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Beschluss

3 Ta 142/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2015:1218.3TA142.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.06.2015, Aktenzeichen 3 Ca 1435 e/14, abgeändert: Dem Kläger wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 13.08.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin H. F. bewilligt. Eine Ratenzahlungsanordnung findet nicht statt. Gründe I. 1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. 2 Der Kläger erhob unter dem 13.08.2014 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Dem Antrag war eine unterschriebene, aber bezüglich der Einkommensverhältnisse nicht ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einer ausführlichen eidesstattlichen Versicherung zum Nichtvorhandensein von Einkünften (Bl. 7 d. PKH-Akte) und Nachweisen zu den Mietkosten beigefügt. 3 Das Kündigungsschutzverfahren kam nicht voran. Der Kläger war arbeitsunfähig krank und befand sich u.a. im Krankenhaus. Das Verfahren ruhte rund ein halbes Jahr lang. Am 23.03.2015 fragte das Arbeitsgericht an, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten werde. Der amtliche Vordruck sei nicht ausgefüllt (Bl. 13 d. A.). Am 13.05.2015 schlossen die Parteien einen den Prozess beendenden Vergleich. 4 Zuvor hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11.05.2015 um einen Hinweis gebeten, falls noch Unterlagen für eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag fehlten (Bl. 27 d. A.). Mit Verfügung vom 20.05.2015 übersandte das Arbeitsgericht ihr den im August 2014 eingereichten amtlichen PKH-Vordruck mit der Bitte, diesen bis zum 18.06.2015 ausgefüllt und mit Belegen versehen zurückzusenden (Bl. 15 d. PKH-Akte). Daraufhin vervollständigte der Kläger - soweit möglich – die Angaben in dem Vordruck und reichte ergänzend Belege aus dem Sommer 2014 zur Akte, aus denen hervorging, dass sowohl Jobcenter als auch Krankenkasse wegen ungeklärter Zuständigkeiten und Fragen keine Leistungen erbrachten. 5 Mit Beschluss vom 19.06.2015 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht angegeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Es sei nicht glaubhaft, dass er seit einem Jahr kein Geld erhalte (Bl. 28 a der PKH-Akte). Der Beschluss wurde zugestellt am 24.06.2015. 6 Hiergegen legte der Kläger am 29.06.2015 sofortige Beschwerde ein und erklärte unter Bezugnahme auf eine beigefügte Kopie eines Kontoauszuges, er habe ein Kontoguthaben aufgebraucht. Das Konto sei jetzt im Minus (Bl. 31 f d. PKH - Akte). Diesem Rechtsmittel half das Arbeitsgericht nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht vor. 7 Mit Beschluss vom 13.07.2015 gab das Landesarbeitsgericht die Akte zur erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages unter Beachtung des tatsächlichen Akteninhalts an das Arbeitsgericht zurück. Mit Beschluss vom 27.07.2015 hielt das Arbeitsgericht die Nichtabhilfeentscheidung aufrecht, dieses Mal u.a. mit der Begründung, maßgeblich seien die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung, also Sommer 2015 (Bl. 39 d. PKH-Akte). Für diesen Zeitpunkt habe der Kläger aber nichts belegt. Es legte die Akte dem Landesarbeitsgericht erneut vor. 8 Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht überreichte der Kläger nunmehr einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24.04.2015, wonach der Kläger ab dem 23.02.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.035,30 Euro erhält. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Gericht nicht kenntlich gemacht habe, für welchen Zeitraum es Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Klägers begehre (Bl. 51 ff d. PKH-Akte). II. 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. 10 Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 13.08.2014 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.06.2015 in Gestalt der beiden Nichtabhilfebeschlüsse vom 06.07.2015 und vom 27.07.2015 ist rechtsfehlerhaft. 11 1. Gemäß § 114 ZPO hat eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ist das Formular für die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zu verwenden. Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind (BGH vom 10.07.1985, IVb ZB 47/85 – Juris, LS 2 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen). 12 Danach sind alle Belege des Klägers zu berücksichtigen, da sie Auskünfte zu den fehlenden Einträgen in dem Vordruck enthalten. 13 2. Das Arbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass ihm die richterliche Unabhängigkeit erlaube, selbst zu entscheiden, was entscheidungserheblich sei. Dafür gibt es klare Spielregeln, um willkürliche Entscheidungen zu verhindern. 14 3. Das Arbeitsgericht durfte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht versagen. Es hat wiederholt seine Hinweispflichten und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die mit Verfügung vom 20.05.2015 unter Fristsetzung gemachte Auflage zur Vervollständigung der Unterlagen ist nicht hinreichend bestimmt und von der Prozessbevollmächtigten des Klägers ganz offensichtlich missverstanden worden. Vor diesem Hintergrund war das Gericht verpflichtet, vor einer – noch dazu wiederholten – Nichtabhilfeentscheidung zunächst für Klarheit zu sorgen und dem Kläger unter Klarstellung aufzugeben, dass er zwar seinen alten Vordruck aus 2014 vervollständigen solle, dass er aber Einkommensnachweise aus 2015 vorzulegen habe. 15 a) Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG, 12. November 2007, 1 BVR 48/05, FamRZ 2008, 131). Verbleibende Ungewissheiten bezüglich des Vortrags eines Antragstellers können und müssen im Prozesskostenhilfeverfahren durch diesbezügliche Hinweise ausgeräumt werden. Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht grundsätzlich eine gerichtliche Hinweispflicht (LAG Hamm, vom 17.06.2013 – 14 Ta 77/13 – Juris, LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89; 8. Oktober 2007, 18 Ta 509/07, juris; 30. Dezember 2008, 14 Ta 118/08, juris; 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 16). Wenn neues Vorbringen im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach Ablauf einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO oder nach Instanzbeendigung ausgeschlossen sein soll, wird der Hinweispflicht nur durch eine Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung in dem geltend gemachten Umfang entgegenstehen (LAG Hamm vom 17.06.2013 – a.a.O.). Die Verpflichtung zur Aufklärung von Mängeln im Prozesskostenhilfegesuch besteht, wenn lückenhafte, widersprüchliche oder sonstige rudimentäre Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in den Rubriken des amtlichen Vordrucks oder in beigefügten Erläuterungen vorliegen. 16 Angesichts der Folgen einer Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bzw. einer unvollständigen Antragstellung bis zur Instanzbeendigung sind inhaltlich konkrete Hinweise erforderlich, welche Mängel in einem Prozesskostenhilfegesuch bestehen. Auch insoweit besteht kein Unterschied zu den richterlichen Hinweispflichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere bei einer Auflage mit Fristsetzung nach § 56 Abs. 2, § 61 a Abs. 5 ArbGG, bei deren Nichterfüllung eine Partei mit verspätetem Vorbringen ausgeschlossen werden kann. Danach ist es erforderlich, die aufklärungsbedürftigen Punkte konkret zu benennen (vgl. BAG, 19. Juni 1980, 3 AZR 1177/79, AP ArbGG 1979 § 56 Nr. 25. März 2004, 2 AZR 380/03, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 40; ), allgemeine Aufforderungen zu Stellungnahmen genügen nicht (vgl. ErfK/Koch, 13. Auflage, 2013, § 56 ArbGG Rn. 9; Germelmann/ Matthes/ Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, § 56 Rn. 26; HWK/Ziemann, 5. Auflage, 2012, § 56 ArbGG Rn. 42). Nur bei konkreten und unmissverständlichen Hinweisen ist es gerechtfertigt, die prozessualen Nachteile einer Fristversäumnis der Partei aufzubürden. Dies korrespondiert mit der im Rahmen des § 139 ZPO grundsätzlich auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei bestehenden Pflicht, Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinzuweisen und ihnen damit die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (vgl. BAG, 26.6.2008, 6 AZN 1026/07, NZA 2008, 1206; BGH, 25.6.2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317; 09.06.2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). 17 Entsprechendes gilt, wenn mangelhafte Angaben und Belege die Konsequenz haben sollen, dass die Partei einen ihr an sich zustehenden Anspruch auf (ratenfreie oder mit einer niedrigeren Ratenverpflichtung verbundene) Prozesskostenhilfe verlieren soll. Nur durch eine Auflage, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung in dem geltend gemachten Umfang entgegenstehen, wird der gerichtlichen Hinweispflicht genügt. Erst dann ist neues Vorbringen nach Ablauf einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und der Prozesskostenhilfeantrag abzuweisen (LAG Hamm, a.a.O. m. w. N.). 18 b) Diese rechtlichen Anforderungen hat das Arbeitsgericht nicht beachtet. Es hätte schon in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss den Kläger konkret darauf hinweisen müssen, was an seinem Vorbringen widersprüchlich gewesen sein soll und warum. Es hätte gerade angesichts des langen Ruhens des Verfahrens konkret darlegen müssen, welche Angaben der Kläger nun im Jahr 2015 machen und belegen soll. Das ist unterblieben. Gerade deshalb hätte es erst Recht vor der zweiten Nichtabhilfeentscheidung angesichts der Tatsache, dass der Kläger ganz offensichtlich fälschlicherweise annahm, die ursprünglichen und nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse belegen zu müssen, für Klarheit in Bezug auf die Beibringungsverpflichtung sorgen müssen. Auch das ist unter Verstoß gegen Art. 103 GG unterblieben. 19 c) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem ordnungsgemäßen Hinweis den mit Schriftsatz vom 16.09.2015 zur Akte gereichten Arbeitslosengeldbescheid vom 24.04.2015 schon vor dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 19.06.2015 zur Akte gereicht hätte. Das erfordert die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 20 3. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Vordruck sowie der ergänzend eingereichten Belege ergibt sich ein Anspruch auf ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bei einem Arbeitslosengeld von 1.035,30 Euro monatlich, einer Unterhaltlast für ein minderjähriges Kind im Alter von damals knapp 15 Jahren, einer Warmmiete von 464,00 Euro und dem eigenen Freibetrag war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanspruch zu gewähren. 21 Der angefochtene, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.06.2015 war daher entsprechend abzuändern. 22 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.