Beschluss
2 TaBV 4/25
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0708.2TABV4.25.00
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Leitsätze
Für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bei der Stellung eines Zustimmungsersetzungsantrages nach § 103 Abs. 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings dürfen an die Darlegungslast des Arbeitgebers für das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes aufgrund des Nachrückens eines Ersatzmitgliedes bei einer Listenwahl mit 4 Listen und der Tatsache, dass das Ersatzmitglied die größte Zahl nach d'Hondt aufweist, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein nachvollziehbarer Vortrag, aus dem sich ergeben kann, dass das Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt war, ist ausreichend.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.12.2024 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bei der Stellung eines Zustimmungsersetzungsantrages nach § 103 Abs. 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings dürfen an die Darlegungslast des Arbeitgebers für das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes aufgrund des Nachrückens eines Ersatzmitgliedes bei einer Listenwahl mit 4 Listen und der Tatsache, dass das Ersatzmitglied die größte Zahl nach d'Hondt aufweist, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein nachvollziehbarer Vortrag, aus dem sich ergeben kann, dass das Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt war, ist ausreichend. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.12.2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats, der Beteiligten zu 3. Die Antragstellerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt ein Krankenhaus. Der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betriebsrat), ist der bei der Arbeitgeberin gebildete, aus 19 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3 (nachfolgend: Arbeitnehmerin) ist 1978 geboren, geschieden und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Sie trat am 01.06.2016 in die Dienste der Arbeitgeberin, war zunächst im Schreibdienst tätig und zuletzt im Labor als medizinische Fachangestellte in Vollzeit. Seit der letzten Betriebsratswahl ist sie Ersatzmitglied des Betriebsrats. Laut Wahlausschreiben (Anlage BR 04, Bl. 107 ff. d. erstinst. A.) für die am 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl waren 19 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Zu dieser Zeit waren 1.595 Frauen und 492 Männer beschäftigt. Auf das Geschlecht in der Minderheit sollten laut Wahlausschreiben vier Mindestsitze entfallen. Am 14.03.2022 machte der Wahlvorstand vier Vorschlagslisten bekannt. Laut Wahlniederschrift (Anlage BR 05, Bl. 104 f. d. A.) wurden die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen und die entsprechenden Höchstzahlen ermittelt und die Sitzverteilung auf die einzelnen Listen vorgenommen. Weiter wurden auf dieser Grundlage die gewählten Betriebsratsmitglieder in einer Tabelle jeweils ihren Listen mit den sich nach d’Hondt ergebenden Höchstzahlen zugeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitnehmerin auf ihrer Liste 4, auf die 4 Sitze entfielen, den 5. Platz einnimmt. Sie ist damit auf ihrer Liste 4 bei Verhinderung eines gewählten Betriebsratsmitglieds erstes Ersatzmitglied. Außerdem hat sie von allen Ersatzmitgliedern die größte Höchstzahl (29,6), so dass sie auch dann nachrückt, wenn in anderen Listen kein Ersatzmitglied nachrückt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sitzverteilung wird auf die Anlage BR 07 (Bl. 103 d. erstinst. A.) Bezug genommen. Am 12.08.2024 ging das Betriebsratsmitglied Frau W-S., die ebenfalls der Liste 4 angehört, in den Urlaub bis zum 30.08.2024. Die Arbeitnehmerin war im Zeitraum vom 12.08.2024 – 16.08.2024 ebenfalls im Urlaub. Noch während ihres Urlaubs am 16.08.2024 erhielt sie eine Einladung zur Betriebsratssitzung am 20.08.2024. Am 19.08.2024 trat die Arbeitnehmerin nach ihrem Urlaub ihren Dienst an. Sie nahm Einsicht in das KIS Computersystem bei der Arbeitgeberin, um zu ermitteln, auf welchem Zimmer die Patientin Frau Ki., eine Nachbarin der Arbeitnehmerin, liegt. Die Arbeitnehmerin begab sich dann auf die Station CH1 zu dieser Patientin und besuchte sie in ihrem Zimmer. Anschließend fragte sie im Stationssekretariat bei Frau St. nach einem Rollstuhl für die Patientin. Die weiteren Einzelheiten des Besuchs der Arbeitnehmerin bei der Patientin, die Grund für die beabsichtigte Kündigung sind, sind zwischen den Beteiligten streitig. Am 20.08.2024 nahm die Arbeitnehmerin an der jeweils dienstags stattfindenden Betriebsratssitzung teil. Am 22.08.2024 hörte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zu dem Besuch bei der Patientin Frau Ki. an. Anwesend bei der Anhörung waren das Betriebsratsmitglied Frau K., Herr Dr. V., der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sowie die Personalleiterin, Frau He.. Am 22.08.2024 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Arbeitnehmerin an. Zunächst überreichte die Arbeitgeberin insoweit ein Anhörungsschreiben mit der Überschrift „Anhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau B.“. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage ASt 5 (Bl. 20 ff. d. erstinst. A.) verwiesen. Sodann informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mündlich darüber, dass aus seiner Sicht eine Kündigung der Arbeitnehmerin nicht möglich sei, da sie nachgerücktes Ersatzmitglied des Betriebsrats sei. Die Arbeitgeberin überschrieb sodann auf dem Anhörungsbogen die Zahlen „102“ mit „103“. Mit Schreiben vom 26.08.2024 (Anlage ASt 6, Bl. 25 ff. d. erstinst. A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit: „der Betriebsrat hat der am 22.08.2024 beantragten Anhörung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau B. am 26.08.2024 die Zustimmung verweigert. Eine Kündigung nach § 102 BetrVG kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da Frau B. ein ordentliches Betriebsratsmitglied ist.“ Anschließend sprach die Arbeitgeberin am 26.08.2024 eine außerordentliche Kündigung aus, die der Arbeitnehmerin am selben Tag zuging. Im Zeitraum vom 27.08.2024 bis zum 03.09.2024 war die Arbeitnehmerin erkrankt. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Arbeitnehmerin habe die Patientin Frau Ki. am 19.08.2024 zwischen 14 Uhr und 14.30 Uhr besucht. Sie habe der Patientin mitgeteilt, dass diese am 23.08.2024 entlassen werde und ihr empfohlen, noch einmal in der Ostsee zu baden. Sie könne gerne so viel rauchen, wie sie wolle, das wäre jetzt egal bei der Erkrankung. Weiter habe die Arbeitnehmerin erzählt, dass sie jetzt Medizin studiere und der Patientin keine große Hoffnung mit der Diagnose geben wolle. Die Patientin habe anschließend der Psychoonkologin Frau G. erzählt, dass die Arbeitnehmerin vor acht Jahren eine Beziehung mit ihrem Sohn gehabt habe, der Sohn diese Beziehung aber beendet habe. Seitdem habe die Arbeitnehmerin die Familie gestalkt, belästigt und bedroht. In dem Ort S., in dem beide leben, würde man sich häufiger sehen, aber aus dem Weg gehen und sich nicht grüßen. Die Patientin sei nach dem Besuch besorgt und verängstigt gewesen und habe die Stationsschwester nach dem Besuch darum gebeten, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin sie nie wieder besuche. Die Arbeitgeberin sei von diesem Vorfall am 21.08.2024 durch eine E-Mail der Teamleitung der Station CH1, Frau A., informiert worden. Die Patientin, Frau R. Ki., sowie deren Bettnachbarin, Frau W., hätten den Vorfall in zwei schriftlichen Aussagen (Anlage ASt 2, Bl. d. erstinst. A. sowie Anlage ASt 3, Bl. d. erstinst. A.) bestätigt. Auch die Stationsschwester Frau St. habe eine entsprechende schriftliche Stellungnahme (Anlage ASt 4, Bl. d. erstinst A.) abgegeben. Die Arbeitgeberin hat gemeint, sie habe den Betriebsrat zunächst nach § 102 BetrVG angehört, da ihr die Stellung der Arbeitnehmerin als nachgerücktes Betriebsratsmitglied nicht bekannt gewesen sei. Nach dem Hinweis des Betriebsrats habe sie diesem dann mitgeteilt, dass vorsorglich außerdem die Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG beantragt werde unter Verweis auf die Begründung des bereits überreichten Anhörungsschreibens. Um dies zu dokumentieren, habe die Personalleiterin die Norm § 102 BetrVG durchgestrichen und § 103 BetrVG darübergeschrieben. Damit habe aber die Anhörung nach § 102 BetrVG aufrecht erhalten bleiben sollen, es sollte lediglich ein weiterer Ausdruck gespart werden. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, die Arbeitnehmerin habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keinen Sonderkündigungsschutz gehabt, da das Betriebsratsmitglied Frau W-S. nicht erklärt habe, ob sie während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehe. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass das Zustimmungserfordernis kollusiv herbeigeführt worden sei. Der Betriebsrat habe die Arbeitnehmerin, nachdem er Kenntnis vom Anhörungsschreiben am 22.08.2024 hatte, bewusst zur Betriebsratssitzung eingeladen, um der Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz zu verschaffen. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, eine weitere Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerin sei unzumutbar. Diese habe unberechtigt auf wesentliche Patientendaten der Patientin Frau Ki. zugegriffen, wie die Diagnose, das Entlassungsdatum sowie detaillierte Laborwerte. Das sei ein schwerer Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus habe sie sich gegenüber der Patientin als Medizinerin ausgegeben. Die Arbeitgeberin müsse ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dieser Patientin, aber auch gegenüber anderen Patienten gerecht werden. Dafür müsse sie sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin nicht Zugriffsrechte missbraucht, um sich Gesundheitsdaten zu verschaffen. Die Arbeitnehmerin habe sich gegenüber der Patientin Frau Ki. unangemessen verhalten, die Daten in ungehöriger Weise verwendet unter Behauptung einer unzutreffenden Stellung. Sie habe wissen müssen, dass die Patientin aufgrund der Vorgeschichte keinerlei Interesse gehabt habe, mit ihr in Kontakt zu treten. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei eine Kündigung auch ohne Ausspruch einer vorigen Abmahnung möglich. Schließlich hat die Arbeitgeberin gemeint, sie müsse davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin auch nach Einleitung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens durchgehend zu Betriebsratsarbeit herangezogen worden sei. Denn sie rücke nicht nur nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats von ihrer Liste verhindert sei, sondern auch dann, wenn die Ersatzmitglieder einer anderen Liste alle verhindert seien. Entsprechend habe die Arbeitgeberin davon ausgehen müssen und dürfen, dass durchgängig Vertretungsfälle vorgelegen haben. Dass die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich selbst erkrankt gewesen sei, stehe dem besonderen Kündigungsschutz nicht entgegen. Für Ersatzmitglieder gelte der besondere Kündigungsschutz für die Zeit ihrer Vertretung im Betriebsrat einschließlich einer kurzfristigen eigenen Verhinderung während der Vertretungszeit. Es sei daher durchgehend vom Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr gestellten Antrag auszugehen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist und den Beteiligten zu 2 und 3 jeweils am 04.09.2024 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Arbeitgeberin hat beantragt: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG wird ersetzt. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat und die Arbeitnehmerin haben die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Kündigung zu Recht verweigert. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, der Besuch bei der Patientin Frau Ki. am 19.08.2024 habe sich tatsächlich anders zugetragen. Die Arbeitnehmerin sei auf einem Dorffest während ihres Urlaub auf die Erkrankung der Patientin angesprochen worden. Diese wohne in einer Parallelstraße der Arbeitnehmerin. Beide hätten sich vor etwa 10 Jahren kennengelernt und seien freundschaftlich verbunden, früher etwas enger als heute, hätten zusammen Silvester und Geburtstage gefeiert. Am 19.08.2024 habe die Arbeitnehmerin dann unter Zugriff auf das KIS System lediglich ermittelt, auf welcher Station die Patientin Frau Ki. liege. Weitere Daten habe sie nicht abgefragt. Für die Angestellten im Labor gebe es nur einen eingeschränkten Zugang zu den Patientendaten. Wo die Patientin liege, hätte sie auch am Empfang erfahren können. Um 14.30 Uhr sei sie noch am Arbeitsplatz gewesen. Gegen 15.30 Uhr sei sie dann von ihrer Kollegin abgelöst worden und hätte für insgesamt ca. 10 Minuten Frau Ki. besucht. Sie habe der Patientin nur erklärt, sie habe gehört, dass sie hier liege und dass sie daher nach ihr schauen wolle, um zu hören, ob sie etwas brauche. Frau Ki. habe sie zunächst nicht erkannt, dann aber erklärt: „Stimmt, du arbeitest ja hier.“ Auf Nachfrage, ob sie im Büro arbeite, habe die Arbeitnehmerin erläutert, dass sie im medizinischen Dienst tätig sei. In weiteren Verlauf des Gesprächs habe die Patientin selbst gesagt: „Naja, die Bauchspeicheldrüse“, auf die Anmerkung der Arbeitnehmerin, dass die Patientin ganz schön abgenommen habe. Weiter habe die Arbeitnehmerin gesagt: „Das wird schon wieder, wenn du nach Hause kommst, gehst du erst einmal in der Ostsee baden und bist wieder bei deiner Familie“. Die Patientin habe auf die Frage, ob sie etwas benötige, erklärt, sie wolle gerne mal eine rauchen, vielleicht könne ihre Tochter sie einmal rausbringen. Die Arbeitnehmerin habe dann erklärt, sie könne der Patientin einen Transportstuhl besorgen. Das gesamte Gespräch habe höchstens fünf Minuten gedauert. Anschließend habe sich die Arbeitnehmerin in das Stationssekretariat begeben und nach einem Rollstuhl gefragt. Da dort keiner vorhanden gewesen sei, sei die Arbeitnehmerin in das Erdgeschoss gefahren, habe dort einen Rollstuhl geholt und diesen anschließend vor die Tür der Patientin gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter der Patientin anwesend gewesen. Die Arbeitnehmerin habe daher nur kurz durch die geöffnete Tür mitgeteilt, dass der Rollstuhl bereitstehe und sich verabschiedet. Gegen 15:40 Uhr sei sie wieder im Labor gewesen und habe die Arbeitszeit unmittelbar im Anschluss an den Besuch nachgearbeitet. Am Folgetag, dem 20. August 2024, habe die Chefärztin Frau Dr. V. die Arbeitnehmerin angerufen und gefragt, ob sie Labordaten mit der Patientin besprochen habe. Dies habe die Arbeitnehmerin verneint. Frau Dr. V. habe dann mitgeteilt, die Patientin sei durch die OP sehr belastet gewesen, möglicherweise habe ein anderer Arzt, Herr Dr. H., etwas mit der Patientin besprochen. Die Arbeitnehmerin hat gemeint, dieses Verhalten rechtfertige keine fristlose Kündigung. Auch der Betriebsrat war der Auffassung, der datenschutzrechtliche Verstoß, den die Arbeitnehmerin begangen habe, sei nicht so schwerwiegend, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertige. Denn die Arbeitnehmerin habe lediglich nachgeguckt, auf welchem Zimmer die Patientin liege. Dies rechtfertige allenfalls eine Abmahnung. Darüber hinaus habe sich die Arbeitnehmerin weder Daten verschafft noch diese verwendet. Sie habe sich auch nicht unangemessen verhalten, sondern sich lediglich bei einer Bekannten nach deren Befinden erkundigt, Hilfe angeboten und einen Rollstuhl bereitgestellt. Dabei habe sie sich weder als Ärztin noch als Medizinerin ausgegeben. Der Betriebsrat und die Arbeitnehmerin waren der Auffassung, die Arbeitnehmerin habe während