Beschluss
2 Ta 15/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0310.2TA15.21.00
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Leitsätze
Eine sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss kann nicht durch eine (teilweise) Zahlung einer Rate eingelegt werden. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, der nicht die gesetzlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung nach § 569 Abs. 2 ZPO erfüllt.(Rn.3)
Tenor
Der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss
des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.12.2020 - 3 Ca 36 d/19 - ist
rechtskräftig geworden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss kann nicht durch eine (teilweise) Zahlung einer Rate eingelegt werden. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, der nicht die gesetzlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung nach § 569 Abs. 2 ZPO erfüllt.(Rn.3) Der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.12.2020 - 3 Ca 36 d/19 - ist rechtskräftig geworden. I. Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde dem Beteiligten zu 1. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Bewilligung erfolgte zunächst ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 26.02.2020 wurde dem Beteiligten zu 1. eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 145,00 Euro auferlegt. Diese Zahlungsaufforderung wurde an den Beteiligten zu 1. am 15.05.2020 abgesandt. Die gegen die Ratenhöhe von 145,00 Euro eingelegte Beschwerde des Beteiligten war ohne Erfolg. Sie wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.04.2020 (2 Ta 36/20) zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 21.10.2020 wurde der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass sich sein Zahlungsrückstand derzeit auf 490,00 Euro beläuft (Restrate Juli 2020 in Höhe von 55,00 Euro, sowie die Raten für August bis Oktober 2020 zu je 145,00 Euro). Zeitgleich wurde der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 ZPO bei Verzug mit der Ratenzahlung länger als 3 Monate aufgehoben wird. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben bis 30.11.2020 den fälligen Betrag in Höhe von 490,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen und die Ratenzahlung in Höhe von 145,00 Euro wieder auf zu nehmen. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 21.12.2020 wurde die mit Beschluss vom 06.02.2019 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses hinwies. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 23.12.2020 zugestellt worden. Am 22.12.2020 zahlte der Beteiligte eine weitere Rate in Höhe von 50,00 Euro. Mit Verfügung vom 30.12.2020 wertete das Arbeitsgericht die Zahlung in Höhe von 50,00 Euro als sofortige Beschwerde und gewährte dem Beteiligten zu 1. letztmalig die Gelegenheit die ausstehenden Raten zu zahlen. Weitere Zahlungen des Beteiligten zu 1. erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 04.03.2021 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1. nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor. II. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2020 ist rechtskräftig geworden. Der Beteiligte zu 1. hat kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt. Bei der von dem Beteiligten zu 1. getätigten Zahlung in Höhe von 50,00 Euro am 22.12.2020 handelt es sich nicht um die Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Der Beteiligte zu 1. ist ausweislich der dem Beschluss vom 21.12.2020 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er gemäß § 127 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen kann. Hierbei ist der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen worden, dass die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen ist und den Beschluss bezeichnen muss, gegen den sich die Beschwerde richtet und dass die Erklärung enthalten sein muss, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde. Es handelt sich um eine Beschwerde nach § 567 ZPO. Gemäß § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder kann nach § 569 Abs. 3 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Beteiligte zu 1. hat weder zu Protokoll der Geschäftsstelle eine Beschwerde eingelegt noch eine Beschwerdeschrift eingereicht. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform (ggf. analog § 140 BGB) (um-)zudeuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist (vgl. BGH v. 01.10.1986, FamRZ 1987, 154; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.01.2005 - 2 Ta 281/04 - Rn. 8, juris). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen. Ein derartiger Parteiwille ist in der reinen Zahlung durch den Beteiligten zu 1. nicht zu erkennen. Im Zeitpunkt der Zahlung am 22.12.2020 war dem Beteiligten zu 1. der Beschluss vom 21.12.2020 noch nicht zugegangen. Der Zugang erfolgte erst am 23.12.2020 bei seinem Prozessbevollmächtigten. Durch den reinen Realakt der Zahlung durch den Beteiligten zu 1. ist kein Parteiwillen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht anerkennen zu wollen, ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1. auch nach Zusendung der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 30.12.2020, mit dem ihm nochmals eine Zahlungsfrist gewährt worden ist, keine weiteren Handlungen unternommen. Er hätte jederzeit bis zum Ablauf der Monatsfrist am 23.01.2021 die Möglichkeit gehabt, eine formgerechte sofortige Beschwerde einzureichen. Dies ist nicht erfolgt. Folge der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21.12.2020. Die dem Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 06.09.2019 bewilligte Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig aufgehoben. Kosten sind dem Beteiligten zu 1. mangels Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufzulegen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.