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Urteil

2 Sa 125 öD/23

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0305.2SA125OED23.00
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Leitsätze
Allein die Vereinbarung einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung kann das Vorliegen einer nach § 299 a StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen.(Rn.104) (Rn.116) Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es substantiiertem Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll, wie etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen gegenüber Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen.(Rn.113)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.11.2022 - 3 Ca 1531 öD/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Vereinbarung einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung kann das Vorliegen einer nach § 299 a StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen.(Rn.104) (Rn.116) Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es substantiiertem Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll, wie etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen gegenüber Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen.(Rn.113) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.11.2022 - 3 Ca 1531 öD/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens war das Verfahren zunächst nach § 240 ZPO unterbrochen. Nachdem das Insolvenzverfahren zum 31.07.2023 beendet worden war, begann die volle Berufungsfrist nach §§ 240, 249 ZPO erneut zu laufen. Damit war die Einlegung der Berufung am 30.08.2023 fristgerecht. B. In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche (1.) sowie auf Abtretung der an die Sozialversicherungsträger geleisteten Zahlungen (2.), sie hat keinen Anspruch auf Abweisung der widerklagend an den Beklagten zugesprochenen Zahlungsansprüche (3.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abweisung des widerklagend geltend gemachten Anspruchs des Beklagten auf Abführung eines Betrages in Höhe von 3.278,25 Euro an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein (4.) sowie auf Abweisung der widerklagend geltend gemachten Zwischenfeststellungsklage (5.). Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das sorgfältig und ausführlich begründete Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.11.2023 Bezug genommen. Die Kammer teilt die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts vollumfänglich. Lediglich auf die Ausführungen der Klägerin in dem Berufungsrechtszug eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr verlangten Betrag in Höhe von 262.996,41 Euro. a) Wie bereits durch das Arbeitsgericht zu Recht und umfassend ausgeführt, erfolgten alle an den Kläger geleisteten Zahlungen stets mit Rechtsgrund, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausscheidet. Der zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag ist rechtswirksam geschlossen. Er ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 299 a StGB nichtig. Er bildet den Rechtsgrund für die Zahlungen an den Beklagten. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag vereinbart haben, weil mit dieser Vereinbarung eine Vereinbarung über die Zuweisung von Patienten durch den Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin getroffen worden sei. Damit sei der Tatbestand des § 299 a StGB verwirklicht worden, der zu einer Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen würde. Nach § 299 a StGB macht sich strafbar, wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. … 2. … 3. bei der Zuführung von Patienten … einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Rahmen des geltend gemachten Zahlungsverlangens trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Verwirklichung des § 299 a StGB. Der Klägerin ist es nicht gelungen dies darzulegen. Voraussetzung der Verwirklichung des § 299 a StGB ist das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Beklagten. Eine solche Unrechtsvereinbarung ist gegeben, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb, hier bei der Zuführung von Patienten angeboten, versprochen oder gewährt wird. Erforderlich ist eine inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung. Wie bereits in dem Gutachten der Anwaltskanzlei W. & Partner vom 25.04.2027 (S. 13, Bl. 142 d.A) dargelegt, müssten der Teilzeit Chefarztvertrag und die darin vorgesehene Vergütung sowie weitere Leistungen auf eine unlautere Bevorzugung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet sein. Eine Bevorzugung ist gegeben, wenn der Vorteilsgeber eine Besserstellung im Wettbewerb erfährt, auf die er keinen Anspruch hat (Rübenstahl/Teubner in Wirtschaftsstrafrecht-Kommentar 2017, § 299 Rn. 26; Gutachten W. & Partner vom 25.04.2017, S. 14, Bl. 143 d.A.). Die Bevorzugung müsste geeignet sein, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs oder durch die Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Anhaltspunkte für eine derartige Bevorzugung liegen nicht vor. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein derartiges Zuweiserverhalten hätte die Klägerin weitere Anhaltspunkte substantiiert vortragen müssen; insbesondere hat die Klägerin keinen Vortrag dafür geliefert, dass der Beklagte gezielt Patientinnen aufgefordert hat, sich in die Klinik der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu begeben oder entsprechende Empfehlungen ausgesprochen hat. Auch zu einer Verabredung des Beklagten mit dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin bezüglich der Zuweisung von Patientinnen fehlt jeder Vortrag. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine aktive Zuführung aufgrund der logistischen, geographischen Gegebenheiten und aufgrund des Alleinstellungsmerkmals der Geburtshilfe und gynäkologischen Abteilung in der Region weder erforderlich war noch gelebt worden ist. Soweit die Klägerin darf verweist, dass Patientinnen durchaus nach K. in das U… fahren könnten, entbehrt dies jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Absolut nachvollziehbar ist es hingegen, dass eine Patientin, die ambulant von einem Vertragsarzt behandelt wird, weitere stationäre Behandlungen durch den ihr bekannten Arzt im nahegelegenen Klinikum durchführen lassen wird und sich weder auf einen neuen behandelnden Arzt noch auf längere Fahrtwege einstellen will. b) Die Klägerin kann sich nicht auf das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung durch eine aus ihrer Sicht unangemessen hohe Vergütung wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 4 der (Muster-)Berufsverordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte berufen. Danach haben Ärzte und Ärztinnen bei Abschluss einer Honorarvereinbarung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin haben keine Honorarvereinbarung, sondern einen Arbeitsvertrag geschlossen, die die im Rahmen einer Tätigkeit als Teilzeit-Chefarzt zu erbringenden Leistungen vergüten sollte. Es handelt sich daher nicht um eine Honorarvereinbarung. Die Vorschrift ist weder nach Sinn und Zweck noch nach dem Wortlaut anwendbar. Sinn und Zweck der (Muster-)Berufsordnung ist vielmehr die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten durch z.B. überhöhte Honorarforderungen zu verhindern (siehe Präambel der Muster-Berufsordnung). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Beklagte durch die (hohe) Vergütung seine Unabhängigkeit als Arzt gefährdete, ist dieses Argument für die Kammer nicht nachvollziehbar. Offensichtlich übersieht die Klägerin, dass der Kläger zusätzlich als Vertragsarzt tätig war und sich allein hierdurch seine Unabhängigkeit erhalten hat. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung der Vergütung nicht unangemessen hoch war. Nach Auffassung der Kammer war sie unter Berücksichtigung des Aufgabenkatalogs, der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung und der Einbindung der Belegarzttätigkeit durchaus angemessen. c) Auch die vereinbarte Vergütung lässt für sich genommen nicht auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung schließen. Zum einen ist auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Urteil vom 04.11.2022, Ziffer III. 1. zu verweisen. Eine Begrenzung der Vergütung nach oben ist der deutschen Rechtsordnung fremd. Die Ausführungen der Klägerin zur Angemessenheit der Vergütung aus dem Vergütungsreport für Ärzte aus dem Jahre 2016 (Grundlage daher 2015 für das Zahlenwerk) sind nicht annähernd für eine Angemessenheit der Vergütung zugrunde zu legen. Sie sind veraltet, passen nicht auf die vorliegende Situation (Beurteilung einer gynäkologischen Station statt wie hier geburtshilfliche/gynäkologische Station), auf Einzelheiten in der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Vertragssituation wird in der Begründung keinerlei Rücksicht genommen. So nimmt bereits das von der Klägerin eingereichte Gutachten vom 25.04.2017 auf Seite 21 Bezug darauf, dass der Beklagte als Chefarzt wesentlich mehr Verantwortung und Dienstpflichten haben werde als ein Honorararzt und damit auch eine Erhöhung der angebotenen Vergütung im Vergleich zum Entwurf des Honorararztvertrages nachvollziehbar sei. Ihm würde die Führung, Organisation und fachliche Leitung der von ihm geleiteten Abteilung bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes obliegen. Er wäre insoweit für die medizinische Versorgung der Patienten, den geordneten Dienstbetrieb die Hygiene etc. verantwortlich und hätte nach Maßgabe der vom Arbeitgeber bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses alle ärztlichen Tätigkeiten zu verantworten. Gemäß § 5 hätte der Kläger alle ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, zu unterstützen oder - soweit der Arbeitgeber zuständig sei - anzuregen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb des Krankenhauses im Allgemeinen und der Abteilung im Besonderen zu gewährleisten. Er habe für die Beachtung der Hausordnung zu sorgen, bei Personalangelegenheiten mitzuwirken und auch die Budgetverantwortung zu tragen. Das chefärztliche Handeln sei nicht ausschließlich auf die persönliche Behandlung der Patienten beschränkt, sondern zum Großteil auch durch die Organisation der Arbeit in der Abteilung geprägt. Diese Ausführungen bezogen sich auf den Abschluss eines Teilzeit-Chefarztvertrages mit einer Vergütung von 120.000,00 Euro. Bereits hieraus ergibt sich eine andere Wertigkeit der Tätigkeit des Beklagten als Chefarzt. Auf die Erbringung irgendeiner festgelegten Wochenstundenzahl kam es der Rechtsvorgängerin der Klägerin ersichtlich nicht an. Dies folgt bereits aus der Geschäftsordnung (Anl. K3), in der darauf hingewiesen wird, dass die durchgängige ärztliche Leitung der Abteilung sicherzustellen ist. Durch den Wegfall der Belegarzttätigkeit und Integration dieser Tätigkeiten in den Teilzeit-Chefarztvertrag war eine Erhöhung der Vergütung unerlässlich. Dies passt sodann auch zu dem Vortrag des Beklagten, dass die Anhebung der Vergütung um 50.000,00 Euro durch den Änderungsvertrag vom 10.11.2017 den Wegfall der Belegarzttätigkeit kompensierte. Darüber hinaus hatte die Klägerin ein elementares Interesse, die Geburtshilfe und Gynäkologie im Klinikum als Hauptabteilung zu installieren, um weiterhin die Durchführung von Geburten sicherzustellen. Sie war auf die Tätigkeit des Beklagten und des Herrn Dr. K. angewiesen. Angesichts der zu erzielenden Erlöse durch die durchzuführenden Geburten und der Gynäkologie war der Vertragsabschluss auch für die Rechtsvorgängerin der Klägerin wirtschaftlich sinnvoll und dementsprechend ausgehandelt worden. Die Darlegungen des Beklagten zur Überführung der Belegarzttätigkeit in den Teilzeit-Chefarztvertrag