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Urteil

3 Sa 15 öD/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0612.3SA15OED24.00
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Leitsätze
1. Ob § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte die Kompensation für den unterbliebenen Freizeitausgleich oder die Gegenleistung für die geleistete Feiertagsarbeit regelt, bleibt unentschieden. Im Regelungsverhältnis mit § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) TV-Ärzte und der dazugehörigen Protokollerklärung sind mehrere Auslegungen denkbar.(Rn.29) 2. Leistet ein Arzt Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, und wird diese Arbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, steht ihm für jede geleistete Stunde Vergütung iHv. 235% des auf eine Stunde heruntergebrochen Tabellenentgelts seiner Entgeltgruppe zu. Von welcher Stufe auszugehen ist, musste nicht entschieden werden.(Rn.45) 3. Jedenfalls erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht, wenn er 135% als Zuschläge konkret auszahlt und 100% dem Stundenkonto gutschreibt. § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte enthält keine gesonderte Auszahlungsregelung.(Rn.46)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31. Januar 2024 - 6 Ca 1521 öD/23 – abgeändert und Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte die Kompensation für den unterbliebenen Freizeitausgleich oder die Gegenleistung für die geleistete Feiertagsarbeit regelt, bleibt unentschieden. Im Regelungsverhältnis mit § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) TV-Ärzte und der dazugehörigen Protokollerklärung sind mehrere Auslegungen denkbar.(Rn.29) 2. Leistet ein Arzt Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, und wird diese Arbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, steht ihm für jede geleistete Stunde Vergütung iHv. 235% des auf eine Stunde heruntergebrochen Tabellenentgelts seiner Entgeltgruppe zu. Von welcher Stufe auszugehen ist, musste nicht entschieden werden.(Rn.45) 3. Jedenfalls erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht, wenn er 135% als Zuschläge konkret auszahlt und 100% dem Stundenkonto gutschreibt. § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte enthält keine gesonderte Auszahlungsregelung.(Rn.46) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31. Januar 2024 - 6 Ca 1521 öD/23 – abgeändert und Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Beklagte ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31. Januar 2024 ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zwar für seine Tätigkeit am 31. Oktober 2022 (11,75 Stunden) Anspruch auf Vergütung nebst Zuschlägen iHv. 235% seiner Stundenvergütung auf Grundlage der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte (unstreitig EUR 51,10/Stunde x 11,75 Stunden x 235%) (I.). Der Anspruch ist jedoch weggefallen, da die Beklagte den Anspruch vollständig erfüllt hat (II.). I. Für seine Tätigkeit im Umfang von 11,75 Arbeitsstunden am 31. Oktober 2022 hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nebst Zuschlägen iHv. 235% seiner Vergütung für 11,75 Arbeitsstunden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (vgl. zu den insoweit parallelen § 6 Abs. 3 TV-L idF. des § 43 Nr. 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TV-L idF. des § 43 Nr. 5 TV-L, zuvor §§ 6 und 8 Tarifvertrag für das Universitätsklinikum S.-H. im Tarifverbund Nord (TV-UKN): BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 23, juris). Dies ergibt sich trotz der eher inkonsistenten Systematik der §§ 6, 8 TV-Ärzte. 1. § 6 TV-Ärzte regelt grundsätzlich die Leistung, also die Arbeit bzw. genauer den Umfang der Arbeitsleistung, nicht aber die Gegenleistung, also die Vergütung. Diese ist im Ausgang in § 15 TV-Ärzte und bzgl. der Sonderformen der Arbeit in §§ 8, 9 geregelt. Dies ergibt sich zwanglos bereits aus den Überschriften der §§ 6, 8, 9 und 15 TV-Ärzte (Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit bzw. für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sowie Tabellenentgelt). a) So regeln § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TV-Ärzte die Arbeitspflicht der Ärzte für den 24. und 31. Dezember: Diese sind grundsätzlich freizustellen (Satz 