Urteil
3 Sa 33/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0529.3SA33.24.00
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Leitsätze
1. Eine Abrechnung gemäß § 108 Abs. 1 GewO erfolgt erst nach tatsächlicher Zahlung und dient der Transparenz: Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 41, juris). (unter A.III.3.a) der Gründe)(Rn.58)
a) Ein Arbeitnehmer kann in den Abrechnungen keine anderen Abzugswerte für Steuern und Sozialversicherungsabgaben verlangen als die seitens der Arbeitgeberin tatsächlich abgeführten. (unter A.III.3.c) aa) der Gründe)(Rn.67)
b) Ein Arbeitnehmer kann keine monatlichen Abrechnungen verlangen, wenn überhaupt keine monatlichen Zahlungen erfolgt sind. (unter A.III.3.c) bb) der Gründe)(Rn.70)
c) Ein Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin nicht die Abrechnung des seitens der Agentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes verlangen. (unter A.III.3.c) cc) der Gründe)(Rn.75)
2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Beklagten ist deren Antrag auf Feststellung der Erledigung als Klagabweisungsantrag auszulegen. Dies gilt auch für einen entsprechenden erstinstanzlichen Urteilstenor (unter B. der Gründe)(Rn.80)
3. Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf §§ 308 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO berechtigt, von Amts wegen die Kostenentscheidung abzuändern. Einer Partei können nicht die Kosten der Säumnis auferlegt werden, wenn sie ohne Rechtsgrund von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. (unter C. der Gründe)(Rn.85)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 - 4 Ca 34 a/23 - wird auf seine Kosten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
II. Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 wird zur Klarstellung neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
III. Ziff. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 wird neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abrechnung gemäß § 108 Abs. 1 GewO erfolgt erst nach tatsächlicher Zahlung und dient der Transparenz: Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 41, juris). (unter A.III.3.a) der Gründe)(Rn.58) a) Ein Arbeitnehmer kann in den Abrechnungen keine anderen Abzugswerte für Steuern und Sozialversicherungsabgaben verlangen als die seitens der Arbeitgeberin tatsächlich abgeführten. (unter A.III.3.c) aa) der Gründe)(Rn.67) b) Ein Arbeitnehmer kann keine monatlichen Abrechnungen verlangen, wenn überhaupt keine monatlichen Zahlungen erfolgt sind. (unter A.III.3.c) bb) der Gründe)(Rn.70) c) Ein Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin nicht die Abrechnung des seitens der Agentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes verlangen. (unter A.III.3.c) cc) der Gründe)(Rn.75) 2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Beklagten ist deren Antrag auf Feststellung der Erledigung als Klagabweisungsantrag auszulegen. Dies gilt auch für einen entsprechenden erstinstanzlichen Urteilstenor (unter B. der Gründe)(Rn.80) 3. Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf §§ 308 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO berechtigt, von Amts wegen die Kostenentscheidung abzuändern. Einer Partei können nicht die Kosten der Säumnis auferlegt werden, wenn sie ohne Rechtsgrund von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. (unter C. der Gründe)(Rn.85) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 - 4 Ca 34 a/23 - wird auf seine Kosten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. II. Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 wird zur Klarstellung neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. III. Ziff. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024 wird neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich seines Zahlungsantrags unzulässig (II.) und damit zu verwerfen. Hinsichtlich des Abrechnungsantrags ist sie unbegründet (III.) und damit zurückzuweisen. I. Der Berufungsantrag des Klägers ist auszulegen. Er richtet sich gegen die abschlägige Entscheidung bzgl. des Zahlungsantrags einerseits und bzgl. der ordnungsgemäßen Abrechnung andererseits. 