Urteil
1 Sa 68/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2014:1028.1SA68.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist grundsätzlich die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil maßgeblich. Das gilt nicht, wenn diese Festsetzung offensichtlich unrichtig ist.(Rn.31)
Offensichtlich unrichtig ist die Wertfestsetzung, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 182 InsO bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vollen Forderungswert als Streitwert festsetzt, ohne die voraussichtliche Insolvenzquote zu ermitteln.(Rn.35)
2. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs.1 InsO ist auch dann zulässig, wenn über die streitgegenständliche Forderung bereits rechtskräftig entschieden ist. Kommt der Insolvenzverwalter der ihm obliegenden Verfolgungslast nach § 179 Abs. 2 InsO nicht nach, kann der Gläubiger Klage nach § 179 Abs. 1 InsO erheben.(Rn.40)
3. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Versäumnisurteils scheidet aus, wenn dieses aufgrund nachlässiger Prozessführung durch den Beklagten ergangen ist (hier: schuldhafte Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist).(Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist grundsätzlich die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil maßgeblich. Das gilt nicht, wenn diese Festsetzung offensichtlich unrichtig ist.(Rn.31) Offensichtlich unrichtig ist die Wertfestsetzung, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 182 InsO bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vollen Forderungswert als Streitwert festsetzt, ohne die voraussichtliche Insolvenzquote zu ermitteln.(Rn.35) 2. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs.1 InsO ist auch dann zulässig, wenn über die streitgegenständliche Forderung bereits rechtskräftig entschieden ist. Kommt der Insolvenzverwalter der ihm obliegenden Verfolgungslast nach § 179 Abs. 2 InsO nicht nach, kann der Gläubiger Klage nach § 179 Abs. 1 InsO erheben.(Rn.40) 3. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Versäumnisurteils scheidet aus, wenn dieses aufgrund nachlässiger Prozessführung durch den Beklagten ergangen ist (hier: schuldhafte Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist).(Rn.49) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. I. Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft. Die notwendige Beschwer in Höhe von 600,-- € (§ 64 Abs. 2, lit. b ArbGG) ist erreicht. Nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,-- € übersteigt. 1. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert zugrunde zu legen, wenn das Berufungsgericht ermittelt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,-- € übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 2 AZB 53/06 - Juris, Rn 5). Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt. Dabei kommt es auf die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts an (BAG, a. a. O., Rn 7). 2. Danach ist vorliegend die Berufung statthaft. a) Das folgt allerdings nicht bereits aus der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Diese Wertfestsetzung entfaltet keine Bindung, da sie offensichtlich unrichtig ist. Das Arbeitsgericht hat - in Kenntnis des § 182 InsO - den Streitwert in Höhe der streitgegenständlichen Forderung festgesetzt und gemeint, es sei nicht verpflichtet von sich aus Erhebungen zum Streitwert vorzunehmen. Das ist offensichtlich unrichtig. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Maßgeblich ist demnach die sogenannte Insolvenzquote. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat dieses die Insolvenzquote von Amts wegen zu ermitteln. Es ist Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen. Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Das Gericht ist nicht an eine Auskunft des Insolvenzverwalters gebunden. Diese wird zwar regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und diese Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Wenn es notwendig erscheint, können Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und verwertet werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - VII ZR 200/05 - Juris, Rn 6; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 2010, § 182, Rn 8). Da das Arbeitsgericht diesen Maßstab verkannt und auf die Ermittlung der Insolvenzquote verzichtet hat, ist seine Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig. Der Gegenstandswert ist von Amts wegen durch das Arbeitsgericht im Urteil festzusetzen (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Die dafür maßgeblichen Tatsachen sind daher auch von Amts wegen zu ermitteln. Die Festsetzung hat Bedeutung für die Beschwer und damit für die Statthaftigkeit der Berufung. b) Die Berufung des Beklagten ist dennoch statthaft. Nach Einholung einer entsprechenden Auskunft des Insolvenzverwalters, der eine voraussichtliche Insolvenzquote von 50 % angegeben hat, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, liegt die Beschwer des Beklagten deutlich jenseits der Grenze von 600,-- €. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1 InsO zulässig. Allerdings obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung seinen Widerspruch zu verfolgen, wenn über die Forderung ein Endurteil vorliegt. Das könnte vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger angestrengte Klage entfallen lassen. Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter, wenn er eine rechtskräftig festgestellte Forderung bestreiten will, gehalten, diesen Widerspruch von sich aus zu verfolgen und so lange die rechtskräftig festgestellte Forderung nicht durch ein anderweitiges Urteil beseitigt worden ist, deren Wert bei Aufstellung der Insolvenztabelle zu berücksichtigen. Trotz dieser Verfolgungslast ist aber auch der Gläubiger befugt, selbst Klage gegen den Bestreitenden zu erheben (BGH vom 17.07.2008 - IX ZR 150/05 - Juris, Rn 12; LAG Köln, Beschl. v. 29.12.2006 - 3 Ta 448/06 - Juris, Rn 5; Uhlenbruck, a. a. O., § 179, Rn 27 m. w. Nachw.). Mit Rücksicht auf die durch den Widerspruch des Bestreitenden bewirkte Unsicherheit hat der Gläubiger ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Rechts. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch ist durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn rechtskräftig festgestellt. Demnach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachte Forderung auch tatsächlich zusteht. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach den Regeln zur Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ist vorliegend nicht geboten. aa) Grundsätzlich kann der Einwand der Durchbrechung der Rechtskraft in einem Klageverfahren auch einredeweise geltend gemacht werden (Zöller, 29. Aufl., vor § 322, Rn 75). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Beseitigung der Rechtskraft aus § 826 BGB neben der objektiven Unrichtigkeit und Unanfechtbarkeit des Urteils, die nicht auf nachlässiger Prozessführung des Betroffenen beruhen darf, die Kenntnis dieser Umstände durch die vollstreckende Partei sowie zusätzliche Umstände, die die Vollstreckung (Ausnutzung) des Titels durch den Gläubiger als missbräuchlich erscheinen lassen, voraus. Zu letzterem hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzelne Fallgruppen ermittelt, etwa die Urteilserschleichung durch Verfahrensmissbrauch, Verfahrensmanipulation und Ähnliches oder die Ausnutzung des zivilrechtlichen Mahnverfahrens (Einzelheiten bei Zöller, a. a. O., Rn 74). Die Korrektur eines objektiv unrichtigen Urteils über § 826 BGB scheidet aus, wenn dieses auf nachlässiger Prozessführung beruht. Der über § 826 BGB zu erlangende Schutz gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt werden (BGH, Urt. v. 16.10.1995 - II ZR 298/94 - Juris, Rn 26). cc) Nach vorstehenden Grundsätzen kommt vorliegend eine Durchbrechung der Rechtskraft des zu Gunsten des Klägers im Vorprozess ergangenen Versäumnisurteils nicht in Betracht. Grundsätzlich erwachsen auch Versäumnisurteile in materieller Rechtskraft, auch wenn etwaige Einwendungen des Beklagten wegen dessen Säumnis nicht geprüft werden (Zöller, a. a. O., Rn 8). Das erstinstanzliche Argument des Beklagten, da bislang keine materiellrechtliche Prüfung seines Erfüllungseinwandes erfolgt sei, sei diese nunmehr vorzunehmen, ist danach erkennbar unerheblich. Vorliegend kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht in Betracht, weil dieses auf der nachlässigen Prozessführung des Insolvenzschuldners beruht, der sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren 2 Ca 1993 d/10 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dass ein entsprechendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vorliegt, hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.07.2011, mit dem es den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, ausführlich begründet und auch zu fehlenden Gründen für die vom damaligen Beklagten beantragte Wiedereinsetzung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wenn der Kläger die Feststellung seiner Forderung beantragt, selbst wenn diese materiellrechtlich nicht bestehen sollte. Die Folgen nachlässiger Prozessführung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Allein das Argument des Beklagten, der Kläger trage wahrheitswidrig vor, die behaupteten Zahlungen nicht erhalten zu haben, genügt für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht. Mit dieser Behauptung könnten eine Vielzahl rechtskräftiger Entscheidungen, die auf streitigen Tatsachenfeststellungen des Gerichts beruhen, angegriffen und ein Prozess erneut aufgerollt werden. Die Behauptung, der Gegner habe vorsätzlich unwahr vorgetragen, mag eine Voraussetzung für die Durchbrechung der Rechtskraft sein, sie allein kann aber nicht ausreichen. Anderenfalls würde gerade entgegen der zitierten Rechtsprechung die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt. III. Der Beklagte trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Er war vom 05.10.2009 bis zum 31.10.2010 beim Insolvenzschuldner beschäftigt. Ausweislich eines Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.04.2011 (2 Ca 1993 d/10) stehen ihm für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 Vergütungsansprüche in Höhe von 22.246,77 € brutto abzüglich gezahlter 9.233,23 € netto und für Oktober 2010 in Höhe von 2.046,24 € brutto jeweils zuzüglich Zinsen zu. Den Einspruch des Insolvenzschuldners gegen dieses Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht wegen schuldhafter Versäumung der Einspruchsfrist durch den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners als unzulässig