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Urteil

3 Sa 414/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:0514.3SA414.13.0A
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Leitsätze
1. Die "Bearbeitung von Sachverhalten" im Sinne der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV ist gleichzusetzen mit dem Begriff der "Sachbearbeitung". Sie erfordert, dass die Tätigkeit geprägt ist von einer eigenen inhaltlichen Prüfung, fachlichen Bearbeitung und Entscheidung von Sachverhalten.(Rn.118) 2. Tätigkeiten, die die fachliche Sachbearbeitung durch andere lediglich vorbereiten, z.B. der Abgleich und die Aufklärung von Unstimmigkeiten und Erfassungsfehlern, sind keine "Bearbeitung von Sachverhalten" im Tarifsinne.(Rn.122)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2013 – öD 4 Ca 350 c/13 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die "Bearbeitung von Sachverhalten" im Sinne der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV ist gleichzusetzen mit dem Begriff der "Sachbearbeitung". Sie erfordert, dass die Tätigkeit geprägt ist von einer eigenen inhaltlichen Prüfung, fachlichen Bearbeitung und Entscheidung von Sachverhalten.(Rn.118) 2. Tätigkeiten, die die fachliche Sachbearbeitung durch andere lediglich vorbereiten, z.B. der Abgleich und die Aufklärung von Unstimmigkeiten und Erfassungsfehlern, sind keine "Bearbeitung von Sachverhalten" im Tarifsinne.(Rn.122) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2013 – öD 4 Ca 350 c/13 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. B. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV zu. Die Klägerin ist korrekt in Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV eingruppiert. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig ist (vergl. BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 199/11 – zitiert nach Juris). II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin erbringt keine Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 5 und erfüllt damit auch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der IKK-TV einschließlich der in Anlage 1a zu § 22 IKK-TV geregelten Vergütungsordnung Anwendung. 2. § 22 IKK-TV lautet wie folgt: „§ 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Protokollnotizen zu Abs. 2): 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreiche Bearbeitung eines Aktenvorgangs). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. …“ (Anlage 4 Bl. 18f d. A.) In den Vorbemerkungen 1) und 2) zur Vergütungsordnung ist unter anderem geregelt: „1. Ist in einem Beispiel ein bestimmter Aufgabenbereich genannt (z. B. Geschäftsstellenleiter), sind alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zusammengefasst, soweit sie nicht tariflich besonders bewertet sind. 2. Übt ein Angestellter eine oder mehrere der in den Beispielen genannten Tätigkeiten aus, so ist er in der Vergütungsgruppe eingruppiert, der diese Beispiele zugeordnet sind, ohne dass das jeweilige Tätigkeitsmerkmal („Oberbegriff“) zu prüfen ist. Wird in mehreren Vergütungsgruppen dasselbe Beispiel genannt, erfolgt die Unterscheidung durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe“). § 22 Abs. 2 IKK-TV gilt …“ 3. Für die Eingruppierung kommt es gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 IKK-TV maßgeblich auf die „auszuübende“ Tätigkeit an. Die Tatsache, dass die Klägerin von der Beklagten selbst als „Sachbearbeiterin bes. Personengruppen“ bezeichnet wird, ist daher nicht eingruppierungsrelevant. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit, sondern ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. 4. Gem. § 22 Abs. 2 IKK-TV müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen. Insoweit ist von dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 Nr. 1 IKK-TV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 18.06.1997, 4 AZR 509/95 zitiert nach Juris, Rz. 25 – zum IKK-TV, vgl. zuletzt BAG vom 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 – Rz. 15). 