1. Für die Auslegung von Klageanträgen gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (BAG 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – Rn. 14, juris). 2. Der Kläger hat durch seinen Prozessvertreter im Berufungstermin ausdrücklich deutlich gemacht, dass er mit seiner Berufung die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 28. April 2023 begehrt. Dies entspricht exakt dem Antragswortlaut. Das Versäumnisurteil vom 28. April 2023 enthält einen Zahlungstenor „… zu zahlen …“ und einen Abrechnungstenor „… über die gezahlten Beträge eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen“. Eine Begrenzung lediglich auf den Abrechnungsantrag ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger sich erst- wie zweitinstanzlich ausdrücklich gegen eine Erledigung der Zahlungsklage wendet. Im Urteil des Arbeitsgerichts ist im ersten Satz des Tatbestands zwar nur von Abrechnung die Rede. Davon abweichend befasst sich das Gericht in den Entscheidungsgründen allerdings auch mit der Zahlungsklage („die maßgeblichen Zahlungen sind erfolgt“). Auch im Urteilsstreitwert ist der Zahlungsantrag berücksichtigt. II. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts bezogen auf den Zahlungsantrag ist unzulässig. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 275/16 – Rn. 12 f., juris). 2. Die Berufungsbegründung des Klägers entspricht diesen Vorgaben nicht. a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der faktischen Klagabweisung ausgeführt, dass die maßgeblichen Zahlungen erfolgt sind und damit der Zahlungsanspruch erfüllt ist. b) In der Berufungsbegründung führt der Kläger aus, der Kläger wolle auch vor dem Landesarbeitsgericht nicht in Abrede stellen, dass jedenfalls die Nettobeträge zuzüglich etwaiger Kontoführungsgebühren "wohl ordnungsgemäß" ausgezahlt wurden. Er würde nur gern in die Lage versetzt werden, das auch überprüfen und nachvollziehen zu können, ob die richtigen Beträge an die jeweils Berechtigten abgerechnet und ausgezahlt worden seien. Die Abrechnung sei die Beklagte schuldig geblieben. Damit will der Kläger offenbar sagen, dass er angesichts der erteilten Abrechnungen nicht ermessen könne, ob die seitens der Beklagten vorgenommenen Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge rechtlich zutreffend seien. Abgesehen davon, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge überhaupt nicht gegeben wäre (vgl. BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 266/16 – Rn. 20, juris), hat das Arbeitsgericht nur ausgeführt, dass die von der Beklagten abgerechneten Abzüge auch tatsächlich abgeführt worden seien und rechnerisch alles erledigt sei. Ob die seitens der Beklagten diesbezüglich aufgeführten Beträge tatsächlich die rechtlich zutreffenden seien, hat das Arbeitsgericht – angesichts der fehlenden Rechtswegzuständigkeit völlig zu Recht - nicht entschieden. Damit hat sich die Berufung des Klägers mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Zahlungsantrags schlicht überhaupt nicht befasst. III. Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung des Abrechnungsantrags ist unbegründet. 1. Die Berufung ist diesbezüglich zulässig. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG gegeben. a) Das Erreichen des Wertes der Beschwer iSv. § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG ist hier von Bedeutung. Umfasst die Berufung mehrere Streitgegenstände muss der Wert der Beschwer für einen einzelnen Streitgegenstand erreicht sein, wenn die Berufung hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände unzulässig ist (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. April 2001 – 2 Sa 8/01 –, juris). b) Hier beträgt der Wert der Beschwer bezogen auf den Streitgegenstand „Abrechnung“ EUR 900,-: Das Arbeitsgericht hat den Wert im Urteil insgesamt auf EUR 21.400,- festgesetzt. Angesichts