des Urlaubs von Frau W-S. bis zum 30.08.2024 Sonderkündigungsschutz als nachgerücktes Betriebsratsmitglied gehabt. Solange sei eine Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung erforderlich gewesen. Denn Frau W-S. habe erklärt, sie stehe während ihres Urlaubs für Betriebsratssitzungen nicht zur Verfügung. Im Anschluss an den Urlaub von Frau W-S. habe aber kein durchgehender Vertretungsfall mehr vorgelegen. Denn im September 2024 habe die Arbeitnehmerin nur an der Sitzung am 10.09.2024 als Ersatzmitglied für Frau R. (Liste 1) teilgenommen. Im Oktober 2024 habe sie jeweils krankheits- oder urlaubsbedingt verhinderte Mitglieder ihrer eigenen Liste am 01., 08., 22., und 29. Oktober, außerdem auch am 05. und 19. November vertreten. Am 12.11. habe sie ein erkranktes Mitglied der Liste 1 vertreten. Im Zeitraum vom 25. November 2024 bis zum 29. November 2024 sei die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 02.12.2024 habe die Arbeitnehmerin für M. von ihrer Liste an der Betriebsratssitzung teilgenommen. Für die Betriebsratssitzung am 10.12.2024 sei die Arbeitnehmerin für das erkrankte Betriebsratsmitglied T. von der Liste 2 nachgerückt, weil die vier Ersatzmitglieder der Liste 2 verhindert gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass die Arbeitnehmerin nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht durchgehend in den Betriebsrat nachgerückt gewesen sei. Da die Kündigung der Arbeitnehmerin somit nicht durchgehend der Zustimmung des Betriebsrats bedurft habe, sei das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren unzulässig geworden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.12.2024 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei. Das Verfahren habe sich dadurch erledigt, dass die Arbeitnehmerin nach Eingang des Zustimmungsersetzungsantrages bei Gericht am 30.08.2024 zeitweilig nicht mehr dem persönlichen Anwendungsbereich des § 103 BetrVG unterlegen habe. Sie sei nach Beendigung der Vertretungszeit während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Die Kündigung habe daher nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin sei entfallen. Ab dem 31.08.2024 sei die Amtsträgerschaft der Arbeitnehmerin entfallen, als mit Ablauf des 30.08.2024 der Urlaub des regulären Betriebsratsmitgliedes W-S. entfallen sei. Während des Urlaubs von Frau W-S. sei die Arbeitnehmerin als erstes Ersatzmitglied der Liste 4 nachgerückt. Es sei positiv davon auszugehen, dass Frau W-S. während ihres Urlaubs nicht für Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kündigungsschutz kollusiv herbeigeführt worden sei, bestünden nicht. Hiergegen spreche auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Der Vertretungsfall sei mit der Rückkehr aus dem Urlaub von Frau W-S. weggefallen. Ab dem 31.08.2024 sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Verhinderung anderer Arbeitnehmer weiterhin und durchgehend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dem Schutz des § 103 BetrVG unterfallen sei. Es gebe für eine nahtlose Vertretung ab dem 31.08.2024 keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Arbeitnehmerin habe erst am 10.09.2024 wieder an einer Betriebsratssitzung teilgenommen. Ein Nachrücken aufgrund anderer Umstände sei vom Arbeitgeber nicht vorgetragen worden. Betriebsrat und Arbeitnehmerin hätten vorgetragen, dass kein durchgehender Vertretungsfall vorgelegen habe. Soweit sich der Arbeitgeber auf eine durchgehende Vertretung durch die Arbeitnehmerin berufe, habe die Arbeitgeberin dies für das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Beschlussverfahren konkret darzulegen. Die tatsächliche Schwierigkeit für den Arbeitgeber dies vorzutragen würden den Arbeitgeber nicht von dieser Pflicht entbinden. Gegen diesen, der Arbeitgeberin am 19.12.2024 zugestellten Beschluss, hat dieser am 20.01.2025 (Montag) Beschwerde eingelegt und diese am 19.02.205 begründet. Die Arbeitgeberin trägt vor, es sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts von einem weiteren Vertretungsfall auch über den 30.08.2024 auszugehen. So habe die Arbeitnehmerin bereits die Ladung zu weiteren Betriebsratssitzungen am 27.08.2024 und am 02.09.2024 erhalten. Sie habe somit den Kündigungsschutz schon 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung, der als Vorbereitungszeitraum für die anstehende Betriebsratssitzung anerkannt sei, erhalten. Dies gelte auch trotz der dann eingetretenen Erkrankung der Arbeitnehmerin. Jedenfalls habe ein durchgehender Verhinderungsfall auch bis zum 10.12.2024 bestanden, da in dem gesamten Zeitraum mindestens 2 Betriebsratsmitglieder verhindert gewesen seien. Die Arbeitnehmerin sei durchgängig zu Betriebsratssitzungen eingeladen gewesen. Es könne auch vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er jeden Tag beim Betriebsrat nachfrage, welches Mitglied fehle und wer nachrücke. So habe die Arbeitnehmerin im Individualprozess die Behauptung aufgestellt, dass am 11.12.2024 weiterhin eine Vertretungssituation bestanden habe. So sei das Betriebsratsmitglied T. in der 50. KW vom 09. - 15.12.2024 urlaubsbedingt abwesend geplant gewesen. Sie habe sich jedoch für die betreffende Woche und bis auf weiteres arbeitsunfähig