Urteil
2 Sa 257 öD/20
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0323.2SA257OED20.00
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Leitsätze
Bei der Erbringung der selbständigen Leistungen nach EG 9a TVöD kommt es darauf an, ob ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative vorliegt.(Rn.76)
Die Prüfung des Tarifmerkmals "selbständige Leistungen" beginnt nicht erst nach dem vollständigen Aufklären der Fakten und dem Ergründen der Sach- und Rechtslage.(Rn.81)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2020 - 3 Ca 135 d/20 - abgeändert:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß § 108 GewO eine Verdienstabrechnung bezogen auf eine Vergütung nach EG 9a TVöD zu erteilen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Die Klägerin trägt die Kosten zu 51 %, die Beklagte zu 49 % (beide Instanzen).
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erbringung der selbständigen Leistungen nach EG 9a TVöD kommt es darauf an, ob ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative vorliegt.(Rn.76) Die Prüfung des Tarifmerkmals "selbständige Leistungen" beginnt nicht erst nach dem vollständigen Aufklären der Fakten und dem Ergründen der Sach- und Rechtslage.(Rn.81) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2020 - 3 Ca 135 d/20 - abgeändert: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß § 108 GewO eine Verdienstabrechnung bezogen auf eine Vergütung nach EG 9a TVöD zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 5. Die Klägerin trägt die Kosten zu 51 %, die Beklagte zu 49 % (beide Instanzen). 6. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 519, § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Sie ist zulässig. B. In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD nicht gegeben sind (2.). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung entsprechender Verdienstabrechnungen (3.). Hingegen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b und 9c TVöD nicht gegeben sind (4.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12 -, NZA 2014, 687). 2. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen. a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TVöD und der TVÜ-Länder Anwendung. b) Die Klägerin kann ungeachtet der erfolgten Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD am 01.01.2017 trotz unverändert auszuübender Tätigkeit Höhergruppierung geltend machen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.11.2017 fristgerecht einen Antrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Mit ihrem Antrag hat sie die bis zum 31.12.2017 laufende Ausschlussfrist gewahrt. Der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 b Abs. Satz 1 TVÜ-Länder führt die für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik wieder herbei. c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des TVöD. § 12 Eingruppierung (VKA) regelt die Eingruppierung wie folgt: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte der von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung." Ausgangspunkt für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist daher der Arbeitsvorgang. Die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD enthält dazu folgende Begriffsbestimmung: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden.“ Damit knüpft die Begriffsbestimmung an die ständige Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsvorgang an (vgl. BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - zitiert nach juris; BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12 - zitiert nach juris). Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist danach das Arbeitsergebnis. Abzustellen ist darauf, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus (BAG v. 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81). Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie ersetzt die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht (BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - zitiert nach juris). d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe ist von sechs Arbeitsvorgängen auszugehen. Diese ergeben sich aus der Aufgliederung in der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 26.11.2018 (Anl. K5). 