1), es sei denn dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. In diesem Fall besteht Arbeitspflicht, aber mit einem Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten als Kompensation nicht für die Arbeit, sondern für die unterbliebene Freistellung (Satz 2). Schließlich regelt Satz 3 - nur für den Fall, dass die Stunden durch die Freistellung ausfallen - die Berechnung der Arbeitszeiten durch Kürzung der zu leistenden Arbeitsstunden um die eigentlich ohne den Ausfall dienstplanmäßig anfallenden Stunden (institutionalisierter Freizeitausgleich, vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 16, juris). Nicht ausdrücklich geregelt ist was passiert, wenn der Freizeitausgleich nicht innerhalb der Frist erfolgt. b) § 6 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte regelt analog zu Satz 2 einen Freizeitausgleich, für den Fall, dass ein Arzt an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt ist. Eine Regelung parallel zu Satz 1 ist nicht erforderlich, da die - ggf. nicht gegebene - Freistellung von der Arbeitspflicht (Arbeitsverbot) an Feiertagen anders als an den Nichtfeiertagen 24. und 31. Dezember bereits ausdrücklich in § 6 Abs. 5 Satz 1 TV-Ärzte und ergänzend in §§ 9, 10 ArbZG geregelt ist. Es handelt sich um einen konkreten Freizeitausgleich (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 16, juris), weil eine Regelung entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-Ärzte fehlt. c) § 6 Abs. 3 Satz 5 und 6 TV-Ärzte regeln bei isolierter Betrachtung des § 6 TV-Ärzte die Kompensation des Freizeitausgleichs, wenn dieser nicht gewährt werden kann, und damit eigentlich nicht die Gegenleistung für die Feiertagsarbeit. Die Regelung der Kompensation in § 6 TV-Ärzte ist systematisch nachvollziehbar, weil es sich streng genommen bei der Kompensation für den unterbliebenen Freizeitausgleich eben nicht um die Gegenleistung für die Arbeit selbst oder etwa um eine bezahlte Freistellung handelt. Insofern erstaunt auf den ersten Blick die Einordnung des § 6 Abs. 3 Satz 5 und 6 TV-Ärzte seitens des Bundesarbeitsgerichts als Gegenleistung für die am Feiertag geleistete Tätigkeit (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 25, juris). So ist die Vergütung doch in § 15 TV-Ärzte geregelt und auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte erwähnt. Im Übrigen ist unverständlich, warum die Gegenleistung nur für den Fall des unterbliebenen Freizeitausgleichs geregelt wird. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Feiertagsarbeit im Fall des erfolgten Freizeitausgleichs (also Satz 4 und nicht Satz 5) nicht vergütet werden soll. Schon nach allgemeinem Vertragsrecht hat der Arbeitgeber die pflichtgemäß geleistete und nach § 10 ArbZG erlaubt ausgeübte Arbeitsleistung zu vergüten. d) § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-Ärzte regelt wieder einen institutionalisierten Freizeitausgleich (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 16, juris) mit einer pauschalierten Durchschnittsberechnung - ein Fünftel der individuellen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Voraussetzung ist aber, dass der Arzt eben nicht an dem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeitet. 2. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis des § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV-L - identisch mit § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte - erklärt sich bei systematischer Betrachtung des § 6 iVm. § 8 TV-Ärzte. § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte regelt unter d) die Zuschläge und differenziert zwischen Feiertagsarbeit mit oder ohne Freizeitausgleich. Erfolgt kein Freizeitausgleich erhöht sich der Zuschlag um 100 Prozentpunkte. Sinn dieser Differenzierung könnte ein besonders hoher Ausgleich für die gesteigerte Belastung durch die Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich sein oder die Kompensation des unterbliebenen Freizeitausgleichs, ohne dies im Hinblick auf § 3b Abs. 1 Ziff. 3 EStG iVm. Abs. 1 Satz 6 der Richtlinie der BMF zu § 3b EStG ausdrücklich zu erklären. a) Gegen letztere Auslegung spricht eigentlich, dass die Kompensation schon in § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte geregelt ist und - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt - die Bezugsgröße in § 8 TV-Ärzte (pauschaliert auf Stufe 3 der jeweils zutreffenden Entgeltgruppe) ungeeigneter ist, den unterbliebenen Freizeitausgleich (entsprechend zutreffender Entgeltgruppe und Stufe bezahlte Freizeit) auszugleichen. b) Entscheidend für das Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) TV-Ärzte als Kompensation ist die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d Satz 2 TV-Ärzte: Im Falle einer unterbliebenen Freistellung wird die Vergütung für die Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge auf 235% begrenzt (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 21 ff., juris). Dies schließt ein Verständnis der Regelung als Strafzuschlag aus, weil in diesem Fall neben der Vergütung, der Kompensation für den unterbliebenen Freizeitausgleich noch der 135%-ige Zuschlag zu leisten wäre, also 335%. Um die Systematik der Vorschriften zu retten, misst das Bundesarbeitsgericht der mit § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte identischen Vorschrift einen anderen - den allgemeinen Grundsatz wiederholenden - Bedeutungsinhalt zu: Die Regelung der Gegenleistung für die am Feiertag geleistete Arbeit. c) Denkbar wäre auch, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) 1. Alt. TV-Ärzte auf den Fall des durch Geld kompensierten Freizeitausgleichs keine Anwendung findet (der Freizeitausgleich ist erfolgt, allerdings nicht in natura, sondern in Geld). § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) 1. Alt. TV-Ärzte würde dann lediglich den Fall des unterbliebenen Freizeitausgleichs iZm. Arbeitsleistung am 24. und 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2TV-Ärzte) betreffen, denn dort findet sich keine § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte entsprechende Regelung. Allerdings existiert in § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. e) TV-Ärzte eine eigenständige Regelung für den 24. und 31. Dezember, allerdings nur für den Zuschlag als solchen, nicht aber für den Fall des unterbliebenen Freizeitausgleichs. d) Schließlich ist Hinblick auf Abs. 1 Satz 6 der Richtlinie des BMF zu § 3b EStG auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien bewusst den Zusammenhang des auf 135% erhöhten Zuschlags gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) 1. Alt TV-Ärzte mit der Kompensation für die unterbliebene Freizeitgewährung ausschließen wollten. Dies würde dann eher wiederum dafür sprechen, dass dort neben der Geldkompensation in § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte ein höherer (Straf- bzw. Belastungs-)Zuschlag vereinbart worden ist. Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d Satz 2 TV-Ärzte würde dann eine bloße Begrenzungsnorm darstellen. Diese begrenzt dann – ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird – selbstredend eher die steuerpflichtige Freizeitkompensation in § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte als den zumindest in Teilen steuerfreien Feiertagsarbeitszuschlag in § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) 1. Alt TV-Ärzte. Den gleichen Regelungsgehalt hätte man dann allerdings wohl auch erreicht, wenn § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte ersatzlos gestrichen würde. Für diese Vorschrift gibt es in § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TV-Ärzte bzgl. der Arbeit am 24. und 31. Dezember ohnehin keine Entsprechung. e) Jedenfalls begrenzt die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d Satz 2 TV-Ärzte die Vergütung nicht auf 235% eines Fünftels der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wie der Kläger meint. Ein solches Verständnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Sinn der Protokollnotiz. aa) Die Auffassung ergibt sich schon nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - juris). Im dortigen Fall war die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Arbeitstage verteilt, dh. die tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit entsprach genau einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Insofern argumentiert das Bundesarbeitsgericht nicht für eine Begrenzung auf Basis eines institutionalisierten Freizeitausgleichs, sondern bleibt ausdrücklich im System eines konkreten Freizeitausgleichs. bb) In