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Beschluss

2 Ta 42/25

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2025:0603.2TA42.25.00
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Leitsätze
Der Streitwert eines Verfahrens auf Unterlassung negativer Bewertung mit textlichen Ausführungen auf einem Arbeitgeberbewertungsportal ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit 10.000,00 Euro zu bewerten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 19.05.2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.05.2025 – 3 Ca 294 e/25 – abgeändert. Der Wert des Streitgegenstands des Verfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert eines Verfahrens auf Unterlassung negativer Bewertung mit textlichen Ausführungen auf einem Arbeitgeberbewertungsportal ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit 10.000,00 Euro zu bewerten. Auf die Beschwerde der Klägerin vom 19.05.2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.05.2025 – 3 Ca 294 e/25 – abgeändert. Der Wert des Streitgegenstands des Verfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes für ein Verfahren, in dem es um die Unterlassung von negativen Bewertungen der Klägerin im Internet geht. Der Beklagte hatte auf der Arbeitgeberbewertungsplattform „k…“ eine negative umfangreiche Bewertung mit Texterklärungen veröffentlicht. Auf die Darstellung in der Klagschrift der Klägerin (S. 2 und 3. des Verfahrens 10 O 227/24 – Landgericht Itzehoe) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat die Bewertung des Beklagten auf „k…“ kommentiert. Das Verfahren endete durch einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 15.04.2025 die Festsetzung des Streitwertes auf 10.000,00 Euro und verwies auf zahlreiche Entscheidungen von Ober- und Landgerichten. In der Anhörung des Arbeitsgerichts zur Streitwertfestsetzung vom 17.04.2025 teilte der Vorsitzende mit, dass beabsichtigt sei, den Streitwert auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Vorliegend handele es sich um Äußerungen, die bei wohlwollender Betrachtung als Meinungsäußerung zu bewerten seien. Es handele sich um keine Schmähkritik oder Beleidigung handelnder Personen. Dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Verhalten, den Umgang, die Atmosphäre und die Kommunikation ungleich beurteilen, liege in der Natur der Sache. Der Rechtstreit habe zudem nur geringe Bedeutung. Dass die Äußerungen einem weiten Kreis an Interessenten bekannt geworden seien, werde bezweifelt. Sie entfalte jedenfalls deshalb nur eine geringe Auswirkung, weil die Klägerseite selbst unmittelbar zur Richtigstellung ansetzte und die Äußerung des Beklagten kommentierte und dabei den Beklagten ihrerseits herabwürdigte und dessen personenbezogene Daten preisgab. Auch mit Blick auf die durchschnittliche Vergütung eines Produktionsmitarbeiters scheine eine Festsetzung auf EUR 10.000,00 überzogen und ein fünffaches des Mindestwertes von EUR 500,00 angemessen. Die klägerseits zitierten Entscheidungen seien größtenteils weder in den einschlägigen Datenbanken aufzufinden, noch beträfen sie vergleichbare Sachverhalte. Nachdem die Klägerin nochmals Stellung genommen hatte, setzte das Arbeitsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12.05.2025 wie beabsichtigt, auf 2.500,00 Euro fest und wiederholte die in der Anhörung dargestellte Begründung. Gegen diesen, der Klägerin am 13.05.2025 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 19.05.2025 Streitwertbeschwerde ein und wiederholte sein Begehren, den Streitwert auf 10.000,00 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 27.05.2025 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägerinvertreters nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägerinvertreters wird auf den Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Klägerinvertreters ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, § 33 Abs. 3 RVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben, der Beschwerdewert von EUR 200,00 ist erreicht. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Wert des Streitgegenstands in dem vorliegenden Verfahren auf Unterlassung einer negativen Bewertung auf einem Arbeitgeberportal mit textlichen Ausführungen zur Begründung ist mit einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro zu bewerten. a) Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei der von der Klägerin begehrten Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung des von ihr betriebenen Ingenieursbüros für Elektronik und Automatisation auf dem Portal „k…“ handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Vorsitzende folgt, sind Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, zwar grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH, Beschluss vom 01.02.1983, VI ZR 116/82; NJW 1983, 2572, m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104). So liegt der Fall hier. b) Im Mittelpunkt steht eine negative Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin auf dem Bewertungsportal „k…“. Die Klage dient daher in erster Linie der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Klägerin. Das bei der Bewertung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auszuübende Festsetzungsermessen orientiert sich hinsichtlich der Durchsetzung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs an der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin. aa) Dabei ist ihr Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen oder fortdauernder Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, Anh. § 3 Rn. 118). Eine Orientierung an dem anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG scheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten dagegen aus (BGH, Beschluss vom 07.07.2022, V ZB 75/21, Rn. 7, juris; zu nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2015, II ZB 8/14, Rn. 13, juris). bb) Bei der Vielzahl der Streitfälle um Bewertungen in Online-Portalen bietet es sich an, die Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen zu orientieren. Die reine Sterne-Bewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend berücksichtigt. Denn eine reine Sterne-Bewertung wirkt sich zwar auf die Gesamtbewertung eines Anbieters aus, wird aber als solche weniger wahrgenommen. Kommt – wie vorliegend – ein Textbeitrag im üblichen und umfangreich begründetem Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 € (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.06.2023, 18 W 555/23 Pre, Anlage K7, zu Bl. 44 eAkte LG). Ein solcher Wert ist unter Berücksichtigung der erheblichen Breitenwirkung gerade speziell von k…-Bewertungen und der daraus resultierenden Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin zumindest typischerweise angemessen. Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz und/oder konkreten Einbußen ist nicht geboten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2023, 15 W 129/23, Anlage K4a, zu Bl. 44 eAkte LG). Abweichungen sind möglich, beispielsweise bei besonders schwerwiegenden Bewertungen oder wenn die Klagepartei einen durch die Bewertung verursachten konkreten Umsatzschaden belegt (vgl. OLG München, a. a. O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2024 – 3 W 345/24 –, Rn. 4 - 14, juris). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. cc) Besonderheiten, die für eine niedrige Bewertung im konkreten Fall streiten, sind nicht ersichtlich Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass die Klägerseite die Bewertung ebenfalls kommentiert hat und den Beklagten ggf. ihrerseits herabgewürdigt hat und dessen personenbezogene Daten preisgab, kann dies nicht zu einer Absenkung des Streitwertes führen. Die mit der Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal „k…“ verbundene Breitenwirkung bleibt gleich, unabhängig davon, welche Kommentierungen die jeweilige Arbeitgeberseite über den Arbeitnehmer abgibt. Auch das Einkommen des Beklagten bietet keinen Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwertes. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Kündigungsrechtstreit oder einen Schadensersatzanspruch im Rahmen einer gefahrgeneigten Tätigkeit. Entscheidend ist der entstehende Reputationsschaden, der durch die Veröffentlichung im Internet erlitten wird und durchaus zu wirtschaftlichen Folgen (schlechtes Image, keine Bewerbungen von Arbeitnehmern etc.) führen kann. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.