Urteil
3 Sa 38/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0717.3SA38.24.00
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Leitsätze
1. Es ist fraglich, ob eine - karenzentschädigungslose - beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Basis der aktuell geltenden BoStB überhaupt vereinbart werden kann.(Rn.49)
2. Jedenfalls stellt die bloße Bitte an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin um nochmalige Übersendung einer E-Mail mit einer Beurteilung über die Qualität der Arbeitsleistung erkennbar keine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung dar.(Rn.55)
3. Das Verbot jeglicher Ansprache von Mandanten kann über eine beschränkte Mandantenschutzklausel nicht wirksam erfolgen.(Rn.62)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14. Februar 2024 - 5 Ca 624 c/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist fraglich, ob eine - karenzentschädigungslose - beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Basis der aktuell geltenden BoStB überhaupt vereinbart werden kann.(Rn.49) 2. Jedenfalls stellt die bloße Bitte an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin um nochmalige Übersendung einer E-Mail mit einer Beurteilung über die Qualität der Arbeitsleistung erkennbar keine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung dar.(Rn.55) 3. Das Verbot jeglicher Ansprache von Mandanten kann über eine beschränkte Mandantenschutzklausel nicht wirksam erfolgen.(Rn.62) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14. Februar 2024 - 5 Ca 624 c/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige, formal ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Berufungsangriffe der Klägerin haben keinen Erfolg. II. Die Klage ist unbegründet, weil die arbeitsvertragliche Klausel in § 13, wenn überhaupt, nur in sehr begrenztem Umfang als begrenzte Mandantenschutzklausel zulässig ist und die Beklagte mit ihrer Handlung die die Vertragsstrafe auslösenden Voraussetzungen nicht erfüllt. 1. § 13 des Arbeitsvertrags ermöglicht der Klägerin, wenn überhaupt, nur unter ganz engen Voraussetzungen, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Klausel verpflichtet die Beklagte, weder unmittelbar noch mittelbar für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages, in eigenem oder im Namen eines Dritten geschäftlichen Kontakt oder Geschäftsbeziehungen mit Mandanten der Klägerin aufzunehmen, mit denen die Firma bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin in Kontakt stand. Damit setzt die Auslösung der hier geltend gemachten Vertragsstrafe iHv. EUR 5.000,- voraus, dass die Klägerin überhaupt berechtigt war, eine solche nachvertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten, einer Steuergehilfin, aufzustellen. a) Gemäß § 110 Satz 2 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Arbeitstätigkeit beschränkt, ua. nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen. Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB überhaupt keine Karenzentschädigung vorsehen, sind hingegen - auch wenn sie schriftlich vereinbart wurden - nichtig. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können aus einer solchen Abrede Rechte herleiten (stge. Rspr. BAG, vgl. zuletzt 16. Dezember 2021 – 8 AZR 498/20 – Rn. 34, juris). b) Die Klägerin kann somit keine Vertragsstrafe verlangen, wenn § 13 des Arbeitsvertrags als nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstanden würde. c) Eine Beschränkung der nachvertraglichen Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn es sich um eine sog. beschränkte Mandantenschutzklausel handelt. aa) Es ausgeschiedenen Mitarbeitern in manchen freien Berufen standes- bzw. berufsrechtlich verboten, Mandanten des bisherigen Arbeitgebers abzuwerben. Wenn sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln das standesrechtliche Verbot in solchen Fällen nur deklaratorisch wiederholen, unterfallen sie §§ 74 ff. HGB nicht und können daher entschädigungslos vereinbart werden (BAG 16. Mai 1971 - 3 AZR 384/70 - zu II 3 b der Gründe, juris in der Gestaltung der Unterlassungsklage eines Steuerberaters gegen seinen früheren sog. fachkundigen Mitarbeiter, der noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als