gemeldet und angekündigt, sich für die 51. KW melden zu wollen. Die Ersatzmitglieder der Liste 2 seinen durchgängig verhindert gewesen. Frau Ho. sei arbeitsunfähig krank gewesen. D. habe mitgeteilt nicht in K. zu sein, da er frei geplant sei. Hi. habe Nachtdienst gehabt und hätte aufgrund des Arbeitszeitgesetzes nicht an der Sitzung teilnehmen können. Frau So. habe Ti. vertreten und Frau J. sei urlaubsbedingt verhindert gewesen. Sie, die Arbeitgeberin, habe davon ausgehen müssen, dass am 11.12.2024 kein Verhinderungsfall gegeben war, da es nicht im Belieben des Betriebsrats stehe, für Betriebsratsmitglieder, die nicht erscheinen wollten, Ersatzmitglieder zu laden. Jedenfalls sei von einem durchgängigen Vertretungsfall durch die Arbeitnehmerin auszugehen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung seien aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts gegeben. Die Arbeitgeberin beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.12.2024, Az. 2 BV 20 d/24, wird abgeändert. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG wird ersetzt. Der Betriebsrat und die Arbeitnehmerin beantragen, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.12.2024, bezieht sich auf den Vortrag in der I. Instanz und trägt ergänzend vor, dass das Ersatzmitglied durch die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes und automatisch nachrücke und der Sonderkündigungsschutz auf die Dauer der Vertretung begrenzt sei. Die Beteiligte zu 1.verkenne, dass hier kein Dauervertretungsfall vorliege. Nach Urlaubsende des Betriebsratsmitglieds W-S. sei die Arbeitnehmerin - wie in I. Instanz vorgetragen - am 06.09.2024 für die Betriebsratssitzung am 10.09.2024 als Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied R. der Liste 1 geladen. Frau R. hatte am 09.09. und 10.09.2024 Urlaub, das Ersatzmitglied ihrer Liste war ebenfalls verhindert. Dies sei ein neuer Vertretungsfall gewesen, der einen neuen Sonderkündigungsschutz für die Beteiligte zu 3. ausgelöst habe. Dass aufgrund der Listensituation bei der letzten Betriebsratswahl verschiedenartige Vertretungsfälle zum Nachrücken des Ersatzmitglieds für verschiedene Betriebsratsmitglieder führten, sei dem Umstand der nach dem BetrVG vorgesehenen Listenwahl geschuldet. Dies rechtfertige hier allerdings nicht, abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Annahme eines dauerhaften Vertretungsfalles mit ununterbrochenem Sonderkündigungsschutz. Im Übrigen seien der geplante Urlaub sowie sonstige Abwesenheiten der Betriebsratsmitglieder für die Arbeitgeberin in dem bei ihr eingesetzten Dienstplanprogramm sichtbar, so dass sie daraus für wesentliche Zeiträume ersehen können, wann Ersatzmitglieder nachrücken könnten. Beabsichtige sie zu einem solchen Zeitpunkt, einem Ersatzmitglied zu kündigen, lasse sich durch einfache Nachfrage beim Betriebsrat in Erfahrung bringen, ob dieses Ersatzmitglied aktuell nachgerückt sei. Der Betriebsrat sei im Übrigen zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen behaupte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin sei „durchgängig geladen“ worden, sie habe eine durchgängige Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ausgeübt und sei bei Gesprächen mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat „jedes Mal dabei“ gewesen. Diese pauschalen Behauptungen seien unzutreffend und unsubstantiiert. Die Arbeitnehmerin trägt vor, es könne nicht von einer durchgehenden Vertretungssituation für den Zeitraum 30.08.2024 bis 11.12.2024 ausgegangen werden. Soweit die Arbeitgeberin vortrage, jedenfalls für den 10.12.2024 seien jeweils zwei Betriebsratsmitglieder verhindert gewesen, reiche dieser Vortrag allein nicht aus, da er nicht zwingend dazu führe, dass die Arbeitnehmerin in jedem Verhinderungsfall auch tatsächlich als Vertreterin nachgerückt sei. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied aus der Liste 4 dauerhaft verhindert gewesen wäre. Dies hätte unmittelbar zu einem Nachrücken ihrer Person in ihrer eigenen Liste geführt. In allen anderen Fällen wäre sie, die Arbeitnehmerin indes nur dann nachgerückt, wenn neben den verhinderten Betriebsratsmitgliedern zusätzlich jeweils auch alle Vertreter aus der jeweiligen Liste des verhinderten Betriebsratsmitgliedes verhindert gewesen wären. Hierzu könne dem Vortrag der Beteiligten zu 1. nichts entnommen werden. Tatsächlich sei dies auch in keiner der genannten Varianten der Fall gewesen. Die Beteiligte zu 3. habe an den folgenden Sitzungstagen nicht teilgenommen: am 17. September 2024 am 24. September 2024 am 15. Oktober 2024 und am 26. November 2024. Sie sei zu den genannten Sitzungstagen auch nicht geladen, weil eine Vertretung nicht erforderlich gewesen sei. Am 17. September 2024 sei eine so kurzfristige Absage des Betriebsratsmitgliedes Kre. (Liste 1) erfolgt, so dass die Nachladung eines Ersatzmitgliedes nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem hätte jedenfalls der nachstehend benannte Zeuge Kr. als Vertreter auf der Liste 1 am besagten Tag für eine etwaige Nachladung zur Verfügung gestanden, so dass die Klägerin in keinem Falle nachgerückt wäre. Der vorstehende Vortrag gelte entsprechend auch, soweit die Verhinderung des Herrn Kl. betroffen