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Beschluss

2 TaBV 14/18

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2019:0226.2TABV14.18.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übergabe oder Einsichtnahme in eine Personalumsatzstatistik oder Anlage hierzu, wenn der Arbeitgeber diese lediglich zu statistischen Zwecken und für ein betriebsinternes Controlling nutzt. Die Personalumsatzstatistik ist in diesem Fall kein Instrument für die Personalplanung.(Rn.44) (Rn.53)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird zurückgewiesen. Die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1.) zu 2. bis 4. werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übergabe oder Einsichtnahme in eine Personalumsatzstatistik oder Anlage hierzu, wenn der Arbeitgeber diese lediglich zu statistischen Zwecken und für ein betriebsinternes Controlling nutzt. Die Personalumsatzstatistik ist in diesem Fall kein Instrument für die Personalplanung.(Rn.44) (Rn.53) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird zurückgewiesen. Die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1.) zu 2. bis 4. werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beteiligte zu 1. begehrt die Überlassung einer Personalumsatzstatistik zum Zwecke der Personalplanung. Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat. Diesem war eine als Anlage zu einer Personalumsatzstatistik Juni 2014 bezeichnete Unterlage in die Hände gefallen (Bl. 7 d. A.). Die eigentliche Personalumsatzstatistik, zu der die Anlage offenbar gehört, kennt der Beteiligte zu 1. nicht. Mit Schreiben vom 01.08.2017 machte der Beteiligte zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 2. geltend, ihm die von ihr geführte Personalumsatzstatistik nebst Anlagen herauszugeben und zu überlassen. Auch nach weiterer Begründung wies die Beteiligte zu 2. das Ansinnen zuletzt mit Schreiben vom 02.10.2017 zurück. Der Beteiligte zu 1. verfolgt sein Begehren mit diesem Verfahren weiter. Er ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2. habe dem Beteiligten zu 1. die monatliche Personalumsatzstatistik, in deren Anlage sie die Beschäftigten statistisch erfasse, die Personalkosten einzelnen Betriebsteilen zuordne, Kranke statistisch aufführe, Kosten ausweise, Mehrarbeitsanteile der einzelnen Betriebsteile berechne, Umsätze pro Person herausstelle, zum Zwecke der Personalplanung zu überlassen. Es stehe dem Beteiligten zu 1. ein entsprechender Informationsanspruch zu. Dieser beinhalte auch die Überlassung der entsprechenden Unterlagen. Die Beteiligte zu 2. verwende die Personalumsatzstatistik nebst Anlage für Ihre Personalplanung. Maßgebend sei, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den von der Beteiligte zu 2. erfassten und ausgewerteten Daten zur Personalsituation der Beteiligten zu 2. zu deren Überlegungen der Personalplanung bestehe. Der Anspruch sei auch dadurch begründet, dass der Beteiligte zu 1. eigene Vorschläge zur Personalplanung unterbreiten könne und dazu diese Unterlagen benötige. Die Beteiligte zu 2. könne nicht von ihr erstellte Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig klassifizieren, um auf diesem Wege einen Informationsanspruch des Beteiligten zu 1. zu begrenzen. Ein Geheimhaltungsinteresse stehe daher diesem Anspruch nicht entgegen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. monatlich die Personalumsatzstatistik nebst Anlage zur Personalumsatzstatistik zu überlassen, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei bereits deshalb unbegründet, weil der Beteiligte zu 1. die Überlassung einer Unterlage begehre, deren Inhalt er gar nicht kennt. Er begehre die Personalumsatzstatistik nebst Anlage, ohne die Personalumsatzstatistik und deren Inhalte zu kennen. Der Vortrag sei daher rein spekulativ. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG beinhalte bereits dem Grunde nach nicht die Überlassung von Unterlagen, sondern begründe ggf. eine etwaig zu gewährende Einsichtnahme. Die Beteiligte zu 2. verwende weder die Personalumsatzstatistik, noch die vorgelegte Anlage für eine Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Hierbei handele es sich vielmehr um ausschließlich betriebswirtschaftliche Daten, die von vornherein schon nicht für eine vermeintliche Personalplanung nutzbar seien. Allein die Auffassung des Beteiligter zu 1., die Überlassung der Personenumsatzstatistik als wichtig zu erachten, reiche nicht aus, einen Überlassungsanspruch zu rechtfertigen. Warum eine Überlassung erforderlich sein solle, sei bereits nicht vorgetragen. Im Übrigen berufe sich die Beteiligte zu 2. vorsorglich darauf, dass es sich bei der Personalumsatzstatistik (wie der Name bereits sage) unter anderem um den Umsatz der Beteiligten zu 2. und um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten zu 2. handele. Diese sei daher, wie sich aus § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG ergebe, schon nicht verpflichtet, wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens dem Betriebsrat mitzuteilen. Die Aktivlegitimation werde bestritten. Der Beteiligte zu 1. erwidert, sofern die Personalumsatzstatistik bzw. die Anlage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, möge die Beteiligte zu 2. den Umsatz je Person schwärzen. Personalumsatzstatistiken seien als Grundlage zur Personalplanung geeignet, worauf es allein ankomme. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Beteiligten zu 1. stehe kein Anspruch auf Überlassung der Personalumsatzstatistik nebst Anlage durch die Beteiligte zu 2. zu. Die Beteiligte zu 2. verwende die Unterlagen nicht zur Personalplanung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2. die überreichte Anlage zur Personalumsatzstatistik zur eigenen Personalplanung verwende. Dies sei seitens der Beteiligter zu 1. auch nicht behauptet worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beteiligte zu 2. die Unterlage zur Personalplanung verwende. Für die eigentliche Personalumsatzstatistik sei noch nicht einmal bekannt, welche Daten dort enthalten seien. Die Unterrichtung habe aber lediglich anhand solcher Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber auch verwende, nicht aber an solchen, die er hierfür nicht erstellt und auch nicht verwendet werde. Ein Anspruch auf Vorlage ergäbe sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 92 Abs. 1, 2 BetrVG. Ein entsprechender Anspruch sei nur gegeben, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Auch für das Recht des Betriebsrates im Rahmen der Personalplanung eigene Vorschläge bei der Personalplanung zu machen, sei nicht ersichtlich, warum hierfür die Personalumsatzstatistik erforderlich sei. Dies sei seitens des Betriebsrates nicht weiter begründet worden; die bloße Möglichkeit hierfür reiche nicht aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. In erster Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.01.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1. am 18.06.2018 zugestellten Beschluss, hat dieser mit Originalschriftsatz am 02. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20.09.2018 hat der Beteiligte zu 1. die Beschwerde per Fax am 13.09.2018 und mit Originalschriftsatz vom 14.09.2018 begründet. Zu Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1. aus, dass er weiterhin davon ausgehe, dass der Beteiligte zu 2. die Personalumsatzstatistik für ihre Personalplanung verwende. Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 2., Personalumsatzstatistiken führe, zu denen sich bereits aus der Anlage zur Personalumsatzstatistik ergebe, dass die Beteiligte zu 2. Personalkosten aufschlüssele, einzelnen Betriebsteilen zuordne, Kranke statistisch aufführe, Kosten ausweise, Mehrarbeitsanteile der einzelnen Betriebsteile ausweise und Umsätze pro Person herausstelle, lasse den Schluss zu, dass die Beteiligte zu 2. diese Daten zum Zwecke der Personalplanung erhoben habe und sie auch dazu verwende. Nach der Rechtsprechung sei auch eine intuitive Personalplanung eine Personalplanung nach § 92 BetrVG und die Entscheidung nach Blick auf die Personalumsatzstatistik keine zusätzlichen Personen einzustellen oder zu entlassen, sei demgemäß Personalplanung. Die Beteiligte zu 2. habe diese Vermutung zu widerlegen, was sie weder außerhalb noch während des laufenden Beschlussverfahrens getan habe. Vielmehr habe die Beteiligte