1) Führung des Personenstandsregisters 9,5% Zeitanteil 2) Beurkundungen von Geburten/Sterbefällen 11% Zeitanteil 3) Eheschließungen 70% Zeitanteil 4) Kirchenaustritte 2% Zeitanteil 5) Vaterschaftsanerkennungen ...2% Zeitanteil 6) Altregisterpflege und Statistik 5,5% Zeitanteil. Die seitens der Beklagten in der Stellenbeschreibung vom 26.11.2018 gesondert festgestellten Arbeitsvorgänge „Fertigung von Urkunden aus Registern“ und der Bereich „Nachbeurkundungen von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen aus dem Ausland“ gehören unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses zur Führung des Personenstandsregisters. Der von der Beklagten gebildete Arbeitsvorgang „AutiSta: Statistiken, Auswertungen und Pflege“ mit einem Zeitanteil von 0,5% ist zum Arbeitsvorgang Altregisterpflege und Statistik zusammenzufassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Arbeitsvorgang „Eheschließung“ nicht in zwei Arbeitsvorgänge getrennt nach inländischen Eheschließungen und solchen mit Auslandsbezug aufzuteilen. In allen Fällen einer Eheschließung ist das Ergebnis des Arbeitsvorgangs die Anmeldung, Prüfung, Durchführung und Beurkundung der Eheschließung. Die Tatsache, dass die Eheschließungen getrennt nach inländischen Eheschließungen und Eheschließungen mit Auslandsbezug verwaltungstechnisch getrennt werden könnten, reicht nicht aus, um von getrennten Arbeitsvorgängen auszugehen. Maßgebend ist vielmehr eine aufgaben- und ereignisbezogene Betrachtung, die vorliegend auf die Vollziehung der Eheschließung abzielt. e) Die für die Bewertung der festgestellten maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-AT lauten: Entgeltgruppe 8: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9 a: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9c: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Klägerin bei gründlichen und viel-seitigen Fachkenntnissen zu mindestens 50 % selbstständige Leistungen erbringt (EG 9a), gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen zu mindestens 50 % erbringt (EG 9b) oder unter Erfüllung der vorgenannten Tätigkeitsmerkmale die Tätigkeit der Klägerin darüber hinaus besonders verantwortungsvoll ist (EG 9c). Nach der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 8 TVöD erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistung“ erfordert danach ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, das sich nicht auf leichte geistige Arbeit beschränken und nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten" verwechselt werden darf. Kennzeichnend ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs- oder Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, der einen Abwägungsprozess erfordert, bei dem unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Der Grenzbereich einer nur leichten geistigen Arbeit wird verlassen und der Bereich einer selbstständigen Leistung mit der geforderten Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative wird erreicht bei Subsumtionstätigkeiten mit einer gesteigerten Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie insbes. hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Entschließung enthalten (BAG v. 10.12.1969 - 4 AZR 87/69 - AP Nr. 27 zu § § 22, 23 BAT). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen (BAG v. 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG v. 15.11.1995 - 4 AZR 557/94 -, AP Nr. 209 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.03.2016 - 7 Sa 343/15 -, Rn. 28, juris). Ein selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative ist angenommen worden, wenn der Angestellte alternativ entscheiden muss, welche Vorschriften im Einzelfall einschlägig und anzuwenden sind (LAG Hamm v. 27.06.1985 - 5 Sa 213/85 -, juris). Im rechtserheblichen Ausmaß liegen selbstständige Leistungen dann vor, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 -). Demgegenüber genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer Vorschriften anzuwenden hat, die eine Ermessensausübung vorsehen oder wegen unbestimmter Rechtsbegriffe Beurteilungsspielräume eröffnen. Diese Ermessens- und Beurteilungsspielräume können durch Verwaltungsanweisungen oder sonstige Vorgaben weitgehend beschränkt sein. Ein Abwägungsprozess entfällt regelmäßig, wenn die auftretenden Fallkonstellationen begrenzt sind und weitgehend schematisch abgearbeitet werden. Andererseits spricht es für einen Abwägungsprozess, der Anforderungen an das Überlegungsvermögen stellt. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbstständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorganges selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 TVöD bestimmten Maß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. hierzu grundlegend BAG v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84; BAG v. 02.10.1993 - 4 AZR 45/93; BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10; BAG v. 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, Rn. 24 f.). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Merkmal des „rechtserheblichen Ausmaßes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass keine ab-strakte Bestimmung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit erfolgen könne, bei dessen Vorliegen das Merkmal selbstständige Leistungen in erheblichem Ausmaß gegeben sei. Insoweit seien auch andere tatsächliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie z. B. der Umstand, dass ohne die selbstständigen Leistungen in dem Arbeitsvorgang keine sinnvollen Arbeitsergebnisse erzielt werden könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat es als ausreichend angesehen, wenn ein 35 v. H. der gesamten Arbeitszeit ausmachender Arbeitsvorgang zu 7 v. H. selbstständige Leistungen beinhaltet (BAG v. 18.5.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bzw. wenn ein Arbeitsvorgang mit einem prozentualen Anteil von 51 v. H. der gesamten Arbeitszeit 13 v. H. selbstständige Leistungen enthält (BAG v. 11.3.1995 - 4 AZN 1105/94 - AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bzw. wenn ein Arbeitsvorgang mit einem prozentualen Anteil von 77 v. H. der gesamten Arbeitszeit 40 v. H. selbstständige Leistungen enthält (BAG v. 7.7.2004 - 4 AZR 507/03 - AP Nr. 297 zu §§ 22,23 BAT 1975), um den gesamten Arbeitsvorgang als mit „selbstständigen Leistungen“ zu bewerten. f) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD-AT. Sie verfügt über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und erbringt selbstständige Leistung im tariflich erforderlichen Umfang. Sie kann daher eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD verlangen. In Bezug auf die Erbringung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin für die Erbringung ihrer Tätigkeit als Standesbeamtin über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Tarifsinn verfügt. Der mit 70% Zeitanteil versehene Arbeitsvorgang „Eheschließungen“ enthält selbstständige Leistungen im Tarifsinne in einem rechtlich erheblichen Ausmaß. Die Klägerin hat bei jeder Eheschließung die Echtheit der vorgelegten Urkunden und diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sie hat bei gleichgeschlechtlichen Paaren ohne EFZ-Möglichkeit eine eigenständige Prüfung der Ehefähigkeit analog des OLG-Verfahrens vorzunehmen. Bei den Auslandseheschließungen hat sie eine Beurteilung darüber anzustellen, ob ggf. eine Scheinehe geschlossen werden soll und die Entscheidung über die weiteren Verfahrensschritte zu treffen. Diese Prüfung beinhaltet entsprechend den Angaben in der Stellenbeschreibung vom 26.11.2018 die Einzelbefragung der Verlobten, die Anforderung der Ausländerakte, die Entscheidung darüber, ob die Ausländerbehörde informiert wird und ggf. die Ablehnung der Eheschließung. Ggf. hat die Klägerin nach Beurteilung der Sachlage einen Antrag beim OLG auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen und je nachdem wie ihre Prüfung ausfällt einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an das Innenministerium zu stellen sowie ggf., einen Antrag auf Urkundenüberprüfung an die deutsche Auslandsvertretung zu stellen. Alle diese Tätigkeiten enthalten einen eigenen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es handelt sich gerade nicht um gebundene Entscheidungen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handelt es sich in diesen Bereichen nicht um reinen Normenvollzug. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die selbstständigen Leistungen im Tarifsinne erst nach dem vollständigen Aufklären der Fakten und dem vollständigen Ergründen der Sach- und Rechtslage vorliegen würden. Das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistung" erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, das sich nicht auf leichte geistige Arbeit beschränkt. Gerade im Bereich der ausländischen Eheschließungen hat die Klägerin einen vermehrten Prüfungsaufwand unter Berücksichtigung der jeweiligen ausländischen Rechtslage. Von einer leichten geistigen Arbeit kann hierbei nicht gesprochen werden. Die Klägerin muss sich entsprechend fragen: Wie geht es weiter, was ist zu veranlassen und dieses dann entsprechend ihren Überlegungen umzusetzen. Sie hat einen Abwägungsprozess zu durchlaufen, in dessen Rahmen Anforderungen an ihr Überlegungsvermögen gestellt werden. Die selbstständigen Leistungen der Klägerin innerhalb des Arbeitsvorganges „Eheschließungen“ liegen auch in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vor. Im Jahr 2017 führte die Klägerin 144 Eheschließungen durch, davon 47 Fälle mit Auslandsbezug. Im Jahre 2018 führte die Klägerin 