5. Es ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin in vier Arbeitsvorgänge untergliedert. Die Berufungskammer geht mit beiden Parteien davon aus, dass die „Allgemeine Verwaltungstätigkeit“ einen Arbeitsvorgang darstellt. Er ist für das Höhergruppierungsbegehren nicht eingruppierungsrelevant, so dass es auf den streitigen Zeitanteil nicht ankommt. Ein zweiter Arbeitsvorgang liegt in der „Bearbeitung der AAG-Anträge“ einschließlich in diesem Zusammenhang erforderlicher Rückmeldungen zur Kassenzuständigkeit vor. Die Klägerin gibt den Zeitanteil mit 33 % ihrer Arbeitszeit an, die Beklagte mit 19%. Der dritte Arbeitsvorgang besteht in der „Bearbeitung der Meldungen von AfA und ALG I und ALG II“. Hierzu gehören als Zusammenhangsarbeiten die Bearbeitung von „Rückmeldungen Kassenzuständigkeit“ und der „Bestandabgleich“. Die Arbeitsmaterie der Klägerin betrifft insoweit den gleichen Versicherungsträger und den gleichen Leistungsbereich. Die Klägerin gibt den Zeitanteil mit 56 % der Arbeitszeit an, die Beklagte gibt als Zeitanteile für diese Tätigkeiten zuletzt 21%, 17% und 13% an (Anlage B8, Bl. 96 f). Ein vierter Arbeitsvorgang, von der Klägerin mit 7 % der Arbeitszeit angegeben, besteht in der Bearbeitung des Bereichs „Versicherungsrecht verschiedener Personenkreise“. Nach Ansicht der Kammer liegen in diesen vier Bereichen unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten der Klägerin vor. 6. Details der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin sind vor allem nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen nur noch in Bezug auf die Wertigkeit eigener Entscheidungen der Klägerin und die Zeitanteile streitig. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitskollegin T. (Bl. 153 – 161 d. A.), die mit identischen Aufgaben betraut ist, handelt es sich unbestritten um eine mit der Klägerin gemeinsam erstellte Beschreibung der Arbeitsabläufe. Unstreitig fallen auch bei der nur in Teilzeit arbeitenden Klägerin sämtliche Tätigkeiten an. Bezüglich der streitigen Zeitangaben ergibt sich anlässlich der vom Gericht abweichend vom Vorgehen der Beklagten gebildeten Arbeitsvorgänge auch unter Zugrundelegung der Zeitangaben der Beklagten, dass die entscheidungserheblichen Arbeitsvorgänge „AAG-Bearbeitung“ und „ALG-Daten-Bearbeitung“ einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten mindestens die Hälfte der ausgeübten Tätigkeit ausmachen. Selbst wenn hier die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellt wird, errechnet sich ein Zeitanteil für diese Arbeitsvorgänge von insgesamt 51 %. Die Beklagte geht für den AAG-Abgleich von einem Arbeitszeitanteil von 19 % aus, für den ALG-Abgleich von 21 %, für Rückmeldungen Kassenzuständigkeit von 17 % und für die Bestandsaufnahme von einem Arbeitszeitanteil von 13 % aus. Das ergibt insgesamt selbst nach dem Vorbringen der Beklagten einen Zeitanteil von mindestens 51 %. 7. Gleichwohl ist der Höhergruppierungsklage der Erfolg versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung von Vergütungsgruppe 4 nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a IKK-TV. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bearbeitet sie bereits keine Sachverhalte im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4 bis 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Die Vergütungsgruppen 4, 5 und 6 einschließlich Fußnoten 14 und 19 lauten wie folgt: „Vergütungsgruppe 4 Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse des Aufgabenbereichs erfordern, zum Beispiel: 1. Angestellte mit Registratur- und/oder Archivaufgaben spätestens nach sechs Monaten 2. Angestellte in der Poststelle spätestens nach sechs Monaten 3. Telefonisten/Telefonistinnen spätestens nach sechs Monaten 4. Angestellte im Schreibdienst spätestens nach sechs Monaten 5. Angestellte in der DV-Datenerfassung spätestens nach sechs Monaten. Vergütungsgruppe 5 Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, zum Beispiel: 1. Angestellte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich die 14 - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder 15 - Zahlungen sachlich feststellen 16 2. Vollziehungsbeamte/Vollziehungsbeamtinnen für zwölf Monate 3. Angestellte im Schreibdienst mit Sekretariatsaufgaben 17 4. Leiter/Leiterinnen der Poststelle 18 5. Angestellte in der DV-Datenerfassung, die Zentraleinheiten von Datenerfassungssystemen bedienen und den Arbeitsablauf koordinieren 6. Angestellte in der DV-Datenerfassung, die auch Daten bearbeiten 19 7. Angestellte in der DV-Arbeitsnachbereitung 8. Angestellte in der DV-Datenträgerbearbeitung“ Die Protokollnotizen Nr. 14, 15,16 und 19 enthalten folgende Regelung: 14 „ Die Tätigkeit anderer Angestellter ist, abgeleitet von den Oberbegriffen, in sinngemäßer Anwendung der Beispiele zu bewerten, soweit die Anforderungen vergleichbar sind.