Beschluss
3 Ta 41/23
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0607.3TA41.23.00
1mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.22)
2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.23)
3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24. Mai 2023 - 1 Ca 300 d/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.22) 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.23) 3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.29) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24. Mai 2023 - 1 Ca 300 d/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO beendet worden war. Der Kläger hat unter dem 4. April 2023 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. In einem weiteren Schriftsatz vom 27. April 2023 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Unter „E: Bruttoeinnahmen“ hat der Kläger alle Angaben mit „nein“ angekreuzt und in einer Anlage erklärt: „Ich bin derzeit arbeitslos. Von dem Rest des Geldes, das ich von der D… bekommen habe, lebe ich. Meine eltern helfen mir auch finanziell.“ Das Gericht wies den Kläger unter dem 28. April 2023, der Klägervertreterin am gleichen Tage zugestellt, bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie folgt hin: „Die Erklärungen enthalten keinerlei Angaben zur Art und Höhe der derzeitigen Einnahmen des Klägers. Laut Vergleichsvorschlag der Gegenseite wird das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30.4.2023 fortgesetzt und abgerechnet, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Antragsteller bis dahin die vereinbarte Vergütung erhält. Ab dem 01.05.2023 ist dann die Abfindung in Höhe von 2.350 Euro brutto zur Zahlung fällig, so dass auch diese ein Einkommen darstellt. Der Klagepartei wird aufgegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Frist: 9.5.2023 Wichtiger Hinweis: Nach Ablauf der Frist wird über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aktenlage entschieden. Fehlen trotz vorstehender Auflage angeforderte Angaben und Unterlagen oder sind die Angaben nicht glaubhaft gemacht, finden sie in der Entscheidung keine Berücksichtigung, §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Angaben und Unterlagen, die erst nach der Entscheidung beim Gericht eingehen, können auch in einem etwaigen Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, das Verfahren ist bei dem jeweiligen Gericht noch nicht abgeschlossen.“ Unter dem 28. April 2023 stellte das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO einen verfahrensbeendenden Vergleich fest. Der Kläger meldete sich innerhalb der vom Gericht bis zum 9. Mai 2023 gesetzten Frist nicht. Unter dem 11. Mai 2023 wies das Gericht den Kläger bzgl. Prozesskostenhilfe nochmals wie folgt hin (Zustellung bei der Klägervertreterin am 12.Mai 2023): „ … wird Bezug genommen auf den PKH-Antrag und die Verfügung des Gerichts vom 28.04.2023. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.04.2023. Ob der Kläger derzeit Einnahmen erzielt und wenn ja welcher Art und Höhe, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Es wird darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, mithin der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung, ist (vgl. etwa Bayerischer VGH v. 20.6.2012 - 8 C 12.653, Rn. 8 bei juris; KG Berlin v. 13.4.2006 - 12 U 249/04). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.5.2023. Wichtiger Hinweis: Nach Ablauf der Frist wird über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aktenlage entschieden. Fehlen trotz vorstehender Auflage angeforderte Angaben und Unterlagen oder sind die Angaben nicht glaubhaft gemacht, finden sie in der Entscheidung keine Berücksichtigung, §118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Angaben und Unterlagen, die erst nach der Entscheidung beim Gericht eingehen, können auch in einem etwaigen Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, das Verfahren ist bei dem jeweiligen Gericht noch nicht abgeschlossen.“ Nachdem sich die Klägerseite wiederum nicht bis zum 23. Mai 2023 einschließlich gemeldet hatte, wies das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Mai 2023 unter Hinweis auf seine Verfügungen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab. Der Kläger reichte gegen den ihm am 24. Mai 2023 zugestellten Beschluss unter dem 5. Juni 2023, am gleichen Tage bei Gericht zugegangen, „Beschwerde“ ein. Der Kläger beziehe noch kein Arbeitslosengeld und habe von seinem – ehemaligen – Arbeitgeber lediglich EUR 1.362,- erhalten. Im Übrigen seien die Mietkosten und Kosten für die doppelte Haushaltsführung in D... und P... zu berücksichtigen. Das Gericht hat der sofortigen Beschwerde noch am 5. Juni 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 4. April 2023 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 1. Das Beschwerdeschreiben des Klägers bedarf der Auslegung. Danach ist der Antrag als sofortige Beschwerde zu verstehen. Dies ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das einzig zulässige Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts. Dies ist aus Sicht des Klägers nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage (vgl. BAG 5.Juli 2016 – 8 AZB 1/16 – Rn. 9, juris). Dass der Kläger ein unzulässiges Rechtsmittel erheben wollte, ist nicht ersichtlich. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet, weil dieser nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Auflagen des Gerichts zur Frage des Einkommens trotz zweifacher Fristsetzung und Belehrung zu § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht beantwortet hat. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris). b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dennoch ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris). c) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht zu recht den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. aa) Das Gericht hat dem Kläger nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht nur einmal, sondern sogar zweimal – jeweils unter Hinweis auf die Konsequenzen – Gelegenheit zur spezifischen Vervollständigung der Angaben eingeräumt. bb) Die Auflagen des Gerichts waren auch berechtigt. In der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war jedes Einkommen verneint, in einer zusätzlichen Erklärung wird dagegen – jedenfalls für die Vergangenheit - Krankengeldbezug angedeutet (hierauf lässt sich auch aus der Klageschrift schließen: „Ab 06. Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt.“) sowie Unterstützung durch Dritte. Aus dem Vergleichstext ergeben sich Vergütungs- und Abfindungszahlungen. Im Übrigen will der Kläger Mietzins leisten für eine Wohnung unter deren Anschrift die Gerichtspost für den Kläger nicht zugestellt werden kann („Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“). Hier war eine gerichtliche Nachfrage nicht nur berechtigt, sondern sogar geboten. cc) Der Kläger hat die Nachfrist nicht genutzt und gar keine Angaben zur gerichtlichen Auflage gemacht. Die Klägervertreterin hat nicht einmal aufgrund der möglicherweise schwierigeren Kommunikation mit dem sich in P... befindlichen Kläger Fristverlängerung beantragt. dd) Ohne die fehlenden Angaben zum Einkommen konnte überhaupt keine Prozesskostenhilfe-Ratenberechnung erfolgen, sodass der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers insgesamt abzulehnen war. d) Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind insoweit spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – unter II.2.d) der Gründe, juris; LAG Schleswig-Holstein 2. Dezember 2012 - 6 Ta 28/12 – unter II.4 der Gründe). 3. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO). 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.