des Zahlungsantrags von EUR 20.500,- muss das Arbeitsgericht die Differenz zum Gesamtwert als Wert für den Abrechnungsantrag in Ansatz gebracht haben. Warum hinsichtlich des Zahlungsantrags die seitens des Klägers im Antrag aufgeführten Nettobeträge nicht abgezogen wurden, erschließt sich zwar nicht, ist aber für den Wert des Abrechnungsantrags ohne Bedeutung. c) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO (BAG 27. März 2019 – 5 AZR 591/17 – Rn. 13, juris). Dabei ist die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts verbindlich, es sei denn sie ist offensichtlich unrichtig (BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 111/09 – Rn. 18, juris). d) Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht unrichtig. Das Ermessen iSv. § 3 ZPO ist richtig ausgeübt worden. Gemäß I.3. des aktuellen Streitwertkatalogs beträgt der Wert für eine reine Abrechnung nach § 108 GewO 5% der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum. Hier beträgt die Vergütung einschließlich der Abfindung, über die ebenfalls abgerechnet werden soll und muss, unstreitig EUR 20.500,-. 5% davon sind EUR 1.045,-. Die festgesetzten EUR 900,- bewegen sich im Ermessensrahmen. 2. Die Berufungsbegründung hat sich hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die dem Kläger erteilten Abrechnungen seinen Abrechnungsanspruch erfüllt hätten. Dies sei unzutreffend, weil die Abrechnungen nicht lege artis erfolgt seien. 3. Die Berufung ist unbegründet, weil der Abrechnungsanspruch des Klägers seitens der Beklagten erfüllt worden und damit weggefallen ist. Dies hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend entschieden. a) Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für das von der Arbeitgeberin geleistete Arbeitsentgelt richtet sich nach § 108 Abs. 1 GewO. Danach ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung des Arbeitsentgelts“ eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Wie bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, ist die Abrechnung erst bei tatsächlicher Zahlung des Entgelts zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 41, juris). b) Diesen Vorgaben entsprechen die dem Kläger seitens der Beklagten hinsichtlich der beiden geleisteten Zahlungen erteilten Abrechnungen, die die Monate November 2022 bis Januar bzw. Februar 2023 betreffen. aa) Hinsichtlich der ersten am 31. Januar 2023 geleisteten Zahlung (EUR 9.086,74 netto) existiert die Abrechnung für Januar 2023. Diese enthält die geschuldete Bruttomonatsvergütung iHv. EUR 3.501,28 sowie die Abfindung iHv. EUR 10.000,- brutto sowie die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben spezifiziert nach den beiden Vergütungsposten. Der ausgewiesene Nettobetrag stimmt mit dem gezahlten Nettobetrag überein. bb) Hinsichtlich der zweiten am 21. Februar 2023 geleisteten Zahlung (EUR 1.453,62 netto) existieren die Abrechnungen für Dezember 2022 sowie Februar 2023. (1) Die Dezemberabrechnung enthält die Bruttovergütungen, gesondert aufgeführt für November und Dezember 2022, und die jeweiligen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben, gesondert aufgeführt für November und Dezember 2022. (2) Die Februarabrechnung enthält die auf die vereinbarten EUR 3.500,- brutto in der Dezemberabrechnung fehlenden Bruttodifferenzbeträge, gesondert aufgeführt für November und Dezember 2022 und die jeweiligen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben, allerdings kumuliert auf den in der Abrechnung ausgewiesenen Bruttogesamtbetrag berechnet. (3) Der (Netto-)Abzug bzgl. des an die Agentur für Arbeit geleisteten Betrags (Forderungsübergang wegen an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes) findet sich nicht auf den beiden Abrechnungen, ist dem Kläger allerdings seit Klagerhebung bekannt und sogar Gegenstand eines der ursprünglichen Anträge. Im Einzelnen ist dieser unstreitige Nettoabzug im Beklagtenschriftsatz vom 27. April 2023 (dem Kläger vor Stellung des Versäumnisurteilsantrags