172 Eheschließungen durch, davon 46 Fälle mit Auslandsbezug. Dies entspricht allein für die von der Klägerin durchgeführten Eheschließungen einem Prozentsatz von 32,63% in 2017 und von 26,74% in 2018. Da der Anteil an Eheschließungen mit Auslandsbezug in 2019 insgesamt angestiegen ist, ist somit auch davon auszugehen, dass die Klägerin selbst auch einen jedenfalls den Anteil der Vorjahre umfassenden Anteil an Eheschließungen mit Auslandsbezug vorgenommen hat. Bei einem Arbeitsvorgang von 70% entspricht der durchschnittliche Anteil von 29,69% einem Anteil von 42,41%. Damit ist entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung ein rechtlich erhebliches Ausmaß erlangt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die entsprechende Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD ab dem 01.01.2017 zu zahlen, da dieser Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht streitig war. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erteilung einer Verdienstabrechnung nach § 108 GewO mit einer auf die Entgeltgruppe 9a TVöD bezogenen Abrechnung. 4. a) Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TVöD zu zahlen. Danach sind in die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Nach der Protokollnotiz zu der Entgeltgruppe 9b TVöD bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a TVöD geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Diese Anforderungen der umfassenden Fachkenntnisse erfüllt die Klägerin mit dem einzig maßgeblichen Arbeitsvorgang „Eheschließung“ nicht. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur dann wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche, vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG v. 08.11.1967 - 4 AZR 9/67 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT). Die Kammer ist überzeugt, dass die Klägerin für die Bearbeitung ihres Arbeitsvorganges „Eheschließungen“ vielseitige Fachkenntnisse benötigt. Dies ergibt sich allein aus der Vielzahl der verschiedenen Rechtsgrundlagen bei Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung. Hierfür ist auch nicht streitentscheidend, ob es sich hierbei um 40 oder 50 verschiedene Nationalitäten handelt. In der Stellenbeschreibung vom 26.11.2018 sind der Klägerin zwar unter Punkt 4. für sämtliche unter den Ziffern 1-10 bei Punkt 3.2. (außer Ziffer 6) aufgeführten Tätigkeiten gründliche und umfassende Fachkenntnisse der aktuellen personenstandsrechtlichen Rechtsvorschriften als erforderlich bescheinigt worden. Die Beklagte hat jedoch dieses Erfordernis im Rechtsstreit bestritten, so dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Fachkenntnisse trägt. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen. Gerade aus der Breite des für die Tätigkeit des Beschäftigten geforderten Fachwissens kann nicht auch auf dessen Tiefe geschlossen werden (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, Teil IIIa EntgeltO Bund I, allgem. TM Verw. Dienst Rn. 258). An der Darlegung eines vertieften Wissens mangelt es vorliegend. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, in welchen Rechtsgebieten sie Fachkenntnisse benötigt. Zu der Tiefe der Fachkenntnisse gerade auch im Vergleich zu den vielseitigen Fachkenntnissen hat sie nicht vorgetragen. Auf die Frage, ob die Beklagte diese Aufgaben der EG 9b TVöD Frau S. übertragen hat, kommt es mangels substantiierten Vortrages der Klägerin nicht an. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr seit dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c TVöD zu zahlen. Die Vergütungsgruppe 9c TVöD ist eine Aufbaufallgruppe zu der Vergütungsgruppe 9b TVöD. Da die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 9b TVöD durch die Klägerin nicht erfüllt werden, liegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD nicht vor. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die am ...1973 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 31.03.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 30.04.1992 (Anl. K 1, Bl. 12 d. A.) sieht unter anderem folgende Regelung vor: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. [...]