“ 15 Werden Abrechnungen nur rechnerisch überprüft, gilt das Beispiel nicht. Rechnerisches Prüfen bedeutet auch keine „Bearbeitung von Sachverhalten“ im Sinne der ersten Alternative 16 Die Zahlungen müssen „sachlich“ bzw. „inhaltlich“ im Sinne der Haushalts- und Rechnungsbestimmungen festgestellt werden. ….. 19 Bezieht sich die Tätigkeit des Angestellten auf andere inhaltliche Veränderungen im Datenbestand als auf die inhaltliche Aufklärung fehlerhafter Daten mit der auftraggebenden Stelle, die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten, so liegt Sachbearbeitung vor, die nicht nach den DV-Beispielen zu bewerten ist (BAG, Urteil vom 29.11.1989 – 4 AZR 391/98 -, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht 4/1991 S. 230). Eine „Bearbeitung von Daten“ liegt nicht vor, wenn der Angestellte lediglich seine eigenen Erfassungsfehler zu berichtigen hat.“ Vergütungsgruppe 6 hat unter anderem folgenden Inhalt: „Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern, zum Beispiel: 1. Angestellte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) 20 (…) Protokollnotiz zu Nr. 1 Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist.“ (Anlage 4, Bl. 23R – 25, 30R – 31 d. A.). b) Die Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Sie verrichtet nicht die entsprechenden Tätigkeiten. aa) Gemäß der Vorbemerkung Ziffer 2 zur Vergütungsordnung ist bei Erfüllung eines Beispiels nicht zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals vorliegen (BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 509/95 – Rz. 39). bb) Die Klägerin bearbeitet keine Sachverhalte im Sinne tariflicher Regelung. (1) Die Vergütungsordnung enthält keine eigene Definition des Begriffs: "Sachverhalte bearbeiten". Demzufolge ist der Inhalt durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln. Diese folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln unter Beachtung von Tarifwortlaut, Sinn und Zweck, Gesamtzusammenhang etc. (vgl. nur BAG vom 18.06.1997, 4 AZR 509/95, Rz. 51 m.w.N.). (2) Die Auslegung ergibt, dass „Sachverhalte bearbeiten“ im Sinne des IKK-TV nicht sämtliche Tätigkeiten umfasst, die einen irgendwie gearteten Zusammenhang zu einem Sachverhalt haben. Ausgehend vom reinen Wortlaut kann dem Bearbeiten von Sachverhalten grundsätzlich jede Tätigkeit anlässlich eines bestimmten Sachverhaltes, der ein Handeln erforderlich macht, zugeordnet werden. (3) Eine derart weite Wortlautauslegung ist mit der Systematik allerdings nicht vereinbar. So werden auch andere Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 1 – 3 genannt, die immer einen Bezug zu einem bestimmten Sachverhalt haben. Es gibt mechanische Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe 1, einfache Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe 2, Tätigkeiten, die durch praktische Berufserfahrung erworbene Kenntnisse erfordern, z.B. Datenerfassung in Vergütungsgruppe 3 und Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 4, die z.B. gründliche Fachkenntnisse in der Datenerfassung erfordern. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Abstufungen ist das „Bearbeiten von Sachverhalten“ in Vergütungsgruppe 5, die allgemein das Vorhandensein und die Anwendung umfassender und vielseitiger Fachkenntnisse verlangt und voraussetzt, einzuordnen. Angesichts dieser abgestuften Systematik kann „Bearbeitung von Sachverhalten“ im Tarifsinne bereits nicht schlechthin alle Tätigkeiten umfassen. Dann wären die tariflichen Abstufungen überflüssig. (4) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Anmerkung 15. Ausweislich dieser Anmerkung haben die Tarifvertragsparteien gerade ausdrücklich differenziert zwischen der rechnerischen und der sachlichen Prüfung und klargestellt, dass die nur rechnerische Prüfung keine „Bearbeitung von Sachverhalten“ darstellt. Aus der Anmerkung 16 zum Beispiel 1 der Vergütungsgruppe 5 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV ergibt sich dann wiederum, dass „sachliche” Prüfung bzw. Feststellung gleichzusetzen ist mit „inhaltlicher“ Prüfung bzw. Feststellung. Allein