bekannt) erläutert. (4) Die Dezemberabrechnung weist ein Netto von EUR 4.029,58 aus, die Februarabrechnung ein Netto von EUR 750,44, zusammen also EUR 4.780,02. Hiervon sind die an die Agentur für Arbeit gezahlten EUR 3.326,40 in Abzug zu bringen. Danach stehen laut den Abrechnungen dem Kläger EUR 1.453,62 netto zu, genau der am 15. Februar 2023 an diesen ausgezahlte Betrag. c) Die Einwendungen des Klägers gegen die erteilten Abrechnungen als nicht ordnungsgemäß, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Abrechnungspflicht gemäß § 108 GewO. aa) Der Kläger kann in den Abrechnungen keine anderen Abzugswerte für Steuern und Sozialversicherungsabgaben als die seitens der Beklagten ausgewiesenen verlangen. (1) Die Abrechnungen dienen der Transparenz. Damit sind Gegenstand der Abrechnung allein die tatsächlich erfolgten Abzüge und etwa die rechtlich zutreffenden. Der Arbeitgeber kann keine Abzüge ausweisen, die den geleisteten Beträgen nicht entsprechen. Die Abrechnung dient eben nicht der Vorbereitung etwaiger weiterer (Netto-)Zahlungsansprüche. (2) Die ausgewiesenen Abzüge entsprechen nach dem unstreitigen Sachverhalt den seitens der Beklagten geleisteten und sind damit zutreffend ausgewiesen. bb) Der Kläger kann keine monatlichen Abrechnungen verlangen. (1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf monatliche Abrechnungen, wenn überhaupt keine monatlichen Zahlungen erfolgt sind. Schon gar nicht hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Aufspaltung einer Abrechnung, weil dessen Steuerberater angeblich nicht in der Lage sei, eine einheitliche, zwei Abrechnungsperioden differenziert ausweisende Abrechnung zu verstehen. (2) Insoweit ist die Aufspaltung in zwei Monatsabrechnungen, wobei die zweite Abrechnung die erst in 2023 gezahlten Restbeträge ausweist (Zuflussprinzip), nicht zu beanstanden. (a)) Die fehlende Aufspaltung der Abzüge bezogen auf November und Dezember 2022 ist irrelevant. Die Steuern sind einheitlich später abgeführt worden. Die Sozialversicherungsbeiträge sind offenbar auch einheitlich abgeführt worden. Insofern entspricht die Abrechnung der tatsächlichen Handlung der Beklagten. (b)) Im Übrigen führt die einheitliche Berechnung der Sozialversicherungsabgaben zu keinen anderen Ergebnissen als eine nach den Monaten November und Dezember differenzierte, weil stets ein einheitlicher Prozentsatz anzunehmen ist (entweder von mehreren Teilbeträgen oder von einem Gesamtbetrag). Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht erreicht. cc) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Abrechnung des Arbeitslosengeldes verlangen. (1) Ein Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Abrechnung des gezahlten Arbeitslosengeldes. Letzterer leistet das Arbeitslosengeld nicht an den Arbeitnehmer und muss es deshalb auch nicht abrechnen. Der Arbeitgeber muss lediglich die durch Forderungsübergang begründete Zahlung an die Agentur für Arbeit darlegen, damit der Arbeitnehmer durch die Abrechnungen das ihm ausgezahlte Netto nachvollziehen kann. (2) Insofern ist die Beklagte nicht die richtige Ansprechpartnerin für den Kläger. Dieser mag sich seinen Arbeitslosengeldbescheid anschauen. Die Höhe der Zahlung seitens der Beklagten an die Agentur für Arbeit ist dem Kläger bekannt. Die Beklagte hat dem Kläger diese Zahlung bereits vor Erlass des Versäumnisurteils nachgewiesen. Damit ist aus der bereits zeitlich vor dem Versäumnisurteil schriftsätzlich vorgetragenen erläuternden Abrechnung der ausgezahlte Nettobetrag für den Kläger abschließend erklärt. (3) Dass gezahltes Arbeitslosengeld generell zu versteuern ist, mag zutreffend sein. Nur ist der Arbeitgeber für die Abführung der Steuer diesbezüglich nicht zuständig und kann sie denklogisch – auch schon mangels valider Kenntnisse über die evtl. erfolgte Abführung seitens Dritter – nicht abrechnen. Die generelle Versteuerungsfrage ist allerdings hier ohnehin nicht relevant. Der Kläger erhält das Arbeitslosengeld nicht zusätzlich zur vollen