Beschluss
1 Ta 109/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:0709.1TA109.13.0A
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Leitsätze
1. Ob eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Namen des nicht beigeordneten Prozessbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt sein soll, ist durch Auslegung der Antragsschrift zu ermitteln.(Rn.15)
2. Gegen die Versagung der Beiordnung steht regelmäßig nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.(Rn.16)
3. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich formuliert: "lege ich sofortige Beschwerde gegen die Versagung meiner Beiordnung ein" steht dies der Auslegung, die sofortige Beschwerde solle im Namen der vertretenen Partei eingelegt werden, regelmäßig nicht entgegen.(Rn.16)
4. Bei einfachen Zahlungsklagen scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus, auch wenn zuvor zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren geführt worden ist.(Rn.19)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.04.2013 - 1 Ca 183 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Namen des nicht beigeordneten Prozessbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt sein soll, ist durch Auslegung der Antragsschrift zu ermitteln.(Rn.15) 2. Gegen die Versagung der Beiordnung steht regelmäßig nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.(Rn.16) 3. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich formuliert: "lege ich sofortige Beschwerde gegen die Versagung meiner Beiordnung ein" steht dies der Auslegung, die sofortige Beschwerde solle im Namen der vertretenen Partei eingelegt werden, regelmäßig nicht entgegen.(Rn.16) 4. Bei einfachen Zahlungsklagen scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus, auch wenn zuvor zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren geführt worden ist.(Rn.19) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.04.2013 - 1 Ca 183 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden ist. Der Kläger war zuletzt in einem Umfang von 40 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn von 7,-- € bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.06. zum 11.06.2012. Hiergegen hat der Kläger am 13.06.2012 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schreiben vom 28.09.2012 hat er dem Gericht die außergerichtliche Einigung der Parteien angezeigt. Nach dieser war u. a. vereinbart: 3. Für Mai, Juni und Juli wird auf der Basis von 1.212,14 € brutto abgerechnet und das sich ergebende Netto unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen an meinen Mandanten ausgezahlt, wobei für Juli noch ein geringer Zwischenverdienst zu Ihren Gunsten angerechnet wird, der Ihnen kurzfristig bekanntgegeben wird. Mit Beschluss vom 27.11.2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die von ihm beauftragte Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 hat der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt und folgende Anträge angekündigt, nämlich den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger a) 1.212,40 € brutto abzüglich bereits gezahlter 281,06 € netto b) weitere 1.212,40 € brutto abzüglich anderweitig gezahlter 400,-- € netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.11.2012 zu zahlen. Die Klage hat er mit Schriftsatz vom 18.03.2013 um von der Beklagten abgerechnete Zuschläge in Höhe von 23,63 € sowie 33,60 € und 15,75 € erweitert und gleichzeitig einen von der Beklagten bereits gezahlten Nettoteilbetrag abgezogen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 hat er die Zahlungsklage für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auch den Restbetrag gezahlt hatte. Mit Beschluss vom 15.04.2013 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.03.2013 bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.04.2013 zugestellten Beschluss ist am 24.04.2013 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt worden. In dem Schriftsatz heißt es: lege ich gegen den Beschluss vom 15.04.2013, mit dem meine Beiordnung abgelehnt wurde, hiermit sofortige Beschwerde ein, soweit Prozeßkostenhilfe für den Antrag vom 18.02.2013 zurückgewiesen wurde. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nicht beschwerdeberechtigt. Im Übrigen sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, da der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend mache. Der Kläger trägt vor, die den Zahlungsanträgen zugrundeliegenden Lohnabrechnungen habe seine Prozessbevollmächtigte erstellt. Er selbst habe sie nicht allein erstellen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Verfahren ohne Sacherledigung abgebrochen werden solle und dann zwei weitere Verfahren über die Rechtsantragsstelle „losgetreten“ werden sollten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und damit zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde auch vom Kläger selbst und nicht von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Dies ergibt die Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes. Soweit es in diesem Schriftsatz heißt, dass „ich“ sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlege mit dem „meine Beiordnung“ abgelehnt wurde, lässt sich daraus nicht schließen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers die sofortige Beschwerde in eigenem Namen und aus eigenem Recht eingelegt hat. Vielmehr ist bei verständiger Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes von einer Einlegung für den Kläger auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte hat als Vertreterin des Klägers gehandelt. Auch der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Die Verwendung des Personalpronomens „ich“ ist in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich und lässt nicht zwingend darauf schließen, der Vertreter handele in eigenem Namen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut (§ 164 I 2 BGB) kann sich ein Handeln in fremdem Namen auch aus den Umständen ergeben. Insoweit ist nicht allein an dem Wortlaut der Erklärung anzusetzen. Zu den Umständen, die bei der Auslegung einer Erklärung zu berücksichtigen sind, gehören regelmäßig die Interessen des Handelnden. Jemand, der als Vertreter in einem gerichtlichen Verfahren auftritt, hat in aller Regel kein Interesse daran, Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, sofern es nicht ausschließlich um eine nur ihm zustehende Rechtsposition geht. Danach ist vorliegend wie regelmäßig davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers die Beschwerde eingelegt hat, weil nur dessen Interessen durch die fehlende Beiordnung berührt werden. Anders liegt der Sachverhalt etwa bei einem Antrag auf Wertfestsetzung, der von einem Rechtsanwalt (auch) ausschließlich in eigenem Namen gestellt werden kann. 2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung der Rechtsanwältin des Klägers zu Recht und auch mit zutreffender Begründung abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Beiordnung eines Anwalts nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht bereits außergerichtlich bestritten wurde (LAG Schleswig-Holstein Beschlüsse vom 25.04.2013 - 1 Ta 65/13 -; 02.02.2011 - 5 Ta 17/11 -; 13.03.2009 - 5 Ta 22/09 -; 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 - sowie vom 30.11.2005 - 1 Ta 192/05 -). Der Kläger hat vorliegend einfach zu berechnende Zahlungsansprüche geltend gemacht. Er war nach eigenem Vortrag bei einer 40-Stundenwoche mit einem Stundenlohn von 7,-- € brutto beschäftigt. Die Ermittlung des Bruttoverdienstes war daher durch eine einfache Rechenoperation möglich, zumal der Kläger in den streitgegenständlichen Monaten tatsächlich nicht gearbeitet hat und Überstunden demzufolge nicht zu berücksichtigen waren. Soweit der Kläger mit seiner Klagerweiterung die Zahlung von Zuschlägen geltend gemacht hat, handelt es sich um abgerechnete Ansprüche seitens der Beklagten. Auch insoweit bedurfte es keiner Anwaltsbeiordnung zur Ermittlung der Forderung. Die Forderungen des Klägers sind auch nicht bestritten gewesen. Die Beklagte hat zwar zögerlich gezahlt, hat aber keine Einwendungen gegen die Ansprüche erhoben. Auch das Argument des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Kündigungsschutzverfahren ohne Sacherledigung abgebrochen werden solle und dann Verfahren über die Rechtsantragsstelle eingeleitet werden sollten, überzeugt nicht. Nach Rücknahme der Kündigung durch die Beklagte war das Kündigungsschutzverfahren materiell rechtlich erledigt. Eine Verfahrensfortsetzung ist nur deswegen erfolgt, weil der Kläger keine förmliche Erledigungserklärung dem Gericht mitgeteilt hat. Bei dem sich anschließenden Zahlungsprozess handelte es sich um einen völlig neuen mit dem Kündigungsschutzprozess nicht im Zusammenhang stehenden Streitgegenstand. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger diesen nicht ohne anwaltliche Beiordnung über die Rechtsantragsstelle verfolgen können soll. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen ersichtlich nicht vor.