die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien differenzieren zwischen diesen beiden Begriffen, zeigt bereits, dass eine abgestufte Betrachtung erforderlich ist und dass eine „Bearbeitung von Sachverhalten“ im Tarifsinne nur dann gegeben ist, wenn nicht nur ein Abgleich, vielmehr eine eigene „inhaltliche“ Prüfung erfolgt. (5) Die zu Vergütungsgruppe 5 Fallbeispiel 6 angeführte Anmerkung Nr. 19 zum IKK-TV bestätigt diese Einordnung. Sie ist angefügt dem Tätigkeitsbeispiel der „Angestellten in der DV-Erfassung, die auch Daten bearbeiten“. Allein schon die ausdrückliche Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen „nur“ Datenerfassung und „auch“ Datenbearbeitung zeigt, dass „Bearbeitung“ mehr verlangt als reine Datenerfassung, Datenergänzung und Datenberichtigung. Auch die Anmerkung 19 zeigt deutlich, dass nicht von Vergütungsgruppe 5 Ziffer 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV erfasste „Sachbearbeitung“ im Tarifsinne andere eigene inhaltliche Arbeit erfordert, als die Aufklärung von fehlerhaften Daten erfordert. Nach dieser Protokollnotiz ist Sachbearbeitung gerade nicht nach Maßgabe der Datenverarbeitungsgruppen zu beurteilen und erfordert eigene inhaltliche Tätigkeit, die über Fehleraufklärung und anschließende Erfassung hinausgeht. Es wird insoweit allein eine Abgrenzung zwischen Datenverarbeitung und allgemeiner Sachbearbeitung vorgenommen. Die Einordnung ergibt sich nicht aus der Datenverarbeitung, sondern aus den allgemeinen Kriterien (BAG 29. November 1989 – 4 AZR 391/89 -, Rn. 26). (6) Maßgeblich ist angesichts der ganz überwiegenden Parallelität der Begriff der Sachbearbeitung in vergleichbaren tariflichen Bestimmungen und im behördlichen Arbeitsleben schlechthin. Der Begriff des „Bearbeitens“ verlangt, dass der betreffende Angestellte alle Arbeiten ausführt, die mit einer rechtlichen Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung der betroffenen Ansprüche verbunden sind. Tätigkeiten, die sich als bloße Vorbereitungen oder Hilfen dazu darstellen, scheiden also aus (vgl. dazu BAG vom 17.03.1971- 4 AZR 169/70 -, Juris, LS und Rz. 18 zum Begriff des „Bearbeitens von Ersatzansprüchen nach BAT/OKK“). (7) Die „Bearbeitung von Sachverhalten“ im Sinne des IKK-TV ist daher allgemein dem Begriff der „Sachbearbeitung“ gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht die Tätigkeit von Arbeitnehmern, “die Sachverhalte bearbeiten” im Sinne der Vergütungsgruppe. 5 Beispiel Ziff. 1 1. Alt. und der Vergütungsgruppe 6 Beispiel Ziff. 1 1. Alt. - substantivisch ausgedrückt - in der Sachbearbeitung (BAG vom 23.2.2005 – 4 AZR 126/04 – Rz. 26 - zum wortlautidentischen BAT/AOK und dort zur Tätigkeit eines Sozialversicherungsangestellten). Inhaltlich handelt es sich bei der Sachbearbeitung i.S.d. Vergütungsgruppe 5 bis 7 um die Hauptaufgabenbereiche des Ausbildungsberufes eines bestimmten Fachangestellten (BAG a.a.O.). Voraussetzung für die Bejahung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter ist insoweit, dass dieser die inhaltliche Prüfung, Bearbeitung und Entscheidung von Sachverhalten, z.B. von Anträgen, vornimmt (vgl. BAG vom 11.11.1998 – 4 AZR 756/97 – Juris, Rz. 79; LAG Rheinland-Pfalz, 19.6.2002 – 9 Sa 222/02 Rz. 31 ff). (8) Dieser Maßstab wird letztendlich auch durch die Anmerkung 19 zur Vergütungsgruppe bestätigt. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 29.11.1989 – 4 AZR 391/89 setzt danach Sachbearbeitung voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten „auf andere inhaltliche Veränderungen im Datenbestand“ gerichtet ist, als auf die inhaltliche Aufklärung fehlerhafter Daten mit der auftraggebenden Stelle, die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten. (9) Nach Maßgabe dieses Verständnisses von Sachbearbeitung leistet die Klägerin keine Sachbearbeitung. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie inhaltliche Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten aufzuklären hat und ggf. diese korrigiert. Die Klägerin hat die Aufgabe, das Meldebild anzuschauen und Unstimmigkeiten zu klären, Hinweis- und Fehlerlisten abzuarbeiten und bei Unstimmigkeiten ggf. einen hausinternen Abgleich vorzunehmen oder eine schriftliche Anfrage an den Leistungsträger zu senden, für welche Zeiten z.B. ALG gezahlt wurde und damit eine An- oder Abmeldung erfolgen soll. Sie entscheidet selbst über die Abgleichungsschritte, die die Unstimmigkeiten aufklären sollen und veranlasst ggfs., dass das Servicecenter oder andere aktiv werden, Informationen einholen, Sachverhaltsbewertungen vornehmen und letztendlich Entscheidungen für die Einordnung vornehmen. Sie selbst verarbeitet dann die Rückmeldungen nur in Form von entsprechender Erfassung und damit Auflösung der Unstimmigkeit in der Meldeliste. Oder sie benachrichtigt die Behörde über den in deren Herrschaftsbereich liegenden und von dort aus ggf. zu behebenden Fehler. Die Informationen werden von ihr aber nicht fachlich und inhaltlich selbst geprüft. Auch im Hinblick auf die Anforderung weiterer Informationen gegenüber den Versicherten und dritten Stellen nimmt die Klägerin keine inhaltliche Prüfung vor. Sie überprüft die Angaben lediglich auf Vollständigkeit und Unstimmigkeiten. Die Klägerin erbringt bei der Klärung der Unstimmigkeiten Hilfestellungen und vorbereitende Handlungen zur Sachbearbeitung durch andere. Die eigene inhaltliche Entscheidung zur materiellen Abschaffung einer Unstimmigkeit liegt nicht in ihrer Kompetenz. Die Klägerin entscheidet nur selbst, was sie veranlassen muss, um die Unstimmigkeit zu klären. Diese Art von „Entscheidung“ gibt ihrer Tätigkeit nicht das Gepräge der eigenen Sachbearbeitung in Form von eigener inhaltlicher Entscheidung über Ansprüche anderer. Ihr Abgleich von Unstimmigkeiten und die damit einhergehende Eingabe von Daten erfolgt nicht zur Erledigung eigener weiterer fachlicher Aufgaben. Die Tätigkeit der Klägerin ist daher die vorbereitende Vorstufe für die letztendlich von anderen durchzuführende Sachbearbeitung. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin werden von ihr keine Ansprüche durchgesetzt, geltend gemacht oder gar rechtlich geprüft. Die Klägerin prüft keine formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen und entscheidet auch nicht über solche. Sie ist lediglich mit der Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes betraut. „Sachbearbeitung“ im tariflichen Sinne liegt daher nicht vor. 8. Sie ist auch keine Angestellte in der DV-Erfassung, „die auch Daten bearbeitet“ im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Hierzu fehlt bereits jeglicher Sachvortrag der Klägerin. Zudem wurde die Klägerin laut Arbeitsvertrag ausdrücklich als Datenerfasserin eingestellt. Unter Datenerfassung ist regelmäßig die Bedienung eines Geräts mit Tastatur oder mit sonstigen Erfassungshilfen zu verstehen, um Daten von Vorlagen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler zu berichtigen, ohne dass Daten inhaltlich verändert werden (BAG vom 21.3.2013 – 6 AZR 401/11, Rz. 40). Unter Datenerfassung fällt im Tarifsinne angesichts des ausdrücklichen Hinweises in Anmerkung 19 auf die Entscheidung des BAG vom 29.11.1989 – 4 AZR 391/89 nur eine Tätigkeit, die zu keiner inhaltlichen Veränderung der Daten führt (BAG vom 29.11.1989 – Rz. 25 und 26).Datenverarbeitung erfordert hingegen mehr, nämlich eine Tätigkeit, die zu einer inhaltlichen Veränderung der Daten führt. Arbeitsergebnis einer solchen Tätigkeit ist über die Bearbeitung von Daten die Erledigung einer bestimmten fachlichen Aufgabe (BAG vom 29.11.1989, 4 AZR 391/89 – Rz. 23). Das ist Sachbearbeitertätigkeit, die nicht nach den DV-Beispielen zu bewerten ist. Die „zusätzliche Bearbeitung von Daten“ im Tarifsinne erfordert mithin neben der Datenerfassung mindestens auch, dass damit einhergehend eine über die Berichtigung von offensichtlichen Datenfehlern oder über die formale Ergänzung von Daten hinausgehende eigene inhaltliche Veränderung von Daten durch die Klägerin erfolgt. Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Nach Maßgabe der o.g. Definition stellt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht als Datenerfassung bei gleichzeitiger Datenbearbeitung im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV dar. 9. Die Klägerin erfüllt auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. a) „Gründliche Fachkenntnisse“ liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss. Das Merkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 – Juris, Rz. 42 m.w.N.). Für "vielseitige Fachkenntnisse" wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert. Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 15.11.1995 a.a.O.). b) Die Klägerin benötigt nur Kenntnisse aus dem Bereich SGB V für den Arbeitsvorgang 3 und Kenntnisse von Meldevorschriften. Insoweit handelt es sich nicht um gründliche und vielseitige Kenntnisse im Sinne der Tarifvorschriften. Das verschiedene Sachverhalte unterschiedliche Kenntnisse abfordern, ist normal und führt nicht zur Bejahung des Tarifmerkmals. 10. Aus den genannten Gründen besteht kein Höhergruppierungsanspruch. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV korrekt eingruppiert. Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern. Die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung. Die in Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV eingruppierte Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV. Die Klägerin ist 43 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15.11.1995 bei der IKK Nord beschäftigt. Sie ist am Standort in B… mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden tätig und erhält derzeit ein Bruttoentgelt in Höhe von etwa 920,00 EUR. Laut zunächst befristetem Arbeitsvertrag vom 17.11.1995 (Anlage 1, Bl. 11 f d. A.), der eine Bezugnahmeklausel auf den BAT/IKK vom 01.04.1996 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge enthält, wurde sie als Datenerfasserin eingestellt und zunächst der Vergütungsgruppe 3, dann ab 1.4.1996 der Vergütungsgruppe 4 zum BAT/IKK zugeordnet. Die Parteien sind tarifgebunden. Aktuell findet auf das Arbeitsverhältnis der sich in der Nachwirkung befindliche Tarifvertrag der IKK Nord (im Folgenden: IKK-TV) und die hierzu als Anlage 1a vereinbarte Vergütungsordnung Anwendung. Seit einer generellen Überarbeitung aller Stellenbeschreibungen wird die Tätigkeit der Klägerin als „Sachbearbeiterin besondere Personengruppen” bezeichnet. Die Klägerin arbeitet Fehlerlisten bzw. Meldungen ab, die ihr das von der Beklagten betriebene EDV-System vorgibt. Bei diesen Datensätzen handelt es sich teils um Fehlerlisten, teils um automatisiert erstellte Mitteilungen über den Beginn bzw. das Ende bestimmter beitrags- und versicherungsrelevanter Tatbestände Die Parteien gliedern die Tätigkeit der Klägerin konkret wie folgt: 1) Allgemeine Verwaltungstätigkeiten 2) Bearbeitung von AAG-Anträgen (Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit) 3) Bearbeitung von Meldungen von AfA (Agentur für Arbeit) und Jobcenter zu ALG I und ALG II 4) Rückmeldungen Kassenzuständigkeit (ordnet die Klägerin 2) und 3) zu. 5) Bestandsabgleich (1x pro Jahr) 6) Versicherungsrecht verschiedener Personenkreise (z.B. Elterngeldbezieher, Menschen in beruflicher Reha, Personen, die freiwilligen Grundwehrdienst-leisten) Auf die in Teilen streitigen Stellenbeschreibungen der Parteien - Anlage K3 – Bl. 17, Anlage B1 – Bl. 73 d. A. und Anlage B – Bl. 96 d. A. wird verwiesen. Der Tätigkeitsbereich 1 (allgemeine Verwaltungsvorgänge) beschränkt sich auf das Zusortieren von Poststücken, das Bestellen von Büromaterial und die Aktenablage. Im Tätigkeitsbereich 2(„AAG-Anträge“) ist die Klägerin mit der Erfassung, Archivierung und Abstimmung von AAG-Anträgen, der Korrektur von Datensätzen und der Klärung von Unstimmigkeiten im Meldebild betraut. Eine rechtliche Prüfung und Entscheidung erfolgt nicht durch die Klägerin, sondern durch den zuständigen Sachbearbeiter. Der Zeitanteil beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf 33%, nach Angaben der Beklagten auf 19%. Im Tätigkeitsvorgang 3 („Meldungen von AfA und Jobcenter der ALG I und ALG II bearbeiten“) prüft die Klägerin Fehlerlisten aus der sogenannten DÜBAK - Verarbeitung, erfasst manuelle Meldungen, klärt Unstimmigkeiten im Meldebild, veranlasst die Überprüfung durch das Servicecenter und arbeitet die Ergebnisse ein. Sie kontrolliert – ebenso wie bei der Behandlung der AAG-Anträge - Anmeldungen, Abmeldungen, Stornierungen, Berichtigungen und Überschneidungen auf Existenz, Vollständigkeit, Stimmigkeit und Kassenzuständigkeit. Sie gleicht insoweit Daten ab und klärt und aktualisiert die Versicherungsverläufe. Sie klärt mit den beteiligten Leistungsträgern schriftlich Unstimmigkeiten im Meldebild, sofern dieses nicht durch einen internen Abgleich erreicht werden kann, z. B. für welche Zeiten Arbeitslosengeld gezahlt wurde, also eine An- oder Abmeldung erfolgen soll