sei, der als Vertreter des Betriebsratsmitglieds Ra. (Liste 2) geladen worden sei. Die Information über die Verhinderung des Ersatzmitgliedes habe der Vorsitzende des Betriebsrates so kurzfristig erhalten, dass eine Nachladung nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen wäre vor der Arbeitnehmerin jedenfalls Frau J. aus der Liste 2 nachgerückt, die ihrerseits am besagten Tag nicht verhindert gewesen sei. Am 24.09.2024 sei ein Betriebsratsmitglied aus der Liste 1 verhindert gewesen. Als Vertreter werde ein Herr Wa. genannt. Dieser finde sich jedoch weder in der Listenbesetzung nach D’Hondt für den Monat August 2024 und auch nicht in der von der Klägerin vorgelegten Listenbesetzung nach D’Hondt für Dezember 2024. Es sei daher augenscheinlich für die Liste 1 ein Vertreter geladen, der nicht einmal als Vertreter dort aufgeführt sei. Tatsächlich sei am 24. September 2024 das Betriebsratsmitglied K. aus der Liste 1 von Herrn Wa. als Nachrücker aus derselben Liste vertreten worden. Auch am 15. Oktober 2024 sei besagter Herr Wa. als Vertreter aufgetreten. Tatsächlich sei am besagten Tag das Betriebsratsmitglied Wo. aus der Liste 1 von Herrn Wa. vertreten worden. Die Arbeitnehmerin sei zu dem Termin am 26. November 2024 allerdings schon deshalb nicht geladen worden, weil kein Vertretungsfall bestanden habe. Nach den vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betriebsratssitzungen jeweils am Dienstag und die Ladungen jeweils am vorhergehenden Freitag erfolgten, könne festgestellt werden, dass die Arbeitnehmerin jedenfalls in den folgenden Zeiträumen keinen Sonderkündigungsschutz habe beanspruchen können: vom 11. September 2024 bis zum 26. September 2024 vom 9. Oktober 2024 bis zum 17. Oktober 2024 und vom 20. November 2024 bis zum 28. November 2024 Sie sei war zwar bis zum 29. November 2024 erkrankt. Sie habe aber an diesem Tag die Ladung zu der Betriebsratssitzung am 3. Dezember 2024 erhalten und ihre Bereitschaft zur Teilnahme erklärt, die dann auch erfolgt sei. Darüberhinausgehend sei die Arbeitnehmerin auch zu den folgenden weiteren Terminen nicht als Vertreterin geladen worden, weil keine Vertretungssituation bestanden habe: am 7. Januar 2025 am 28. Januar 2025 am 31. Januar 2025 am 11. Februar 2025 am 18. Februar 2025 am 18. März 2025 am 19. März 2025 (Sondersitzung) am 25. März 2025 und am 1. April 2025. Die Arbeitgeberin sei im Übrigen auch nicht darauf angewiesen, sich über die Vertretungssituation jeweils unmittelbar bei dem Betriebsrat zu informieren. Vielmehr könne sie sich unter Einschaltung der Personalabteilung selbst die erforderliche Kenntnis über die An- oder Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder und deren Vertreter informieren. Im Berufungstermin hat die Kammer durch die Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden O. als Zeugen Beweis über die Ladungen der Arbeitnehmerin zu einzelnen Betriebsratssitzungen Beweis erhoben. Auf die Beweisbeschlüsse wird Bezug genommen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Berufungstermins am 08.07.2025, insbesondere auf die Zeugenaussagen, Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). 8 B. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3 nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Arbeitnehmerin unterfiel zwar zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Arbeitsgericht am 30.08.2024 dem persönlichen Anwendungsbereich des § 103 BetrVG, nicht jedoch durchgehend bis zum Ende der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. 1. Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind geschützt, solange sie wegen zeitweiliger Verhinderung eines regulären Betriebsratsmitglieds gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG tätig sind ( BAG 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - EzA § 15 n.F. KSchG Nr. 64; BAG 16.05.2006 - 6 AZR 627/05 - EzA § 69 ArbGG 1979 Nr. 5; Hess. LAG 06.05.2013 - 17 TaBV 292/12 - n.v.; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2027 -14 TaBV 258/16, BeckRS 2017, 148036). Eine zeitweilige Verhinderung i. S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Der Schutz hängt nicht davon ab, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben erledigt. Er hängt auch nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied oder dem Betriebsratsvorsitzenden bekannt ist ( BAG 08.09.2011 - 2 AZR 388/10 - EzA § 25 BetrVG 2001 Nr. 3; LAG Köln 10.12.2012 - 5 Sa 604 – Juris; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2017 – 1 TaBV 258/16, BeckRS 2017, 148036). Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, wie etwa der Teilnahme an Betriebsratssitzungen.Abzustellen ist deshalb nicht auf die konkret ausgeübte Betriebsratstätigkeit des Ersatzmitglieds, sondern auf die Dauer des Vertretungsfalls. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen könnten. Ersatzmitglieder genießen dagegen keinen Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 2 BetrVG mehr, wenn sie weder endgültig für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied einrücken, § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG 05.11.2009 - 2 AZR 487/08 - EzA § 15 n.F. KSchG Nr. 64; BAG 18.05.2006 - 6 AZR 627/05 - EzA § 69 ArbGG 1979 Nr. 5; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2017 – 14 TaBV 258/16, BeckRS 2017, 148036). Sind sie nach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden, haben sie nur noch nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ( LAG Hamm 14.10.2011 - 10 Sa 527/11 - Juris). Die Zustimmungsbedürftigkeit einer dem Ersatzmitglied gegenüber auszusprechenden Kündigung entfällt, weil der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr dem persönlichen Schutzbereich unterfällt (BAG 27.01.2011 - 2 ABR 114/09 - EzA § 103 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG 12.03.2009 - 2 ABR 24/08 - EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Arbeitnehmervertreter Nr. 1; LAG Düsseldorf 04.09.2013 - 4 TaBV 15/13-Rz. 22, Juris; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2017 – 14 TaBV 258/16 – BeckRS 2017, 140836). Damit erledigt sich der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG objektiv und wird mangels Fortbestands des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BAG 27.01.2011 - 2 ABR 114/09 - EzA § 103 BetrVG 2001 Nr. 8; LAG Hamm 06.02.2009 - 13 TaBV 142/08 - Juris; LAG München 14.09.2015 - 10 TaBV 11/04 – Juris; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2017 – 14 TaBV 258/16 -, BeckRS 149036). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nur, wenn sich an das Ende der Amtszeit, in der ein Antrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG gestellt wurde, ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit des Betriebsratsmitglieds anschließt. In diesem Fall gilt die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat fort. Das Zustimmungsersetzungsverfahren erledigt sich nicht, sondern kann weitergeführt werden (BAG 27.01.2011 - 2 ABR 114/09 - EzA § 103 BetrVG 2001 Nr. 8; LAG München 14.09.2015 - 10 TaBV 11/04 - Juris; LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2017 - 14 TaBV 258/16 -, BeckRS 2017, 148036). Wird der Zustimmungsersetzungsantrag in diesem Fall nicht für erledigt erklärt, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (LAG Hessen, Beschl. v. 10.11.2027 – 14 TaBV 258/16 – Rn. 27 f., juris). Nachdem der Arbeitgeber von dem erledigenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist, muss er unverzüglich - die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird in aller Regel längst abgelaufen sein - die Kündigung aussprechen ( BAG 08.06.2000 - 2 AZR 375/99 - EzA § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG 17.09.1981 - 2 AZR 402/79 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 28; LAG Hessen Beschl. v. 10.11.2017 14 TaBV 258/16, BeckRS 2017, 148036). 2. Die Kammer geht entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht von einer Beendigung der Amtszeit am 30.08.2024 aus. Eine derartige Beendigung konnte nicht rechtssicher festgestellt werden. Die Arbeitgeberin hat sich auf eine durchgehende Amtszeit bis zum 11.12.2024 berufen. Die Arbeitgeberin behauptet, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Verhinderung oder des Ausscheidens anderer Betriebsratsmitglieder weiterhin und zwar durchgehend bis zur mündlichen Anhörung in der Berufungsinstanz dem Schutz des § 103 BetrVG unterfiel. Insbesondere stützt sich die Arbeitgeberin auf den Vortrag der Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzverfahren. Die Arbeitnehmerin hat sich im Kündigungsschutzverfahren darauf berufen, dass insbesondere am 11.12.2024 eine Vertretungssituation am 11.12.2024 bestanden habe. a) Wer die Darlegungs- und Beweislast in einem Beschlussverfahren trägt, in dem es um die Frage des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses geht, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das LAG Hessen hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2017 (14 TaBV 258/16, BeckRS 2017, 148036) die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Sachverhalt vorliege, der ein Rechtschutzbedürfnis für den gestellten Antrag begründe. Dies obliege vielmehr auch im Rahmen des Beschlussverfahrens der Mitwirkungspflicht der antragstellenden Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG . Ohne dass es darauf ankäme, ist es der Arbeitgeberin im Übrigen durchaus möglich, festzustellen, ob die Arbeitnehmerin an einem bestimmten Tag auf keinen Fall Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG genieße, so dass eine Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich sei. Dies sei nämlich immer dann der Fall, wenn kein reguläres Betriebsratsmitglied verhindert sei, was für die Arbeitgeberin durchaus feststellbar sei (so auch LAG Hamm 06.02.2009 - 13 Sa 1420/08 - Juris). Die Kammer schließt sich der Auffassung des LAG Hessen insoweit an, als dass die Arbeitgeberin den Sachverhalt vorzutragen habe, aus dem sich das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag ergebe. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass an die Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Arbeitgeber kann sich trotz Einsicht in die Anwesenheitslisten bei einer Zusammensetzung des Betriebsrates nach Verhältniswahl, einer Vielzahl von Ersatzmitgliedern und ggf. vorliegenden Erkrankungen von Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern nicht erklären, wer dem Sonderkündigungsschutz unterfällt. Ein nachvollziehbarer Vortrag, aus dem sich ergeben kann, dass das Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt war, ist ausreichend. Vorliegend ist die Arbeitnehmerin auf ihrer Liste 4 das erste Ersatzmitglied und rückt demgemäß als Vertretung von 4 ordentlichen Betriebsratsmitgliedern der Liste 4 nach. Außerdem hat sie von allen Ersatzmitgliedern die größte Höchstzahl (29,6), so dass sie auch dann nachrückt, wenn in anderen Listen kein Ersatzmitglied mehr nachrückt. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin sich auf eine Vertretungssituation am 03.09.2024 und auch danach für den 17.09.2024, 24.09.2024, 15.10.2024 und 26.11.2024 bis zum 10.12.2024 berufen und hierbei auf die eigenen Ausführungen der Arbeitnehmerin im Individualverfahren sowie auf fehlerhafte Ladungen zu den einzelnen Sitzungen verwiesen. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsratsvorsitzenden O. als Zeugen benannt. Insofern ist die Arbeitgeberin ihrer Darlegungslast nachgekommen. b) Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Amtsträgerschaft der Arbeitnehmerin jedenfalls am 11.09.2024 beendet war, da am 10.09.2024 die Verhinderung des regulären Betriebsratsmitglieds R. endete. Der Zeuge O. hat in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender glaubhaft bekundet, dass er für den 03.09.2024 keine Angaben dazu machen könne, ob die Arbeitnehmerin zum 03.09.2024 als Ersatzmitglied geladen war oder nicht. Unstreitig war die Arbeitnehmerin am 03.09.2024 erkrankt. Die Arbeitnehmerin habe zwar auf der Liste für den 03.09.2024 gestanden. Er könne aber nicht erkennen, ob sie geladen war oder nicht. c) Allein die kurzfristige Erkrankung der Arbeitnehmerin vom 27.08.2024 bis 03.09.2024 führt nicht zu einer Unterbrechung der Amtsträgerschaft. Es wird zwar vertreten, wenn das der Reihenfolge nach zu berufende Ersatzmitglied selbst zeitweilig verhindert sei, rücke es gleichwohl in den Betriebsrat nach und werde während seiner Verhinderung von dem nächstfolgenden Ersatzmitglied vertreten (Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 25 Rz. 25). Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 9. Nov. 1977 – 5 AZR 175/76 – AP § 15 KSchG 1969, ebenso GK-BetrVG/Raab, 8. Aufl., § 103 Rz. 15; ErfK/Ascheid, 6. Aufl., § 15 KSchG Rz. 14; KR-Etzel, 7. Aufl., § 103 BetrVG Rz. 49; Uhmann, NZA 2000, 582) hat jedoch angenommen, dass es, wenn bei einem zunächst zur Amtsausübung berufenen Ersatzmitglied nachträglich ebenfalls ein Verhinderungsfall eintrete, darauf ankomme, aus welchem Anlass und für welche Zeitspanne das zu vertretende ordentliche Betriebsratsmitglied verhindert sei und ob im Vergleich dazu die zeitliche Dauer der Verhinderung des eingetretenen Ersatzmitglieds als unerheblich anzusehen sei Eine ersichtlich unbedeutende Unterbrechung der Amtsausübung könne nicht als Unterbrechung der Berufung des Ersatzmitglieds zur stellvertretenden Amtsführung gelten. Die Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass die Vertretungsfunktion endet und der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG erlischt, wenn das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG seinerseits für eine zeitliche erhebliche Dauer verhindert ist. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Sept. 1979 (– 2 AZR 548/77 – EzA § 15 KSchG nF Nr. 23) angenommen, eine nur kurzfristige Verhinderung des ersten Ersatzmitglieds führe nicht zu seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat, sondern nur zu seiner Vertretung durch das nächste Ersatzmitglied, das mittelbarer Vertreter des ordentlichen Betriebsratsmitglieds werde (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. März 2006 – 9/4 TaBV 209/05 -, Rn. 51, juris). d) Für den 17.09.2024 hat der Zeuge O. jedoch bekundet, dass aufgrund der kurzfristigen Absage des Betriebsratsmitglieds Kre. wegen Mangel an Vertretungspersonal auf seiner Station keine Nachladung eines Ersatzmitgliedes erfolgen konnte. Eine echte Verhinderung habe nicht vorgelegen. Im Übrigen seien vor der Arbeitnehmerin noch drei anderen Personen vor ihr nachzuladen gewesen. Auch bezüglich des Betriebsratsmitgliedes Kl. sei keine Nachladung der Arbeitnehmerin erfolgt. Zum einen hätte allenfalls Frau Ho. nachgeladen werden müssen, aber aufgrund der Kurzfristigkeit der Absage sei eine Nachladung nicht mehr möglich gewesen. Der Zeuge hat dann weiter erklärt, dass eine Nachladung der Arbeitnehmerin auch für die verhinderte Frau Ti. nicht angestanden hat, da zunächst Herr D. und sodann wegen dessen Ausfall Frau S. nachgeladen worden ist. Der Zeuge hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nachladung der Arbeitnehmerin am 17.09.2024 nicht in Betracht gekommen wäre. Das Verfahren hat sich somit erledigt, weil die Arbeitnehmerin nach Eingang des Zustimmungsersetzungsantrages beim Arbeitsgericht am 30.08.2024 zeitweilig ab dem 11.09.2024 nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 103 BetrVG unterfiel. Auf die nachfolgenden Vertretungen durch die Arbeitnehmerin kam es nicht mehr an. 3. Da die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht für erledigt erklärt hat, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.