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Urteil

3 Sa 258/14

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:1104.3SA258.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Prozessbevollmächtigter hat durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden.(Rn.9) 2. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat er darzulegen und glaubhaft zu machen, welche organisatorischen Vorkehrungen er gegen ein versehentliches Streichen von Fristen vor Erledigung der Fristsache getroffen hat.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin vom 15.08.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.07.2014 – Az. 3 Ca 1912 b/13 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prozessbevollmächtigter hat durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden.(Rn.9) 2. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat er darzulegen und glaubhaft zu machen, welche organisatorischen Vorkehrungen er gegen ein versehentliches Streichen von Fristen vor Erledigung der Fristsache getroffen hat.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin vom 15.08.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.07.2014 – Az. 3 Ca 1912 b/13 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat Zahlungsrückstände geltend gemacht und sich gegen eine außerordentliche Kündigung gewehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren stattgegeben, aber die gegen die außerordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage durch Urteil vom 10.07.2014 abgewiesen. Gegen das am 14.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Freitag, den 15.08.2014 mit einem auf den 14.08.2014 datierten und mittels normaler Post versandten Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Erhalt der gerichtlichen Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung legte die Klägerin mit Faxschriftsatz vom 28.08.2014 erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt sie an, der schon seit über 10 Jahren im Büro des Prozessbevollmächtigten tätigen, zuverlässigen und ausgelernten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, Frau B... B..., sei die Anordnung gegeben worden, den Berufungsschriftsatz vom 14.08.2014 vorab per Telefax an das Landesarbeitsgericht zu faxen, im Anschluss daran anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei und erst danach die Frist zu streichen. Diese Vorgehensweise entspreche einer für alle Fälle geltenden Kanzleianweisung. Die Büroangestellte habe aber versehentlich entgegen der Anweisung die Übersendung des Berufungsschriftsatzes vorab per Telefax unterlassen und die zur Akte notierte Frist dennoch gelöscht. Im Rahmen der zur Glaubhaftmachung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung erklärte die Büroangestellte, sie könne sich das nur so erklären, dass sie an diesem Tag eine Vielzahl von Schreiben und Schriftsätzen per Telefax versandt habe und bei der Kontrolle der jeweiligen Faxberichte der sicheren Überzeugung gewesen sein müsse, auch den Faxbericht des Berufungsschriftsatzes kontrolliert zu haben. Die zum Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin angehörte Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es sei schon fraglich, ob eine mündliche Anweisung angesichts der offenbar erhöhten Arbeitsbelastung der Büroangestellten ausreiche. Auch sei nichts dazu vorgetragen, dass sie angewiesen worden sei, die Übermittlung des Telefaxes sofort zu veranlassen. Jedenfalls fehlten jegliche Vorkehrungen, dass eine solche Anweisung nicht vergessen werde. Auch ergebe sich keinerlei Hinweis, was mit dem Sendeprotokoll geschehen sollte. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Folglich ist ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1. Die Frist zur Berufungseinlegung beginnt mit dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils und beträgt einen Monat, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. Der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 14.07.2014 zugestellt worden. Demnach lief die Berufungseinlegungsfrist am 14.08.2014 ab. Der Berufungsschriftsatz ist jedoch erst am Freitag, den 15.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsfrist ist daher nicht gewahrt. 2. Der Klägerin war auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar kann gemäß § 233 ZPO einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Fristversäumnis beruht jedoch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden. a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH 13.07.2010 – VI ZB 1/10 – MDR 2010, 1142 m. w. N.; LAG S-H 25.10.2010 – 6 Sa 301/10 – zitiert nach JURIS). Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die Maßnahme tatsächlich durchgeführt ist (BGH 06.11.2001 – XI ZB 11/01 – m. w. N.; BGH vom 19.03.2008 – III ZB 80/07, jeweils zitiert nach Juris). Bei der Übermittlung per Telefax genügt er dieser Pflicht nur, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH vom 15.06.2011, XII ZB 572/10, zitiert nach Juris). Darüber hinaus müssen in einer Anwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, dass eine mündliche Einzelanweisung über die Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt. Hiervon darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Bürokraft unmissverständlich die Weisung erteilt wurde, den Vorgang sofort auszuführen. Anderenfalls ist von einem Organisationsmangel auszugehen (BGH vom 15.11.2007 – IX ZB 219/06, zitiert nach Juris). b) Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in seinem Büro ein Fristenkalender geführt wird. Zu ihren Gunsten kann auch unterstellt werden, dass die handelnde Büroangestellte zuverlässig ist und dass die Berufungsfrist (14.08.2014) zunächst zutreffend notiert worden ist. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist aber, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einer irrtümlichen Löschung der korrekt eingetragenen Berufungsbegründungsfrist geschützt hat. Dazu hätte es Vortrags bedurft. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (BGH 14.03.1996 – III ZB 13/96 –; 10.07.1997 – IX ZB 57/97 –; 02.03.2000 – V ZB 1/00 – zitiert nach Juris). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht dargelegt, welche Sicherungen er im vorliegenden Fall gegen ein versehentliches Streichen von Fristen vor Erledigung der Fristsache getroffen hat. Entsprechender Vortrag zu den insoweit erteilten Anweisungen, getroffenen organisatorischen Vorkehrungen und ergriffenen Kontrollmaßnahmen, der zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes gehört hätte, fehlt. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargelegt, welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen hat, dass eine mündliche Einzelanweisung über die Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit gerät. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Bürokraft unmissverständlich die Weisung erteilt wurde, den Vorgang sofort auszuführen. Hierzu besagt die eidesstattliche Versicherung nichts. Das wäre aber angesichts der Tatsache, dass die Büroangestellte viele Schreiben und Schriftsätze an dem Tag zu faxen hatte, umso dringlicher gewesen. Es gibt auch keinerlei Vorbringen dazu, wann der Sendebericht zu kontrollieren war und wo er zu verbleiben hatte und ob ggf. vor Streichen der Fristen Ausgangsvermerke zu erstellen und konkret abzuzeichnen waren. Es wurde keine organisatorische Vorsorge getroffen, um ein vorzeitiges irrtümliches Löschen einer Frist zu verhindern. Bereits die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH 06.11.2001, a. a. O.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung kommt deshalb nicht in Betracht. 3. Im Ergebnis ist die Berufung nach § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss ergehen. Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erfolgt die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (BAG 05.10.2010 – 5 AZB 10/10 – NZA 2010, 1442). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.