Urteil
3 Sa 120/22
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0308.3SA120.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG.(Rn.56)
2. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Mai 2022 - 3 AZR 374/21.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 – 4 Ca 1885 c/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren 3 AZR 166/19 und 3 AZR 374/21 trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG.(Rn.56) 2. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Mai 2022 - 3 AZR 374/21. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 – 4 Ca 1885 c/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren 3 AZR 166/19 und 3 AZR 374/21 trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Anteils der VDU-Rente nach den Tarifen A·N 1.5 und A·N 2.1 verpflichtet. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. 2. Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Tarife A·N 1.5 und A·N 2.1 ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt bei einer über eine regulierte Pensionskasse durchgeführten Altersversorgung die Anpassungsprüfungspflicht, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind, und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 – Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 – Rn. 101 ff). Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile dem Betriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen (BAG v. 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 – Rn. 66). Die sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischem Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, Rn. 68). Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der Bezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 Rn. 69). Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des jeweiligen Betriebsrentners haben. Dieser Bezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18.02.2020- 3 AZR 137/19, Rn. 70). Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19). 3. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind für den arbeitgeberfinanzierten Teil der über die VDU gezahlten Betriebsrente des Klägers erfüllt. a) Die im Versorgungsverhältnis des Klägers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Regelungen und Bemessungsgrundlagen (Satzung, AVB und Technischer Geschäftsplan) ergeben sich aus dem Tatbestand. Sie haben bis zum Eintritt des Versorgungsfalles am 01.04.2006 keine wesentlichen Änderungen erfahren, sind vielmehr inhaltsgleich geblieben. Die Änderung der Näherungsformel zur Verteilung der Überschüsse in Ziff. 8.3. führt nach Auskunft des finanzmathematischen Sachverständigen, von deren Richtigkeit das Berufungsgericht überzeugt ist, nicht dazu, dass sich der Gesamtüberschuss irgendwie verändern würde. Nach seinen Ausführungen in der Berufungsverhandlung vom 08.03.2023 führt die Veränderung lediglich dazu, „dass sich eine Verteilung zwischen Zinsergebnis, Risikoergebnis und Kostenergebnis etwas verschiebt, der Überschuss aber in seiner Gesamthöhe exakt gleichbleibt. Diese Änderung führt aber nicht dazu, dass nicht mehr sämtliche Mittel zur Leistungserhöhung verwendet würden“. Auf Seite 5 des Protokolls der Berufungsverhandlung wird verwiesen. b) Daher kann nahtlos an der weiteren Fragestellung des Bundesarbeitsgerichts (3 AZR 374/21 – Rn 36 ff) in der diesem Verfahren vorausgehenden Entscheidung zum Gehalt der Regelung „am Ende von Nr. 8.3. des Technischen Geschäftsplans“ angeknüpft werden, der bestimmt, dass „wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des Neubestandes positiv wird, dann der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen ist“. c) Ziffer 8.3. des Technischen Geschäftsplans regelt die Überschussverteilung zwischen Alt- und Neubestand. Nach den in Nr. 8.3. Satz 1 bis 8.3 vorletzter Satz des Technischen Geschäftsplans der VDU festgelegten Vorgaben, Definitionen und Berechnungsschritten findet insoweit eine verursachungsorientierte Zuordnung der Versicherungsverträge statt, die die unterschiedlichen Verhältnisse von Alt- und Neubestand berücksichtigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Urteil vom 03.05.2022 bereits ausdrücklich festgestellt (Rn 32 – 35). Aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils steht das für das vorliegende Verfahren bereits bindend fest. Das wird aber auch nochmals bestätigt im eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten. Auf Seite 2 des Gutachtens wird verwiesen. d) Es erfolgt auch eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge und es werden auch tatsächlich sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, also die Überschüsse verursachungsorientiert zugewiesen. Das ergibt sich nach dem eindeutigen Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 13.02.2023 auch gerade