verworfen. Eine vom Insolvenzschuldner eingereichte Klage auf Rückzahlung überzahlten Lohns für dieselben Zeiträume hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Urteil vom 26.04.2012 (2 Ca 1945 c/11) rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, da über die Vergütungsansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden sei. In beiden Verfahren hat der Insolvenzschuldner unter Vorlage von Vergütungsdurchschlägen, deren Kopien zur Gerichtsakte gereicht worden sind, behauptet, die angeblichen Lohnansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen (über-) erfüllt worden. Der Kläger hat den Erhalt der Barzahlungen bestritten und den Insolvenzschuldner aufgefordert, Originalbelege vorzulegen. Aus dem Versäumnisurteil hat der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung 1.750,--€ brutto beigetrieben. Am 23.02.2013 ist über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2010 Insolvenzgeld in Höhe von 4.080,52 €. Er meldete seine danach bestehende Restforderung beim Beklagten zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestreitet die Forderung in vollem Umfang. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Ansprüche zur Insolvenztabelle. Er hat vorgetragen: Sein Anspruch ergebe sich aus einem rechtskräftigen Titel. Diesen habe er sich auch nicht in einer Weise erschlichen, die die Durchbrechung der Rechtskraft dieses Titels rechtfertige. Er bleibe dabei, die auf den von dem Beklagten erneut vorgelegten Quittungsdurchschlägen ausgewiesenen Beträge nicht erhalten zu haben. Bei den Durchschlägen handele es sich um Fälschungen. Hierzu habe er bereits in den Vorverfahren ausdrücklich vorgetragen und hierbei bleibe er. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die noch bestehenden Forderungen des Klägers in Höhe von 22.543,01 € brutto abzüglich gezahlter 9.233,22 € netto sowie weiterer auf die Agentur für Arbeit übergegangener 4.080,52 € netto Insolvenzgeld zur Insolvenztabelle beim Amtsgericht Pinneberg, Az.: 71 IN 269/12, anhängigen Insolvenzverfahren bezüglich des Herrn B… B… festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Gegen die geltend gemachte Forderung bestünden Ansprüche aus § 826 BGB, da der Kläger sich den Titel durch wahrheitswidrige Angaben im Vorprozess erschlichen habe. Unter Vorlage der Quittungsdurchschläge und Einreichung entsprechender Kopien zur Gerichtsakte wiederholt er seinen Vortrag, wonach der Kläger überzahlt sei und dies in den Vorprozessen wahrheitswidrig bestritten habe. Auf das fehlende Ausstellungsdatum auf den Quittungen komme es nicht an. Für die Behauptung, dass es sich bei den Unterschriften um eine Fälschung handele, sei der Kläger beweisbelastet. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Insolvenzschuldners habe in den Vorprozessen nicht stattgefunden, da die dortigen Entscheidungen nicht mit Gründen versehen gewesen seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands der Parteien in erster Instanz wird auf die Akte Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Die Klage sei nach § 179 Abs. 1 InsO zulässig. Sie sei bereits deswegen begründet, weil der Insolvenzschuldner durch Versäumnisurteil rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden sei. Einen Gegeneinwand aus § 826 BGB habe der Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt. Ein substantiierter Beweisantritt über Zeit, Ort und Umstände der behaupteten Zahlung sei nicht erfolgt, auch aus den vorgelegten Quittungskopien ergebe sich kein Ausstellungsdatum. Mangels Anhaltspunkten zur Höhe der Insolvenzquote hat das Arbeitsgericht als Streitwert den vollen Forderungsbetrag im Urteil festgesetzt. Gegen dieses ihm am 23.01.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.02.2014, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.04.2014 am 14.04.2014 begründet. Er trägt vor: Das Urteil des Arbeitsgerichts verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör da ein Hinweis auf eine mangelnde Substantiiertheit seiner Einwände zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Das Arbeitsgericht überspanne auch die Anforderungen an die Darlegungslast und habe fehlerhaft den von ihm angebotenen Beweis für die Zahlungen durch das Zeugnis des Insolvenzschuldners nicht erhoben. Im Übrigen seien die behaupteten Zahlungen bis auf zwei auch ordnungsgemäß verbucht worden wie sich aus dem Journal des Insolvenzschuldners ergebe (vgl. Anlagen BB 1 bis BB 3, Bl. 84 bis 86 d. A.). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und führt ergänzend aus: Auch mit der Berufung trage der Beklagte zu den Modalitäten der einzelnen Zahlungen nicht hinreichend substantiiert vor. Die vorgelegten Quittungskopien trügen mit Ausnahme einer einzigen Kopie kein Datum und seien nicht aussagefähig. Auch die nunmehr vorgelegten Auszüge aus dem Buchungsarchiv seien nicht geeignet, die Zahlungen zu belegen. Sie seien vom Beklagten selbst erstellt und belegten die tatsächliche Vornahme der Zahlung nicht. Entsprechender Vortrag sei auch verspätet. Das Berufungsgericht hat die Akten des Verfahrens 2 Ca 1993 d/10 und 2 Ca 1945 c/11 beigezogen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte die Insolvenzquote bei „vorsichtiger Schätzung“ mit 50 % angegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.