sind schlüssig und passen insgesamt zum zeitlichen Ablauf, zur Situation der Klägerin, die eine Möglichkeit finden musste, um die Tätigkeit der Belegärzte in der Klinik mit der Zahlung der Haftpflichtversicherung durch die Klinik aufzugeben und eine andere Abdeckung durch (chef-)ärztliche Leistungen umzusetzen. Die Klägerin hingegen hat keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, womit die Aufgabe der Belegarzttätigkeit kompensiert worden sein soll. Sie geht mit ihrem Vortrag weder auf die Situation der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein noch auf die Interessen des Beklagten wegen des Wegfalls der Belegarzttätigkeit. Die von ihr vorgenommenen „Hochrechnungen“ auf eine fiktive Vollzeitstelle in Höhe von 561.700,08 Euro entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sind daher auch nicht in die Prüfung einzubeziehen. Letztlich könnte - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die Höhe der Vergütung, selbst wenn sie unangemessen sein sollte, nur einen Verdachtsmoment für eine Unrechtsvereinbarung begründen, sie bestätigt gerade nicht das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung. Vorliegend besteht noch nicht einmal ein derartiger Verdachtsmoment, da das Entgelt entsprechend der heilberuflich erwarteten Leistungen in nachvollziehbarer Weise angemessen durch gegenseitiges Aushandeln festgelegt worden ist. An weitergehenden Darlegungen der Klägerseite zu einer Unrechtsvereinbarung fehlt es. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abtretung der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 21.915,93 Euro. Da der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag rechtswirksam ist (siehe oben unter 1.), sind die abgeführten Arbeitnehmeranteile nicht fehlerhaft abgeführt worden. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abweisung der Widerklage. a) Der Beklagte hat Anspruch auf die im Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.11.2022 unter Ziffer 2. bis 5. ausgeurteilten Zahlungsbeträge. Die Klägerin hat in der Berufung die Höhe der widerklagend eingeklagten Zahlungen nicht angegriffen. Sie hat sich auch für diese ausgeurteilten Ansprüche auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, dass der mit dem Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag gegen § 134 BGB i.V.m. § 299 a StGB verstoße und daher nichtig sei. Der Beklagte habe demgemäß keinen Anspruch auf die widerklagend geltend gemachten und letztlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge. Da der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist (siehe oben unter 1.) hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung, Annahmeverzugsvergütung, das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung, wie unter B. II. des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.11.2022 niedergelegt. Auf die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Beklagte hat ebenso Anspruch auf die Abführung der ausgeurteilten Beträge in Höhe von 3.278,25 Euro zugunsten des Versorgungskontos des Beklagten an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein. b) Die Zahlungsansprüche des Beklagten sind nicht nach § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Die im Arbeitsvertrag vom 02.08.2017 unter § 20 Abs. 1 vereinbarte Ausschlussfrist, die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat, ist unwirksam, da ihr der Hinweis auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes fehlt (BAG, Urteil v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 -, Rn. 31 ff.). 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abweisung des widerklagend geltend gemachten Anspruchs des Beklagten auf Abführung eines Betrages in Höhe von 3.278,25 Euro an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Da der Arbeitsvertrag wirksam zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden ist (siehe oben unter 1.), ist die Klägerin verpflichtet die geltend gemachte Zahlung an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein abzuführen. 5. Der Beklagte hat einen keinen Anspruch darauf, dass der im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage gestellte Antrag auf Feststellung, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, abgewiesen wird. Auf die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.11.2022 unter IV. wird verwiesen. Diesen ist nicht hinzuzufügen. III. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO. Ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Revision war nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rückzahlung der seitens der Klägerin an den Beklagten gezahlten Vergütung für das Jahr 2018 sowie über die Abtretung von Rückforderungsansprüchen bzgl. geleisteter Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2018 im Rahmen ungerechtfertigter Bereicherung. Des Weiteren streiten sie über die widerklagend geltend gemachten Ansprüche des Beklagten. Widerklagend haben die Parteien über die Zahlung von Vergütung/Annahmeverzugsvergütung und die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur berufsständigen Rentenversicherung jeweils für den Zeitraum April bis August 2022, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten aufgrund der Kündigung seitens der Klägerin vom 30. September 2022 sowie schließlich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gestritten. In der Berufung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zur Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr streitig. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte und Widerkläger ist niedergelassener (Vertrags-)Arzt und Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Praxis in E.. Dies war der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Widerbeklagten seit langem bekannt. Der Beklagte war bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin in E. mit anderen Ärzten als Belegarzt in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig. Hintergrund der Beschäftigung als Belegarzt war, dass die Belegärzte ihre stationär erbrachten Leistungen selbständig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechneten und demgemäß keine Vergütung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstattete jedoch sämtlichen Vertragsärzten die Prämien für die Haftpflichtversicherung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen im Jahre 2016 erfüllte die Erstattung der Versicherungsprämien einen Straftatbestand, so dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dieser Praxis Abstand nahm und eine Umstrukturierung vornahm. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin kündigte die Kooperationsverträge mit den Belegärzten und damit auch mit dem Beklagten. Im weiteren Verlauf fanden im Jahr 2017 zwischen den Parteien Vertragsgespräche über die Beschäftigung als angestellter Chefarzt in Teilzeit statt. Gegenstand der Gespräche war stets eine Beschäftigung einerseits als angestellter Chefarzt in Teilzeit in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Standort E. sowie die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht infrage gestellte Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Beklagten. Im Zuge der Vertragsverhandlungen kam es zu einem Mediationsverfahren. In diesem Zusammenhang übersandte der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 6. April 2017 dem Beklagten eine E-Mail mit folgendem auszugsweisen Inhalt: „Der Abschluss eines angemessenen Teil-Chefarztvertrages, der von den Gremien der I. GmbH ausdrücklich gewünscht wird, begründet keine Strafbarkeit wegen Korruption. Der Vertrag soll dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Abteilungsleitung sicherzustellen. Wichtig ist, wie er im Alltag gelebt wird. Zur Vermeidung der von Ihnen angesprochenen Risiken kommt es entscheidend darauf an, dass schriftliche fixierte Vertragsinhalte auch tatsächlich gelebt bzw. umgesetzt werden. Das bedeutet insbesondere, dass sämtliche Chefarztpflichten – von der Behandlung bis zur Organisation – auch 1:1 erfüllt werden, was im Falle eines Vertragsschlusses unsere selbstverständliche Erwartung ist. Natürlich gehen wir davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer langjährigen Berufs- und Teamführungserfahrung sowie Ihrer sonstigen Qualifikationen dazu in der Lage sind, eine solche Abteilung zu leiten. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass Sie sich an die Ihnen bekannten Regeln des ärztlichen Berufsrechts halten und z.B. keine unsachgemäßen Empfehlungen gegenüber Patienten in Ihrer Praxis abgeben. Ihre Rechtsberater und die Ärztekammer werden Ihnen möglicherweise diesbezüglich noch offene Fragen bei Bedarf beantworten können.“ Im Übrigen hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin in diesem Zusammenhang eine strafrechtliche Stellungnahme der Rechtsanwälte W. & Partner eingeholt (Anl. K9, Bl. 130 ff. d.A.). Im Zuge der Verhandlungen mit dem Beklagten und weiteren Ärzten stellte sich heraus, dass neben dem Beklagten lediglich ein weiterer Arzt bereit war, einen Teilzeit-Chefarztvertrag abzuschließen. Hinsichtlich dieses Arztes existierte in Bezug auf die Klageforderung ein Parallelrechtsstreit. Dieser endete erstinstanzlich mit einem Urteil zugunsten des dortigen Beklagten (ArbG Kiel, 15. November 2022 - 1 Ca 1512 öD d/21). Das Urteil ist rechtskräftig. Unter dem 2. August 2017 schlossen die Parteien einen Teilzeit-Chefarztvertrag, der ausweislich § 1 (3) auf die weitere Tätigkeit des Beklagten als Belegarzt am Krankenhaus der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich der allgemeinen stationären gynäkologischen Leistungen hinwies. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlage K7 des Schriftsatzes der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16. März 2022 verwiesen (Bl. 114 ff. d.A.). Im Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Dienstverhältnis (1) Herr T. M., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, wird ab dem 15.08.2017 als Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am Standort E. der I. GmbH in dem vom Arbeitgeber vorgegebenen und festgelegten Rahmen angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. … (4) Die chefärztliche Tätigkeit von Herrn M. bezieht sich ausschließlich auf die Geburtshilfe. Er ist darüber hinaus als Belegarzt am Krankenhaus E. zur Erbringung allgemeiner stationärer gynäkologischer Leistungen tätig. Die belegärztlichen Tätigkeiten von Herrn M. sind nicht Gegenstand dieses Arbeitsvertrages. Insbesondere wird die Durchführung der belegärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Geburtshilfe durch diesen Arbeitsvertrag weder ausgeschlossen noch sonst beschränkt. … §4 Dienstaufgaben (1) Dem Chefarzt obliegt ggf. in kooperativer Zusammenarbeit mit weiteren Chefärzten die Führung, Organisation und fachliche Leitung der von ihm geleiteten Abteilung bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Er ist insoweit für die medizinische Versorgung der Patienten, den geordneten Dienstbetrieb und die Hygiene in seiner Abteilung verantwortlich und hat nach Maßgabe der vom Arbeitgeber bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses alle ärztlichen Tätigkeiten zu verantworten. Näheres zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Chefarztes, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Chefärzten, regelt die Geschäftsordnung für die Ärztliche Leitung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe. Näheres zu der Vereinbarkeit der Tätigkeit des Chefarztes als niedergelassener Arzt mit eigener Praxis in der vertragsärztlichen Versorgung und als Belegarzt haben die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. … 2.6. Der Chefarzt hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Chefärzten der Abteilung neben dem Routinebetrieb unter Sicherstellung einer ärztlichen Mindestbesetzung den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft in seiner Abteilung sicherzustellen. … 2.9. Der Chefarzt ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit, zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm als niedergelassener Vertragsarzt obliegenden Pflichten möglich und zumutbar ist. §5 Weitere Dienstaufgaben (1) Der Chefarzt hat alle ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, zu unterstützen oder soweit der Arbeitgeber zuständig ist anzuregen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb des Krankenhauses im Allgemeinen und der Abteilung im Besonderen gewährleisten. Im Aufgabenbereich hat er auch für die Beachtung der Hausordnung zu sorgen. … §6 Durchführung der Dienstaufgaben … (5) Die mit nach diesem Vertrag vom Chefarzt zu erbringenden Dienstaufgaben zusammenhängenden ärztlichen Leistungen sind soweit möglich ausschließlich im Krankenhaus mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken; dies gilt nicht für Hilfeleistungen in Notfällen oder wenn dies vom Arbeitgeber gewünscht wird (z. B. Hometreatment, aufsuchende Behandlung). … §8 Vergütung (1) Für seine Tätigkeit, erhält der Chefarzt eine feste Jahresvergütung in Höhe von 120.000,00 € brutto, die in zwölf gleichen Teilen jeweils zum Monatsende ausgezahlt wird. Unterjährige Aufnahme und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird entsprechend anteilig berücksichtigt. (2) Mit der vorgenannten Vergütung sind sämtliche dienstlichen Belastungen insbesondere Überstunden, Mehr, Samstags, Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit sowie 6 Rufbereitschaftsdienste pro Monat abgegolten. Jeder weitere Rufbereitschaftsdienst wird unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme mit 60 € brutto/Stunde vergütet. (3) Frühestens nach Ablauf von 3 Jahren ab Vertragsbeginn kann über die Vergütung neu verhandelt werden. … §17 Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben (1) Jede Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben, auch unentgeltlich, die eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers zur Folge hat, ist schriftlich anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers (Nebentätigkeitserlaubnis). Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert wird und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. (2) Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehende Tätigkeit als niedergelassener Arzt und Belegarzt ist hiervon ausgenommen. § 18 Vertragsdauer, Kündigung (1) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. …“ Die Geschäftsordnung, auf die im Arbeitsvertrag verwiesen wird (Anl. K3 der Klagschrift (Bl. 23 ff. d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „Die ärztliche Leitung der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an der I. Klinik E. wird mit Wirkung zum 1. August 2017 mehreren Chefärzten, die in Teilzeit angestellt sind, übertragen. Um die ordnungsgemäße ärztliche Führung der Abteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem medizinischen Standard zu gewährleisten, ist die Abstimmung der Chefärztinnen und Chefärzte klar zu regeln. 1. Die durchgängige ärztliche Leitung der Abteilung ist sicherzustellen. Im monatlichen Dienstplan für den ärztlichen Dienst ist darzulegen, welcher Chefarzt bzw. Chefärztin zu welcher Zeit im Dienst ist und die Abteilungsleitung wahrnimmt. Die Chefärzte stimmen ihre Dienstzeiten entsprechend ab. Die Erreichbarkeit ist auch außerhalb der täglichen Regeldienstzeit sicherzustellen und im Dienstplan des ärztlichen Dienstes der Abteilung auszuweisen (z. B. die Telefonnummer für die telefonische Erreichbarkeit). … 3. Die Fachabteilung wird durch den diensthabenden Chefarzt vertreten. Die Abstimmung ist unter den Chefärzten durch den diensthabenden Chefarzt vorzunehmen. Gegenüber der Klinikleitung, der Ärztlichen Direktion oder der Geschäftsführung ist es wesentlich, dass die ärztliche Leitung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe möglichst einheitlich und widerspruchsfrei auftritt und informiert. …“ Unter dem 10. November 2017 schlossen die Parteien mit Wirkung 1. November 2017 einen Änderungsvertrag, der nunmehr die zuvor als Belegarzt durchgeführte Tätigkeit im Bereich der Frauenheilkunde in die arbeitsvertragliche Chefarzttätigkeit integrierte. Die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit von 20 Wochenstunden änderte sich nicht. Die Jahresvergütung wurde von EUR 120.000,- auf EUR 170.000,- erhöht. Bei Abschluss der beiden Verträge war dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin Klägerin und dem Beklagten klar, dass der Beklagte seine Tätigkeiten für die Klägerin nicht zu bestimmten festgelegten Dienstplanzeiten ausführen würde. Gleiches galt auch für den Vertrag mit dem anderen Chefarzt. Tatsächlich gab es in den Dienstplänen für die Chefärzte einen C1-Dienst von montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr sowie ein C2-Dienst von 11:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die in den Dienstplänen ausgewiesenen Zeiten sind von den Chefärzten, so auch vom Beklagten, nicht eingehalten worden. Der Beklagte hat unstreitig zumindest vormittags jeweils die Aufgaben der Visite übernommen und hat an Donnerstagen vormittags Operationen durchgeführt. Im Übrigen ist er bei Bedarf kurzzeitig von seiner Praxis in die Klinik gekommen. Der Beklagte ist außerhalb der ausgewiesenen Dienstzeiten ebenfalls tätig gewesen. Schließlich hat er im erheblichen Umfange Rufbereitschaftszeiten absolviert, die ihm entsprechend des Arbeitsvertrags auch vergütet wurden. Am16./17. November 2021 kam es zu einem Vorfall in der Geburtsklinik E. der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte Urlaub. Im Zuge der Aufklärung des Sachverhalts entschloss sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die geburtshilfliche Abteilung am Klinikum E. zunächst vorübergehend zu schließen. Seitdem ist die geburtshilfliche Abteilung geschlossen. Im Frühjahr 2022 wurde zusätzlich die frauenheilkundliche Abteilung im Klinikum E. der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossen. Es existiert ein geänderter Krankenhausplan des Land S. der die Verlegung der Geburtshilfe vom Standort E. an den Standort R. vorsieht. Der Krankenhausplan ist bestandskräftig geworden (vgl. Anlage K 22, Bl. 434 ff. d.A.). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat in allen Jahren ab Beginn des Vertrages dem Beklagten geleistete Rufbereitschaften vergütet.Hier ergibt sich unter anderem für das Jahr 2021 ein Betrag von EUR 110.899,80, durchschnittlich EUR 9.241,65. Im Jahre 2018 erzielte der Beklagte eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 282.850,-. Hiervon entfielen EUR 170.000,- auf die vertragliche Grundvergütung sowie EUR 110.850,- auf die geleisteten Rufbereitschaftsdienste. Konkret setzt sich der Betrag aus einem Nettoauszahlungsbetrag von EUR 166.172,94, EUR 96.823,47 als Lohnsteuer und Abgaben Arbeitnehmeranteile von EUR 8.337,76 als Kirchensteuer, EUR 5.153,63 Solidaritätszuschlag, EUR 1.170,00 als Arbeitslosenversicherung und EUR 7.254,00 an die berufsständische Versorgungseinrichtung des Beklagten zusammen. Zuletzt hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten jeden Monat einen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung in Höhe von EUR 367,18 sowie einen Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung von EUR 30,81, zusammen ein Betrag von EUR 397,99 erstattet. Im Februar 2022 hätte der Beklagte grundsätzlich noch gearbeitet, da die Klinik für Frauenheilkunde noch nicht geschlossen war. Konkret hat der Beklagte im Februar 2022 jedoch Urlaub gehabt und war danach arbeitsunfähig an Corona erkrankt. Die Vergütung für den Monat April 2022 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin an den Beklagten nicht ausgezahlt. Diese hätte – wie stets - die Rufbereitschaftsvergütung für den vorletzten Monat, hier also den Monat Februar 2022, umfasst. Für den Monat Mai 2022 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten eine Abrechnung erteilt, jedoch keine Auszahlungen vorgenommen. Diese Abrechnung weist neben der Grundvergütung einen Betrag von EUR 11.790,- für Rufbereitschaftsdienste aus. In den folgenden Monaten hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin ebenfalls keine Vergütung an den Beklagten gezahlt. Der Beklagte hat seine Arbeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zumindest mit Schreiben vom 22. April 2022 angeboten (Anlage B5 des Beklagtenschriftsatzes vom 18. August 2022, Bl. 277 d.A.) Ab April 2022 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die im Arbeitsvertrag zugunsten des Beklagten vorgesehenen monatlichen EUR 645,65 an das Versorgungswerk für Ärzte der Ärztekammer Schleswig-Holstein (Arbeitgeberanteil zu berufsständigen Rentenversicherung des Beklagten) nicht mehr abgeführt. Unter dem 30. September 2022 kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten schriftlich ordentlich fristgemäß zum 31. März 2023 vorsorglich für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt bestehe. Mit Beschluss vom 09.10.2022 hat das Amtsgericht N. über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin die vorläufige Eigenverwaltung in Form eines Schutzschirmverfahrens angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 01.04.2023 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Eigenverwaltung eröffnet. Durch formwechselnde Umwandlung der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Sitz in R. ist aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 14.06.2023 die S.-Klinik R.-E. SE & Co. KG entstanden. Das Amtsgericht N. hat dies durch rechtskräftigen Beschluss vom 15.06.2023 bestätigt. Mit Klage vom 30.12.2021 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Rückzahlung der in 2018 an den Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 262.996,41 Euro nebst Abtretung von Rückzahlungsansprüchen auf fehlerhaft abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegen die Sozialversicherungsträger in Höhe von 21.915,93 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht. Widerklagend hat der Beklagte Vergütung für die Monate April bis August 2022 aus dem Gesichtspunkt tatsächlich erbrachter Leistung/Urlaubsentgelt/Entgeltfortzahlung /Rufbereitschaftsvergütung für April 2022 und Annahmeverzugsvergütung in Höhe von insgesamt 189.086,64 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Abführung von Beiträgen auf das Versorgungskonto des Beklagten beim Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein in Höhe von 3.278,25 Euro verlangt. Er hat fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 30.09.2022 erhoben sowie für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage beantragt, festzustellen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Auf den streitigen Vortrag der Parteien in der erstinstanzlichen Akte sowie im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 262.996,41 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Rückzahlungsansprüche auf die fehlerhaft abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegen die Sozialversicherungsträger in Höhe von EUR 8.397,76 Kirchensteuer, EUR 5.153,62 Solidaritätszuschlag, EUR 1.170 Arbeitslosenversicherung und EUR 7.254 für die berufsständische Altersversorgung, mithin insgesamt EUR 21.915,93 für das Kalenderjahr 2018 abzutreten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat der Beklagte beantragt, 3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten EUR 25.956,67 sowie weitere EUR 397,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf die beiden Beträge ab dem 1. Juni 2022 zu zahlen; 4. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen; 5. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten EUR 68.281,38 sowie weitere EUR 1.193,97 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf EUR 22.760,45 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. Juli 2022, auf weitere EUR 22.760,45 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. August 2022 und auf weitere EUR 22.760,45 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. September 2022 zu zahlen; 6. die Klägerin zu verurteilen, zugunsten des Versorgungskontos des Beklagten an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von EUR 3.278,25 abzuführen; 7. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 30. September 2022 aufgelöst ist; 8. für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand (Zwischenfeststellungsklage). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.11.2022 die Klage abgewiesen, der Widerklage im Wesentlichen bis auf die durch den Beklagten erhobene Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf den Hilfsantrag des Beklagten festgestellt, dass im Zeitpunkt des Zugangs der seitens der durch die Widerbeklagte ausgesprochenen Kündigung am 30.09.2022 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages und auf Abtretung von Ansprüchen des Beklagten gegenüber Dritten habe. Die Klägerin könne keine Herausgabe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verlangen. Die Zahlungen sowie die Leistungen an Dritte seien stets mit Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei der zwischen den Parteien geschlossene Änderungsvertrag vom 10. November 2017. Der Arbeitsvertrag sei rechtswirksam und nicht unwirksam. Der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte hätten bei Abschluss des Vertrages nicht vereinbart, dass der Beklagte keine Leistung zu erbringen habe. Der Vertrag verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB wegen Unterlassens der Vereinbarung fester Arbeitszeiten. Er sei auch nicht gemäß § 134 iVm. §§ 299 a, 299 b StGB unwirksam wegen Vereinbarung unangemessen hoher Vergütung oder Rufbereitschaftsvergütung. Die Widerklage sei nur teilweise begründet. Die Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Die als Zwischenfeststellungsklage zulässige Feststellungsklage sei begründet. Die teilweise auszulegenden Zahlungsanträge, die der Beklagte widerklagend gestellt hat, seien begründet. Der Beklagte habe Anspruch auf Vergütung/Annahmeverzugsvergütung/Urlaubsentgelt/Entgeltfortzahlung für den Monat April 2022 (Rufbereitschaftszeiten für Februar 2022) iHd. geltend gemachten EUR 23.383,32 brutto sowie weiterer EUR 397,99. Der Beklagte habe weiter Anspruch auf die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Monat Mai 2022 (Rufbereitschaften März 2022) im abgerechneten Umfang iHv. EUR 25.956,67 brutto sowie weiterer EUR 397,99. Ferner könne der Beklagte von der Klägerin für die Monate Juni bis August 2022 (Rufbereitschaften für April bis Juni 2022) EUR 70.149,96 brutto sowie weitere EUR 1.193,97 verlangen. Schließlich könne der Beklagte von der Klägerin die Abführung von EUR 3.278,25 zugunsten des Versorgungskontos des Beklagten an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein verlangen. Die rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Kündigung der Klägerin vom 30. September sei unbegründet. Die ausgesprochene Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 1 KSchG wirksam, da sie aufgrund dringender betrieblicher Gründe sozial gerechtfertigt sei. Die Zwischenfeststellungsklage sei begründet. Zwischen den Parteien bestehe ein wirksamer Arbeitsvertrag. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil wird des Weiteren Bezug genommen. Das Amtsgericht N. hat mit Beschluss vom 09. Dezember 2022 über das Vermögen der Klägerin die vorläufige Eigenverwaltung in Form eines Schutzschirmverfahrens angeordnet (Az.: 92 IN 65/22). Mit weiterem Beschluss vom 01. April 2023 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin in Eigenverwaltung eröffnet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 03.04.2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 30.08.2023 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zugegangen. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2023 - am 30.10.2023 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangen. Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt aus, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Nichtigkeit des von dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses verneint habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts indiziere die unangemessen hohe Vergütung des Beklagten den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Vor dem Hintergrund der im Jahre 2018 erzielten Gesamtvergütung einschließlich der Rufbereitschaftsdienste in Höhe von 280.850,04 Euro bei einer Halbtagsstelle betrage die Vergütung für eine fiktive Vollzeitstelle 561.700,08 Euro und übersteige damit das angemessene Maß einer marktüblichen Vergütung um ein Vielfaches. Diese liege bei 87.000 Euro für eine halbe Stelle entsprechend den Angaben des Kienbaum-Reports für das Jahr 2019 bei der Versorgung einer 12-Betten-Klinik. Sie, die Klägerin, habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Arbeitsvertrag des Beklagten in Form des Änderungsvertrages eine verdeckte Zuweisungsprämie enthalte. Er sei deshalb mit Blick auf die Wertung des § 299a StGB als nichtig zu betrachten. Die unangemessen hohe Vergütung stelle eine Gegenleistung für die Zuführung der Patienten dar. Es sei insbesondere das Merkmal der Zuführung von Patienten erfüllt, da der Beklagte zahlreiche seiner zunächst behandelten Patienten an die Rechtsvorgängerin der Beklagten überwiesen habe. Von 1.503 Einweisungen zu