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Beschluss

1 Ta 118/20

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2021:0128.1TA118.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld.(Rn.27) 2. Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der ausgeurteilten Verpflichtung geltend.(Rn.25) 3. Erklärt der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag für erledigt und stimmt der Schuldner der Erledigung nicht zu, ist (auch) im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens festzustellen, ob der Antrag erledigt ist. Insoweit gelten die Grundsätze für die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung im Erkenntnisverfahren entsprechend.(Rn.17) 4. Erklärt der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag nach der Erklärung des Schuldners, das Zeugnis liege zur Abholung bereit, nicht für erledigt, ist der Vollstreckungsantrag als unbegründet abzuweisen.(Rn.29)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.09.2020 in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.09.2020 – 3 Ca 499 e/19 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld.(Rn.27) 2. Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der ausgeurteilten Verpflichtung geltend.(Rn.25) 3. Erklärt der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag für erledigt und stimmt der Schuldner der Erledigung nicht zu, ist (auch) im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens festzustellen, ob der Antrag erledigt ist. Insoweit gelten die Grundsätze für die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung im Erkenntnisverfahren entsprechend.(Rn.17) 4. Erklärt der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag nach der Erklärung des Schuldners, das Zeugnis liege zur Abholung bereit, nicht für erledigt, ist der Vollstreckungsantrag als unbegründet abzuweisen.(Rn.29) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.09.2020 in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.09.2020 – 3 Ca 499 e/19 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über dessen Erledigung sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.09.2019 ist der Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten vom Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung vorgegebenen Formulierung verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 hat die Klägerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils einen Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hilfsweise Zwangshaft wegen der Nichterteilung des Zeugnisses gestellt. Hierauf hat der Beklagte eingewandt, ihm sei das erstinstanzliche Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und die Feststellungen zum Inhalt des Zeugnisses im Urteil seien falsch. Im Übrigen handele sich bei dem Zeugnis um eine Holschuld. Dieses könne bei ihm abgeholt werden. Auch müsse die Klägerin das ihr bereits erteilte Zeugnis zurückgeben. Die Klägerin hat eingewandt, das Arbeitsgericht habe dem Beklagten eine Handlung auferlegt, so dass es sich um eine Bringschuld handele. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung sei im Titel nicht festgelegt worden. Die übrigen Einwendungen gegen den Titel seien unbeachtlich. Mit Beschluss vom 14.09.2020 hat das Arbeitsgericht gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 500,-- €, ersatzweise zwei Tage Haft verhängt. Gegen den am 16.09.2020 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am selben Tag „Beschwerde“ eingelegt. Er hat die mangelhafte Zustellung des Beschlusses gerügt. Dieser sei ihm nicht „per EGVP/beA“ zugestellt worden. Im Übrigen liege das Zeugnis abholbereit bei ihm und sei nicht abgeholt worden. Wegen des Zwangsgelds sei mittlerweile der Klägerin auch das Zeugnis im Original übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat die Klägerin den Zwangsgeldantrag für erledigt erklärt. Darauf hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.09.2020 der sofortigen Beschwerde abgeholfen, den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit weiterem Beschluss vom selben Tag dem Beklagten auferlegt. Gegen den am 02.10.2020 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 12.10.2020 Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, er widerspreche der Erledigung des Zwangsgeldverfahrens. Dieses sei von Anfang an unbegründet gewesen, weil die Klägerin nicht das ihr bereits erteilte Zeugnis zurückgegeben habe. Die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen. Am 12.11.2020 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten in einem einheitlichen Beschluss teilweise abgeholfen. Es hat festgestellt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt ist, und die Beschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung gerichtet hat. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens müsse der Beklagte tragen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte erneut darauf verwiesen, dass er zur Zeugniserteilung nur Zug um Zug verpflichtet gewesen sei und dass im Übrigen Einwände der Klägerin gegen das ihr bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zeugnis verfallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte verwiesen. B. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Fragen: Zum einen, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten erledigt ist; zum zweiten, wer die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Hierüber ist, wie vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend geschehen, durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. II. Die als sofortige Beschwerde, dem gemäß § 793 ZPO statthaften Rechtsbehelf auszulegende „Beschwerde“ des Beklagten ist form- und fristgemäß eingelegt worden und damit zulässig. III. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt ist, und dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Darüber hinaus trägt der Beklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 27.04.2020 ist die Erledigung festzustellen. a) Prüfungsgegenstand ist insoweit die Frage, ob der Zwangsgeldantrag der Klägerin ursprünglich zulässig und begründet war und ob er sich durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis erledigt hat. Hat ein Schuldner im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht zugestimmt, handelt es sich um eine einseitige Erledigungserklärung. Im Rahmen des Klageverfahrens ist anerkannt, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags regelmäßig ein Sachantrag tritt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das heißt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung in diesem Sinne möglich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2010 – 3 W 22/10 -, Juris, Rn. 12; Zöller, Kommentar, 33. Auflage, § 91 a, Rn. 58). b) Der Zwangsgeldantrag der Klägerin war zulässig, insbesondere statthaft nach § 888 Abs. 1 ZPO. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. c) Der Zwangsgeldantrag der Klägerin war auch ursprünglich begründet. aa) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Bei dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 24.09.2019 handelt es sich um einen Titel im Sinne des § 704 ZPO. Die gemäß § 724 Abs. 1 erforderliche vollstreckbare Ausfertigung ist der Klägerin am 06.04.2020 erteilt worden. Diese hat die Klägerin bei der Vollstreckung vorgelegt. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist dem Beklagten auch wirksam zugestellt worden. Die gegen die Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils (und des Zwangsgeldbeschlusses des Arbeitsgerichts) erhobene Einwendung, die Zustellung sei nicht per EGVP/beA erfolgt, ändert an der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidungen nichts. Richtig ist, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Schleswig-Holstein § 46 g ArbGG (entsprechend § 130 d ZPO) mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift schreibt die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs jedoch nur den in § 46 g ArbGG genannten Personen und Behörden, darunter Rechtsanwälten, vor. Die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gilt demgegenüber nicht für das Gericht. Dieses kann gemäß § 174 Abs. 3 an die in Absatz 1 Genannten, darunter Rechtsanwälte, auch ein elektronisches Dokument zustellen. Die Vorschrift räumt dem Gericht insoweit Ermessen ein. Die Zustellung von Papierausfertigungen ist damit für die Gerichte weiterhin zulässig. bb) Der Zwangsgeldantrag der Klägerin war auch ursprünglich begründet. Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus dem Titel vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht erfüllt. Insoweit kommt es weder darauf an, ob der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zeugnisinhalt „falsch“ gewesen ist, noch ob dem Beklagten gegen die Erteilung des Zeugnisses ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat. Beide Einwände richten sich gegen die materiellrechtliche Richtigkeit des Urteils und sind im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich (für alle: Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rn. 14). Gleiches gilt auch für den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgebrachten Einwand, die Klägerin könne wegen Zeitablaufs inhaltliche Einwendungen des ihr ursprünglich erteilten Zeugnisses nicht mehr geltend machen. Auch hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Titel, die im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich ist. cc) Der Zwangsgeldantrag der Klägerin ist auch erledigt. Allerdings ist die Erledigung nicht erst mit der Übersendung des Zeugnisses durch den Beklagten an die Klägerin eingetreten, sondern bereits mit der Erstellung des Zeugnisses durch den Beklagten und der Mitteilung an die Klägerin, sie könne es in seinem Büro abholen. (1) Grundsätzlich sind Arbeitspapiere, zu ihnen zählt auch das Arbeitszeugnis, vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen (§ 269 Abs. 1 BGB); an die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist (§ 269 Abs. 2 BGB). Nach einhelliger Ansicht in der Literatur hat ein Arbeitnehmer ein von ihm begehrtes Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber grundsätzlich abzuholen. Allerdings wird insoweit die Ansicht vertreten, aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge könne aus der Holschuld eine Schickschuld werden, zum Beispiel dann, wenn die Abholung der Arbeitspapiere für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden sei (BAG, Urteil vom 08.03.1995 – 5 AZR 848/93 - Juris, Rn. 13 und 14). Nach Verurteilung zur Zeugniserteilung ist der Schuldner regelmäßig gehalten, den Arbeitnehmer und Gläubiger des Zeugnisanspruchs darauf hinzuweisen, dass das Zeugnis für ihn erstellt sei und zur Abholung bereitliege. Der Gläubiger ist nicht gehalten, persönlich „auf gut Glück“ beim Schuldner vorstellig zu werden, ohne zu wissen, dass das Zeugnis bereits fertiggestellt ist (LAG Hessen, Beschluss vom 19.06.2017 – 10 Ta 172/17 - Juris, Rn. 20). (2) Aus dem Titel des Arbeitsgerichts ergibt sich im vorliegenden Fall nichts Anderes, insbesondere nicht, dass das Arbeitsgericht von einer „Bringschuld“ ausgegangen ist. Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin den Beklagten zur „Erteilung“ eines Zeugnisses verurteilt und damit den Begriff aus § 109 Abs. 3 GewO aufgegriffen, der ebenfalls von einer Zeugniserteilung spricht. Damit hat das Arbeitsgericht nur die übliche Formulierung für die Begründung einer Holschuld gewählt. Für eine anderweitige Auslegung des Tenors ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts nichts. (3) Damit war das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt, nachdem der Beklagte erklärt hat, das Zeugnis liege abholbereit bei ihm in seinem Büro. Dies hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2020 ausdrücklich mitgeteilt. Damit hat er das von ihm zur Erfüllung des Titels Geschuldete getan. Damit war das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Sache erledigt. Umstände, nach denen die Abholung des Zeugnisses für die Klägerin mit besonders großen Mühen oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre, sind von dieser nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagte. 3. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das folgt bereits daraus, dass seine Beschwerde unbegründet ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Klägerin ihre Erledigungserklärung „verspätet“ abgegeben hat, nämlich erst nach Zugang des Arbeitszeugnisses per Post, wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Dies hätte allenfalls eine Rolle spielen können, wenn der Beklagte nach der Mitteilung, dass er seiner Verpflichtung zur Zeugniserteilung nachgekommen sei und das Zeugnis zur Abholung bereitliege, seinerseits eine Erledigungserklärung abgegeben hätte. In diesem Falle hätte das Arbeitsgericht nicht mehr zum Nachteil des Beklagten über den Zwangsgeldantrag entscheiden dürfen. Eine Beschwerde des Beklagten wäre dann begründet gewesen mit der Folge einer anderweitigen Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.