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Beschluss

1 Ta 25/17

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2017:0424.1TA25.17.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht deswegen unzulässig, weil die Festsetzung in Höhe eines vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angeregten Betrags erfolgt ist.(Rn.19) 2. Ein Antrag oder eine Anregung auf Wertfestsetzung wird vom Prozessbevollmächtigten typischerweise im eigenen Namen und nicht im Namen der vertretenen Partei gestellt. Schon deswegen fehlt einer Beschwerde der Partei nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Festsetzung durch das Gericht antrags-/anregungsgemäß erfolgt ist.(Rn.20) 3. Dass mit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung Bedenken der Rechtsschutzversicherung der Partei weitergegeben werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.12.2016 - 4 Ca 2392/16 - geändert. Der Streitwert wird auf € 8.766,00 festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um € 1.008,91. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht deswegen unzulässig, weil die Festsetzung in Höhe eines vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angeregten Betrags erfolgt ist.(Rn.19) 2. Ein Antrag oder eine Anregung auf Wertfestsetzung wird vom Prozessbevollmächtigten typischerweise im eigenen Namen und nicht im Namen der vertretenen Partei gestellt. Schon deswegen fehlt einer Beschwerde der Partei nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Festsetzung durch das Gericht antrags-/anregungsgemäß erfolgt ist.(Rn.20) 3. Dass mit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung Bedenken der Rechtsschutzversicherung der Partei weitergegeben werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.21) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.12.2016 - 4 Ca 2392/16 - geändert. Der Streitwert wird auf € 8.766,00 festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um € 1.008,91. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Er hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 04.10.2016, zugegangen am 06.10.2016, sowie gegen eine weitere am 27.10.2016 zugegangene fristlose Kündigung gewehrt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht. Zusammengefasst hat der Kläger folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2016, dem Kläger am 06.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 06.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Juni, Juli, August, September und Oktober 2016 zu erteilen und zu übersenden. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2016 einen Betrag i. H. v. 2.310,00 € (brutto) nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 sowie nebst einer Verzugspauschale i. H. v. 40,00 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2016, dem Kläger am 27.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 27.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 (anteilig) einen Betrag i. H. v. 1.575,00 € (brutto) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Krankengeldbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse des Klägers zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, es möge ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden und zugleich um Streitwertfestsetzung gebeten. Als Streitwert für die Klage wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von € 18.545,00 vorgeschlagen und dabei für die beiden Kündigungen einen Wert von insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern angesetzt. Mit Beschluss vom 27.12.2016 hat das Arbeitsgericht den Vergleich festgestellt und die Streitwertfestsetzung entsprechend dem Streitwertvorschlag vorgenommen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Beschluss nicht beigefügt. Am 23.01.2017 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Streitwertbeschwerde eingelegt und zur Begründung auf ein beigefügtes Schreiben der Rechtsschutzversicherung hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und gemeint, diese sei bereits unzulässig, da die Wertfestsetzung antragsgemäß erfolgt sei. Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 54 d. A. verwiesen. Ergänzend wird auf die Akte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Sie richtet sich nicht gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs, für die die Beschwerde nur nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft wäre. Vielmehr wendet sich der Kläger allein gegen die Festsetzung des Werts für die Kündigungsschutzanträge mit insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern. a) Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG kann eine Beschwerde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das ist hier der Fall. Auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts und die daran anknüpfende Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG) kommt es nicht an. b) Der Beschwerde fehlt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehen insbesondere ein Wertfestsetzungsantrag des Klägers und eine antragsgemäße Festsetzung durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. Der Schriftsatz vom 30.12.2016 ist dahin zu verstehen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren, die Festsetzung des Gegenstandswertes begehren und eine entsprechende Anregung an das Gericht gerichtet haben. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers steht im Wertfestsetzungsverfahren ein eigenes Antragsrecht zu. Sie sind auch diejenigen, die Interesse an einer Wertfestsetzung haben, da diese Grundlage ihrer Gebührenberechnung ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Im Schriftsatz vom 30.12.2016 wird auch nicht ausdrücklich formuliert, der Kläger bitte um Wertfestsetzung. Zwar gibt ein Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren typischerweise Schriftsätze und Erklärungen im Namen der von ihm vertretenen Partei ab. Das gilt hier etwa für die im selben Schriftsatz geäußerte Bitte um Feststellung eines Vergleichs. Für das Wertfestsetzungsverfahren gilt diese Vermutung aber nicht. Hier liegt es typischerweise genau umgekehrt. An der Festsetzung eines Gegenstandswertes hat die Partei typischerweise kein Interesse. Erklärungen zur Höhe des Wertes gibt der Anwalt typischerweise im eigenen Interesse ab, es sei denn aus den Umständen des Schriftsatzes oder dessen ausdrücklicher Formulierung ergibt sich etwas anderes. Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. c) Die notwendige Beschwer des Klägers liegt vor. Aus seiner Sicht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert zu hoch festgesetzt. Daraus errechnen sich höhere Gebühren, als nach seiner Auffassung von ihm geschuldet. Dass der Kläger hierbei nur die Bedenken seiner Rechtsschutzversicherung weitergibt, schadet nicht. Durch die Einreichung des Schreibens der Rechtsschutzversicherung macht sich der Kläger diese Bedenken zu eigen. 2. In der Sache ist die Beschwerde begründet. a) Das Arbeitsgericht hat den Wert der Bestandsstreitigkeiten zu hoch angesetzt. Es hat, wie ersichtlich auch der Klägervertreter, übersehen, dass mit den Kündigungsschutzanträgen nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist zwar der Wert eines Kündigungsschutzantrags in der Regel mit drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Das gilt aber nicht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht wird. In diesem Fall ist das auf diesen Zeitraum entfallende Entgelt maßgeblich (z. B. Beschl. v. 08.06.2011 - 6 Ta 67/11 - juris). Damit ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag ein Wert von insgesamt 4.081,00 €. Dieser errechnet sich wie folgt: Vergütung vom 07.10. bis 31.10.2016, das sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das den Teiler 30 für den Monat in Fällen dieser Art annimmt, 23/30 von 2.310,00 €, also € 1.771,00. Hinzuzurechnen ist das Bruttomonatsgehalt für November 2016 in Höhe von € 2.310,00, sodass sich der Gesamtbetrag von € 4.081,00 ergibt. b) Im Übrigen sind gegen die vom Klägervertreter angeregte und vom Arbeitsgericht erfolgte Festsetzung der Beträge keine Bedenken ersichtlich. Der Antrag zu 3 ist danach mit € 500,00, der Antrag zu 4 mit € 2.310, der Antrag zu 6 mit € 1.575,00 und der Antrag zu 7 mit € 300,00 festzusetzen, sodass sich ein Gesamtstreitwert für das Verfahren von € 8.766,00 ergibt. c) Gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts sind Einwände nicht erhoben worden. Diese ist in Höhe von € 1.008,91 auch zutreffend erfolgt. 3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, da der Kläger mit seiner Beschwerde obsiegt hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG aus.