aus dem letzten Satz der Regelung am Ende von Ziff. 8.3. des bei Ausscheiden und bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Technischen Geschäftsplans. Das ausführliche versicherungsmathematische Gutachten kommt zu Ziff. 8.3. und damit auch zu „Ziff. 8.3. am Ende“ des Technischen Geschäftsplanes zu dem Ergebnis, dass die VDU eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge nach Alt- und Neubestand vornimmt. Es komme weder zu einer Verringerung noch zu einer Erhöhung des tatsächlichen Überschusses. Die Zusammenfassung erfolge nach den gesetzlich geforderten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verursachungsorientierung. Die Regelungen der Ziff. 8.3 des technischen Geschäftsplans seien als ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungspositionen aufzufassen. Zu einem Mittelabfluss aus dem Neubestand an den Altbestand (oder umgekehrt) komme es nicht. Die aktuarielle Fortschreibung der Buchungspositionen nach den vorstehenden Regelungen des technischen Geschäftsplans gewährleiste eine verursachungsorientierte Verwendung der Überschussanteile. Auch eine Vermischung der Überschüsse aus dem Alt- bzw. Neubestand erfolge nicht. Im Gegenteil gewährleiste die Regelung des technischen Geschäftsplans gerade eine sachgerechte Aufteilung des Gesamtüberschusses auf den Alt- bzw. Neubestand und dort auf Anwärter und Rentner. Aus den Ausführungen zu den Fragen 3, 4 und 5 werde deutlich, dass zunächst der auf den Rentenbestand entfallende Anteil festgestellt werde. Dies erfolge nach den in dem Gutachten erläuterten Verfahren und Grundsätzen der Verursachungsorientierung und Gleichbehandlung. In Ziff. 8.4 des technischen Geschäftsplans werde die Verwendung der Überschüsse geregelt. Für die Rentenbezieher solle vorrangig eine 13. Monatsrente erstmals im dritten Jahr nach dem Rentenbeginn gezahlt werden und danach eine Erhöhung der laufenden Renten erfolgen. Eine andere Verwendung für den Rentenbestand sei geschäftsplanmäßig nicht vorgesehen. Somit würden tatsächlich sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile nur zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Dieser Sinn und Inhalt ergebe sich für ihn als versicherungsmathematischer Sachverständiger unzweifelhaft aus dem Wortlaut der „Ziff. 8.3. am Ende“ des Technischen Geschäftsplans der VDU. Ziff. 8.3 des Technischen Geschäftsplanes enthalte eine eindeutige Handlungsvorgabe zur Ermittlung und Verteilung des Überschusses. Die gutachterlichen Feststellungen wurden in der Berufungsverhandlung vom 08.03.2023 seitens des versicherungsmathematischen Sachverständigen nochmals erläutert. Bei der in „Ziff. 8.3 am Ende“ schriftlich fixierten Vorgehensweise handele es sich letztendlich tatsächlich nur um eine ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungsposition, um gerade die verursachungsorientierte Zusammenfassung und Verwendung der Überschussanteile auch für den speziellen möglichen Fall, dass der Altbestand in einem Geschäftsjahr einen Verlust erleidet, während der Neubestand einen Gewinn erwirtschaftet, festzuschreiben. Er gewährleiste, dass auch in dieser Fallkonstellation sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Wann die Überschussverwendung stattfinde, gebe § 16 Abs. 3 BetrAVG nicht vor. e) Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme mittels Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens und anschließender Erläuterung in der Berufungsverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die VDU ausweislich der Satzung, der AVBs und des Technischen Geschäftsplanes ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Das Gutachten ist umfassend erstellt und erläutert worden, lässt keine Fragen offen und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass seitens der VDU die Tarife und die Überschussbeteiligung tatsächlich verursachungsorientiert vorgenommen werden und Ziff. 8.3. des Technischen Geschäftsplans insgesamt der Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegen steht. Auf BAG vom 03.05.2022 - 3 AZR 374/21 - Rn 38 am Ende – wird verwiesen. 