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Urteil

5 Sa 144/16

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2016:1020.5SA144.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6. April 2016, Az. 5 Ca 3072/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.988,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. November 2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über tarifliche Vergütung aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis. 2 Der jetzt 24-jährige Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 als Auszubildender beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbildung die Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und die Tarifverträge zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) Anwendung. Den Parteien war von vornherein bewusst, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten zum Zimmerer ausgebildet werden sollte. Sie schlossen zunächst für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten (Bl. 59 d. A.). Nach lit D des Vertrages betrug die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 518,40 € brutto und im zweiten Ausbildungsjahr 796,80 € brutto. 3 Unter lit. G dieses Vertrages vereinbarten die Parteien Folgendes 4 „der ruinöse Verfall der Bauleistungspreise 5 = 80 % des Tarifs“ 6 Die tarifliche Ausbildungsvergütung nach § 6 TV Lohn/West in der jeweils gültigen Fassung betrug nach unbestrittenem Vortrag des Klägers während dieser zweijährigen Ausbildungszeit: 7 vom 01.09.2012 bis 30.04.2013 648,00 € brutto, vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 669,00 € brutto vom 01.09.2013 bis 31.05.2014 1.028,00 € brutto vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 1.060,00 € brutto. 8 Am 29.08.2014 schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 einen weiteren Anschlussausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Zimmerer bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 1.339,00 € brutto bzw. ab Juni 2015 1.374,00 € brutto (Bl. 60 d. A.). Die vereinbarte und gezahlte Ausbildungsvergütung entsprach der tariflichen Ausbildungsvergütung. Unter lit A dieses zweiten Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien u.a. Folgendes: 9 „Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 3 Jahre. 10 Diese verringert sich um 24 Monate durch: 11 2-jährige Ausbildung Anschlussvertrag.“ 12 Der Tarifvertrag über die Ausbildung im Baugewerbe (BBTV) enthält - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen: 13 § 11 Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende 14 (1) … 15 (2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v.H. des Urlaubsentgelts, Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,4 v.H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt. 16 „§ 16 Schlussfristen 17 (1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird. 18 (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ 19 Mit Gewerkschaftsschreiben vom 19.10.2015 sowie beigefügter monatlicher Berechnungsbögen (Anlagenkonvolut K2, Bl. 6 ff. d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.11.2015 die Zahlung restlicher tariflicher Ausbildungsvergütung, Zahlung zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes und Überstundenvergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum in Höhe von insgesamt 4.245,72 € brutto erfolgslos geltend. 20 Am 22.12.2015 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und diese Ansprüche weiterverfolgt. 21 Der Kläger hat behauptet, 22 die Beklagte habe ihm während der gesamten Ausbildungszeit nicht die tarifliche Ausbildungsvergütung, die sich aus dem BBTV und dem TV Lohn/West ergebe, gezahlt. Er habe seine Ansprüche auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV fristgemäß gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, dass beide Ausbildungsabschnitte als eine zusammengehörige Ausbildung im Sinne der einschlägigen Tarifverträge, insbesondere im Sinne des BBTV, anzusehen seien. Er habe von Anfang an das Ziel gehabt, seine Ausbildung als Zimmerer zu beenden. Die zunächst vereinbarte, kürzere Ausbildung sei nur deshalb erforderlich gewesen, da die Beklagte grundsätzlich eine Vollausbildung nicht mit einem einzigen Ausbildungsvertrag durchführe. Die Beklagte wolle sich insoweit offensichtlich die Fortsetzung der Ausbildung offen halten. Der zweite Ausbildungsvertrag nehme ausdrücklich auf die vorherige vierundzwanzigmonatige Ausbildung Bezug und benenne den zweiten Ausbildungsteil als „Anschlussvertrag“. Die Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV solle verhindern, dass es während des Ausbildungsverhältnisses zu Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis komme. So sollten möglicherweise sonst zu befürchtende Nachteile für den Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis vermieden werden. Eine Geltendmachung nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes oder sogar eine gerichtliche Durchsetzung derselben hätte sicher dazu geführt, dass er den zweiten Ausbildungsabschnitt im Betrieb der Beklagten nicht mehr hätte durchführen können. Aus