Urteil
2 Sa 229/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2022:0125.2SA229.21.00
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Leitsätze
1. Die Partei, die sich auf die fehlende Säumnis oder einen gleich zu behandelnden Fall trotz bestehender Säumnis beruft, muss dies darlegen. Er trägt die Beweislast der die fehlende oder unverschuldete Säumnis begründenden Tatsachen.(Rn.40)
2. Die Ersatzzustellung nach §§ 178-181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich auch genutzt wird. Der Geschäftsraum darf nicht aufgegeben sein.(Rn.46)
3. Die Ersatzzustellung ist auch dann zulässig, wenn der Zustellungsadressat sich in der Öffentlichkeit als Gewerbetreibender mit einem Geschäftslokal an der angegebenen Adresse ausgegeben hat und dieser Rechtsschein zum Zustellungszeitpunkt noch besteht.(Rn.49)
4. Zum Bestehen eines Rechtsscheins durch die objektiven Umstände in einem Einzelfall.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Kiel vom 27.08.2021 - 4 Ca 530 b/21 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Partei, die sich auf die fehlende Säumnis oder einen gleich zu behandelnden Fall trotz bestehender Säumnis beruft, muss dies darlegen. Er trägt die Beweislast der die fehlende oder unverschuldete Säumnis begründenden Tatsachen.(Rn.40) 2. Die Ersatzzustellung nach §§ 178-181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich auch genutzt wird. Der Geschäftsraum darf nicht aufgegeben sein.(Rn.46) 3. Die Ersatzzustellung ist auch dann zulässig, wenn der Zustellungsadressat sich in der Öffentlichkeit als Gewerbetreibender mit einem Geschäftslokal an der angegebenen Adresse ausgegeben hat und dieser Rechtsschein zum Zustellungszeitpunkt noch besteht.(Rn.49) 4. Zum Bestehen eines Rechtsscheins durch die objektiven Umstände in einem Einzelfall.(Rn.50) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Kiel vom 27.08.2021 - 4 Ca 530 b/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B. In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat Einspruch der Beklagten vom 24.06.2021 gegen das Versäumnisurteil vom 19.05.2021 zu Recht als unzulässig verworfen und den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 22.07.2021 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das gut begründete Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Lediglich ergänzend und auf die Argumente der Beklagten in der Berufungsinstanz eingehend wird ergänzend Folgendes ausgeführt: 1. Die Beklagte beruft sich nach wie vor darauf, dass keine wirksame Ladung zur Güteverhandlung vorgelegen habe und demgemäß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Entscheidend sei hierbei, dass die Beklagte die Räumlichkeiten tatsächlich nicht mehr genutzt habe. Die Partei, die sich auf die fehlende Säumnis oder einen gleich zu behandelnden Fall trotz Bestehen der Säumnis beruft, muss dies darlegen (BGH, Urt. v. 22.3.2007 - IX ZR 100/06 -, NJW 2007, 2047). Der Säumige trägt auch die Beweislast der die fehlende oder unverschuldete Säumnis begründenden Tatsachen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie konnte nicht darlegen, dass die Ladung zum Gütetermin und die Zustellung des Versäumnisurteils unter der Anschrift „N..straße .. in S.“ nicht ordnungsgemäß war. Die Ladung zum Gütetermin wie auch der Erlass des Versäumnisurteils in diesem Termin waren rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte waren gegeben. Die Beklagte ist ordnungsgemäß zum Gütetermin geladen worden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 331 ZPO sind das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen, Säumnis der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht, Schlüssigkeit der Klage. Bis auf die zwischen den Parteien strittige Frage der ordnungsgemäßen Ladung zum Gütetermin am 19.05.2021 sind die übrigen Prozessvoraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils gegeben. Die Beklagte ist aber auch mit ordnungsgemäßer Ladung ordnungsgemäß zum Termin am 19.05.2021 geladen worden. Nach §§ 178, 180 ZPO kann das Schriftstück in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten gelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1, Nr. 1 und 2 ZPO nicht ausführbar war. a) Die Ersatzzustellung nach §§ 178 - 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressanten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (BGH, Urt. v. 16.06.2011 - III ZR 342/09 -, NJW 2011, 2440, Rn. 13). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der bloße dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift einen Geschäftsraum, für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreicht. Dies ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 178 - 181 ZPO, nachdem nur in der Wohnung oder dem Geschäftsraum oder durch Einwurf, in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden kann, nicht aber dort wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes besteht. Die Zustellung dient unter anderem dazu, dem Adressanten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung und -verteidigung hierauf einzurichten (BGH, Urt. v. 16.06.2011 a. a. O., Rn. 14; BVerfGE 67, 208 (211)). Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter (BGHZ 76, 222 (229; BGH, Urt. v. 16.06.2011, Rn. 14). Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zum Gütetermin und nachfolgend des Versäumnisurteils vom 19.05.2021 ist Folgendes auszuführen: Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, NJW-RR 2010, 489, Rn. 16; BGH, Urt. v. 16.06.2011, a. a. O., Rn. 17). Der Geschäftsraum muss als solcher erkennbar sein (MüKo-Häublein/Müller, 6. Aufl., § 178 ZPO, Rn. 23). Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urt. v. 16.06.2011, a. a. O., Rn. 17). Insoweit wird auch vertreten, dass die Existenz eines Namensschildes allein nicht genügt, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Erforderlich ist hierfür, dass der Geschäftsraum unterhalten wird (BGH, DGVZ 2008, Tz 7; Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 180 Rn. 3). Der Geschäftsraum darf daher nicht aufgegeben sein. Es muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbar Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 248/08 - NJW-RR 2010, 489 Rn. 21). Die Ersatzzustellung ist auch dann zulässig, wenn der Zustellungsadressat sich in der Öffentlichkeit allgemein als Gewerbetreibender mit einem Geschäftslokal unter der angegebenen Adresse ausgegeben hat und dieser Rechtsschein im Zeitpunkt der Zustellung noch besteht (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 178 Rn. 25) b) Die Beklagte hat unstreitig die Räumlichkeiten noch bis August 2020 genutzt. Ein Blick in die Räumlichkeiten, die nach wie vor mit dem einer Arztpraxis entsprechenden Mobiliar ausgestattet sind, lässt - auch für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter - nicht auf eine Aufgabe der Räumlichkeiten schließen. Es stand ein Regal mit Ordnern in dem fotografierten Raum ebenso wie Rollschränke für Aktenmaterial. Der Briefkasten, der ersichtlich den Räumlichkeiten zugeordnet ist, enthält Post. Ein Aufgabewille ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat keinerlei Bemühungen unternommen, um nach außen ein Nichtbetreiben der Geschäftsräume und eine entsprechende Aufgabe deutlich zu machen. Durch die nach wie vor vorhandenen Schilder am Gebäude und an der Einfahrt, den vorhandenen Briefkasten und den ausgestatteten Räumlichkeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Räumlichkeiten für Sprechstunden vorhält und sie jedenfalls zeitweise nutzt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe einen Nachsendeantrag gestellt, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat die Kammer auch nicht vom Gegenteil überzeugt. Sie hat weder Personen benannt, die eine nicht vorhandene Nutzung bezeugen können noch hat sie andere Beweismittel beigebracht. Auf den Einwand der Beklagten, dass der Praxissitz der Beklagten am 11.03.2020 durch Beschluss des Zulassungsausschusses von dem Ort N..straße .. in S. an den Ort B..straße .. in S. verlegt worden, führt wegen der Möglichkeit der Führung einer Zweitpraxis nicht weiter. 2. Mangels wirksam eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil kam es - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht mehr auf die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO an. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert. 3. Die Berufung der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Versäumnisurteils und über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der Kläger war bis zum 31.12.2019 als praktischer Arzt privat- und vertragsärztlich niedergelassen. Mit Praxisübertragungsvertrag vom 20.12.2019 veräußerte der Kläger seine Praxis an die Beklagte; gleichzeitig vermietete er die Praxis mit Mietvertrag vom selben Tage an die Beklagte. Die Praxis befindet sich in … S., N..straße .. . Die Beklagte ist nach wie vor Mieterin der Räumlichkeiten. Streitig ist, ob die Beklagte die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Gütetermin und zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils noch für ärztliche Tätigkeiten genutzt hat. Bis August 2020 hat die Beklagte Patienten in die N..straße .. in S. bestellt. Sie betreibt jedenfalls ihren Praxisbetrieb in den vom Kläger angemieteten Räumen in der B..straße .. in S. . Der Kläger wohnt im gleichen Gebäude in der B..straße .. in S. . Der Praxissitz der Beklagten ist am 11.03.2020 durch Beschluss des Zulassungsausschusses von dem Ort N..straße .. in S. an den Ort B..straße .. in S. verlegt worden (Anl. B 1, Bl. 82 d. A.). Am 17.03.2020 sandte der Kläger eine E-Mail an Herrn S., in der er mitteilte, dass die Beklagte ihren Arztsitz auf die B..straße .. in S. umgestellt habe (Anl. B 2, Bl. 83 d. A.). Ab dem 01.01.2020 