zu 2. die Frage, wofür sie diese Daten sammele, gänzlich unbeantwortet gelassen. Die Beteiligte zu 2. habe auch an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und jedenfalls nachvollziehbar zu erklären, wofür die Daten verwendet werden. Soweit das Gericht zu der Auffassung gelange, dass der Beteiligte zu 1. keinen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen habe, sei ihm entsprechend dem Hilfsantrag jedenfalls Einsicht zu gewähren. Der Beteiligte zu 1. beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. April 2018 - 4 BV 62 c/17 - abzuändern und die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. monatlich die Personalumsatzstatistik nebst Anlage zur Personalumsatzstatistik zu überlassen, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017. Hilfsweise, 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. April 2018 - 4 BV 62 c/17 - abzuändern und die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. Einsicht in die monatlichen Personalumsatzstatistiken nebst Anlage zur Personalumsatzstatistik zu gewähren, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017. Hilfsweise, 3. den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.04.2018 - 4 BV 62 c/17 - abzuändern und die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. monatlich die Anlage zur Personalumsatzstatistik zu überlassen, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017. Hilfsweise, 4. den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.04.2018 - 4 BV 62 c/17 - abzuändern und die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. Einsicht in die Anlage zur monatlichen Umsatzstatistik zu gewähren, beginnend mit der Personalumsatz-statistik August 2017. Die Beteiligte zu 2. beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen. 2. den im Schriftsatz vom 13.09.2018 formulierten Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. trägt vor, dass sie bereits in erster Instanz durch das Angebot des Zeugen H. unter Beweis gestellt habe, dass sie, die Beteiligte zu 2., weder die Personalumsatzstatistik noch die Anlage zur Personalumsatzstatistik für eine Personalplanung im Sinne von § 92 BetrVG nutze. Es handele sich ausschließlich um betriebswirtschaftliche Daten, die nicht zum Zwecke einer Personalplanung genutzt würden und hierfür auch gar nicht tauglich wären. Die seitens des Beteiligten zu 1. vorgetragene Vermutung finde im Gesetz keine Stütze. Die Hilfsanträge seien zurückzuweisen, weil der Beteiligte zu 1. hinsichtlich der Überlassung der Unterlagen und der Einsichtnahme in die Unterlagen nicht anspruchsberechtigt sei. Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.02.2019 den Zeugen H. zu der Beweisfrage vernommen, wofür die Beteiligte zu 2. die als Anlage AST 2 vorgelegte Anlage nutzt. Auf das Ergebnis der Beweisausnahme im Protokoll vom 26.02.2019 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. im zweitinstanzlichen Verfahren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. A. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Zulässig war insbesondere auch die Stellung der Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 13.09.2018 und vom 05.11.2018, weil durch § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG klargestellt wird, dass eine Antragsänderung dann zulässig ist, wenn sie das Gericht für sachdienlich hält. Die vom Beteiligten zu 1. gestellten Hilfsanträge aus den Schriftsätzen vom 13.09.2018 und vom 05.11.2018 waren sachdienlich, weil sie dazu dienen den Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Übergabe oder Einsichtnahme in die verlangte Personalumsatzstatistik der Beteiligten zu 2. oder jedenfalls nur der Anlage hierzu zu klären. Es macht wenig Sinn, über diese Fragen ein neues Beschlussverfahren anzustrengen, da sich die Frage im Fokus der gesamten Fragestellung bewegt und vorliegend durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt werden kann. Der hinsichtlich der Hilfsanträge gestellte Abweisungsantrag beschränkt sich auf die Abweisung der mit Schriftsatz vom 03.09.2018 gestellten Hilfsanträge. Der Abweisungsantrag des Beteiligten zu 2. ist jedoch dahingehend auszulegen, dass er sich gegen alle gestellten