dieser Schutzfunktion des § 16 BBTV folge, dass in Fällen von unmittelbar aufeinander aufbauenden und auch zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden Ausbildungsabschnitten eine Geltendmachung bzw. gerichtliche Durchsetzung von Ausbildungsentgeltdifferenzen von den Tarifvertragsparteien während des Ausbildungsverhältnisses nicht gewollt sei. Hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche wird auf Seite 2 f. der Klagschrift sowie das Anlagenkonvolut K2 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen. 23 Der Kläger macht für September 2014 die Abgeltung von 2,5 geleisteten Überstunden in Höhe von 19,35 € brutto sowie eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld für neun zusätzliche Urlaubstage in Höhe von 15,26 € brutto geltend. Für Oktober 2014 verlangt der Kläger Abgeltung von drei geleisteten Überstunden in Höhe von 23,22 € brutto und eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 0,01 € brutto für zwei Urlaubstage. Für Mai 2015 macht der Kläger für drei geleistete Überstunden 23,22 € brutto, für Juni 2015 für 0,5 geleistete Überstunden 3,97 € brutto und für Juli 2015 für 1,5 geleistete Überstunden 11,91 € brutto gegenüber der Beklagten geltend. Zum Beweis für die Ableistung der Überstunden beruft er sich auf seine Aufzeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 42 - 44 d. A.). 24 Der Kläger hat beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, 4.241,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 an den Kläger zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, 29 dass die Höhe der Klagforderung unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Geltendmachung durch das Schreiben der Fachgewerkschaft vom 19.10.2015 nicht schlüssig sei. Geltend gemacht worden seien außergerichtlich 4.245,72 € brutto, was anhand der von der Fachgewerkschaft erstellten Aufstellung jedoch tatsächlich zu einem Betrag von 4.252,04 € brutto inklusive des tariflichen 13. Monatseinkommens in Höhe von insgesamt 478,87 € brutto geführt habe. Da der Kläger nunmehr das 13. Monatseinkommen nicht mehr geltend mache, dürfte sich jedoch nur ein Betrag in Höhe von 3.766,85 € brutto ergeben und nicht der eingeklagte Betrag. Zudem seien sämtliche Ansprüche aus dem am 31.08.2014 beendeten Ausbildungsverhältnis zum Ausbaufacharbeiter gemäß § 16 BBTV verfallen. Es habe sich um zwei rechtlich selbstständige Ausbildungsverhältnisse gehandelt, für die jeweils ein eigenständiger Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Aus der Formulierung des § 16 BBTV ergebe sich eindeutig, dass von eigenständigen und separaten Ausbildungsverhältnissen auszugehen sei. Das erste Ausbildungsverhältnis beinhalte die staatlich anerkannte zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, die mit einer Abschlussprüfung am 31.08.2014 beendet worden sei. Daran schloss sich die staatlich anerkannte einjährige Ausbildung zum Spezialfacharbeiter an, die vertraglich am 31.08.2015 geendet habe. Beide Ausbildungen seien in den Berufsausbildungsordnungen für das Baugewerbe geregelt, akkreditiert und somit staatlich anerkannt. Eine Vermischung beider Ausbildungsgänge sei rechtlich und tarifvertraglich nicht vorgesehen. Zwar sei es richtig, dass die Parteien auch von Beginn an die Ausbildung zum Spezialfacharbeiter hätten vereinbaren können, dies sei jedoch nicht zwingend. Jeder Ausbildungsabschnitt ende mit einem anerkannten Berufsabschluss in der Bauwirtschaft, was sich auch durch die tarifvertraglich eigenständige Lohngruppe für die Facharbeiter widerspiegele. Darüber hinaus sei auch § 34 Abs. 1 BBiG zu berücksichtigen, wonach nur anerkannte Ausbildungsberufe bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis eingetragen würden. Da der Kläger gemäß § 16 BBTV erst drei Monate nach Beendigung der ersten Ausbildung seine Ansprüche hätte geltend machen müssen, also zu einem Zeitpunkt als der zweite Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen und in Kraft gesetzt war, hätte der Kläger bei rechtzeitiger Geltendmachung auch nicht befürchten müssen, dass sie, die Beklagte, ihn nicht weiter zum Zimmerer ausbilden würde. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Überstunden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich im Umfang von 15,28 € brutto (restliches tarifliches Urlaubsgeld für die im September 2014, Oktober 2014 sowie Januar 2015 genommenen Urlaubstage) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit der Kläger Überstundenvergütung beansprucht habe, sei seine Klage bereits nicht schlüssig. Er habe nichts zur Anordnung, Duldung oder betrieblichen Notwendigkeit der Leistung von Überstunden vorgetragen. Die auf den Zeitraum von September 2012 bis August 2014 entfallenden Ansprüche seien gemäß § 16 BBTV verfallen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen um zwei separate Berufsausbildungsverhältnisse, beruhend auf zwei Berufsausbildungsverträgen gehandelt. Beiden Ausbildungsverhältnissen lägen anerkannte Ausbildungsberufe zugrunde, die jeweils bei der Handwerkskammer Lübeck in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen worden seien. § 16 BBTV spreche ausdrücklich von „dem Ausbildungsverhältnis“. Auch hieraus folge, dass es sich bei der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter und derjenigen zum Zimmerer um eigenständige Ausbildungsverhältnisse handele. Für beide Ausbildungsverhältnisse müsse mithin die Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV geprüft werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend rechtsmissbräuchlich mit dem Kläger zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen habe, obgleich es auch möglich gewesen sei, von vornherein einen Ausbildungsvertrag zum Zimmerer abzuschließen. Der Tarifvertrag lasse die Aufteilung in zwei Stufen ausdrücklich zu. 31 Gegen das ihm am 15.