oder für welche Zeiten durch wen nach diesen Daten Versicherungsschutz besteht. Ziel des Arbeitsvorgangs ist die Bearbeitung der Hinweis- und Fehlerlisten. Die Klägerin macht sich auf die Suche nach der Auflösung der Unstimmigkeit. Insoweit entscheidet sie, was sie zur Aufklärung der Unstimmigkeit veranlasst, wo und wie über wen die Aufklärung bis zur Ermittlung der einzugebenden Fakten erfolgt. Sie hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Die fachliche Entscheidung, z.B. über das Entstehen einer Versicherungspflicht oder die Durchführung von Rückrechnungen überzahlter KV-Beiträge trifft der Leistungsträger. Der Zeitanteil beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf 56%, nach Angaben der Beklagten auf 21%. Den Tätigkeitsbereich 4 (Rückmeldungen Kassenzuständigkeit) ordnet die Klägerin den Bereichen 2 und 3 zu, die Beklagte sieht ihn als eigenständigen mit einem Zeitanteil von 17% an.Hierwird aufgrund maschinell erstellter Fehlerhinweise die Prüfung der Kassenzuständigkeit vorgenommen, möglicher Kassenwechsel durch die Existenz einer Arbeitsaufnahme oder anderer Sachverhalte geprüft. Bei Fehlen des Versicherten im Bestand werden von der Klägerin Ermittlungen durch das dafür zuständige Servicecenter der IKK Nord veranlasst. Nach dort getroffener Klärung und fachlicher Entscheidung, ob die Kassenzuständigkeit gegeben ist oder ein Anspruch auf eine andere Versicherung, z.B. Familienversicherung vorhanden ist, verarbeitet die Klägerin die Feststellungen der Kundenberater im Innendienst (KIBD) weiter. Es erfolgt entweder Erfassung durch die Klägerin oder bei fehlender Kassenzuständigkeit Information des Leistungsträgers. Eine Bewertung der gesammelten Daten durch die Klägerin erfolgt nicht. Beim „Bestandsabgleich“(Tätigkeitsbereich 5) mit unstreitigem Zeitanteil von 13% wird einmal jährlich ein Bestandsabgleich sämtlicher Versicherungsabläufe mit der Bundesagentur für Arbeit oder den Jobcentern bzgl. aller erfassten An- und Abmeldedaten durchgeführt. Fehlende Meldungen werden seitens der Klägerin angefordert. Die Klägerin ordnet diese Tätigkeit dem Bereich 2 – ALG-Meldungen – zu. Bei Vorgang „Versicherungsrecht verschiedener Personenkreise“ (Tätigkeitsbereich 6) mit einem streitigen Zeitumfang zwischen 5 und 7 % erfolgt die Erfassung, Überprüfung, der Abgleich und die Aktualisierung der Bezugsempfänger einschließlich der Veranlassung der Klärung von Unstimmigkeiten. Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit keine Fachkenntnisse aus dem gesamten Leistungsbereich, dem Vertragsbereich und dem Sozialverwaltungsverfahren. Sie benötigt Fachkenntnisse betreffend den versicherten Personenkreis (§§ 5-10 SBG V), betreffend die Mitgliedschaft (§§ 186-193 SGB V), betreffend die Meldungen (§§198-206 SGB V) sowie Kenntnisse über die einschlägigen Meldevorschriften sowie § 335 SGB III, Beiträge und Gewährung von Zuschüssen. Die Klägerin verweist auf eine von ihr und Kolleginnen entworfene Stellenbeschreibung vom 05.05.2010 (Bl.17 d. A.), die aber von keiner Partei unterschrieben worden ist. Die Klägerin bezieht sich zum Nachweis der von ihr ausgeübten Tätigkeiten auf eine „Arbeitsabläufe-Tätigkeitsbeschreibung“ vom 10. April 2012 (Bl. 148, 153 – 161 d. A.), die gemeinsam von allen am Einsatzort der Klägerin tätigen Mitarbeiterinnen dieses Bereiches erstellt wurde. Die Klägerin verrichtet alle dort genannten Tätigkeiten, ist infolge der Teilzeitarbeit lediglich für einen reduzierten Buchstabenbereich zuständig. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. August 2012 ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 6 geltend gemacht (Bl.15 d. A.). Nach Ablehnung durch die Beklagte wurde am 21. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. Die Differenz zwischen Vergütungsgruppe 4 und Vergütungsgruppe 5 beträgt unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit aktuell 186,10 Euro monatlich. Die Klägerin hat stets die Ansicht vertreten, sie sei als Sachbearbeiterin tätig. Dies ergebe sich zunächst aus der von der Beklagten selbst gewählten Bezeichnung ihrer Stelle. Insbesondere die Bearbeitung AAG-Anträge und der Meldungen von AfA und Jobcenter zum ALG I und ALG II, zu der auch die Prüfung der Kassenzuständigkeit gehöre, sei eingruppierungsrelevant. Diese Tätigkeiten machten einen Zeitanteil von 33% und 56 % der Gesamtarbeitszeit aus. Insoweit bearbeite sie Sachverhalte im Sinne Vergütungsgruppe 5 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Sie treffe im Rahmen der von ihr vorgehaltenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eigene Entscheidungen. Sie korrigiere auch bei der Bearbeitung von Meldungen der AfA und der Jobcenter die Unstimmigkeiten selbst und veranlasse z.B. bei diesen die Durchführung von Rückrechnungen von KV-Beiträgen. Eine tatsächliche eigenständige Rechtsprüfung werde für diese Vergütungsgruppe nicht verlangt. Die Tarifvertragsparteien hätten die Bearbeitung von Sachverhalten der bloßen sachlichen Prüfung von Abrechnungen oder aber der sachlichen Feststellung von geleisteten Zahlungen gleichgestellt. Da sie diesen Aufgabenbereich seit deutlich mehr als zwei Jahren ausübe, erfülle sie auch das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. Februar 2012 Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat stets andere Arbeitsvorgänge gebildet und schon die von der Klägerin angegebenen Zeitanteile als nicht nachvollziehbar bestritten. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, bei den Tätigkeiten der Klägerin handele es sich nicht um die eigentliche Sachbearbeitung im Sinne des Tarifvertrages. Vielmehr führe die Klägerin nur Vor- und Zuarbeiten aus, die für die notwendige Sachbearbeitung erforderlich seien. Die Klägerin treffe keine eigenen Entscheidungen. Die weitere sachliche Bearbeitung der Fehlermeldungen erfolge durch die zuständigen Kontoführer bzw. die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Die Klägerin sei auch keine Angestellte in der Datenerfassung im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 6 der Anlage 1a zum IKK-TV. Letztendlich erforderten die Tätigkeiten der Klägerin höchstens gründliche Fachkenntnisse, noch dazu in einem sehr eingeschränkten Aufgabenbereich. Die Bezeichnung der Stelle als „Sachbearbeiterin bes. Personengruppen“ sei eingruppierungsrechtlich irrelevant. Da die Klägerin keine Sachbearbeitung im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV Teil II erbringe, komme auch der Regelaufstieg in die Vergütungsgruppe 6 nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat der Höhergruppierungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Klägerin erfülle bei der Bearbeitung der Meldungen von AfA und Jobcenter zu ALG I und ALG II mit 56 % der Gesamtarbeitszeit die Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 5. „Sachverhalte bearbeiten“ im Sinne der Tarifvorschrift sei nicht gleichzusetzen mit der „Sachbearbeitung“ im Sinne der Vorschriften des BAT bzw. TVöD. Da die Klägerin Sachverhalte im Sinne des IKK-TV bereits seit deutlich mehr als zwei Jahren bearbeite, erfülle sie auch die Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2013 verwiesen. Gegen dieses der Beklagten am 16.12.2013 zugestellte Urteil hat sie am 18.12.2013 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 17.03.2014 innerhalb der Frist begründet wurde. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft und ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihres Erachtens hat die Klägerin nach wie vor weder ihre konkrete Tätigkeit noch die genannten streitigen Zeitanteile substantiiert dargelegt. „Sachverhalte bearbeiten“ und „Sachbearbeitung“ seien ausweislich der Systematik des Tarifvertrages gleichzusetzen und erforderten nach der Rechtsprechung eine eigene fachliche und ggf. rechtliche Prüfung und Entscheidung. Die Klägerin treffe keine derartigen eigenen Entscheidungen. Sie habe keinerlei Ermessens- und Entscheidungsspielräume. Sobald eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden müsse, sei die Sache an die zuständige Stelle abzugeben. Die Klägerin gebe nach Erfassung und Abgleich von Meldungen lediglich den Hinweis, dass ein Klärungsfall bzw. Differenzen vorliegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel, Az. ö.D. 4 Ca 350 c/13, verkündet am 13.11.2013, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für zutreffend und verweist erneut zum Nachweis der Tätigkeit und der vorgebrachten Zeitanteile auf die Tätigkeitsbeschreibung der Kollegin und Klägerin des Parallelverfahrens. Im Übrigen ergänzt und vertieft auch sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.