Beschluss
1 Ta 16/22
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2022:0307.1TA16.22.00
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Leitsätze
Das Vorliegen einer Absicht oder einer groben Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wird nicht vermutet. Dieser Umstand ist vielmehr vom Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung positiv festzustellen. Das bloße Vergessen der Mitteilung begründet regelmäßig noch keine grobe Nachlässigkeit.(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2022
- 5 Ca 1176/20 - wird aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur Prüfung zurückgegeben, ob und ggf. in welcher Höhe sich der Kläger mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat.
2. Kosten werden nicht erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen einer Absicht oder einer groben Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wird nicht vermutet. Dieser Umstand ist vielmehr vom Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung positiv festzustellen. Das bloße Vergessen der Mitteilung begründet regelmäßig noch keine grobe Nachlässigkeit.(Rn.14) 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2022 - 5 Ca 1176/20 - wird aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur Prüfung zurückgegeben, ob und ggf. in welcher Höhe sich der Kläger mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Lübeck, mit dem ihm die durch das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung entzogen worden ist. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht einen Kündigungsschutzprozess geführt, der mit einem Vergleichsschluss am 07.07.2020 beendet wurde. In diesem Verfahren hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung des amtlichen Erklärungsvordrucks beim Arbeitsgericht gestellt. Dort hat er angegeben, ein reguläres Bruttomonatseinkommen von 1.800,00 EUR zu beziehen. Darauf hat ihm das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.07.2020 ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 25.10.2021 ist der Kläger durch Verfügung des Arbeitsgerichts aufgefordert worden anzugeben, ob sich die für ihn maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Aus der darauf vom Kläger eingereichten persönlichen Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen ist ersichtlich, dass der Kläger am 01.10.2020 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dem er ein Grundgehalt von 2.056,00 EUR brutto bezieht. Hinzu kommen Zuschläge in wechselnder Höhe, die zeitversetzt abgerechnet werden. Beigefügt war eine vom Kläger handschriftlich erstellte persönliche Stellungnahme dazu, warum er die Mitteilung über die Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zeitnah mitgeteilt hatte. Hierin führt er im Wesentlichen aus, angesichts des Umstands, dass sein Arbeitsverhältnis befristet sei und er zu Anfang nur ein Grundgehalt von netto 1.448,00 EUR erhalten habe, habe er keine starke Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse gesehen. Die Zuschläge seien erst nach und nach hinzugekommen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er selbst geringe Einkommensveränderungen hätte melden müssen. Er habe übersehen, dass dies meldepflichtig sei. Er habe nicht bewusst gehandelt. Mit Beschluss vom 17.01.2022 hat das Arbeitsgericht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, das Bruttoeinkommen des Klägers habe sich gegenüber den ursprünglichen Angaben erheblich verbessert. Seit dem Eintritt dieser Verbesserung bis zur Meldung an das Gericht seien 14 Monate vergangen. Ohne eine PKH-Überprüfung wäre eine Meldung ggf. überhaupt nicht vorgenommen worden. Daher sei von Absicht, mindestens aber grober Nachlässigkeit des Klägers auszugehen. Bereits das Bruttogehalt von 2.056,00 EUR übersteige das in der Vergangenheit bezogene Gehalt um mehr als 200,00 EUR. Allein dieser Umstand löse bereits die Meldepflicht aus. Deswegen sei es nicht erheblich, wenn der Kläger vortrage, sein Gehalt habe sich schleichend erhöht. Gegen den am 17.01.2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 04.02.2022 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Sein Gehalt habe sich langsam und schleichend erhöht. Im Übrigen müsse er sich nach seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Raten an den Kosten der Prozessführung beteiligen, sodass der Staatskasse kein Schaden entstehe. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2022 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. I. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Arbeitsgericht ist § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Vorschriften dieser Norm liegen im Streitfall nicht vor. II. Allerdings hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Anzeige von Einkommensverbesserungen aus § 120 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat die Partei, deren wirtschaftliche Verhältnisse sich wesentlich verbessert haben, dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht eine Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttomonatseinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt. Nach § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Partei bei der Antragstellung in dem nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Formular über diese Pflicht zu belehren. Der Kläger hat gegen die danach bestehende Pflicht zur Meldung einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse verstoßen. Er hat bereits ab dem 01.10.2020 so viel verdient, dass er dies hätte melden müssen. In dem Vordruck, auf dessen Grundlage dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat er ein Bruttomonatsgehalt von 1.800,00 EUR angegeben. Bereits das ab dem 01.10.2020 bezogene Grundge- halt von 2.056,00 EUR liegt um mehr als 100,00 EUR über diesem Betrag und löst eine Verpflichtung, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht zu melden, aus. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf die Ausführungen des Klägers zu einer „schleichenden Gehaltserhöhung“ und den Umstand, dass Zuschläge zeitversetzt ausgezahlt worden sind, kommt es nicht an. Über die Meldepflicht ist der Kläger auch entsprechend § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO im Erklärungsformular belehrt worden. III. Der Kläger hat aber nicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gehandelt. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts und der Inhalt der Akte tragen dieses Ergebnis nicht. 1. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG, Beschluss vom 19.10.2016 – 8 AZB 23/16 – juris, Rn 14). Allerdings handelt eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmende Partei nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die schlichte Verletzung der in § 120 a Abs. 2 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit (BAG, a. a. O., Rn 26). Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit erfordert eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeobachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BAG, a. a. O., Rn 27). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen (BAG, a. a. O., Rn 28; vgl. zum Ganzen auch BAG vom 26.01.2017 – 9 AZB 46/16 – juris, Rn 13 bis 15). 2. Danach lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger absichtlich oder in Folge grober Nachlässigkeit die bestehende Pflicht zur Meldung der Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse verletzt hat. Der Kläger hat in seiner handschriftlichen Stellungnahme angegeben, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er selbst geringe Einkommensveränderungen hätte melden müssen. Er habe zu keiner Zeit bewusst von einer Meldung abgesehen. Das belegt, dass der Kläger seine Verpflichtung aus § 120 a Abs. 2 ZPO schlicht vergessen hat. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, diesen Angaben des Klägers nicht zu glauben. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lag bei Erteilung der ersten Abrechnung des neuen Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2020 gut dreieinhalb Monate zurück. Das ist ein Zeitraum, der so lang ist, dass die Pflicht zur Meldung einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse in Vergessenheit geraten kann. Hinzu kommt, dass dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sodass er nicht durch regelmäßige Zahlungen an den Sachverhalt erinnert wurde. Zwar hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass er anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Entsprechende Umstände würden sich aber im Rahmen einer Gesamtabwägung nur zu seinen Gunsten auswirken. Das Fehlen von Vorkehrungsmaßnahmen gereicht dem Kläger dagegen nicht zum Nachteil. Das Gesetz sieht keine Verpflichtung für die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmende Partei vor, Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass er seine Verpflichtung zur Meldung wesentlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse vergisst. Das Ergebnis dieser Entscheidung mag im Einzelfall unbefriedigend erscheinen. So wird die „klug“ beratende Partei sich im Zweifel nicht dazu einlassen, warum sie ihre Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dann lässt sich Absicht oder grobe Nachlässigkeit in der Regel nur schwer feststellen. Hier wäre es aber Aufgabe des Gesetzgebers, die gesetzlichen Vorschriften zu ändern. Absicht oder grobe Nachlässigkeit werden nach derzeitiger Rechtslage nicht gesetzlich vermutet, sondern sind vom Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte festzustellen. IV. Das Arbeitsgericht wird daher darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe der Kläger sich mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Hierzu hat der Kläger im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht noch ergänzend vorgetragen. Über die Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht selbst zu befinden. V. Da der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde obsiegt hat, werden Kosten nicht erhoben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.