Vergütung, sondern insoweit anstelle der bereits von der Beklagten versteuerten Vergütung. B. Das Urteil vom 8. Februar 2024 war hinsichtlich des Feststellungstenors klarzustellen. I. Die Beklagte hat nach Auslegung des im Kammertermin am 8. Februar 2024 gestellten Antrags die Abweisung der Klage gewollt. Sie hat dem Wortlaut nach zwar die Feststellung der Erledigung beantragt, aber immer wieder deutlich gemacht, dass der Kläger hinsichtlich sowohl des Zahlungsantrags als auch des Abrechnungsantrags alles erhalten habe. Dies ist die klassische Einwendung, die den ursprünglich bestehenden Anspruch erlöschen lässt. Dies führt zur Unbegründetheit der Klage und damit zu deren Abweisung. Insofern ist der Antrag als Klagabweisungsantrag zu werten (vgl. Musielak/Flockenhaus ZPO 20. Aufl. § 91a Rn. 49). II. Die Beklagte hätte ohnehin den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären und entsprechende Feststellung verlangen können, weil nicht sie, sondern nur der Kläger über den Streitgegenstand (Zahlung und Abrechnung) verfügungsberechtigt ist (vgl. Musielak/Flockenhaus ZPO 20. Aufl. § 91a Rn. 49 unter Bezugnahme auf Rspr.). III. Wenn man den Antragswortlaut der Beklagten ernst nähme, hätte er als Widerklage beschieden werden müssen. Insbesondere hätte dann aber auch die Klage entschieden werden müssen. Da aber nur ein Tenor existiert und das Wort „Widerklage“ weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen auftaucht, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch das Gericht von einem einzigen Beklagtenantrag in Reaktion auf den Klagantrag ausgingen. Hier kommt nach dem seitens der Beklagten Gewollten allein die Klagabweisung in Betracht. IV. Angesichts des Klagabweisungsantrags der Beklagten ist auch der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung entsprechend zu verstehen. Das Gericht macht deutlich, dass es die mit der Klage begehrte Zahlung und Abrechnung als erfüllt ansieht und damit der Anspruch weggefallen ist. Dies ist eine klassische Klagabweisungsbegründung. Dieser Wille des Arbeitsgerichts wird mit der Tenorklarstellung umgesetzt. C. Der erstinstanzliche Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung war zu korrigieren. I. Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf §§ 308 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO berechtigt, von Amts wegen die Kostenentscheidung abzuändern. Die über § 525 Satz 1 ZPO auch für das Berufungsverfahren geltende Begrenzung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO bezieht sich gerade nicht auf die Kostenentscheidung. Eine Änderung kann von Amts wegen zu erfolgen (vgl. zB. OLG Rostock 8. Februar 2021 – 2 U 6/19 – Rn. 10, juris). II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Beklagten die Kosten der Säumnis im Termin am 28. April 2023 aufzuerlegen, ist unzutreffend, denn die Beklagte war erkennbar nicht säumig. Das Gericht hatte die Parteien nicht persönlich zum Termin geladen. Die Beklagte war zwar nicht durch ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, aber durch einen ihrer Mitarbeiter unter Vorlage einer Vollmacht vertreten. 1. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 ArbGG kann eine Partei durch einen - bevollmächtigten – Mitarbeiter vertreten werden. 2. Dass Herr S. berechtigt war, die Beklagte zu vertreten, steht außer Frage. Er ist laut Vollmacht bevollmächtigt worden, die Beklagte zu vertreten. Er ist Mitarbeiter der Beklagten. 