“ Seit dem 01.01.2017 ist sie als Standesbeamtin in Teilzeit mit wöchentlich 19,5 Stunden, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit 25 Stunden wöchentlich tätig. Der Änderungsvertrag vom 25.11.2016 weist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 aus (Anl. K 2, Bl. 14 d. A.). Sie erhält gegenwärtig eine Vergütung nach EG 8 Stufe 5 TVöD. Neben ihr sind drei weitere Standesbeamte bei der Beklagten tätig, inklusive der Leiterin der Abteilung, Frau S.. Am 26.11.2017, der Beklagten am 28.11.2017 zugegangen, beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung (Anl. K 3, Bl.15 d. A.). Sie begehrt eine Eingruppierung in EG 9c Stufe 5, hilfsweise in EG 9b Stufe 5, äußerst hilfsweise in EG 9a Stufe 5. Die Klägerin erstellte auf Anforderung der Beklagten eine Stellenbeschreibung vom 26.11.2018 (Anl. K 5, Bl. 17 ff. d. A.), auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Die Vorgesetzte der Klägerin bestätigte die Richtigkeit der Angaben, insbesondere hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten. Nach der Stellenbeschreibung vom 26.11.2018 stellen sich die Tätigkeiten der Klägerin mit folgenden Zeitanteilen dar: 1. Führung der Personenstandsregister: 5% 2. Fertigung von Urkunden aus Registern 2% 3. Geburten/Sterbefälle 11% 4. Eheschließungen 70% 5. Kirchenaustritte 2% 6. AutiSta: Statistiken, Auswertungen, Pflege 0,5% 7. Vaterschaftsanerkennungen 2% 8. Sonstige personenstandsrechtliche Erklärungen 2% 9. Nachbeurkundungen von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen aus dem Ausland ... 0,5% 10. Nacherfassung Altregister 5% Zur Darstellung des konkreten Zeitaufwands einer Eheschließung wird auf Bl. 180 d. A. verwiesen. Dieser Arbeitsvorgang enthält u.a. die persönliche Kontaktaufnahme, rechtliche Prüfung der Ehefähigkeit, Gestaltung der Traurede, Gestaltung der Zeremonie, Ausübung des Hausrechts und Planung der Räumlichkeiten. Die Beklagte vermarktet sich selbst als sog. Hochzeitsstadt. Neben den Eheschließungen von Einwohnern der Gemeinde, werden zudem eine Großzahl von Ehen von Personen geschlossen, bei denen die Eheleute nicht in der beklagten Gemeinde wohnhaft sind. Im Jahr 2017 führte die Klägerin 144 Eheschließungen durch, davon 47 Fälle mit Auslandsbezug. Im Jahre 2018 führte die Klägerin 172 Eheschließungen durch, davon 46 Fälle mit Auslandsbezug. Wie viele Ehen die Klägerin in den vergangenen Jahren schloss, bei denen die Eheschließenden nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten leben und zugleich einen Auslandsbezug aufweisen, wird durch die Parteien bisher nicht erfasst. In diesen Fällen prüft die Klägerin im Einzelfall auch, ob die Ehevoraussetzungen bei den ihr übersandten Vorgängen vorliegen. Sie hat unter anderem eine Eheschließung von Auswärtigen nicht vorgenommen, weil sich nach ihrer Prüfung ein Eheschließungshindernis ergab. Sie sandte den Vorgang an das Wohnortstandesamt zurück. Zur detaillierten Darstellung wird auf Anl. K 14, Bl. 104 ff. verwiesen. Die gesamte Anzahl der Eheschließungen bei der Beklagten mit Auslandsbeteiligungen wies in den Jahren 2010 bis 2019 einen steigenden Anteil auf. In den Jahren 2017 betrug der Anteil der Eheschließungen mit Auslandsbeteiligungen 29,37%, in 2018 27,39% und 2019 32.08% (vgl. Anl. K 15). Auf den Höhergruppierungsantrag der Klägerin ließ die Beklagte einen Vermerk zur Eingruppierung der Klägerin erstellen (Anl. K 11, Bl. 47 ff. d. A.). Dieser schließt mit der Zusammenfassung, dass die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Eheschließungen zu 33,3 % selbstständige Leistungen erbringt. Mit Erstellung des Vermerkes am 12.06.2019 beantragte die Beklagte bei dem bei ihr bestehenden Personalrat die Zustimmung nach § 51 MBG-SH auf Zurückweisung des Höhergruppierungsantrages. Der Personalrat stimmte der Maßnahme nicht zu. In der Folge rief die Beklagte die Einigungsstelle an, die einen Beschluss des Inhaltes fasste, dass der Antrag der Beklagten zurückgewiesen wird (Anl. K 6, Bl. 28 ff. d. A.). Die Klägerin sei in Entgeltgruppe 9a einzugruppieren. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 11.12.2019 mit, dass sie der Entscheidung nicht folge, da die Klägerin in Entgeltgruppe 8 TVöD zutreffend eingruppiert sei. Unter dem 04.02.2020 erhob die Klägerin Klage und begehrte zunächst die Eingruppierung in EG 9c TVöD sowie die Zahlung der Lohndifferenz von EG 9c TVöD zu EG 8 TVöD im Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2019, jedenfalls aber die Differenzen zu EG 9b TVöD bzw. 9a TVöD. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie in die Entgeltgruppe 9c TVöD einzugruppieren sei, jedenfalls aber in die Entgeltgruppe 9b TVöD bzw. 9a TVöD. Sie arbeite in der überwiegenden Zeit selbstständig. Dies ergebe sich vor allem mit Blick auf die Tätigkeiten im Rahmen von Eheschließungen. Die Tätigkeit sei zudem besonders verantwortungsvoll und erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Die selbstständige Tätigkeit folge aus den Regelungen des Personenstandsrechts. Aus Ziff. 13.5.2. PStG-VwV ergebe sich eine Prüfungspflicht der Standesbeamtin hinsichtlich der Ehefähigkeit auch für Eheschließungen Auswärtiger. Dass die Standesbeamtin „grundsätzlich“ von der Prüfung der Ehefähigkeit enthoben werde und nur bei Bekanntwerden eines Ehehindernisses die Eheschließung ablehnen dürfe, bedeute, dass stets eine Prüfung erfolgen müsse, ob ein solcher Ausnahmefall vorliege. Dies erfordere einen hohen Prüfungsaufwand auch bei den Eheschließungen Auswärtiger. Die Klägerin habe auch die ihr übermittelten Vorgänge auf Richtigkeit zu prüfen und ggf. Fehler zu korrigieren. Sie müsse stets prüfen, ob Ehehindernisse bestünden. Auch die Standesamtaufsicht gehe in ihrer Bewertung davon aus, dass eine Überprüfung der Ehefähigkeit Auswärtiger zu erfolgen habe. Die Klägerin habe in ihrem Tätigkeitsbereich nationales und internationales Recht anzuwenden. In den Tätigkeitsbereich der Klägerin fielen Eheschließungsfälle mit über 40 respektive 50 verschiedenen Nationalitäten. Jedes dieser Länder habe seine eigenen privatrechtlichen Vorschriften und Gesetzgebungen für eine rechtswirksame Eheschließung sowie eine gültige Namensführung nach der Eheschließung. Dies sei alles durch sie, die Klägerin, zu berücksichtigen. Die Tätigkeit erfordere auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Namensführung und der Anwendung ausländischen Rechts bei der Eheschließung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit auszugehen sei, weil nach § 2 Abs. 2 PStG Standesbeamte weder an Weisungen des Dienstvorgesetzten noch an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden seien. Auch die besonderen Strafvorschriften für Standesbeamte sowie die Gefahr einer persönlichen Haftung seien als Argument für die selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit zu berücksichtigen. Sie meint, dass selbst wenn nur ein geringerer Anteil der Tätigkeit im Bereich der Eheschließungen eine selbstständige Tätigkeit erfordere, dies auf den gesamten Bereich der Eheschließungen durchschlage und diesen Bereich insgesamt „infiziere“. Es sei daher von einer selbstständigen Leistung der Klägerin in mehr als der Hälfte der Zeit auszugehen. Dass die schwierigen, verantwortungsvollen Aufgaben der Vorgesetzten übertragen worden seien, ergebe sich nicht aus dem Geschäftsverteilungsplan (Anl. K 16, Bl. 140 ff. d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass jedenfalls mit Blick auf die Ausschreibungen anderer Städte und Gemeinden eine Eingruppierung in EG 9a erfolgen müsste. Sie hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c TVöD zu zahlen. Hilfsweise für den Klagantrag zu 1. hat sie beantragt: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TVöD zu zahlen. Hilfsweise zu dem Klagantrag zu 2. hat sie beantragt: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen. Für den Fall des Obsiegens mit einem der Anträge zu 1. bis 3. hat sie beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß § 108 GewO eine Verdienstabrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass eine überwiegend selbstständige Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege. Die Klägerin sei zu Recht in EG 8 TVöD eingruppiert. Die Tätigkeit erfordere keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen sowie besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Standesbeamtin im Rahmen der Eheschließung sei reiner Normvollzug. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Klägerin für die Durchführung ihrer Tätigkeit Rechtsnormen kenne und anwende. Allein der Umstand, dass die Klägerin einschlägige Paragraphen kenne, anwende und hierzu Rechtsprechung kenne, stelle noch keine selbstständige Leistung im Sinne der genannten Entgeltgruppen dar. Es handele sich im Wesentlichen und überwiegend um vorgezeichnete, stark reglementierte Abläufe einer vollziehenden Tätigkeit. Die Beklagte behauptet, dass für schwierige Sachverhalte, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit erforderten, ausschließlich die Vorgesetzte Frau S. zuständig sei. Auch bei Eheschließungen mit Auslandsbezug handele es sich regelmäßig um Vorgänge, die sich ständig und gleichbleibend wiederholten. Angesichts der Formstrenge des Eheschließungs- und Personenstandsrechts bleibe nur in verschwindend geringen Ausnahmefällen eine selbstständige Tätigkeit. Allenfalls bei Eheschließungen mit Auslandsbezug könne eine besondere Prüfung erforderlich werden. Dies mache - je nach Berechnungsweise - zwischen 4 und 18 % der Tätigkeitszeit der Klägerin aus (Bl. 181 d. A.). Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass nach § 13 Abs. 4 S. 1 HS. 2 PStG die Prüfung des Wohnortstandesamtes für die Klägerin bei der Eheschließung Auswärtiger verbindlich sei und eine eigene Prüfung nicht mehr erfolgen brauche bzw. dürfe. Mit dem Großteil der auswärtigen Eheschließenden sei nur in einem geringeren Zeitanteil der ortsansässigen Eheschließenden eine vollständige Prüfung der Ehefähigkeit durch die Klägerin erforderlich. In einem größeren Teil der Fälle sei sie damit an die Entscheidungen des Wohnortstandesamtes gebunden. Eine selbstständige Tätigkeit entfalle insoweit. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht bereits in die Entgeltgruppe 9 a TVöD einzugruppieren sei, da sie keine überwiegend selbstständige Tätigkeit im Sinne der EG 9a TVöD ausübe. Hinsichtlich der Eheschließung sowohl von Ortsansässigen als auch von Auswärtigen sei unter keinem Maßstab eine selbstständige Leistung gegeben. Der Klägerin stehe kein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung ihres Arbeitsergebnisses zu. Es handele sich um einen reinen Normenvollzug, der eine selbstständige Leistung nicht begründen könne. Auch die Erbringung einer selbstständigen Leistung in einem Umfang von einem Drittel sei aufgrund des Bestreitens der Beklagten nicht gegeben. Allein hinsichtlich der rechtlichen Prüfung von Eheschließungen komme eine überwiegend selbstständige Tätigkeit in Betracht. In diesem Bereich werde allein hinsichtlich der rechtlichen Prüfung und Beratung zur Namensführung als Gegenstand selbstständiger Tätigkeit schlüssig vorgetragen. Dies gelte nicht für die weiteren Aufgaben der Klägerin wie Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen, der Personenstandsregisterführung, Kirchenaustritte, Vaterschaftsanerkennungen sowie der Altregisterpflege und Statistik. In der Konstellation der Eheschließung müsse ggfs. hinsichtlich der Prüfungstiefe unterschieden werden, ob die Klägerin selbst für die Eheschließung nach § 13 Abs. 1 PStG originär zuständig sei oder ob sie „nur“ die Eheschließung im Sinne von § 13 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 PStG vornehme. In allen Fällen subsumiere die Klägerin den Sachverhalt unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Diese ließen der Klägerin jedoch keinen Handlungsspielraum für eine Ermessensentscheidung. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, so dass die Ehe zu schließen oder die Versagung mitzuteilen sei, je nachdem ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung gegeben seien oder nicht. Auch auf der Tatbestandsseite sei ein hinreichender Beurteilungsspielraum für die Annahme einer selbstständigen Leistung für die Klägerin nicht gegeben. Lägen die Voraussetzungen für eine Eheschließung vor, habe die Klägerin diese zu schließen. Gleiches gelte für eine Eheschließung mit Auslandsbezug. Auch hier stelle sich die Prüfung der Ehevoraussetzungen als reiner Normenvollzug dar. Die Fälle mögen deutlich schwieriger und aufwändiger sein, doch sei die zu treffende klägerische Entscheidung eine gebundene und es handele sich um einen Normenvollzug. Die Klägerin habe auch in diesem Bereich keinen Ermessensspielraum. Auch aus den Regelungen in Ziffer 13.5.2. PStG-VwV ergebe sich nichts anderes, da die Klägerin auch insoweit zwar grundsätzlich eine mitgeteilte Ehefähigkeit zu prüfen habe, doch führe auch diese Prüfung wiederum zu einer gebundenen Entscheidung. Auch eine etwaige Außenhaftung des Standesbeamten und eine Weisungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 PStG führten ebenfalls nicht zur Annahme einer selbstständigen Leistung; dies möge allenfalls eine erhöhte Verantwortung begründen, ändere aber nichts am reinen Normenvollzug der Klägerin. Gegen dieses der Klägerin am 10.08.2020 zugestellte Urteil hat sie mit elektronisch eingegangenem Schriftsatz am 24.08.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.11.2020 mit dem am 29.10.2020 elektronisch eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, ihre Tätigkeit erfordere selbstständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs „Eheschließungen“ mit 70% ihrer Tätigkeit. Gemessen an der Rechtsprechung zum Merkmal „selbstständige Leistungen“ seien diese auch bei ihrer Tätigkeit zu bejahen. Anhand des von ihr geschilderten Beispiels „Eheschließung betreffend eines Ehepaares mit Wohnsitz in Z.