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Beschluss

3 Ta 177/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2013:1108.3TA177.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2013 – Az. 1 Ca 2089/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). 2 Mit einer online geschalteten Stellenanzeige suchte die Antragsgegnerin im März/April 2013 eine/n Außendienstmitarbeiter/in für den Großraum H... und forderte als Qualifikation eine kaufmännische Berufsausbildung, einen Führerschein Klasse B sowie Vertriebserfahrung. Als Bewerbungsunterlagen forderte sie die Einreichung eines Lebenslaufes sowie von Zeugnissen (Anlage B 1, Blatt 25 der PKH-Akte). 3 Der am 25.07.1952 geborene Antragsteller bewarb sich ausschließlich online am 23.04.2013 per E-Mail auf diese von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle. Der E-Mail war angehängt ein Bewerbungsanschreiben sowie ein Lebenslauf (Anlage 1, Blatt 8 – 12 d. A.). 4 Zeugnisse übermittelte der Antragsteller nicht. Er verfügt auch nicht über eine kaufmännische Berufsausbildung. Ebenso wenig machte er in seiner Bewerbung Angaben zu einem etwaigen Führerscheinbesitz. 5 Auf die Online-Bewerbung reagierte die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 16.07.2013 (Blatt 2 d. A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Diskriminierung wegen Alters zur Zahlung einer Entschädigungszahlung in Höhe von 12.000,-- EUR auf. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht. 6 Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Zahlungsklage mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er die Einreichung der beigefügten Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig mache. 7 Der Antragsteller trägt vor, die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung sei ausschließlich auf sein Alter zurückzuführen. Indiz dafür sei bereits das Ausbleiben jeglicher Reaktion der Antragsgegnerin auf seine Bewerbung. Auch sei er trotz fehlender einschlägiger kaufmännischer Berufsausbildung durch jahrelange Arbeit im Außendienst hinreichend qualifiziert. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe auf die Bewerbung des Antragstellers bereits deshalb nicht reagiert, da sie ausschließlich online eingegangen und auch keine Zeugnisse beigefügt worden seien und der Antragsteller nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen erfülle. Das Alter des Antragstellers habe für dessen Nichteinstellung keinerlei Rolle gespielt. Sie habe einen im Juli 1953 geborenen und damit nur ein Jahr jüngeren Bewerber eingestellt. 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung einer AGG-Entschädigung in Höhe von 12.000,-- EUR mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Antragsteller habe keine hinreichenden Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt, die eine Benachteiligung aufgrund seines Alters im Bewerbungsprozess vermuten lassen. 9 Gegen diesen dem Antragsteller am 26.09.2013 zugestellten Beschluss hat er am 02.10.2013 Beschwerde eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, er habe eine Diskriminierung durch seine Nichtberücksichtigung hinreichend dargelegt. Er beruft sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Aktenzeichen C-415/10 vom 19.04.2012. Danach habe die Antragsgegnerin ihm mit schriftlicher Begründung absagen müssen. Da sie nicht reagiert habe, sei das Vorliegen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung hinreichend dargelegt. 10 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 11 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. 12 1. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 13 2. Für sein verfolgtes Klageziel auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung fehlen die hinreichenden Erfolgsaussichten. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss vom 18.09.2013 verwiesen. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 14 a) Voraussetzung für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Der Antragsteller hat eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG geltend gemacht. Eine solche liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Da die weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgen muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 genannten oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08, zitiert nach Juris Rz. 34 m.w.N.) Die Darlegungslast dafür, dass die weniger günstige Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist, trägt der Anspruchsteller (BAG a.a.O. Rz. 33). Der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltende Beibringungsgrundsatz verlangt einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Parteien. Für einen solchen genügt es nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt. So ist es grundsätzlich unzulässig, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt (BAG a.a.O. Rz. 36 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen). Nur wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die weniger günstige Behandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist, darf auch davon ausgegangen werden, dass ein (erster) Anschein einer Benachteiligung dargelegt worden ist (BAG a.a.O. Rz. 38). Von diesem das deutsche Zivilprozessrecht prägende Verständnis geht auch der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger genannten Entscheidung vom 19.04.2012 - C-415/10 – aus. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich dargelegt, dass etwaige fehlende Begründungen des Arbeitgebers für die Nichtberücksichtigung nur dann für den Bewerber ein etwaiges günstiges Indiz einer Altersdiskriminierung darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer schlüssig dargelegt hat, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt (EuGH vom 19.04.2012 – C- 415/10 – zitiert nach Juris Rz. 32). 15 b) Der Antragsteller hat bereits nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass er die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt und eine ordnungsgemäße Bewerbung abgegeben hat. Obgleich in der Ausschreibung gefordert, hat er keinerlei Zeugnisse eingereicht und keine Aussage zum Vorhandensein eines Führerscheins gemacht. Er verfügt auch unstreitig nicht über die geforderte abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung. Schon angesichts dieser drei Aspekte hat er bereits die inhaltlichen Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass er auch die gewünschten formellen Voraussetzungen – Bewerbung in Schriftform – nicht eingehalten, sich vielmehr nur online beworben hatte, Auswirkungen auf die fehlende Berücksichtigung hatte. Das ist nicht mehr entscheidungserheblich. Damit fehlt bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedes Indiz für das Vorliegen eines altersdiskriminierenden Verhaltens der Antragsgegnerin. Ohne dass es darauf noch ankommen würde, spricht hingegen zusätzlich gegen das Vorliegen einer Altersdiskriminierung, dass die Antragsgegnerin einen nur einen Jahr jüngeren Bewerber eingestellt hat. Das Alter der Bewerber war für ihre Entscheidung mithin nicht ursächlich. 16 3. Nach alledem war die Beschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht zurückgewiesen worden. 17 Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos war, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). 18 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.