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 15.07.2016 am 14.07.2016 begründet. 32 Der Kläger trägt vor, 33 das Arbeitsgericht Lübeck habe verkannt, dass es sich bei den Ausbildungsabschnitten zum Ausbaufacharbeiter und darauf aufbauend zum Zimmerer um Besonderheiten der tariflich geregelten 2-Stufen-Ausbildung des Baugewerbes handele. Allein der Begriff Zwei-Stufen-Ausbildung zeige, dass es sich um eine Ausbildung, die ganzheitlich zu betrachten sei, handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen hätten. Die Parteien hätten diesen zweiten Ausbildungsvertrag ausdrücklich als Anschlussvertrag bezeichnet, der den ersten Ausbildungsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen habe. § 16 BBTV beziehe sich auf das Gesamtausbildungsverhältnis. 34 Der Kläger beantragt, 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.04.2016, Az. 5 Ca 3072/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.226,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 zu zahlen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Die Beklagte verteidigt 39 das angefochtene Urteil. Dem ersten Ausbildungsvertrag liege die zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter zugrunde und dem zweiten Ausbildungsvertrag die dreijährige Ausbildung zum Zimmerer, die aufgrund der vorherigen Ausbildung um zwei Ausbildungsjahre verkürzt worden sei. Beide Ausbildungen hätten zu staatlich anerkannten Berufen mit unterschiedlicher tariflicher Entgeltgruppe geführt. Auch die auf die medizinische Ausbildung aufbauende Facharztausbildung zähle nicht zur medizinischen Ausbildung. Ein ausgebildeter Arzt könne seinen Beruf auch ohne Facharztausbildung ausüben. Auch Juristen können nach dem ersten Staatsexamen beruflich tätig werden. 40 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2016 verwiesen. Entscheidungsgründe 41 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. 42 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da sie begründet ist. 43 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 15,28 € brutto einen weiteren Anspruch auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von insgesamt 3.988,44 € brutto. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit von September 2012 bis August 2014 dem Grunde und der Höhe nach noch restliche tarifliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto (1.) sowie restliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 44,77 € brutto (2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Ansprüche nicht verfallen (3.). 44 1. Der Anspruch auf restliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto folgt aus § 17 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 3 BBTV und § 6 TV Lohn/West. Danach betrug die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung des Klägers 45 vom 01.09.2012 bis 30.04.2013 648,00 € brutto, vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 669,00 € brutto, vom 01.09.2013 bis 31.05.2014 1.028,00 € brutto und vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 1.060,00 € brutto. 46 Unstreitig hat die Beklagte entsprechend der vertraglichen Regelung diese tarifliche Ausbildungsvergütung nicht vollständig gezahlt, sondern um 20 % abgesenkt. Die Differenzen zwischen der tariflichen und der gezahlten Ausbildungsvergütung betrugen von September 2012 bis April 2013 jeweils 129,60 € brutto, von Mai 2013 bis August 2013 jeweils 133,80 € brutto, von September 2013 bis Mai 2014 jeweils 205,60 € brutto mit Ausnahme des Monats Oktober 2013 von nur 143,67 € brutto und von Juni 2014 bis August 2914 jeweils 237,60 € brutto. In der Summe ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 3.943,67 € brutto. 47 Die Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung in lit. D und G des Ausbildungsvertrages vom 08.03.2012 steht dem Klaganspruch nicht entgegen. Beide Parteien sind unstreitig gemäß 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, sodass sie an den Lohn TV/West gebunden sind. Die vertragliche Regelung zur Absenkung der Ausbildungsvergütung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TVG und ist somit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG nichtig. Gegen die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte keine substantiierten Einwände erhoben. 48 2. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, dem Kläger restliches zusätzliches Urlaubsgeld für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2014 in Höhe von 44,77 € brutto zu zahlen. Der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld folgt aus § 11 Abs. 2 BBTV. Danach erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts, welches der Ausbildungsvergütung entspricht, § 11 Abs. 1 BBTV. Die geltend gemachten restlichen Urlaubsgeldansprüche resultieren daraus, dass die Beklagte das zusätzliche Urlaubsgeld ebenfalls nur auf die um 20 % abgesenkte Ausbildungsvergütung/Urlaubsentgelt gezahlt hat. Eine derartige zulasten des Auszubildenden gehende Vereinbarung ist jedoch nichtig, §§ 134 BGB, 3 Abs. 1 und 3 TVG. Die Höhe der geltend gemachten Differenzbeträge haben die Parteien im Rahmen eines Abgleichs der einzelnen Beträge unstreitig gestellt. 49 3. Die somit entstandenen und auch fälligen Differenzbeträge (3.943,67 € und 44,77 € brutto) sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 BBTV verfallen. § 16 BBTV enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. Absatz 1 regelt die Frist zur schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner und Absatz 2 die darauffolgende Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, um den Verfall der Ansprüche zu verhindern. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Hieran gemessen hat der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2015 schriftlich geltend gemacht. 50 a) Die hier noch im Streit befindlichen Klagansprüche resultieren allesamt aus der ersten Ausbildungsstufe zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, die vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 dauerte. Der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist ist an die Beendigung des „Ausbildungsverhältnisses“ geknüpft. Die insgesamt dreijährige Ausbildung des Klägers zum Zimmerer, welche er insgesamt bei der Beklagten absolvierte, endete erst am 31.08.2015. Hieran gemessen hat der Kläger mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 19.10.2015 die Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV gewahrt. 51 b) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien zunächst einen Ausbildungsvertrag zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, abgeschlossen und sodann erst den Ausbildungsvertrag zum Zimmerer unter Anrechnung der zuvor absolvierten zweijährigen Ausbildungszeit abgeschlossen haben. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete nicht bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, am 31.08.2014, sondern wurde unstreitig bis zum 31.08.2015 fortgesetzt, damit der Kläger die angestrebte Ausbildung zum Zimmerer beenden konnte. Unter Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist das Ausbildungsverhältnis insgesamt zu verstehen und nicht nur die erste Stufe einer zweistufigen Ausbildung. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 52 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG Urt. v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 -, juris; BAG, Urt. v. 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 -. Rn. 14, juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.05.2011 - 5 Sa 535/10 -, Rn. 32, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.08.2015 - 5 Sa 87/15 -, Rn. 40, juris). 53 bb) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen, endete das Ausbildungsverhältnis vorliegend erst am 31.08.2015 und nicht bereits nach Abschluss der ersten Stufe, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer. 54 (1) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht dafür, dass die Ausschlussfrist nicht an die Beendigung eines einzelnen Ausbildungsvertrages innerhalb einer zweistufigen Ausbildung, sondern an die Beendigung des 36 Monate währenden Ausbildungsverhältnisses anknüpft. Auch bei mehreren, nahtlos aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, endet das „Arbeitsverhältnis“ erst mit Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Für die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z.B. Lohn und Kündigungsfristen, gilt regelmäßig die gesamte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses und nicht die Laufzeit eines einzelnen Vertrages. So haben die Parteien bei Abschluss des zweiten Ausbildungsvertrages folgerichtig auch die tarifliche Ausbildungsvergütung für das dritte, nicht das erste Ausbildungsjahr zugrunde gelegt. Ferner entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das zunächst befristet abgeschlossene Ausbildungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis nahtlos durch Abschluss eines Anschlussvertrages fortgesetzt wird. Das insgesamt drei Jahre währende Ausbildungsverhältnis der Parteien betraf die Ausbildung zum Zimmerer und nicht allein die Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses war mithin der 31.08.2015. 