3. Das Gericht hat Herrn S. ohne Rechtsgrundlage aus der Verhandlung ausgeschlossen. a) Es gibt schlicht keine Grundlage, einen Parteivertreter aus einer Verhandlung auszuschließen allein deshalb, weil er sich weisungsgemäß – angesichts der Sach- und Rechtslage sehr nachvollziehbar – weigert, eine Prozesserklärung jenseits der Erledigung abzugeben. b) Es stellt sich auch die Frage, welche Tatsachen Herr S. hätte klären können angesichts der zu diesem Zeitpunkt einzig angekündigten Anträge, die erkennbar unzulässig und im Tatsächlichen teilweise überholt waren. Die Beklagte und deren Vertreter mussten sich im Gütetermin nicht auf neue unbekannte Anträge einlassen, zumal wenn der Prozessbevollmächtigte zuvor zum Sachverhalt abschließend nachvollziehbar schriftsätzlich vorgetragen hat. c) Soweit das Gericht möglicherweise auf § 141 Abs. 3 ZPO iVm. § 51 Abs. 2 ArbGG abstellen will, passt dies doppelt nicht auf die hier bestehende Situation. § 141 Abs. 3 ZPO setzt eine persönliche Ladung voraus, die hier nicht erfolgt ist. § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfordert den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens. Mangels persönlicher Ladung fehlt auch der Hinweis. 4. Angesichts der greifbaren Gesetzeswidrigkeit des Ausschlusses war die Beklagte nicht säumig und muss deshalb auch nicht die Kosten der - nicht bestehenden - Säumnis tragen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger unterliegt auch zweitinstanzlich mit seinem Klagantrag und hat deshalb die Kosten zu tragen. E. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Die Parteien streiten noch über die Zahlung von Bruttovergütung (November 2022 bis Januar 2023 sowie Abfindung iHv. insgesamt EUR 20.500,- brutto abzüglich übergegangener Ansprüche iHv. EUR 3.326,40 sowie abzüglich an den Kläger gezahlter Beträge iHv. EUR 9.086,74 EUR netto und iHv. EUR 1.453,62 netto) sowie über – eine - Abrechnung. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte kündigte dieses. Hierüber führten die Parteien einen Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster (Aktenzeichen 4 Ca 770 a/22). Im Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: „1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 21.09.2022 am 30.06.2023 enden wird. 2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger in dem Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 15 Tage bezahlte Freistellung zu Bewerbungsgesprächen oder Fortbildungen in Anspruch nehmen darf. Zwischen den Parteien besteht ebenfalls Einigkeit, dass der Kläger ein entsprechendes Freistellungsverlangen mit einer einwöchigen Ankündigungsfrist bekanntgeben wird. 3. Der Kläger hat das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige Erklärung gegenüber der Beklagten ebenfalls mit einer einwöchigen Ankündigungsfrist zu beenden. In diesem Fall erhält der Kläger für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Beendigung einen Abfindungsbetrag. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass pro vollen Monat ein Betrag von 2.000,00 Euro brutto anzusetzen sind. 4. Die Beklagte erteilt dem Kläger umgehend ein wohlwollendes qualifiziertes berufsförderndes Zwischenzeugnis. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger einen entsprechenden Entwurf überreichen darf, von dem die Beklagte nur aus dringenden Gründen der Zeugniswahrheit abzuweichen berechtigt ist. Die Beklagte erteilt mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein ebensolches Endzeugnis. 5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“ Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dem Kläger von der Beklagten für die Monate November 2022, Dezember 2022 und Januar 2023 jeweils eine Bruttomonatsvergütung iHv. EUR 3.500,- zustand. Der Kläger machte rechtzeitig von seinem Beendigungsrecht Gebrauch, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2023 endete. Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger aufgrund der vorzeitigen Beendigung von der Beklagten eine Abfindung iHv. EUR 10.000,- verlangen konnte. Die Beklagte überwies dem Kläger am 31. Januar 2023 EUR 9.086,74 und am 21. Februar 2023 EUR 1.453,62. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 29. Dezember 2022 eine Abrechnung für Dezember 2022 nebst einem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 (Beklagtenschriftsatz vom 27. April 2023 Anlage B1, Bl. 49 f. der erstinstanzlichen Akte). Die Abrechnung führt neben den Zahlungen für Dezember 2022 unter dem Stichwort „Nachberechnung 11/2022“ Zahlungen für November 2022 auf. Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind für beide Posten getrennt ausgewiesen. Ausgehend von einem Gesamtbrutto iHv. EUR 5.890,56 (EUR 2.993,28 für November 2022 und EUR 2.897,28 für Dezember 2022) ergibt sich ein Gesamtnetto iHv. EUR 4.029,58. Der Kläger bezog in den Monaten November und Dezember 2022 unstreitig Arbeitslosengeld iHv. EUR 3.326,40. Die Agentur für Arbeit H. hat den sich daraus ergebenden Anspruchsübergang der Beklagten unter dem 26. Januar 2023, bei der Beklagten am 1. Februar 2023 eingegangen, angezeigt. Die Beklagte hat unter dem 8. Februar 2023 den entsprechenden Betrag an die Agentur für Arbeit gezahlt. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 30. Januar 2023 eine Abrechnung für Januar 2023 erteilt (Klägerschriftsatz vom 25. April 2023, Anlage K1, Bl. 44 der erstinstanzlichen Akte). Diese weist neben der Vergütung für Januar 2023 iHv. EUR 3.501,28 brutto (inklusive Kontoführungsgebühr) einen Abfindungsbetrag iHv. EUR 10.000,- brutto aus. Bzgl. Steuern und Sozialversicherungsabgaben differenziert die Abrechnung zwischen der Vergütung und der Abfindung. Die Abrechnung weist ein Gesamtbrutto von EUR 13.501,28 und ein Gesamtnetto von EUR 9.086,74 aus. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 15. Februar 2023 eine Abrechnung für Februar 2023 erteilt (Klägerschriftsatz vom 25. April 2023, Anlage K2, Bl. 45 der erstinstanzlichen Akte). Diese weist unter dem Stichwort „Nachberechnung 12/2022“ eine Garantieprovision von EUR 604,- brutto und unter dem Stichwort „Nachberechnung 11/2022“ eine Garantieprovision von EUR 508,- brutto aus. Aus dem Gesamtbrutto iHv. EUR 1.112,- wurden Steuern und Sozialversicherungsabgaben berechnet. Das Gesamtnetto beträgt EUR 750,44. Die in den Abrechnungen ausgewiesen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden seitens der Beklagten an die zuständigen Stellen abgeführt. Unter dem 12. Januar 2023 erhob der Kläger Klage mit diversen Abrechnungs- und daraus abgeleiteten Zahlungsanträgen sowie mit einem Feststellungsantrag bzgl. einer Vergütungspflicht (hinsichtlich des Wortlauts der angekündigten Klageanträge wird auf die Klagschrift verwiesen, Bl. 1 f. der erstinstanzlichen Akte). Die Klage wurde der Beklagten am 18. Januar 2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. März 2023 teilte die Beklagte mit, dass die Ansprüche des Klägers erfüllt seien und bat, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit ausdrücklich nicht für erledigt. Im Gütetermin am 28. April 2023, zu dem die Parteien nicht persönlich geladen waren, schloss die Vorsitzende den anwesenden Mitarbeiter der Beklagten S. von der Verhandlung aus, da dieser zum Sachverhalt keinerlei Angaben machen könne. Der Mitarbeiter hatte eine Vollmacht seines Arbeitgebers zu Gericht gereicht (Bl. 57 der erstinstanzlichen Akte), aus der hervorgeht, dass er die Beklagte vertrete und sämtliche notwendigen Erklärungen abgeben könne. Zur Sache befragt erklärte Herr S., dass er nicht berechtigt sei, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Der Klägervertreter beantragte sodann den Erlass eines Versäumnisurteils gemäß folgendem Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.500,00 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 3.326,40 EUR sowie abzüglich an den Kläger gezahlte Beträge von 9.086,74 EUR sowie abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.453,62 EUR netto zu zahlen und über die gezahlten Beträge eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Das Gericht erließ ein entsprechendes Versäumnisurteil unter dem 28. April 2023, das der Beklagten am 4. Mai 2023 zugestellt wurde. Noch unter dem 4. Mai 2023, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, legte die Beklagte Einspruch ein. Der Kläger ist der Auffassung, der Prozess sei fortzuführen. Die erteilten Abrechnungen seien unverständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die gezahlten Nettobeträge dem entsprechen, was dem Kläger monatlich zugestanden