnehmer für andere Personen oder Unternehmen tätig zu werden, die auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung von Sportlern insbesondere zur Durchsetzung von deren Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig sind und in Konkurrenz zur Antragstellerin stehen. 2.3 Gegenüber dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungen gemäß Antrag ein Zwangs- bzw. Ordnungsgeld in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe festgesetzt, ersatzweise Zwangs- bzw. Ordnungshaft angeordnet. 3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, 1. soweit durch das angefochtene Urteil zum Nachteil des Verfügungsbeklagten entschieden ist, das Urteil abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, 2. die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Verfügungsurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.02.2013 zum Az. 2 Ga 4 d/13 wird zurückgewiesen. 3. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Er wiederholt und vertieft ebenfalls seine Rechtsausführungen aus der ersten Instanz. Insbesondere weist der Beklagte darauf hin, dass er nicht in Konkurrenz zur Klägerin trete, wenn er als Rentenberater tätig werde. In dieser Eigenschaft sei er keine Konkurrenz für die Klägerin, da die Tätigkeit als Rentenberater der Klägerin nach dem RDG verboten sei. Es fehle daher an einem berechtigten Interesse der Klägerin am Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 a Abs. 1 HGB. Die von der Klägerin behauptete „Leistung aus einer Hand“ gebe es nicht, sie wäre auch verboten. Seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für die Klägerin habe sich auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der angetragenen Mandate beschränkt, alle anderen Tätigkeiten habe er als freier Rentenberater wahrgenommen. Insbesondere in dieser Eigenschaft habe er auch Mandanten der Klägerin vertreten. Ferner sei er in Untervollmacht für die mit der Klägerin kooperierende Rechtsanwältin M. aufgetreten, in keinem Fall aber auf Grundlage eines Auftrags der Klägerin. Eine Zusammenarbeit mit der A. GmbH beabsichtige er nicht. Seine Ehefrau sei bei der P. & W. GmbH beschäftigt. Das Fahrzeug dieser GmbH habe er sich entliehen, da er die Gesellschafter seit langem kenne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.