der Protokollnotiz wird schon sprachlich auf das „auf den Feiertag entfallene“ Entgelt abgestellt, also auf das konkrete Entgelt und nicht etwa auf eine pauschalierte Durchschnittsbetrachtung. cc) Die pauschale Berechnung unter Berücksichtigung eines Fünftels des Durchschnitts findet nur dann Anwendung, wenn der Arzt gerade aufgrund des Dienstplans nicht am Feiertag arbeitet. In diesem Fall fallen aber denklogisch keine Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) TV-Ärzte an. Damit kann die Protokollnotiz zu vorgenannter Vorschrift keine Anwendung finden. dd) Es erschließt sich im Übrigen nicht, weshalb ein Arzt, der an einem Feiertag nicht nur überhaupt, sondern mehr als ein Fünftel seiner durchschnittlichen Arbeitszeit arbeitet, nur dieses Fünftel bezahlt bekommen soll. Sinn und Zweck der Protokollnotiz ist die Begrenzung der Vergütung auf 235% des für die geleisteten Stunden zu zahlenden Tabellenentgelts. Eine Differenzierung in gut und schlecht bezahlte Feiertagsarbeitsstunden ist erkennbar nicht gewollt. 3. Gleich, wie man die vorstehende Tarifsystematik versteht, stehen dem Kläger jedenfalls 235% des Tarifentgelts für die geleistete Feiertagsarbeit zu. Die Unterscheidung der Bezugsgrößen in § 6 Abs. 3 Satz 6 und in § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte spielt hier keine Rolle, da der Kläger in Stufe 3 eingruppiert ist, die auch für die Zuschlagsberechnung relevant ist. Der Kläger hat am 31. Oktober 2022 unstreitig 11,75 Stunden gearbeitet. Ihm steht daher eine Vergütung einschließlich Zuschlägen iHv. 235% x EUR 51,10 x 11,75 = EUR 1.411,-- zu. II. Der Anspruch des Klägers ist allerdings von der Beklagten vollständig erfüllt worden. Neben den unstreitig ausgezahlten 135% Vergütung (1.) hat die Beklagten diesen Anspruch durch Berücksichtigung weiterer 100% als Arbeitszeitgutschrift iHv. 11,75 Stunden ausgeglichen (2.). 1. Die Beklagte hat dem Kläger mit der Dezember- und der Märzvergütung insgesamt EUR 810,64 brutto ausgezahlt. Dies sind abgesehen von Rundungsungenauigkeiten im Cent-Bereich genau 135% des Stundensatzes iHv. EUR 51,10 x 11,75 (geleistete Feiertagsstunden). 2. Die Beklagte hat zum Ausgleich der weiteren 100% Stundenvergütung 11,75 Stunden gutgeschrieben und das Tabellenentgelt für Oktober 2022 - wie auch für alle anderen Monate - ausgezahlt. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf gesonderte Auszahlung des Betrags gegen Reduzierung des Stundenguthabens. Die Berücksichtigung der 11,75 Stunden als Gutschrift im Stundenkonto ist ausreichend. a) Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 22, 27, juris; 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 16, juris jeweils zur strukturell vergleichbaren Situation der Sollstundenreduktion, anstatt wie hier Ist-Stundenerhöhung). b) Die Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte ergibt, dass die Vorschrift keine eigenständige Auszahlungsregelung für den Gegenwert der am 31. Oktober 2022 geleisteten 11,75 Stunden beinhaltet. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (stge. Rspr. BAG vgl. zB. 16. März 2023 - 6 AZR 130/22 - Rn. 13, juris). bb) Der Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte ist nicht eindeutig. Es ist zwar zutreffend, dass das Wort „erhalten“ auf eine tatsächliche Geldleistung hindeutet. Dies ist aber auch bei Einstellung in das Arbeitsguthaben der Fall. Denn das Stundenkonto dient zur Ermittlung und Berechnung der Arbeitsleistung, für die das Tabellenentgelt jeweils monatlich konkret ausgezahlt wird. Da Ärzte nicht jeden Arbeitstag die gleiche Arbeitszeit ableisten, regelt § 6 Abs. 2 TV-Ärzte den Ausgleichszeitraum, der für die Berechnung der tatsächlichen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit relevant ist. Insofern erfordert die Erfassung der Arbeitsleistung der Ärzte immer ein Stundenkonto. cc) Die Systematik spricht dagegen, in § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte eine eigenständige Auszahlungsregelung zu sehen. (1) Es ist bereits fraglich, wie unter I. 1. und 2. ausgeführt, ob die Vorschrift überhaupt die Gegenleistung für die geleistete Feiertagsarbeit (nur) für den Sonderfall des unterbliebenen Freizeitausgleichs regelt, und dafür für den Normalfall (Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich) schweigt. Es