Beschluss
3 Ta 10/17
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2017:0302.3TA10.17.0A
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Leitsätze
Erfolgt durch den Betriebsrat die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen Unterdotierung des Sozialplans, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des Sozialplans verfolgte Interesse in der Erhöhung der finanziellen Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Wird ein Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung angefochten, fehlt es an einer feststehenden Grenze des Werts der anwaltlichen Tätigkeit. Die sich nach den Angaben des Betriebsrats ergebende Differenz zwischen dem Volumen des tatsächlich beschlossenen Sozialplans und demjenigen, welches der vom Betriebsrat geäußerten Dotierungsforderung entspricht, kann nicht als der "feststehende" Betrag im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angesehen werden.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. (Betriebsrats) wird der den Wert des Streitgegenstands festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.01.2017 - Az. 1 BV 26 d/15 - teilweise abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 234.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. (Betriebsrats) wird der den Wert des Streitgegenstands festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.01.2017 - Az. 1 BV 26 d/15 - teilweise abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 234.000,00 Euro festgesetzt. I. Der beschwerdeführende Betriebsrat begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Beschlussverfahren 3 TaBV 3/16. Im Ausgangsverfahren hat der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) einen Einigungsstellenspruch über einen Sozialplan vom 21.08.2015 angefochten. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Pharmaindustrie. Anlass der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen war eine Schließung des bundesweiten Außendienstes im Bereich Diabetes, in dem 285 Mitarbeiter arbeiteten. Acht betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schieden schon nach der ersten Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung im Sommer 2014 aus und begründeten ein Arbeitsverhältnis mit einem externen Dienstleister, der jetzt die ursprünglich von der Arbeitgeberin vertriebenen Produkte vertreibt. Jeder von ihnen erhielt schon vor Abschluss des Sozialplans Leistungen in Form einer Gesamtabfindung von insgesamt 2,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (1,0 Gehalt Abfindung + 0,5 Gehalt Nichtklagebonus + 0,5 Gehalt Abwicklungsprämie). Das Volumen dieser Zahlungen umfasste insgesamt rund 1.116.000,00 Euro. Ein solches Angebot (2,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr) hatte die Arbeitgeberin allen betroffenen Arbeitnehmern kurz nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle Ende März 2015 individuell unterbreitet, auch denen, die ab einem vollendeten Lebensjahr von 56 alternativ zu Kündigung und Abwicklungsvertrag zum Jahresende in den Vorruhestand gehen wollten. 43 von der Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer schlossen Vorruhestandsvereinbarungen mit einem Gegenwert von mehreren Millionen Euro. Nach mehreren Einigungsstellensitzungen innerhalb von rund 5 Monaten beschloss die Einigungsstelle mit Spruch vom 21.08.2015 gegen die Stimmen des Betriebsrats einen Sozialplan mit einem Faktor von 1,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, einer Deckelung und diversen Differenzierungen für besondere Fallkonstellationen, nicht jedoch zur Thematik Vorruhestand. Es ergaben sich für die betroffenen Arbeitnehmer jeweils Abfindungen in Höhe von sechsstelligen Euro-Beträgen. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit für die Arbeitgeberseite kam unstreitig nicht zum Tragen. Der Betriebsrat hat im Anfechtungsverfahren stets die Auffassung vertreten, der Sozialplan sei unterdotiert, ermessensfehlerhaft und verstoße sowohl gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung als auch gegen andere gesetzliche Vorgaben. Auch hätten Regelungen zum Thema Vorruhestand getroffen werden müssen. Dem Sozialplantopf seien durch die individualrechtliche Vorgehensweise der Arbeitgeberin gezielt Mittel entzogen worden. Der Betriebsrat hatte mit seiner Anfechtung keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 hat der Betriebsrat für die Wertfestsetzung ein streitiges Leistungsvolumen von rund 19.663.000,00 Euro errechnet. Dabei ging er von der geschätzten Differenz zwischen dem Sozialplanvolumen und dem Wert der sich aus seiner Sicht ergebenden Erhöhungsfaktoren auf mindestens einen Faktor von 2,0 und auf Einbeziehung des Wertes von Vorruhestandsleistungen aus. Die Arbeitgeberin hat einen Gegenstandwert von 5.000,00 Euro für angemessen erachtet. Mit Beschluss vom 03.01.2017 hat das Arbeitsgericht ausgehend von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG den Gegenstandswert auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass im Kern eine nichtvermögensrechtliche Streitfrage vorgelegen habe, so dass der Hilfswert von 5.000,00 Euro maßgeblich sei. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sei dieser auf das sechsfache zu erhöhen. Auf die ausführliche Begründung wird verwiesen. Gegen diesen beiden Beteiligten am 04.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12.01.2017 Beschwerde eingelegt und begründet. Er meint, es liege eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Der Gegenstandswert sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutlich höher festzusetzen. Einen konkreten Antrag hat er nicht gestellt. Die Arbeitgeberin ihrerseits hat gegen den Wertfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt, hält den festgesetzten Betrag aber auf jeden Fall für ausreichend. Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 23.01.2017 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, zulässig und fristgemäß eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen auf 234.000,00 Euro festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Hilfswert § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG als Maßstab zu Grunde gelegt und ihn vervielfacht. Dem folgt die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der konkreten Streitpunkte hier nicht. 1. Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Anders als das Arbeitsgericht, ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der im Anfechtungsverfahren vorgebrachten Angriffspunkte des Betriebsrats zur zu geringen finanziellen Ausstattung des Sozialplans vom Vorliegen eines vermögensrechtlichen Gegenstandes im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG auszugehen. 2. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein nicht feststehender Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist er - ebenso wie in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten - mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). 3. Erfolgt durch den Betriebsrat die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen Unterdotierung des Sozialplans, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des Sozialplans verfolgte Interesse in der Erhöhung der finanziellen Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BAG vom 20.07.2005 - 1 ABR 23/03 (A), Rz. 4). 4. Wird ein Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung angefochten, fehlt es an einer feststehenden Grenze des Werts der anwaltlichen Tätigkeit. Die sich nach den Angaben des Betriebsrats ergebende Differenz zwischen dem Volumen des tatsächlich beschlossenen Sozialplans und demjenigen, welches der vom Betriebsrat geäußerten Dotierungsforderung entspricht, kann nicht als der „feststehende“ Betrag im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angesehen werden (BAG a.a.O, LS. 2). Daher sind die Berechnungen des Betriebsrates, die zu einer Differenzsumme von rund 19.663.000,00 Euro führen, nicht maßgeblich. 5. Daher ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit über die Anfechtung des Sozialplans wegen angeblicher Unterdotierung hier nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu bestimmen. a) Es ging hier nicht vorrangig um das Bestehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Sowohl im Einigungsstellenverfahren als auch im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat - ausgehend von den außerhalb der Einigungsstelle unterbreiteten individualrechtlichen freiwilligen Angeboten der Arbeitgeberin - stets einen Faktor von mindestens 2,0 für alle von der Schließung des Bereiches Diabetes Außendienst betroffenen Mitarbeiter verlangt. Es sind umfangreiche Berechnungen vorgebracht worden. Gleiches gilt für das Vorbringen des Betriebsrates zur Einbeziehung von weiteren Geldbeträgen, die die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Angebot von Vorruhestandsregelungen an alle betroffenen Arbeitnehmer „bereitgestellt“ hatte. Der Betriebsrat hat stets die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe mit ihren freiwilligen Angeboten zum Nachteil des Sozialplantopfs Mittel funktionswidrig zweckentfremdet. Das habe die Einigungsstelle erkennen, berücksichtigen und einarbeiten müssen. Hieraus wird ersichtlich, dass der Schwerpunkt des Ausgangsverfahrens, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, im vermögensrechtlichen Bereich lag. b) Vor diesem Hintergrund wird vorliegend ein Rückgriff auf den Hilfswert verbunden mit einer rein rechnerischen Vervielfältigung im Zusammenhang mit der Ausübung billigen Ermessens den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht. c) Der Gegenstand des Sozialplananfechtungsverfahrens war für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte zu erneuten ggf. langanhaltenden Einigungsstellenverhandlungen geführt. Dadurch wäre zum einen das Erledigungsinteresse der Arbeitgeberin gestört worden. Insbesondere wäre aber auch der Unsicherheitsfaktor des sich tatsächlich ergebenden Sozialplanvolumens in Form eines etwaigen Nachbesserungsvolumens entstanden. Des Weiteren wären allein durch die erneuten Einigungsstellensitzungen erhebliche, von der Arbeitgeberin zu tragende weitere Kosten aufgelaufen. Jede Abfindung nach dem angefochtenen Sozialplan lag bereits im sechsstelligen Bereich. Bei einer Erhöhung des Faktors um 0,5 hätten Millionenbeträge im Raum gestanden. Angesichts all dieser Umstände und wirtschaftlichen Dimensionen wird nur die Annahme eines sechsstelligen Gegenstandswertes den Umständen des Einzelfalles gerecht. Das Beschwerdegericht greift zur Ermittlung des konkreten Festsetzungsbetrages die Kriterien des Betriebsrates zur Berechnung des Kreises der letztendlich von seiner Argumentation im Anfechtungsverfahren Betroffenen auf. Von der Bereichsschließung waren 285 Arbeitnehmer betroffen. Abzüglich der acht Eigenkündigungen und der 43 geschlossenen Vorruhestandsverträge verbleiben für einen Nachteilsausgleich noch 234 Personen. Da andererseits mit dem im angefochtenen Sozialplan festgelegten Faktor von 1,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr unstreitig ein Ausgleich bzw. eine Milderung der Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt ist, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit hier mit 1000,00 Euro für jeden nicht durch Eigenkündigung und Vorruhestandsregelung ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu berechnen. Das ergibt den festgesetzten Betrag von 234.000,00 Euro. d) Das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang für eine Wertfestsetzung nicht von Bedeutung. e) Vor dem Gesamthintergrund ist die Festsetzung eines Betrages von 234.000,00 Euro nach Auffassung des erkennenden Gerichts angemessen, aber auch ausreichend. 6. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, § 33 Abs. 9 RVG. 7. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.