hätte. Die Beklagte stehe in der Pflicht, die vertraglich geschuldeten Ansprüche vollumfänglich und monatlich abzurechnen, und zwar so, dass der Kläger in der Lage sei, die Zahlungen und die Abgaben im Detail nachzuvollziehen. Der Kläger müsse überprüfen können, ob er für den jeweiligen Monat die richtigen Beträge erhalten habe und insbesondere die richtigen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Das könne er anhand der vorgelegten Abrechnungen nicht. Darüber hinaus könne er nicht nachvollziehen, welche Beträge an die Agentur für Arbeit abgeführt worden seien. Der Steuerberater des Klägers habe gesagt, er brauche für den Monat November 2022 eine ordnungsgemäße Abrechnung. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat im Kammertermin wörtlich beantragt, das Versäumnisurteil vom 28. April 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger das klagweise geltend Gemachte nicht mehr zustehe. Sie habe alles gezahlt und abgerechnet. Die Abrechnungen seien ordnungsgemäß. Es würden sich aus ihnen die Vergütung und die Abzüge für jeden Monat ergeben. Es sei unklar, was der Kläger noch wolle und was etwa nicht gezahlt worden sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2024, dem Kläger am 14. Februar 2024 zugestellt, das Versäumnisurteil vom 28. April 2023 aufgehoben, die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten für die Säumnis der Beklagten - dem Kläger auferlegt. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis für die Monate November 2022 bis Februar 2023 einschließlich der Nachberechnungen ordnungsgemäß abgerechnet. Auch in Summe habe der Kläger hiernach das für die 3 Monate geschuldete Entgelt zuzüglich der geschuldeten Abfindung erhalten. Die maßgeblichen Zahlungen seien seitens der Beklagten erfolgt. Mit Schreiben vom 14. März 2024, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und unter dem 15. April 2024, bei Gericht am gleiche Tage eingegangen, begründet. Die Beklagte sei ihren Abrechnungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Weder der Steuerberater des Klägers noch der Kläger selbst sei in der Lage, bezüglich der für die einzelnen Monate gezahlten Gehälter und der einzelnen Sozialabgaben und Steuern zu erkennen, welche Zahlungen sich auf welches Jahr bezögen und insofern, ob die Gehälter, Sozialabgaben und Steuern richtig ausgewiesen seien. Für den Abrechnungsmonat November 2022 gebe es schlicht keine Abrechnung. Nachberechnete Provisionen seien für den Abrechnungsmonat Februar 2023 ausgewiesen. Die Beklagte habe nicht aufgeführt, wann sie wieviel Geld an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt habe. Lohndifferenzen seien nicht ausgewiesen. Die gesamten Gehälter für die Monate November 2022 und Dezember 2022 seien nicht, beziehungsweise nicht unter Berücksichtigung der an die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Gelder ausgewiesen. Die an die Bundesagentur für Arbeit abgetretenen Beträge seien schlicht nicht erfasst, aber dem Kläger als Lohnersatzzahlung steuerlich zuzurechnen. Auf diese Beträge seien auch Abgaben zu leisten. Das Arbeitslosengeld hätte auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8. Februar 2024, Geschäfts-Nummer: 4 Ca 34 a/23, aufzuheben und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28. April 2023, Geschäfts-Nummer: 4 Ca 34 a/23, aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt nochmals auf, was dem Kläger in dem Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 brutto zustehe und welche steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in jedem Monat in Abzug gebracht worden seien. Weiter sei der unstreitig an die Agentur für Arbeit erstattete Betrag in Abzug zu bringen. Den so errechneten Nettobetrag habe der Kläger unstreitig erhalten. Es erschließe sich der Beklagten nicht, was der Kläger letztlich noch wolle bzw. nicht erhalten habe. Das Gericht hat die Klägerseite auf die Risiken der Berufung zweifach hingewiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.