spricht viel dafür, dass § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte die Kompensation für den unterbliebenen Freizeitausgleich darstellt und die Tarifparteien die Konsistenzproblematik mit § 8 Abs. 2 lit. d) 1. Alt. TV-Ärzte entweder schlicht übersehen haben, oder der Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift, wie oben ausgeführt, auf die Tage 24. und 31. Dezember begrenzt ist (allerdings obwohl für diese Tage in § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. e) TV-Ärzte eine eigenständige Regelung existiert), oder der Absicherung der (teilweisen) Einkommensteuerfreiheit des erhöhten Zuschlags dient. (2) Selbst, wenn mit dem Bundesarbeitsgericht in § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte die Regelung der Gegenleistung für die geleistete Feiertagsarbeit sieht, regelt die Vorschrift nur die Gegenleistung dem Grunde nach, aber nicht abweichende Auszahlungsmodalitäten. (a) Hierfür spricht die Position im Tarifvertrag: § 6 TV-Ärzte regelt ausweislich der Überschrift die Arbeitszeit (Leistung). Es stellt schon einen Systembruch dar, wenn davon abweichend die Gegenleistung geregelt wird. Unvereinbar unter dem Gesichtspunkt der Transparenz ist aber, wenn nicht nur die Gegenleistung, sondern auch deren gesonderte Auszahlungsmodalitäten an versteckter Stelle geregelt würden. (b) Insofern muss die Argumentation, was denn ansonsten der Regelungsgehalt von § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte darstellen soll, zurückstehen. Es ist zwar zutreffend, dass die Feiertagsarbeit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 TV-Ärzte geschuldete Arbeitsleistung darstellt, die grundsätzlich vom Arbeitgeber unabhängig von der Gewährung von Freizeitausgleich selbstverständlich zu vergüten ist. Insofern würde § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts nur einen Allgemeinplatz wiederholen. Der mangelnde Regelungsgehalt ist angesichts des zumindest unübersichtlichen Regelungskonzeptes in §§ 6, 8 TV-Ärzte hinzunehmen. (c) Entscheidend ist der Zusammenhang mit der die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d Satz 2 TV-Ärzte: Dort ist ausdrücklich geregelt, dass sich die auf 235% begrenzte Vergütung aus Zuschlag und Tabellenentgelt zusammensetzt. Das Tabellenentgelt wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte monatlich immer in gleicher Höhe ausgezahlt, unabhängig davon wieviel dienstplanmäßige Stunden angefallen sind. Der Stundenausgleich erfolgt, wie ausgeführt, im Referenzzeitraum gemäß § 6 Abs. 2 TV-Ärzte. dd) Der Sinn und Zweck von § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte spricht ebenfalls dagegen, dass es sich dort um eine gesonderte Auszahlungsregelung handelt. (1) Soweit der Kläger argumentiert, dass ansonsten die Zeitvorgabe des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte leerlaufen würde, weil der Arbeitgeber im Rahmen des Stundenkontos den Jahres-Ausgleichszeitraum des § 6 Abs. 2 TV-Ärzte ausnützen könnte, unterliegt er einem Denkfehler. Ist die Frist des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte abgelaufen, muss der Arbeitgeber den unterbliebenen Freizeitausgleich in Geld ausgleichen (entweder über § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) 1. Alt TV-Ärzte oder über § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte). Hier geht es dagegen um die Gegenleistung für die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Warum diese im Sonderfall des unterbliebenen Freizeitausgleich anders ausgezahlt werden soll, erschließt sich nicht. (2) Entscheidend gegen die Auslegung als Auszahlungsregelung sprechen deren Konsequenzen: Ein Arzt, der schon dadurch belastet ist, dass er überhaupt an einem Feiertag arbeiten muss, wird gesteigert dadurch beschwert, dass ihm der eigentlich vorgesehene Freizeitausgleich nicht gewährt wird. Als nochmalige Belastungssteigerung würde seine Feiertagsarbeit nun rückwirkend nicht einmal auf die tabellenentgeltrelevante Arbeitszeit angerechnet, sodass sein Stundenkonto für die Woche mit dem Feiertag im Nachhinein Unterstunden ausweisen würde. Der Arzt müsste also Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich leisten und diese Stunden in Bezug auf sein Tabellenentgelt auch noch nacharbeiten