4. „Ziff. 8.3“, vor allem auch „Ziff. 8.3 am Ende“ des maßgeblichen Technischen Geschäftsplans der VDU hält auch einer AGB-Kontrolle stand. Die Regelung ist nicht intransparent i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB. Bei der Formulierung der Ziff. 8.3 des Technischen Geschäftsplans handelt es sich nach Aussage des versicherungsmathematischen Gutachters um einen versicherungsmathematisch eindeutigen Sprachgebrauch. Deren Sinn erschließt sich für einen Versicherungsmathematiker ohne Weiteres. Es gibt keine mindestens zwei vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten, von denen keine der beiden klar vorzugswürdig ist. In dem Gutachten heißt es hierzu wie folgt: „Die Ausführungen in der Ziff. 8.3 des technischen Geschäftsplans enthalten sowohl textliche als auch formelmäßige Beschreibungen zur Ermittlung und Verteilung des Überschusses. Aus meiner Sicht als versicherungsmathematischer Sachverständiger ergibt sich hieraus eine eindeutige Handlungsvorgabe. Mehrere Sichtweisen sind nach meinem Verständnis nicht möglich. Auch der Sinn der Regelungen erschließt sich einem sachverständigen Dritten ohne Schwierigkeiten. Die Berücksichtigung bzw. der Ausgleich unterschiedlicher Rechnungszinssätze im Alt- bzw. Neubestand folgt unmittelbar aufsichtsbehördlichen Anforderungen (siehe Nr. II). Dies wird durch den Term „VA - 0,5%“ bzw. vorher „VNeu - 0,75%“ erreicht. Die Prozentsätze entsprechen der jeweiligen Zinsdifferenz im Alt- und Neubestand. Weiterhin sollen Effekte aus Sonderzuführungen zur Deckungsrückstellung des Altbestands (z. B. Verstärkungen von Rechnungsgrundlagen), die einen verringerten (Gesamt-)Überschuss zur Folge haben, nicht zu Lasten der Überschussbeteiligung des Neubestands führen. Hierzu wird der Term „VSonder“ eingeführt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Regelung eindeutig ist und sich deren Sinn zweifelsfrei aus der Formulierung und mathematischen Verformelung ergibt.“ Nochmals hierzu in der Berufungsverhandlung vom 08.03.2023 befragt, erklärte der Sachverständige hierzu: „Wie bereits in meinem Gutachten festgestellt, ist aus versicherungsmathematischer Sicht diese Ziffer sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinngehalt her eindeutig. Dabei bleibe ich auch. Dem kann ich nichts hinzufügen.“ Vor diesem Hintergrund ist für die Berufungskammer eine auch nur ansatzweise Intransparenz der Ziff. 8.3. am Ende des Technischen Geschäftsplans der VDU nicht erkennbar. II. Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 und vom 03.05.2022 – 3 AZR 374/21 - zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten jetzt noch über die Verpflichtung der Beklagten, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente des Klägers, die er über eine regulierte Pensionskasse seit 01.04.2006 bezieht, zum 01.04.2012 anzupassen. Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2014 wegen unterbliebener Anpassung geltend. Es handelt sich insoweit um einen Betrag von jetzt noch 401,40 EUR, der mittlerweile rechnerisch unstreitig ist und damit feststeht. Die Beklagte beruft sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Der 1954 geborene Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28.02.2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Der Versorgungsfall ist eingetreten am 01.04.2006. Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (im Folgenden VDU) durch. Bei der VDU handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt die VDU der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin). Der Kläger ist der VDU im Jahre 1978 beigetreten. Zum 01.01.2003 führte die VDU einen neuen Tarif „Neubestand“ ein. Seither gab es zwei Tarife, den „Neubestand“ und den „Altbestand“. Der Kläger wurde aufgrund seines Beitritts im Jahre 1978 dem Tarif „Altbestand“ zugeordnet. Die VDU führt für jeden Versicherten einen Versicherungsvertrag und differenziert darin zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern. Sie ordnete den Kläger unter Beibehaltung der Zuordnung „Altbestand“ für den Beitragszeitraum bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherungstarif A N 1.5 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 dem Tarif A N 2.1 zu. Im bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Technischen Geschäftsplan der VDU findet sich unter „Ziff. 8.3 letzter Satz“ folgende Regelung: „Wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des Neubestandes positiv wird, dann ist der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und ist in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen“ (Anlage BB18, Bl. 515 d.A.). Der Kläger hat - soweit jetzt noch von Bedeutung - stets die Auffassung vertreten, es seien ab Rentenbeginn nicht sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Er hat in zweiter Instanz (Az. 3 Sa 244/20) am 16.06.2021 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 401,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. Die Beklagte hat insoweit in zweiter Instanz beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat zuletzt mit Urteil vom 16.Juni 2021 - 3 Sa 244/20 - die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dabei hat es u.a. auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Versorgungsregelungen abgestellt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt durch Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 374/21 auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe festzustellen, welche Versorgungsregelungen der VDU im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2003 galten und ob diese maßgeblichen Versorgungsregelungen bei Eintritt des Versorgungsfalles wesentliche Veränderungen erfahren haben. Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt: Da seines Erachtens der Technische Geschäftsplan der VDU aufgrund diverser Bezugnahmen Bestandteil der Versorgungsregelungen des Klägers geworden sei, habe das Landesarbeitsgericht nunmehr festzustellen, ob der Technische Geschäftsplan bezüglich der Ziffer 8.3. im Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfülle. Da es sich bei Ziffer 8.3 des Technischen Geschäftsplanes um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach den §§ 305 ff BGB handele, müsse sich der Sinn der Regelung eindeutig anhand eines versicherungsmathematischen Sprachgebrauchs ermitteln lassen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommen für den Fall, dass es zu einem positiven Überschuss bei der VDU komme und der Anteil des Neubestandes positiv ist, während der Anteil des Altbestandes negativ ist, derzeit zwei unterschiedliche Lesearten des letzten Satzes von Ziffer 8.3. des Technischen Geschäftsplans in Betracht. a. Denkbar sei, dass eine Vermischung der Überschüsse aus dem Alt- und dem Neubestand erfolge und es durch eine Anleihe des Altbestands an den Neubestand zu einer Verringerung des Überschusses für den Neubestand komme. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG lägen dann nicht vor. Es fehlte an einer verursachungsorientierten Überschussbeteiligung, da der Überschuss des Neubestands zugunsten des Altbestands reduziert werden würde. Aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen von Alt- und Neubestand führte diese Vermischung zu einer nicht verursachungsorientierten „Art der Querfinanzierung. b. Ebenso sei denkbar, dass es sich lediglich um eine Buchungsposition handele, ohne dass es zu einem Geldabfluss aus dem Neubestand hin zum Altbestand komme und die Anleihe des Altbestands „an den Neubestand“ lediglich eine ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungsposition sei, ohne dass sie einen Mittelabfluss aus dem Neubestand an den Altbestand zur Folge hätte, der die Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verhindern oder beeinträchtigen würde. Dann lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bezüglich Nr. 8.3. des Technischen Geschäftsplans vor, da die Tarife und die Überschussverteilung tatsächlich verursachungsorientiert vorgenommen wären. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2003 geltende Satzung der VDU vom 01.01.2003 bestimmt unter anderem: „§ 14 Versicherungsmathematische Prüfung 1. In Abständen von drei Jahren oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden. 3. Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen“ (Anlage BB 9, Bl. 416 d.A.). Die Regelung vom 01.01.2003 zur Überschussbeteiligung ist wortlautidentisch mit § 14 der Satzung der VDU mit Stand vom 01.01.2006, die bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.04.2006 galt (Anlage BB11, Bl. 427 ff; vor allem Bl. 435 d.A.). Die Verlustrücklage der VDU erreichte seit dem Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt 5 % der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung beschloss seither stets, dass der gesamte Überschuss der Verlustrücklage zugeführt wird. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 28.02.2003 galten die AVB mit Stand 01.01.2003 (Anlage BB10, Bl. 418 – 426 d.A.). Sie enthalten keine Regelungen zur Überschussbeteiligung. In § 11 Abs. 3. c) „Höhe der Leistungen“ heißt es wie folgt: „Scheidet ein Mitglied aus dem Mitgliedsunternehmen mit unverfallbaren Rentenansprüchen aus, so behält es den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Rentenanspruch. Hierbei bleiben Änderungen des Geschäftsplanes und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Arbeitsverhältnis erfolgten, außer Betracht“ (Anlage BB10, Bl. 422 d. A.). Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Regelung der AVB. Dort heißt es in § 8 Ziffer 5 letzter Absatz „Leistungshöhe“: „Änderungen des Geschäftsplanes und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Mitgliedsunternehmen eintreten, bleiben außer Betracht“ (Anlage BB 12, Bl. 438 ff, 444). Da der Kläger mit Jahreswechsel 2003 und Einführung des neuen Tarifs „Neubestand“ dem „Altbestand“ zugeordnet wurde, sind die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden AVBs in den Blick zu nehmen. Für den „Altbestand“ galten im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die AVB mit Stand 01.11.1998 (Anlage BB 8). Dort befindet sich eine inhaltsgleiche Regelung in § 9 Abs. 2 c – letzter Satz (Bl. 409 d.A.): „Hierbei bleiben Änderungen des Geschäftsplanes und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Arbeitsverhältnis eintreten, außer Betracht.