Steuerberater zugelassen wurde und sich nach dem Vertragsende in dieser Funktion selbständig machte; zu der bloßen wiederholenden und damit deklaratorischen Funktion - auf das Standesrecht - beschränkter Mandantenschutzklauseln auch BAG 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - zu B I 2 c der Gründe, juris) (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 18. Oktober 2006 – 13 Sa 69/05 – Rn. 82, juris). Aus dem in der vorgenannten Entscheidung herangezogenen damals geltenden Standesrecht wird deutlich, dass das Satzungsrecht nicht jegliche Tätigkeit für Mandanten des früheren Arbeitgebers verbietet, sondern lediglich das gezielte Abwerben. Gemeint ist das direkte Ansprechen von Mandanten mit dem Ziel, sie für sich zu gewinnen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 18. Oktober 2006 – 13 Sa 69/05 – Rn. 85, juris). bb) Der Anwendungsbereich der beschränkten Mandantenschutzklauseln ist sogar noch enger zu ziehen. (1) Die Standesrichtlinien gelten grundsätzlich nur für Steuerberater und ehemalige Mitarbeiter nach deren Bestellung zum Steuerberater. (2) Die seitens des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung herangezogenen Standesrichtlinien BoStB sind seitdem liberalisiert worden. Das nachvertragliche Abwerbeverbot existiert standesrechtlich nicht mehr gleichermaßen streng. Es besteht lediglich eine nachvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 5 Abs. 4 BoStB) und das Verbot, einen anderen Steuerberater unlauter aus dem Auftrag zu verdrängen (§ 19 BoStB). d) Hier kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass erweiternd auch für Steuergehilfen sogar unter Geltung der aktuellen Standesrichtlinien, eine beschränkte Mandantenschutzklausel vereinbart werden kann, die aber auf die Ansprache von Mandanten zum Zwecke der Abwerbung begrenzt ist. Insofern ist § 13 des Arbeitsvertrages entsprechend einschränkend aus systematischen Gesichtspunkten zu verstehen. Folgt man dieser einschränkenden Auslegung nicht, verbleibt es beim wirkungslosen unverbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. 2. Selbst, wenn man also zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine beschränkte Mandantenschutzklausel auch für Mitarbeiter gilt, die nicht Steuerberater sind, wofür angesichts des oben Ausgeführten nicht viel spricht, erfüllt die Beklagte mit ihrem Verhalten (Ansprechen des Mandanten F.) jedenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der als beschränkte Mandantenschutzklausel verstandenen Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags. a) Die Aufnahme geschäftlichen Kontakts oder von Geschäftsbeziehungen iSd. § 13 des Arbeitsvertrags ist, wie ausgeführt, als direktes Ansprechen von Mandanten der Klägerin mit dem Ziel, diese für sich zu gewinnen, zu verstehen. b) Die Beklagte hat den Mandanten der Klägerin Herrn F. direkt angesprochen mit dem Ziel, eine bereits per E-Mail getätigte Beurteilung der Zusammenarbeit nochmals, diesmal an ihren privaten E-Mail-Account, zu erlangen. Ein Abwerben des Mandanten ist nicht im Ansatz ersichtlich. c) Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Störung der Mandatsbeziehung mit der Klägerin intendiert habe, erfüllt dies nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 des Arbeitsvertrags. aa) Die Störung der Mandatsbeziehung ist zum einen von dem engen zulässigen Schutzziel „Abwerbeverbot“ schon nicht umfasst. bb) Zum anderen ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Störung der Mandatsbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn F. intendiert, auch nicht ansatzweise belegt. (1) Die Beklagte hat Herrn F. gerade nicht in die Auseinandersetzung der Parteien einbezogen, indem sie die Verwendung der E-Mail eben nicht erläutert hat und weiter auch keine neue Beurteilung erbeten hat. Sie hat lediglich um erneute Zusendung der E-Mail gebeten (2) Zum – angeblichen - Problem für die Mandatsbeziehung ist der Vorgang nur deshalb geworden, weil die Klägerin ihrerseits den Mandanten über die Verwendung der Formulierung in der Ausgangs-E-Mail im Zeugnisrechtsstreit informiert hat. (3) Im Übrigen ist das nachvertragliche Verhalten der Beklagten nicht kausal, denn die