müssen. Das ist absurd. Bei Überstunden hat der Arzt immerhin ein (eingeschränktes) Wahlrecht, ob er die Stunden in sein Stundenkonto einstellt (§ 8 Abs. 1 Satz 5 TV-Ärzte). In der vorliegenden Konstellation hätte er dies nicht. c) Die Beklagte hat in das Stundenkonto des Klägers unstreitig 11,75 Stunden (zwar noch nicht bei Klageeingang, aber noch vor dem Kammertermin im erstinstanzlichen Verfahren) eingestellt, das Tabellenentgelt bezahlt und damit den Anspruch auch hinsichtlich der letzten 100% erfüllt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO. Der Kläger unterliegt aufgrund der erfolgreichen Berufung sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz und hat damit die Kosten zu tragen. C. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze bzgl. der Erfüllungswirkung der Gutschrift im Stundenkonto von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte Vergütung für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag (hier 31. Oktober 2022) auszahlen muss oder die Berücksichtigung der Stunden im Arbeitszeitsaldo ausreichend ist. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2012 als im Universitätsklinikum S.-H. in L. eingesetzter Arzt in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,25 Stunden beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2012 (Anlage K1, Bl. 10ff.). Seit dem 1. April 2016 ist der Kläger als Oberarzt beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund Bundesverband in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 25. August 2022 (im Folgenden: „TV-Ärzte“) Anwendung. Der Kläger ist zurzeit in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte eingruppiert. Sein monatliches Tabellenentgelt beträgt EUR 7.831,42 brutto; der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts entspricht EUR 51,10 brutto. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen des TV Ärzte lauten auszugsweise: „§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) … 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. … § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H.; des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.“ Die übliche Arbeitszeit des Klägers erbringt der Kläger von Montag bis Freitag. Die durchschnittliche Soll-Arbeitszeit beläuft sich hierbei auf 7,05 (35,25 ./. 5) Stunden. Tatsächlich weichen die Schichten des Klägers bestimmungsgemäß von der durchschnittlichen Soll-Arbeitszeit ab. Am Montag, den 31. Oktober 2022, leistete der Kläger dienstplangemäß von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr eine Feiertagsschicht in Vollarbeit. Abzüglich seiner Pause erbrachte er an diesem Tag insgesamt 11 Stunden und 45 Minuten Arbeitsleistung (im Dezimalsystem: 11,75 Std.). Für den Oktober 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger -wie üblich - das Tabellenentgelt ohne irgendwelche Bruttoabzüge aus. Zudem zahlte die Beklagte dem Kläger mit der Abrechnung für Dezember 2022 für den 31. Oktober 2022 einen Feiertagszuschlag (35%) iHv. EUR 210,21 brutto. Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit am 31. Oktober 2022 erhielt der Kläger nicht. Mit der Abrechnung für März 2023 zahlte die Beklagte deshalb einen Betrag iHv. EUR 600,43 brutto als weiteren Feiertagszuschlag (100%) für die Arbeit am 31. Oktober 2022 an den Kläger aus. Weitere Zahlungen für die Feiertagsarbeit erfolgten nicht. Allerdings setzte die Beklagte ursprünglich die tägliche Soll-Arbeitszeit des Klägers von 7,05 Stunden in ihrem Zeiterfassungssystem für den 31. Oktober 2022 auf null, was sich infolge des fortgezahlten monatlichen Tabellenentgelts für den Oktober 2022 wie eine Gutschrift von 7,05 Stunden für den Oktober 2022 auswirkte bzw. die monatliche Sollarbeitszeit bei gleichbleibender Vergütung entsprechend verringerte. Nachdem zwischen den Parteien zunächst streitig war, wie mit der verbleibenden Differenz in Höhe von 4,7 Stunden zwischen der tatsächlich am 31. Oktober 2022 geleisteten Arbeitszeit von 11,75 Stunden und der von der Beklagten durch die Reduktion der Sollstunden berücksichtigten Arbeitszeit von 7,05 Stunden zu verfahren war, korrigierte die Beklagte das Arbeitszeitsaldo des Klägers dahingehend, dass für den 31. Oktober 2022 die Reduktion der Sollarbeitszeit auf null aufgehoben wurde und dem