war der Kläger bei der Beklagten in der ärztlichen Praxis im S. teilzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 30.09.2020. Über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und Vergütungsansprüche führten die Parteien bereits einen Rechtsstreit (Arbeitsgericht Kiel 4 Ca 707 b/20 / LAG Schleswig-Holstein 2 Sa 302/20). Mit der nun vorliegenden Klage macht der Kläger Vergütung für den Monat September 2020 und Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend. Die Klage und Ladung wurde der Beklagten unter der von dem Kläger in der Klageschrift angegebenen Anschrift in … S., N..straße .., durch Zustellungsurkunde (Bl. 42, 43 d. A.) zugestellt, indem das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 43 d. A.. An dem Gebäude in der N..straße .. befindet sich ein Schild mit der Angabe: Es befindet sich rechtsseitig von der Tür ein Briefkasten. Streitig ist, ob sich an der Einfahrt zum Gebäude ein weiteres Praxisschild mit den oben genannten Angaben befindet, auf dem die Sprechzeiten überklebt sind, nicht aber die Telefonnummer der Beklagten. Da die Beklagte zu der Güteverhandlung am 19.05.2021 nicht erschien, ist auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil (Bl. 46, 47 d. A.) ergangen. Das Versäumnisurteil wurde wiederum unter der in der Klagschrift angegebenen Anschrift ausweislich der Zustellungsurkunde am 27.05.2021 (Bl. 50, 51 d. A.) dadurch zugestellt, dass das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Mit Fax vom 24.06.2021, beim Arbeitsgericht Kiel am 25.06.2021 eingegangen, legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil mit der Begründung ein, Ladung und Versäumnisurteil seien ihr nicht zugesandt worden, sondern die Post sei an eine falsche Adresse gesandt worden. Mit Schriftsatz vom 22.07.2021 beantragte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte hat behauptet, ihre Praxisräume befänden sich unter der Anschrift B.. .. in … S. und ihre Privatanschrift laute D..straße .. in … T./.. M.. Es sei unerklärlich, wieso eine Zustellung unter einer völlig anderen Anschrift erfolge. Bei der Anschrift N..straße .., … S. handele es sich um die früheren Praxisräumlichkeiten. Seit März 2020 sei der Vertragsarztsitz an die Anschrift B..straße .. in S. verlegt. Die Räumlichkeiten in der N..straße .. in S. stünden leer und würden von ihr, der Beklagten, nicht mehr benutzt. Aufgrund eines langfristigen Mietvertrages sei sie, die Beklagte, nur nicht in der Lage, das dortige Mietverhältnis zu beenden. Dem Kläger seien die beiden Anschriften von ihr, der Beklagten, positiv bekannt, weshalb es schon höchst merkwürdig sei, dass in der vorliegenden Klage plötzlich eine angebliche Anschrift angegeben werde, von der der Kläger genau wisse, dass sie, die Beklagte, sich dort nicht mehr aufhalte. Die Beklagte hat Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil eingelegt und beantragt im Übrigen vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte in der N..straße .. in … S. nach wie vor eine Praxis betreibe. Für die von dem Kläger eingereichten Fotografien (mit Datumsangabe) wird auf Bl. 66 bis 70 d. A. verwiesen. Die Praxis in der N..straße verfüge - unstreitig - über Praxisschilder. Auch wenn die Beklagte die Praxisräumlichkeiten dort nicht mehr nutzen sollte, so befreie sie dies nicht von ihrer Verpflichtung als Mieterin, den Briefkasten regelmäßig zu leeren. Es sei auch nicht relevant, ob er, der Kläger, Kenntnis davon gehabt habe, ob der Arztsitz in die B..straße .. verlegt worden sei. Selbst wenn ein Arzt an einem bestimmten Ort einen Arztsitz habe und dieser Arztsitz an einen anderen Ort verlegt werde, bedeute das nicht, dass er an dem anderen Ort keine Praxis mehr ausüben könne. Möglich sei dies beispielsweise im Wege einer Zweigpraxis (§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 24 Abs. 3 ÄrzteZV). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsniederschrift, verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.08.2021 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2021 zurückgewiesen und den Einspruch der Beklagten vom 24.06.2021 gegen das Versäumnisurteil vom 19.05.2021 als unzulässig verworfen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war, da die Beklagte die Einspruchsfrist versäumt habe und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Die Beklagte habe die einwöchige Einspruchsfrist, die am 03.06.2021 geendet habe, nicht eingehalten, da der Einspruch erst am 25.06.2021 beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Sowohl die Zustellung der Klage und Ladung zum Gütetermin am 19.05.2021 wie auch die Zustellung des Versäumnisurteils am 27.05.2021 seien wirksam gewesen. Durch das vorhandene Praxisschild und den Briefkasten hätten Dritte wie Patienten und Postzusteller annehmen können, dass die Beklagte unter der Anschrift N..straße .. in S. eine Praxis führe. Aufgrund des