Hilfsanträge und damit auch gegen die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 05.11.2018 wendet und deren Abweisung verlangt. Dies ergibt sich aus dem gesamten mündlichen und schriftlichen Vorbringen der Beteiligten zu 1.. B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf monatliche Überlassung der Personalumsatzstatistik nebst Anlage zur Personalumsatzstatistik, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017 zurückgewiesen (1.). Der Beteiligte zu 1. hat auch keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Übergabe oder Einsichtnahme in die Personalumsatzstatistik nebst Anlage oder nur auf Überlassung oder Einsichtnahme der Anlage zur Personalumsatzstatistik allein (2.). 1. Der Antrag des Betriebsrates auf monatliche Überlassung der Personalumsatzstatistik nebst Anlage zur Personalumsatzstatistik zu überlassen, beginnend mit der Personalumsatzstatistik August 2017, ist unbegründet. Ein Unterrichtungsanspruch anhand der geforderten Unterlagen ergibt sich nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann die beantragte Vorlage auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen. a) Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Begriff „‘Personalplanung“ ist im BetrVG nicht definiert. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll § 92 Abs. 1 BetrVG sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend an Hand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden (BT-Drucks. VI/1786, S. 509). Zur Personalplanung gehört die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung, Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (Kraft, GK-BetrVG, 11. Aufl., § 92, Rz. 12 ; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 29. Aufl., § 92 Rz. 9; Dietz/Richardi, BetrVG, 16. Aufl., § 92 Rz. 6 ff.; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 92 Rz. 5 ff.; Hess/Worzalla, BetrVG, 10. Aufl., § 92 Rz. 27 ff.; BAG 23.03.2010 - 1 ABR 81/08 -, Rn. 23, BAG, Beschluss vom 31.01.1989 - 1 ABR 72/87 -; BAG, Beschluss vom 06.11.1990 - 1 ABR 60/89 -, Rz. 23). Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden (BAG 19.06.1984 - 1 ABR 6/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 142; BAG 08.11.2016 - 1 ABR 64/14 -, Rn. 13, juris). Danach kann der Betriebsrat nicht verlangen, monatlich beginnend ab dem Monat August 2017, anhand der geforderten Personalumsatzstatistik nebst Anlage hierzu unterrichtet zu werden. § 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Eine Darlegungslast im zivilprozessualen Sinne kennt das Beschlussverfahren nicht (Germelmann, ArbGG, 9. Aufl., § 83 Rn. 94). Vor diesem Hintergrund war das Beschwerdegericht gehalten, den Zeugen H. im Rahmen einer Beweisaufnahme über die Nutzung der Personalumsatzstatistik zu hören. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik und die Anlage hierzu nicht für ihre Personalplanung, sondern ausschließlich für betriebswirtschaftliche Zwecke und im Rahmen einer Kontrollabgleichung in Bezug auf entstandene kosten, Überstunden und Krankheitszeiten verwendet. Der Zeuge H. war glaubwürdig, seine Bekundungen waren glaubhaft und nachvollziehbar. Der Zeuge H. hat glaubhaft bekundet, dass aus den statischen Angaben der Personalumsatzstatistik in der Vergangenheit keine Entlassung oder Einstellung begründet worden ist. Insbesondere habe die Spalte „Umsatz pro Person“ keine Relevanz. Die Kammer hat insbesondere überzeugt, dass die in der Anlage zur Personalstatistik ausgewiesenen Zahlen jeweils in die Vergangenheit gerichtet sind. Dass sich aus diesen Zahlen konkrete Schlüsse für eine Personaleinsatzplanung und Personalbedarfsplanung in der Zukunft ergeben, hat sich weder aus den Bekundungen des Zeugen H. ergeben noch aus den Darlegungen des Arbeitgebers. Im Gegenteil hat der Zeuge H. deutlich gemacht, dass es eine auf der Grundlage der Personalumsatzstatistik beruhende Personalplanung nicht gibt, sondern sich der konkrete Bedarf an Personal am aktuellen Geschäft ausrichte, insbesondere an den laufenden Sonderaktionen oder sich kurzfristig ergebenden Personalsituationen. Sehr plastisch war das dargestellte Beispiel, dass es der Arbeitgeberseite keine Vorteile, sondern