Kläger im Gegenzug die geleisteten 11,75 Stunden im Stundenkonto gutgeschrieben wurden. Der Kläger war der Auffassung, ihm stünde der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Er habe Anspruch auf einen 35%-Zuschlag für die Feiertagsarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 d) Alt. 1 TV-Ärzte und da kein Freizeitausgleich stattgefunden habe, zudem auf einen weiteren Zuschlag von 100%, insgesamt also einen Zuschlag von 135%, berechnet anhand des auf eine Stufe entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (= EUR 810,57 brutto). Hinzu komme der Anspruch auf seine Grundvergütung für die am 31. Oktober 2022 erbrachte Arbeit (EUR 600,43 brutto). Insgesamt stünde ihm ein Bruttoanspruch von EUR 1.411,- für den 31. Oktober 2022 zu. Tatsächlich gezahlt habe die Beklagte aber nur EUR 210,21 brutto sowie EUR 600,43 brutto. Zudem könne man die von Beklagten vorgenommene Reduktion der Sollstunden für den 31. Oktober 2022 mit ihrem finanziellen Gegenwert von 360,26 EUR brutto in Abzug bringen. Damit bleibe der geltend gemachte Zahlungsanspruch übrig. Dieser sei auch zur Zahlung fällig gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte. Dies sei eine spezielle Auszahlungsnorm. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 240,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünde kein Zahlungsanspruch mehr zu. Die ihm zustehenden Zuschläge seien unstreitig ausgezahlt. Der verbleibende Rest, den der Kläger verlange, sei lediglich für die von ihm am 31.10.2022 geleistete Arbeitszeit. Hierbei handele es sich aber um dienstplanmäßige Arbeitszeit, für die der Kläger lediglich sein monatliches Tabellenentgelt erhalte. Ein weitergehender Auszahlungsanspruch bestehe erst dann, wenn nach dem einjährigen Bezugszeitraum von § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte noch ein positiver Saldo bestehe. Dies sei noch nicht absehbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. Januar 2024, der Beklagten am 14. Februar 2024 zugestellt, stattgegeben. Der Kläger habe neben dem unstreitig erfüllten Feiertagszuschlagsanspruch (135%) noch Anspruch auf 100% des Stundenentgelts hat, da ein Freizeitausgleich unstreitig nicht gewährt worden sei. § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte sei keine parallele Regelung zu § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. d) TV-Ärzte. Wenn die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Stunden auszahle, müsse sie schlicht den Arbeitszeitsaldo des Klägers um die ausgezahlten Stunden reduzieren. Die Beklagte hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom unter dem 14. Februar 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom Montag, den 25. März 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, die Berufung begründet. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers für den 31. Oktober 2022 auf insgesamt 235% Vergütung durch Auszahlung der Feiertagszuschläge iHv. 135% und die Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden auf die Arbeitsverpflichtung im Umfang von weiteren 100% vollständig erfüllt. Mit Auszahlung des Tabellenentgelts für Oktober 2022 sei die Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt worden. Bei § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte handele es sich lediglich um eine tarifliche Klarstellung dahingehend, dass die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag erbrachte Arbeit vollständig zu vergüten sei, und nicht etwa um einen gesonderten neben § 15 TV-Ärzte tretenden Auszahlungsanspruch. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 31. Januar 2024 - 6 Ca 1521 öD/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Die über 7,05 Stunden hinausgehende Differenz von 4,7 Stunden sei gemäß der Protokollerklärung nicht zu berücksichtigen und deshalb Gegenstand des begründeten Klagantrags. Die Protokollerklärung berücksichtige nur die durchschnittliche Sollstundenzahl. Gäbe es diesen Zahlungsanspruch nicht, wären § 6 Abs. 3 Satz 4 und 5 TV-Ärzte überflüssig und die Begrenzung des Freizeitausgleichszeitraums auf drei Monate ohne Wirkung. Es komme im Tarifvertrag mehrfach vor, dass bestimmte Arbeit separat vergütet werde. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsatze, Anlagen und Protokolle verwiesen.