OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 148/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2013:0919.1TA148.13.0A
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verständigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit vergleichsweise auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch die Erteilung des Zeugnisses in der äußeren Form (Überschrift und Gliederung) verlangt werden, die der Vergleichstext ausweist. Die willkürliche Bildung von neuen Zeilen, das Weglassen von Absatzmerkmalen oder Rechtschreibfehler führen dazu, dass der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vergleichs nicht erfüllt ist.(Rn.16) 2. Das Ausbildungszeugnis ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn vor die unleserliche Unterschrift das Kürzel "i.A." gesetzt wird, ohne dass erkennbar wird, wer das Zeugnis in welcher Funktion unterzeichnet hat.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.07.2013 – 2 Ca 1422 d/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verständigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit vergleichsweise auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch die Erteilung des Zeugnisses in der äußeren Form (Überschrift und Gliederung) verlangt werden, die der Vergleichstext ausweist. Die willkürliche Bildung von neuen Zeilen, das Weglassen von Absatzmerkmalen oder Rechtschreibfehler führen dazu, dass der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vergleichs nicht erfüllt ist.(Rn.16) 2. Das Ausbildungszeugnis ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn vor die unleserliche Unterschrift das Kürzel "i.A." gesetzt wird, ohne dass erkennbar wird, wer das Zeugnis in welcher Funktion unterzeichnet hat.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.07.2013 – 2 Ca 1422 d/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich. Am 22.03.2013 haben sich die Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits über die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO verglichen. Der Vergleich lautet einleitend: „Die Beklagte erteilt der Klägerin auf dem Firmenpapier ein Ausbildungszeugnis unter dem Datum des 6. Dezember 2010 mit folgendem Wortlaut:“ Es folgt ein Zeugnistext mit insgesamt 9 Absätzen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Am 29.05.2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft gegen die Beklagte gestellt, weil diese das Zeugnis nicht erteilt hatte. Am selben Tag ging abends bei ihr ein Zeugnis ein, das mehrere Rechtschreibfehler aufwies. Außerdem fehlte die Seite 2 des Zeugnistextes mit den letzten drei Absätzen. Der Text war mit „Ausbildungszeugnis“ überschrieben. In der Folge übersandte die Beklagte erneut ein Zeugnis (Bl. 220 d. A.), nunmehr ohne Überschrift. Das Zeugnis enthält einen Rechtschreibfehler und ist handschriftlich unterzeichnet mit i. A. und einer unleserlichen Unterschrift. Der Text selbst weist keine gesonderten Absätze auf. In zahlreichen Fällen enthält eine Zeile nur ein Wort und der Text geht dann fließend in der nächsten Zeile weiter. Absätze enthält das Zeugnis überhaupt nicht. Ohne eine erneute Stellungnahme der Beklagten einzuholen, verhängte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.07.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gegen die Beklagte, im Nichtbeitreibungsfalle 2 Tage Zwangshaft, zu vollstrecken an einem noch zu bestimmenden Geschäftsführer. Gegen diesen ihr am 17.07.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 31.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser macht sie geltend, das Arbeitsgericht habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sie vor Verhängung des Zwangsgelds nicht erneut angehört habe. Im Übrigen werde das von ihr erteilte Zeugnis dem Prozessvergleich unumschränkt gerecht. Von einer Überschrift sei im Vergleich keine Rede. Der Zeugnistext gebe den Inhalt des vereinbarten Ausbildungszeugnisses vollständig wieder. Durch die Verwendung des Firmenbogens sei ausreichend dokumentiert, dass der Unterzeichner zur Ausstellung des Zeugnisses in ihrem Namen befugt gewesen sei. Schließlich sei die Frage, ob das erteilte Zeugnis dem abgeschlossenen Vergleich genüge, im Erkenntnisverfahren zu klären. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.08.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das beantragte Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. 1. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis des Vergleichs dem Arbeitsgericht vorgelegt. 2. Rechtsgrundlage der Zwangsvollstreckung ist § 888 ZPO. Bei der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift. 3. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht bereits deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er unter Verletzung der Anhörungspflicht aus § 891 Satz 2 ZPO ergangen ist. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner vor einer Entscheidung nach § 888 ZPO zu hören. Diese Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu den weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2013 ist der Beklagten jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend gegeben worden. So hat das Landesarbeitsgericht mit Verfügung vom 26.08. eine Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2013 eingeräumt, ohne dass eine entsprechende Äußerung der Beklagten eingegangen ist. Im Übrigen ist auch durch die Stellungnahme im Rahmen der Begründung der sofortigen Beschwerde ein etwaiger Verstoß gegen § 891 ZPO geheilt worden. Darauf ob, wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, angesichts des Verhaltens der Beklagten im Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren war, kommt es nicht an. 4. Der Zwangsvollstreckungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte hat den Anspruch auf Erteilung des Ausbildungszeugnisses nach Maßgabe des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs nicht erfüllt. Das zuletzt erteilte Ausbildungszeugnis ist mangelhaft. Es weicht in mehreren Fällen von dem im Vergleich vereinbarten Zeugnistext ab. a) Eine erste Abweichung liegt bereits darin, dass im von der Beklagten zuletzt erteilten Zeugnis immer noch ein Rechtschreibfehler im vierten Satz enthalten ist. Damit weicht das erteilte Zeugnis vom Vergleichstext ab, da in diesem dieser Rechtschreibfehler nicht enthalten ist. Hierauf hat die Klägerin bereits in ihrer Antragsschrift hingewiesen, ohne dass insoweit überhaupt Einwendungen seitens der Beklagten erhoben worden sind. b) Ferner weicht das erteilte Zeugnis in der äußeren Form dadurch vom Vergleichstext ab, dass in einzelnen Zeilen sich nur ein oder zwei Wörter finden und der Text dann in eine neue Zeile wechselt, ohne dass es hierfür inhaltlich einen Anlass gibt. Absätze weist das zuletzt erteilte Zeugnis überhaupt nicht mehr auf. Damit stimmt das Zeugnis in der äußeren Form nicht mit dem Vergleichstext überein, in dem das Zeugnis in neun Absätze gegliedert ist. Das zu erteilende Ausbildungszeugnis ist von der Beklagten in der äußeren Form zu erteilen, wie diese im Vergleich niedergelegt ist. Auch diese äußere Form gehört zum Inhalt der vergleichsweisen Regelung der Parteien. Das ergibt jedenfalls eine Auslegung des Vergleichs im Interesse der Parteien, hier insbesondere der Klägerin. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass ein Ausbildungszeugnis „in gehöriger Form“ zu erteilen ist (BAG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98 – Juris, Rn. 12). Diese gehörige Form wird durch das erteilte Ausbildungszeugnis deutlich verletzt. So gehen einzelne Sätze aus wenigen Worten über mehrere Zeilen, weil nach dem ersten Wort, beispielsweise „allen“ in Zeile 9 der Text in Zeile 10 fortsetzt. Damit entsteht nicht nur der Eindruck einer deutlichen Distanzierung des Ausstellers vom Inhalt des Zeugnisses, die Vorlage eines derartigen Zeugnisses im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für einen Arbeitsplatz ist erkennbar unzumutbar. Entgegenstehende Interessen der Beklagten an dieser Auslegung sind nicht erkennbar. Damit wird auch die Gliederung des Ausbildungszeugnisses im Vergleich Teil der vergleichsweisen Regelung. c) Schließlich ist das Zeugnis auch entgegen den Vereinbarungen im Vergleich nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Unterzeichnung des Zeugnisses im Vergleichstext vorgegeben. Dort heißt es im Einleitungstext, dass die Beklagte das der Klägerin zu erteilende Ausbildungszeugnis erteilt. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, das Zeugnis durch einen ihrer Geschäftsführer unterzeichnen zu lassen. Der Arbeitgeber kann regelmäßig auch einen unternehmensangehörigen Vertreter beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Dabei sind aber das Vertretungsverhältnis und die Funktion anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers gibt (BAG, a. a. O., Rn. 31). bb) Auch daran fehlt es vorliegend. Das Zeugnis ist unterschrieben mit dem Zusatz „i. A.“, was regelmäßig für eine Botenstellung des Unterzeichners aber nicht für eine Vertretungskompetenz spricht. Daneben ist die Unterschrift unleserlich, sodass nicht feststellbar ist, wer überhaupt im Auftrag der Beklagten handelt. Schließlich ist die Funktion des Unterzeichners des Ausbildungszeugnisses nicht ausgewiesen. 5. Die vorstehenden Fragen sind auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu klären, weil es darum geht, ob die Beklagte ihre sich aus dem Vergleich ergebende Verpflichtung erfüllt hat. Nur wenn die Klägerin zusätzliche Angaben im Zeugnis verlangt, die sich dem vereinbarten Vergleichstext nicht entnehmen lassen, ist sie gehalten, den entsprechenden Anspruch im Erkenntnisverfahren durchzusetzen. 6. Nach vorstehender Maßgabe kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Vergleichstext mit dem Wort „Ausbildungszeugnis“ überschrieben wird. Dieser Umstand ist entgegen der Verurteilung der Beklagten im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.11.2011, nicht in den Vergleichstext aufgenommen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte das zunächst erteilte Ausbildungszeugnis auch so überschrieben hat, folgt keine Abänderung des gerichtlichen Vergleichstexts. Insoweit folgt die Beschwerdekammer nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts. Der Umstand, dass ein Ausbildungszeugnis als solches zu überschreiben ist, ist auch nicht so selbstverständlich, dass er durch Auslegung dem Vergleichstext entnommen werden könnte. Vielmehr ist die Frage, ob ein Zeugnis als solches zu überschreiben ist, in Rechtsprechung und Literatur streitig (Meinungsstand bei ErfKomm-Müller-Glöge, 12. Aufl., § 109 GewO, Rn. 13). Wenn aber eine bestimmte Frage ausdrücklich streitig ist, kann ohne das Fehlen zusätzlicher Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass allein aus dem Vergleichstext sich ergibt, dass das Ausbildungszeugnis der Klägerin entsprechend zu überschreiben ist. 7. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.