55 (2) Für dieses Auslegungsergebnis spricht aber auch die systematische Auslegung. Bei der Auslegung des § 16 BBTV kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine solche Zwei-Stufenausbildung in der Bauwirtschaft generell vorgesehen ist. Neben den eigentlichen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, wie sie in den Anlagen A und B der Handwerksordnung festgelegt sind, gibt es im Baugewerbe neben diesen klassischen Ausbildungsberufen, die eine dreijährige Ausbildungszeit voraussetzen (z.B. Maurer, Zimmerer, Straßenbauer), auch drei weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildungszeit (Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter). 56 Gemäß §§ 4, 5 Nr. 1 BBiG sind die anerkannten Ausbildungsberufe in der Ausbildungsordnung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung erlassen werden kann, festgelegt. Für das Baugewerbe ist dies die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (BBVO). Nach § 1 Abs. 1 BBVO werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung u.a. in den Gewerben (Anlage A zur Handwerksordnung, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer und Nr. 5 Straßenbauer noch folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: a) Hochbaufacharbeiter, b) Ausbaufacharbeiter und c) Tiefbaufacharbeiter. Der auf den Ausbaufacharbeiter aufbauende Ausbildungsberuf ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBVO u.a. der Zimmerer. Nach § 2 Abs. 1 BBVO dauert die Stufenausbildung insgesamt 36 Monate. Wobei die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbau-, Ausbau- und Tiefbaufacharbeiter 24 Monate dauert und in den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Ausbildungsstufe weitere 12 Monate, § 2 Abs. 2 BBVO. Nach dieser verordnungsrechtlichen Regelung handelt es sich mithin auch bei der sogenannten Stufenausbildung um eine einheitlich anzusehende Ausbildung, die insgesamt 36 Monate dauert. Die durch Verordnung geregelte Stufenausbildung war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt. Die Stufenausbildung des Klägers war erst am 31.08.2015 beendet, da er bei der Beklagten auch noch die zweite Ausbildungsstufe zum Zimmerer absolvierte. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete gerade nicht zum 31.08.2014, sondern wurde entsprechend § 2 Abs. 1 BBVO nahtlos fortgesetzt. 57 Dies deckt sich zudem mit der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diesem einheitlichen Ausbildungsverhältnis zwei Ausbildungsverträge oder nur ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Wird die Ausbildung als Stufenausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG durchgeführt, so muss der Ausbildungsvertrag über die gesamte Regelausbildungsdauer (hier: 36 Monate) abgeschlossen werden, und nicht über einzelne Stufen (ErfK/Schlachter, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 21 BBiG sowie Rn. 3 zu § 5 BBiG). Die Beklagte verhält sich mithin nicht gesetzeskonform, wenn sie - wie unbestritten vom Kläger vorgetragen - mit ihren Auszubildenden grundsätzlich stets zwei aufeinanderfolgende Kurzverträge, die sich jeweils nur auf eine Stufe beziehen, abschließt. 58 (3) Lediglich abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die teleologische Auslegung zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt. § 16 BBTV weicht bewusst von den tariflichen Ausschlussregelungen in § 14 BRTV-Bau und § 13 RTV-Bau-Angestellte ab. Diese für Arbeiter und Angestellte geltenden tariflichen Ausschlussfristen knüpfen an die Fälligkeit der Ansprüche an, während nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV die Ausschlussfrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis belastet wird. Dies ist sinnvoll, da sich ein Auszubildender regelmäßig aufgrund seines zumeist jugendlichen Alters sowie der Notwendigkeit des Abschlusses der Ausbildung in einer größeren Abhängigkeit zum Ausbilder befindet als ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Aufgrund des umfangreichen Weisungsrechtes des Ausbilders gegenüber einem Auszubildenden besteht zudem zumindest die Gefahr, dass bei einer Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses der Ausbilder dieses Weisungsrecht gegenüber dem Auszubildenden danach nicht mehr sachgerecht ausübt. Um dieser - zumindest aus Sicht des Auszubildenden bestehenden - Gefahr zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV geregelt, dass die Ansprüche erst dann verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Dieses Ziel, die unbelastete Fortsetzung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses insgesamt, kann jedoch nicht erreicht werden, wenn bei einer zweistufigen Ausbildung zum Zimmerer, die Ausschlussfrist bereits mit Beendigung ersten Stufe, d.h. der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten, zu laufen beginnt. 59 (4) Diesem Auslegungsergebnis entsprechend begann der Lauf der dreimonatigen schriftlichen Geltendmachungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV vorliegend erst am 31.08.2015, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer. Die in der Berufungsinstanz anhängigen Ansprüche waren mithin am Tag der schriftlichen Geltendmachung (19.10.2015) noch nicht verfallen. 60 4. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. 62 Die Revision war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.