“ ergebe sich, dass es in ihrem Beurteilungs- und Entscheidungsermessen gelegen habe, die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen oder abzulehnen. Auch das weitere von ihr geschilderte Fallbeispiel einer Eheschließung mit Auslandsbezug zeige anhand der einzelnen durchzuführenden Schritte, dass sie über Entscheidungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume verfügt, so dass diese Tätigkeiten im Arbeitsvorgang Eheschließung selbstständige Leistungen im rechtlich erforderlichen Umfang enthielten. Im Übrigen könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagte im Vorfeld der Überleitung nach § 29 a TVöD-VKA das Vorliegen selbstständiger Leistungen anerkannt habe. Das Arbeitsgericht hätte die Beklagte auf diese Widersprüchlichkeit hinweisen müssen und substantiiertes Vorbringen dazu verlangen müssen, aus welchem Grund einerseits in der Vergangenheit das Vorliegen selbstständiger Leistungen angenommen, nunmehr aber verneint werde. Die Beklagte habe darüber hinaus unstreitig im Rahmen der Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin selbstständige Leistungen mit 33,33% anerkannt und auch den Umfang von 70 % des Umfangs des Arbeitsvorgangs Eheschließungen unstreitig gestellt. Auch hierzu hätte die Beklagte sich substantiiert äußern müssen. Bezüglich des Vorliegens der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 9b und 9c werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2020 - Az. 3 Ca 135 d/20 - abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c TVöD zu zahlen. Hilfsweise für den Klagantrag zu 1. beantragt sie: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TVöD zu zahlen. Hilfsweise zu dem Klagantrag zu 2. beantragt sie: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen. Für den Fall des Obsiegens mit einem der Anträge zu 1. bis 3. beantragt sie: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß § 108 GewO eine Verdienstabrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin ihre Darlegungslast verkenne, wenn sie nunmehr erwarte, dass die Beklagte die bei Einstellung der Klägerin vorgenommene Eingruppierung rechtfertige. Der Klägerin obliege die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich die nach ihrer Meinung zutreffende Eingruppierung ergeben solle. Unstreitig sei nur, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Standesbeamtin „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erfordere. Bei den von der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung benannten Beispielen werde deutlich, dass die Klägerin selbstständiges Arbeiten im Sprachgebrauch und selbstständige Tätigkeiten im Tarifsinne verwechsele. Selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringe die Klägerin nicht, denn diese begännen erst nach dem vollständigen Ergründen der Sach- und Rechtslage. Sie lägen nicht bei der Aufklärung der Fakten vor, die für die nachfolgende Entscheidung unerlässlich seien, Es handele sich hingegen bei dem Arbeitsvorgang „Eheschließungen“ um reinen Normenvollzug, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt habe. Sie müsse ihre Kenntnisse nicht in der Weise einsetzen, dass sie bei der Bearbeitung Ermessen ausüben und Entscheidungen treffen müsse, bei denen sie verschiedene Wege gehen könne und gegeneinander abwägen müsse. Zum ersten von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiel könne festgestellt werden, dass das Standesamt bei dem die Eheschließung angemeldet sei, zu prüfen habe, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegenstehe. Sei dies nicht der Fall, so teile das Standesamt den Eheschließenden verbindlich mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden könne. Mit ihrer Entscheidung, die Unterlagen im geschilderten Fall nicht an das Standesamt Z. zurückzusenden, habe die Klägerin gegen die Regelung der Ziffer 13.5.2. PStG-VwV verstoßen. Es habe auch insoweit kein Ermessen bestanden, sondern eine zwingende Pflicht. Auch hinsichtlich der in dem zweiten Fallbeispiel genannten angeblich selbstständigen Leistungen bestünden diese nicht. Für die von der Klägerin benannten Punkte gebe es unstreitig gesetzliche Vorgaben, die einen Ermessensspielraum nicht zuließen. Zum Umfang der selbstständigen Leistungen in dem Arbeitsvorgang Eheschließung trage die Klägerin nicht vor. Dies sei keine ausreichende Geltendmachung. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD komme es auf die Voraussetzungen der Aufbaufallgruppen 9 b TVöD und 9c TVöD nicht an. Es werde jedoch weiter bestritten, dass die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Wissenstiefe die umfassenden und gründlichen Fachkenntnisse denen eines Fachhochschulabschlusses gleichstünden. Diese würden von der Klägerin weder verlangt noch benötigt. Hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ trage die Klägerin keine Tatsachen vor, aus denen sich dieses Merkmal ergeben könne. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.