“ Nach den dieser Entscheidung vorausgehenden Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.2022 - 3 AZR 374/21 - ist der jeweilige Technische Geschäftsplan aufgrund einer Bezugnahme in den AVB der VDU Teil der Versorgungsregelung geworden und neben der Satzung und den AVB in die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegen, einzubeziehen (BAG 3 AZR 374/21 - Rz. 24). Für den Altbestand-Versicherungstarif AN 1.5 findet der ab 31.12.1998 gültige Technische Geschäftsplan mit Stand vom 27.08.1998 einschließlich eines dritten Nachtrags Anwendung. Er weist keinen Bezug zu dem ab dem 01.01.2003 eingeführten neuen Versicherungstarif AN 2.1. auf und enthält folglich keine Regelung zu einer Verteilung etwaiger Überschüsse zwischen Alt- und Neubestand. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 28.02.2003 galt für den „Neubestand-Versicherungstarif AN 2.1“ der Technische Geschäftsplan mit Stand vom 01.01.2002 (Anlage BB1, Bl. 820 ff d.A.) mit Nachtrag für Beiträge ab 2003, genehmigt am 24.1.2003 (Anlage BB2, Bl. 823 d.A.). Er enthält Regelungen zur streitigen verursachungsorientierten Verteilung etwaiger Überschüsse zwischen dem Alt- und dem Neubestand. Die Ziffern 8.1 sowie 8.2 und 8.3 der technischen Geschäftspläne weichen im Vergleich des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und des Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalles inhaltlich nicht voneinander ab. Lediglich die Näherungsformel zur Verteilung der Überschüsse erfuhr eine Veränderung, denn sie war mit Stand 01.01.2022 nicht sachgemäß, weil nicht auf die mittlere Deckungsrückstellung, sondern auf die Deckungsrückstellung zu Beginn des Jahres abgestellt worden war. Der in den genannten Technischen Geschäftsplänen laut Bundesarbeitsgericht (Rn. 36) in den Auswirkungen und seinem Gehalt noch unklare Satz der „Ziff. 8.3 am Ende“ ist wortlautidentisch. Der Kläger meint weiterhin, es seien ab Rentenbeginn nicht sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt. Es erfolge keine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge und es würden nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Das ergebe die Auslegung von „Ziff. 8.3. am Ende“. Außerdem sei die Regelung in „Ziff. 8.3. am Ende“ des Technischen Geschäftsplans intransparent. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 401,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat ein versicherungsmathematisches Gutachten zur inhaltlichen Bedeutung der Regelung „Ziffer 8.3 – letzter Satz des Technischen Geschäftsplans“ der VDU eingeholt. In diesem Zusammenhang hat es den mathematischen Gutachter und Sachverständigen für betriebliche Altersversorgung M... W... u.a. um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Werden aufgrund dieser Regelung tatsächlich sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet? 2. Liegt eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge vor? 3. Bedeutet die Regelung in Ziff. 8.3 letzter Satz, dass damit eine Vermischung der Überschüsse aus dem Alt- und dem Neubestand erfolgt und es durch die Anleihe des Altbestands an den Neubestand zu einer Verringerung des Überschusses kommt? 4. Oder bedeutet die Regelung, dass letztlich nur eine Buchungsposition bleibt, es aber nicht zu einem Geldabfluss aus dem Neubestand hin zum Altbestand kommt und damit die Anleihe des Altbestands an den Neubestand lediglich eine ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungsposition ist, ohne dass sie einen Mittelabfluss aus dem Neubestand an den Altbestand zur Folge hätte, der die Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verhindern oder beeinträchtigen würde. 5. Ist der letzte Satz von Ziff. 8.3. des Technischen Geschäftsplans ggf. so zu verstehen, dass er mit der aktuariellen Fortschreibung von Buchungspositionen gerade erst eine verursachungsorientierte Verwendung der Überschussanteile gewährleistet? 6. Wirkt sich die Formulierung der Ziff. 8.4. Abs. 1 Technischer Geschäftsplan auf die Beantwortung der o.g. Fragen aus, weil er eine „Aufteilung“ in Rentenbezieher“ und „Anwärter“ vorsieht? 7. Handelt es sich bei der Formulierung der Ziff. 8.3. des Technischen Geschäftsplans um einen versicherungsmathematisch eindeutigen Sprachgebrauch? Erschließt sich deren Sinn für einen Versicherungsmathematiker ohne Weiteres? Oder gibt es mindestens zwei vertretbare Auslegungsmöglichkeiten, von denen keine der beiden klar vorzugswürdig ist? Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 13.02.2023 wird verwiesen (Bl. 881 – 891 d.A.). Das Gutachten hat der Sachverständige in der Berufungsverhandlung vom 08.03.2023 erläutert. Auf das Protokoll der Verhandlung wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.