gynäkologischen Behandlungen in den Jahren 2017 – 2021 stammten 578 aus der Praxis des Beklagten (Anteil 38,4%). Die Vergütungshöhe sei auch nicht das Ergebnis der von Privatautonomie gedeckten Verhandlungen. Erziele der Arzt eine unangemessene Vergütungshöhe, lasse sich der Verdacht, dass hierin eine verdeckte Zuweiserprämie enthalten sei, schwerlich ausräumen. Das Gehalt des Beklagten habe beinahe 200% über der marktüblichen Vergütung gelegen. Mit dem Verhandlungsgeschick des Beklagten sei diese exorbitant hohe Vergütung nicht zu rechtfertigen. Ein weiterer Verdachtsmoment ergebe sich daraus, dass die Vergütung nicht allein die chefärztliche Behandlung abdecken, sondern auch die Überweisung von Patienten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vergüten sollte, indem der Beklagte für die von ihm zuvor als Belegarzt behandelten Patienten eine zusätzliche Jahresvergütung von 50.000,00 Euro erhielt, ohne dass sich die wöchentliche Arbeitszeit erhöhte. Letztlich ergebe sich die auf eine Unrechtsvereinbarung hinweisende Unangemessenheit auch aus einem Verstoß gegen die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte, da nach § 12 Abs. 1 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen hätten. Der Beklagte habe nicht auf die angespannte finanzielle Lage der Rechtsvorgängerin der Klägerin Rücksicht genommen. Das Vorliegen einer verdeckten Zuweiserprämie lasse sich auch nicht mit den „geographischen Gegebenheiten“ widerlegen. Es sei lebensfremd, dass Frauen die Wahl der geburtshilflichen Klinik allein unter dem Gesichtspunkt des Komforts treffen würden, da Mütter die Klinik aufsuchen würden, die die bestmögliche Versorgung verspreche. Der Anfahrtsweg spiele allenfalls eine untergeordnete Rolle, zumal das UKSH nahegelegen sei. Entscheidend seien das Renommee und die Zahl der dort stattfindenden Geburten. Die Klägerin verteidigt ihre Auffassung im Weiteren mit Rechtsausführungen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.03.2023 (Az. 3 Ca 1513 öD/21) teilweise abzuändern und stattdessen wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 262.996,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2022 zu zahlen; 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rückzahlungsansprüche auf die fehlerhaft abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegen die Sozialversicherungsträger in Höhe von EUR 8.397,76, EUR 5.153,61 Solidaritätszuschlag, EUR 1.170 Arbeitslosenversicherung und EUR 7.254,00 für die berufsständische Altersversorgung, mithin insgesamt EUR 21.915,93 für das Kalenderjahr 2018 abzutreten; 3. Mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 30.September 2023 wird die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass im Zuge der Verhandlungen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu zahlende Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der ehemaligen Belegärzte nicht „frei gegriffen“, sondern auf der Grundlage des wirtschaftlichen Ergebnisses der früheren belegärztlichen Tätigkeit der vier früheren Belegärzte ermittelt worden sei. Der Wechsel der Änderung des Anstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 10.11.2017 habe dazu geführt, dass die bisher für die ärztlichen Leistungen von den Belegärzten erzielten und vereinnahmten Erlöse zukünftig vom Krankenhaus abgerechnet worden seien und dem Krankenhaus wirtschaftlich zugeflossen seien. So sei es dann auch in dem Änderungsvertrag vom 10.11.2017 für den Beklagten umgesetzt worden, indem die von dem bisherigen Vertrag erfassten geburtshilflichen Leistungen um weitere gynäkologisch-operative Leistungen ergänzt worden seien, die der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt als belegärztliche Leistungen erbracht hatte. Mit der Einbeziehung dieser Leistungen in die Hauptabteilungsorganisation seien die Leistungen sodann vom Krankenhaus abgerechnet und von diesem in die Vergütung einbezogen. Die damals vereinbarte Vergütungshöhe sei auf der Grundlage der dadurch eintretenden Verschiebung der Vergütungszuordnung ermittelt worden. Dies erkläre zugleich auch, warum eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Herrn Dr. K. nicht geschlossen worden sei, weil dieser nämlich keine derartigen belegärztlichen Tätigkeiten erbracht habe. Dem Beklagten sei es darum gegangen, durch die Änderung des Belegarztsystems in ein Hauptabteilungssystem wirtschaftlich nicht schlechter gestellt zu werden. Er und Dr. K. hätten deshalb verlangt, für die Tätigkeit als geburtshilflicher Chefarzt diejenige Vergütung zu erhalten, die sie auch als Belegarzt erzielt hätten, nämlich einen Jahresbetrag von 240.000,00 Euro, der auf beide hälftig verteilt worden sei. Entsprechendes gelte für die spätere Vertragsänderung vom 10.11.2017. Aus diesen Tätigkeiten habe der Beklagte damals als Belegarzt ca. 50.000,00 Euro erzielt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Verabredung darüber gegeben, dass der Beklagte Patienten dem von der Rechtsvorgängerin der Klägerin getragenen Krankenhaus zuweisen solle oder müsse. Er, der Beklagte, habe zu keiner Zeit irgendwelche, von ihm als Vertragsarzt behandelten Patienten der Klinik der Rechtsvorgängerin zugewiesen oder sie gedrängt, die Entbindung in der Klinik in E. durchzuführen. Schon gar nicht habe es eine irgendwie geartete Übereinkunft zwischen dem Beklagten und der Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegeben. Die Zahlenangaben der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.10.2023 werden bestritten und würden, selbst wenn sie zutreffen würden, nicht auf eine „Unregelmäßigkeit“ hindeuten. Das Gleiche gelte für die von der Klägerin behaupteten Statistiken, deren Richtigkeit bestritten würden. Der Beklagte verteidigt sich im Weiteren mit Rechtsausführungen. Wegen des gesamten zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 Bezug genommen.