nur Nachteile bringen würde, wenn sie sich an der Personalumsatzstatistik orientieren würde, sie sich einen abgesenkten Arbeitskräfte Bestand im Fuhrpark von z. B. „57,77“ auf „50“ vornehmen würde, sodann aber feststellen würde, dass mit einem Arbeitskräftebestand von „50“ die anfallende Ware nicht in die Märkte zu transportieren sei und die Märkte leer seien. Nachvollvollziehbar war für die Kammer die Darlegung, dass die Personalumsatzstatistik für die Beteiligte zu 2. das einzige Mittel ist um ein Kostencontrolling durchzuführen, da es bei ihr ein klassisches Controlling nicht gebe. Sollten Kosten „aus dem Ruder“ laufen, sei die Personalumsatzstatistik das Mittel um einzelne Positionen, auch im Verhältnis zum Vorjahr, zu überprüfen und Unschlüssigkeiten nachzuvollziehen. Der Beteiligte zu 1. kann nicht damit durchdringen, dass auch eine intuitive Personalplanung eine Personalplanung nach § 92 Abs. 1 BetrVG sei und auch die Entscheidung bei einem Blick auf die Personalumsatzstatistik keine weiteren Personen einzustellen oder zu entlassen. Zwar fällt auch eine intuitive Personalplanung unter § 92 BetrVG (vgl. Hess/Worzalla, BetrVG, 10. Aufl., § 92, Rn. 31). Der Zeuge H. hat ausdrücklich dargelegt, dass aus der Personalumsatzstatistik und aus der Anlage hierzu keinerlei Personalentscheidungen in irgendeiner Form getroffen werden. Sie sei als Grundlage hierfür nicht geeignet. b) Der Beteiligte zu 1. kann die monatliche Vorlage der Personalumsatzstatistik nebst Anlage, beginnend ab dem Monat August 2017 auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvor-aussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist (BAFG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 -, Rn. 7, BAGE 140, 35; BAG 08.11.2016 - 1 ABR 64/14 -, Rn. 19, juris). Dies hat der Betriebsrat im Einzelnen darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BAGE 139, 25; BAG 08.11.2016 - 1 ABR 64/14 -, Rn. 19, juris). Nach diesen Grundsätzen besteht für den Betriebsrat der geltend gemachte Vorlageanspruch nicht. Er kann sich zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Danach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. Der Betriebsrat hat aber nicht dargelegt, dass die Angaben in der Personalumsatzstatistik oder der Anlage hierzu für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat nicht gleichberechtigt neben dem Arbeitgeber befugt ist eine eigene Personalplanung durchzuführen und es insoweit nicht ersichtlich sei, dass die Vorlage der Personalumsatzstatistik nebst Anlage erforderlich sei, um eigene Vorschläge zur Änderung der bisherigen Personalplanung der Beteiligten zu 2. machen zu können. Des Weiteren hat der Beteiligte zu 1. im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht selbst ausgeführt, dass er sowohl über die Krankendaten wie auch die Überstundenangeben durch die Beteiligte zu 2. unterrichtet werde. Da der Beteiligte zu 1. über diese Angaben verfügt, verbleiben lediglich die Angaben über den Arbeitskräftebestand und die Kosten. Für diese Bereiche fehlen jegliche Darlegungen inwieweit diese Angaben für die Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind. 2. Der Beteiligte zu 1. hat auch keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Einsichtnahme in die Personalumsatzstatistik nebst Anlage oder nur auf Überlassung oder Einsichtnahme der Anlage zur Personalumsatzstatistik allein. Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 BetrVG. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Vor dem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 2. die Personalumsatzstatistik nicht zur Personalplanung verwendet und der Beteiligte zu 1. seiner Darlegungslast in Bezug auf die Erforderlichkeit der Unterlagen für die Durchführung seiner Aufgaben nicht nachgekommen ist, kam es auch streitentscheidend nicht auf die Frage an, ob dem Beteiligten zu 1. nach § 92 Abs. 1 BetrVG ein Überlassungsanspruch oder nur ein Einsichtsrecht zusteht. Nach alledem war die Beschwerde des Beteiligten zu 1. sowie die Hilfsanträge zurück- bzw. abzuweisen. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 1. lag nicht vor, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.