Praxisschildes der Beklagten sei auch nach außen nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte dort keine ärztliche Praxis mehr betreibe. Es stelle ein erhebliches Organisationsverschulden in eigenen Angelegenheiten dar, wenn die Beklagte sich nicht darum kümmere, ob und welche Post bei den von ihr unstreitig gemieteten Räumlichkeiten in der N..straße .. in S. eingehe. Es könne dahinstehen, ob der Kläger möglicherweise gewusst habe, dass die Beklagte keine ärztliche Praxis mehr betreibe; auch sei nicht erheblich ob er es durch die Auswahl der Adresse möglicherweise darauf angelegt habe, eine Zustellung an nicht mehr genutzten Praxisräumen zu bewirken. Jedenfalls habe er nicht vorhersehen können, dass die Beklagte den Briefkasten nicht leere. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Praxisräume nicht mehr nutze, sei unerheblich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da sich die Beklagte schuldhaft nicht mehr um die Räumlichkeiten in der N..straße gekümmert habe. Im Übrigen dürfte auch die Wiedereinsetzungsfrist versäumt sein. Gegen dieses der Beklagten am 30.08.2021 zugestellte Urteil hat diese am 29.09.2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.10.2021 - eingegangen am 07.10.2021 - begründet. Die Beklagte trägt vor, dass es auf die Frage ankomme, ob jemals eine wirksame Ladung zur Güteverhandlung, in dem das Versäumnisurteil ergangen sei, vorgelegen habe. Sowohl die Ladung zum Güteverhandlungstermin wie auch die Zustellung des Versäumnisurteils seien unter der falschen Anschrift „N..straße .. in S.“ im Wege der Ersatzzustellung vorgenommen worden. Wenn ein Urteil gegen eine Prozesspartei ergehe, ohne dass dieser die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden sei, liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor. Eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung und eine ordnungsgemäße Zustellung der Klagschrift, der Ladung zum Gütetermin und des Versäumnisurteils liege nur vor, wenn sie auch tatsächlich in der Wohnung oder in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten erfolge. Daran fehle es, wenn der Zustellungsempfänger die Räumlichkeiten tatsächlich zu den vorgenannten Zwecken (Wohn- oder Geschäftsbetrieb) nicht mehr nutze. Dies sei dem Kläger - unstreitig - bekannt (siehe E-Mail vom 17.03.2020). Das Arbeitsgericht gehe auch mit keinem Wort auf die Verlegung des Praxissitzes der Beklagten in die B..straße .. in S. durch den Zulassungsausschuss am 20.03.2020 ein. Im Übrigen sei die Beschilderung an der Straße im Bereich der Zufahrt der Scheune nicht mehr vorhanden. Ein entsprechendes Schild befinde sich nur noch an der Scheune selbst. Der Briefkasten sei nicht beschriftet und stehe im Eigentum des Grundstückseigentümers, so dass sie, die Beklagte, diesen nicht entfernen könne. Sie habe auch einen Nachsendeauftrag gestellt. Auf einen irgendwie gesetzten Anschein komme es daher nicht an. Im Hinblick auf den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst durch Akteneinsicht am 23.07.021 Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.08.2021 (4 Ca 530 b/21) abzuändern und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass es sich nicht erschließe, was die Verlegung einer vertragsärztlichen Praxis mit der Frage, ob Post an die von der Beklagten unstreitig angemieteten Räumlichkeiten in der N..straße .. in S. zugestellt werden könne, zu tun habe. Der Beschluss des Zulassungsausschusses besage nicht schon, dass die Beklagte ihre gesamtärztliche Tätigkeit in der N..straße .. eingestellt habe, erst recht nicht, dass sie nicht mehr Mieterin der Räumlichkeiten sei. Der Zulassungsausschuss entscheide nicht darüber, ob ein Arzt Praxisräumlichkeiten (nicht mehr) anmiete und ihm Post unter dieser Adresse (nicht mehr) zugestellt werden könne. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses sei daher völlig zu Recht vom Arbeitsgericht als irrelevant eingestuft worden und es sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten die Klage und auch die Ladung zum Termin an die N..straße .. in S. habe zugestellt werden können. Es sei nach außen nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte dort keine ärztliche Praxis mehr betreibe. Es liege zumindest ein erhebliches Organisationsverschulden vor. Sowohl an der linken Seite des Praxiseingangs wie auch im Bereich der Einfahrt sei nach wie vor ein Praxisschild mit Sprechzeiten und Telefonnummern der Beklagten angebracht. Auch bei einem Blick in die Praxisräume zeige sich, dass nichts darauf schließen lasse, dass diese Räumlichkeiten nicht mehr benutzt würden. Auf die vorgelegten Fotografien mit Datum vom 18.10.2021 wird Bezug genommen. Dass in die Anschrift der Klage die Adresse „N..straße ..“ aufgenommen worden sei, sei ein Versehen aufgrund eines Systemfehlers gewesen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022 verwiesen.