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Beschluss

2 TaBV 8/22

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2022:0726.2TABV8.22.00
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Leitsätze
Wird durch eine Betriebsvereinbarung in der Corona-Pandemie mobiles Arbeiten ermöglicht und fährt ein Betriebsratsmitglied vom häuslichen Arbeitsort zu den Sitzungsorten einer Einigungsstelle, handelt es sich nicht um Fahrtkosten zur Arbeit, die vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu erstatten sind, sondern um Kosten im Sinne von Auslagen der Einigungsstelle, die der Arbeitgeber nach § 76a BetrVG zu tragen hat.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Elmshorn vom 29.03.2022 - 1 BV 58 d/21 - wird zurückgewiesen 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird durch eine Betriebsvereinbarung in der Corona-Pandemie mobiles Arbeiten ermöglicht und fährt ein Betriebsratsmitglied vom häuslichen Arbeitsort zu den Sitzungsorten einer Einigungsstelle, handelt es sich nicht um Fahrtkosten zur Arbeit, die vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu erstatten sind, sondern um Kosten im Sinne von Auslagen der Einigungsstelle, die der Arbeitgeber nach § 76a BetrVG zu tragen hat.(Rn.39) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Elmshorn vom 29.03.2022 - 1 BV 58 d/21 - wird zurückgewiesen 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3, die diesem anlässlich der Teilnahme an einer Einigungsstelle als Beisitzer entstanden sind. Die Beteiligte zu 2 ist ein regionales Versorgungsunternehmen mit ca. 90 Beschäftig-ten. Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3 ist dessen Betriebsratsvorsitzender. Im März 2020 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung „Mobiles Ar-beiten - Corona“ (nachfolgend „BV“), mit der anlässlich der Maßnahmen zur Bekämp-fung der Corona-Pandemie Rahmenbedingungen festgelegt wurden, unter denen die Beschäftigten des Betriebs ihre Arbeit an anderen Orten als dem Betrieb ausüben können. Darin heißt es unter anderem unter Ziffer 3.1: „Unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes kann jeder Arbeitnehmer, dem der Arbeitge-ber die erforderlichen technischen Ausstattungen überlassen hat, freiwillig selbst ent-scheiden, ob er sich in mobiles Arbeiten begibt. Grundsätzlich wird somit allen Ar-beitnehmern mobiles Arbeiten ermöglicht, wenn und soweit die Tätigkeit als für mobi-les Arbeiten geeignet anzusehen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmern dafür die technischen Ausstattungen überlassen hat. […]“ Der Beteiligte zu 3 arbeitete seit März 2020 überwiegend von seinem Home-Office aus. Sofern Tätigkeiten vor Ort im Betrieb zu verrichten waren, verrichtete er seine Arbeit dort. Im Mai 2021 setzten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle ein zum Thema „Interessenausgleich und bei Vorliegen sozialplanausgleichspflichtiger Nachteile auch zum Sozialplan wegen Umzug in die Stadtsparkasse“. An der Einigungsstelle nahmen für jede Seite zwei Beisitzer teil. Für den Betriebsrat nahm der Beteiligte zu 3 als Beisitzer an den Sitzungen der Einigungsstelle teil. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beteiligte zu 3 an den Sitzungstagen anschließend Arbeit im Home-Office verrichtet hat. Die Einigungsstelle tagte an drei Sitzungstagen, nämlich am 18.05., 02.06. und 24.06.2021. Die ersten beiden Sitzungen fanden in den Räumen der K. W. GmbH, Am F., W. statt. Die letzte Sitzung wurde im Betrieb der Beteiligten zu 2, Fe., W. abgehalten. Die Entfernung vom Betrieb der Beteiligten zu 2 zum K. beträgt ca. 3 km. Der Beteiligte zu 3 nahm an allen drei Sitzungen teil und reiste zu den Terminen jeweils von seinem Wohnort, B. 5, H. mit dem PKW an. Die Beteiligten zu 1 und 3 haben behauptet, der Beteiligte zu 3 habe an den Tagen der Einigungsstelle vor und nach der Sitzung der Einigungsstelle seine Arbeit von zu Hause aus erbracht. Sie waren der Ansicht, die Beteiligte zu 2 sei verpflichtet, die Fahrtkosten für die Teil-nahme an den Sitzungen zu erstatten, weil der Beteiligte zu 3 ausschließlich für die Sitzungen der Einigungsstelle angereist sei. Eine Verpflichtung, seine Arbeit vor Ort im Betrieb zu verrichten, habe nicht bestanden. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an das Betriebsratsmitglied R. S. Fahrtkosten in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 3 Fahrtkosten in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie war der Ansicht, die Anträge seien unzulässig, weil es sich um individuelle Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber handele. Der Betriebsrat sei deshalb nicht antragsbefugt. Zudem seien die Ansprüche im Urteilsverfahren geltend zu machen. In der Sache war sie der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, weil der Beteiligte zu 3 an den Tagen der Sitzungen der Einigungsstelle ohnehin im Betrieb hätte arbeiten müssen. Da die Sitzungen in Präsenz stattfanden, sei an diesen Tagen die Tätigkeit nicht als für mobiles Arbeiten geeignet anzusehen gewesen. Die Fahrtkosten seien deshalb nicht durch die Teilnahme an den Sitzungen entstanden, sondern durch die Fahrt in den Betrieb zum Arbeitsplatz des Beteiligten zu 3 und als solche nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat nicht befugt sei, den Antrag auf Fahrtkostenerstattung an den Beteiligten zu 3 zu stellen, da der Betriebsrat nicht in seinen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sei, sondern es sich um einen Anspruch des Mitglieds der Einigungsstelle unmittelbar gegen den Arbeitgeber handele. Hingegen sei der Beteiligte zu 3 antragsbefugt, da er ein eigenes subjektives Recht geltend mache. Im Übrigen sei auch das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart. Der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 30,00 Euro sei begründet. Der Beteiligte zu 2 habe die Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3 zu erstatten. Es handele sich um Kosten der Einigungsstelle, nicht jedoch um Kosten die dem Beteiligten zu 3 für Fahrten zur Arbeitsstelle entstanden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3 an den Sitzungstagen der Einigungsstelle die Fahrten ausschließlich als Fahrten zur Einigungsstelle aufgenommen habe und nicht noch darüber hinaus andere Tätigkeiten im Betrieb ausgeübt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3 an den Sitzungstagen ohnehin in den Betrieb hätte fahren müssen. Eine Pflicht hierzu ergebe sich nicht aus der Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten. Im Gegenteil sei es dem Beteiligten zu 3 danach gestattet gewesen, seine Tätigkeit von einem anderen Ort als dem Betrieb auszuüben. Die Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle gehöre aber nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Die Ausübung dieses Amtes beruhe auf einer separaten betriebsverfassungsrechtlichen Grundlage neben dem Arbeitsvertrag. Entscheidend wäre gewesen, wenn der Beteiligte zu 3 neben der Tätigkeit für die Einigungsstelle an den Tagen Tätigkeiten vor Ort hätte ausüben müssen, die zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehört hätten und sich nicht für mobiles Arbeiten geeignet hätten. (Nur) dann hätte die grundsätzliche Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu arbeiten, wieder aufleben können, weil die in der Betriebsvereinbarung definierten Voraussetzungen für mobiles Arbeiten nicht vorgelegen hätten. Dass der Beteiligte zu 3 weitere zwingend in Präsenz zu erbringende Tätigkeiten ausgeübt hat oder hätte ausüben müssen, sei seitens der Beteiligten zu 2 nicht vorgetragen worden. Das Verhalten des Beteiligten zu 3 sei auch nicht missbräuchlich, weil der Beteiligte zu 3 seit mindestens März 2020 regelmäßig und in erheblichem Umfang mobil und von zuhause gearbeitet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller lediglich an den Tagen der Einigungsstelle willkürlich seinen Arbeitsplatz nach Hause verlagert habe, um die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 76a Abs. 1 BetrVG nutzen zu können. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 2 am 30.03.2022 zugestellten Beschluss hat dieser am 02.05.2022 Beschwerde eingelegt und diese zeitgleich begründet. Der Beteiligte zu 2 trägt vor, dass das Beschlussverfahren unzulässig sei. Des Weiteren enthalte der Beschluss des Arbeitsgerichts fehlerhafte Ausführungen zum Arbeitsort, er übergehe, dass es für die geltend gemachte Zahlung an einen Mitarbeiter keine Anspruchsgrundlage gebe. Ausgehend von diesen Erwägungen werde von einer erforderlichen Fahrt und erforderlichen Kosten ausgegangen. Arbeitsort des Beteiligten zu 3 sei der Betrieb. Das Arbeitsgericht schreibe mit keinem Wort in der Begründung seiner Entscheidung, wieso die Teilnahme an der Einigungsstelle in Präsenz keine Arbeit gewesen sein solle, die nur vor Ort im Betrieb verrichtet werden könne. Wegen der Einigungsstellensitzung habe der Beteiligte zu 3 keinerlei Aktivitäten gezeigt, sich irgendwie oder mit irgendwem im Unternehmen abzustimmen; er habe die Entscheidung darüber, wo seine Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer zu verrichten sei, frei gegriffen. Er habe seinen Arbeitsort entgegen seinem Arbeitsvertrag und entgegen der Betriebsvereinbarung willkürlich nach Hause verlegt, um auf diese Weise seinen persönlichen „Testballon Fahrtkostenerstattung“ starten zu können. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 hätten nach keiner Betrachtungsweise Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort. Dies gelte auch für die Betriebsvereinbarung „Mobiles Arbeiten“, die keine diesbezüglichen Ansprüche gewährt, selbst wenn der Beschäftigte während des Tages (auch mehrfach) zwischen Arbeitsort und Wohnort hin und her wechsele. Arbeitsort des Beteiligten zu 3 sei der Betrieb, nicht der Wohnort. Die Fahrtkosten seien also nicht entstanden, weil der Einigungsstellenbeisitzer zur Einigungsstelle fahren müsse. Fahrtkosten von der Betriebsstätte zur Betriebsstätte gebe es nicht, weil es eben diese Fahrten nicht gebe. Die Kosten seien entstanden, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort gerade nicht aufgesucht habe, obwohl es eine unausweichliche betriebliche Notwendigkeit dafür gegeben habe. Der Arbeitnehmer müsse generell in den Betrieb fahren, denn im Betrieb sei sein Arbeitsort. Es bedürfe einer tragfähigen Begründung, wenn er fernbleiben wolle. So eine Begründung liege nur vor, wenn und soweit die Tätigkeit für mobiles Arbeiten geeignet sei. Die ganztägige Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle in einer Präsenztätigkeit sei für mobiles Arbeiten nicht geeignet. Der Beteiligte zu 3 habe keinerlei Abwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit angestellt. Er habe das für ihn angenehmste Verkehrsmittel gewählt. Ob eine Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr günstiger gewesen wäre, sei von ihm weder geprüft noch überhaupt in Erwägung gezogen worden. Der angegriffene Beschluss ignoriere den Unterschied zwischen betriebsinternen und betriebsexternen Beisitzern. Betriebsratsmitglieder hätten nach § 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG keinen Honoraranspruch für die Tätigkeit in der Einigungsstelle. Er habe keinen Anspruch besser als ein normaler Arbeitnehmer gestellt zu werden. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Anträge als unzulässig abzuweisen. Hilfsweise die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 3 verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ergänzend führt der Beteiligte zu 3 aus, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsleistung im Betrieb der Beteiligten zu 2 zu erbringen. Die Beteiligte zu 2 würde verkennen, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt während der Corona-Pandemie zugetragen habe. Im Übrigen verkenne die Beteiligte zu 2, dass es sich bei den fraglichen Einigungsstellensitzungstagen um Tage gehandelt habe, die während der Corona-Pandemie stattgefunden hätten und er, der Beteiligte zu 3, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 nahezu ausnahmslos im Home-Office gearbeitet habe. Im Übrigen räume die abgeschlossene Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern in Ziffer 3.1 ein, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob sie sich ins Home-Office begeben, sofern die Tätigkeit hierfür geeignet sei. Die Teilnahme an der Einigungsstelle sei keine arbeitsvertragliche Pflicht und daher sei der Beteiligte zu 3 auch grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Teilnahme an der Einigungsstelle seinen Arbeitsort aufzusuchen. Die Beteiligte zu 2 habe nicht vorgetragen, dass der Beteiligte zu 3 an den streitgegenständlichen Tagen zusätzliche arbeitsvertragliche Aufgaben hätte wahrnehmen sollen, deren Bewältigung zwingend in Präsenz im Betrieb hätte erfolgen müssen. Im Hinblick auf die Wahl des Verkehrsmittels verkenne die Beteiligte zu 2, dass das Infektionsrisiko im PKW geringer sei als im öffentlichen Nahverkehr. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den zweitinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat mit Vorab-Beschluss vom 05.07.2022 über die Zulässigkeit des Beschlussverfahrens entschieden. Die Beteiligte zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2022 die Beschwerde gegen den Beteiligten zu 1 zurückgenommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Über die Frage des Rechtsweges hat das Beschwerdegericht bereits mit Beschluss vom 05.07.2022 im Vorab-Wege entschieden. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. 2. Die Beschwerde hat allerdings keine Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 3 hat Anspruch auf Erstattung auf Fahrtkosten in Höhe von 30,00 Euro. Es handelt sich bei den Fahrtkosten um notwendige Auslagen der Einigungsstelle nach § 76a BetrVG. Auch die betriebsangehörigen Beisitzer einer Einigungsstelle haben Anspruch auf die Erstattung von Auslagen. Dieser Anspruch zählt nicht zur Vergütung, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einigungsstelle (Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, Rn. 382). Es handelt sich daher bei der Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 30,00 Euro nicht um ein Honorar des betriebsangehörigen Beteiligten zu 3. Die Kammer folgt dem gut begründeten und ausführlichen Beschluss des Arbeitsgerichts sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Vortrag der Beteiligten zu 2 in der Beschwerde rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Versuch der Beteiligten zu 2 die Fahrten des Beteiligten zu 3 als Fahrten zur Arbeitsstelle zu qualifizieren, für die der Beteiligte zu 3 nunmehr unberechtigt Bezahlung verlangt, schlägt fehlt. Der Beteiligte zu 3 ist als betriebsangehöriger Beisitzer zu einer Einigungsstelle gefahren, die 2x in den Räumen des K. W. und 1x in den eigenen Betriebsräumen stattfand. Die Beteiligte zu 2 hat auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, dass dem Beteiligte zu 3 an den Tagen der Einigungsstellensitzungen eine entsprechende Arbeitsleistung, die zwingend im Betrieb zu erledigen war und nicht für "Home-Office" geeignet war, aufgegeben worden ist. Die Beteiligte zu 2 hätte dem Beteiligten zu 3 an den streitigen Tagen Tätigkeiten aufgeben können, die zwingend im Betrieb zu erledigen waren. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der Beteiligte zu 3 hat aufgrund der Betriebsvereinbarung "Mobiles Arbeiten - Corona" nach Ziffer 3.1 selbst entschieden, dass er sich in mobiles Arbeiten begibt, weil seine Tätigkeit im Vertragsmanagement als für mobiles Arbeiten geeignet erscheint. Der Arbeitsort ist damit nach Hause verlagert worden. Der Beteiligte zu 3 hat dementsprechend seit dem 01.01.2021 bis 30.06.2021 seine Tätigkeit von zuhause erbracht. Aufgrund der eingeräumten Möglichkeit der Verlagerung der Tätigkeit durch die Betriebsvereinbarung verfügt der Beteiligte zu 3 über zwei Arbeitsorte. Durch die Erbringung der Tätigkeit von zuhause entfiel für den Beteiligten zu 3 der Arbeitsweg. Vor diesem Hintergrund ist eine Anreise von Zuhause erforderlich und verhältnismäßig. Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Fahrtkosten sind durch die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 für Betriebsratstätigkeit, nämlich als betriebsangehöriger Beisitzer an einer Einigungsstellensitzung entstanden. Würde der Beteiligte zu 3 diese Kosten nicht ersetzt erhalten, würde er schlechter gestellt werden, als ein "normaler Arbeitnehmer" für den diese Kosten nicht anfallen, da er nicht an entsprechenden Sitzungen teilzunehmen hat. 3. Die Beteiligte zu 3 hat die ggfs. geringer ausfallenden Kosten von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus vermindert die Fahrt im eigenen PKW das Infektionsrisiko in Zeiten einer Corona-Pandemie erheblich. III. Nach alledem war die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.