angebliche Störung wäre auch eingetreten, wenn sich die Beklagte die Rückmeldung des Mandanten schon während des Arbeitsverhältnisses gesichert hätte. d) Auch die Einführung des E-Mail-Inhalts in den Zeugnisrechtsstreit als die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung führt nicht weiter. Die Klägerin mag die Instrumentalisierung von Mandanten in arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen aus menschlich nachvollziehbaren Gründen nicht schätzen. Nur ist dies nicht in § 13 des Arbeitsvertrags abgesichert, es handelt sich dabei nicht um eine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung. Ein entsprechendes Verbot dürfte ohnehin nicht vereinbart werden können: Ein Arbeitnehmer muss sich zur Wahrung seiner berechtigten Interessen auch auf Kommunikation mit Mandanten beziehen dürfen. Nachvertraglich wäre dies allenfalls mit einer allgemeinen, eine Karenzentschädigung auslösenden Mandantenschutzklausel möglich. III. Die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein zurechenbarer Schaden entstanden ist, ist angesichts der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten irrelevant. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt auch zweitinstanzlich mit ihrem Klagantrag und hat deshalb die Kosten zu tragen. C. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Es mag zwar sein, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit beschränkter Mandantenschutzklauseln für Steuerberater und darüberhinausgehend evtl. sogar für Steuergehilfen nicht aufrechterhalten bleiben kann. Dies ist hier aber nicht entscheidungsrelevant, da die Fortdauer der Wirksamkeit beschränkter Mandantenschutzklauseln bzw. deren Erweiterung auf Steuergehilfen zugunsten der Klägerin unterstellt wurde. Wäre dagegen eine beschränkte Mandantenschutzklausel für Steuergehilfen unzulässig, wäre die Klage, wie ausgeführt, erst recht unbegründet. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Beklagte war vom 23. August 2016 bis zum 31. Dezember 2022 bei der Klägerin zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2019 (Anlage zur Klagschrift Bl. 3 ff. dA. erster Instanz) als Steuerfachangestellte in Teilzeit für ein Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt EUR 1.500,- beschäftigt. § 13 des Arbeitsvertrags lautet: „§ 13 Mandantenschutz Zugunsten der Firma Steuerberater B. B. & Partner wird Mandantenschutz vereinbart. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich insoweit weder unmittelbar noch mittelbar und sowohl während der Laufzeit dieses Vertrages als auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages, für einen Zeitraum von zwei Jahren, weder in eigenem noch im Namen eines Dritten geschäftlichen Kontakt oder Geschäftsbeziehungen mit Mandanten von der Firma Steuerberater B. B. & Partner aufzunehmen, mit denen die Firma bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin in Kontakt steht. Für jedes Vergehen wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR je Verstoß vereinbart. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Arbeitnehmer vorbehalten. Dies gilt nicht für Mandanten, die die Mitarbeiterin der Kanzlei zugeführt hat.“ Die Parteien führten einen weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Elmshorn zu dem Aktenzeichen 5 Ca 386 c/23. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien über Rückzahlung von Fortbildungskosten nach beendetem Arbeitsverhältnis und über ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen aus ihrer Sicht erforderlicher Zeugnisberichtigung. In diesem Zusammenhang schrieb die Beklagte unter dem 3. April 2023 Herrn F. per E-Mail an. Herr M. F. sowie die dazugehörige GmbH waren schon länger Mandanten der Klägerin und wurden während der Laufzeit des Arbeitsvertrages durch die Beklagte betreut. Die E-Mail (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 24. Mai 2023, Bl. 22 d. A.) lautet wie folgt: „Sehr geehrter Herr F., wie Sie wissen, bin ich seit Anfang diesen Jahres nicht mehr in der Kanzlei B. & P. beschäftigt. Sie hatten mir im Dezember 2022 eine nette E-Mail zum Abschied geschrieben, in der Sie Ihre Zufriedenheit zu meiner Arbeit geäußert hatten. Leider kann ich auf mein Arbeitspostfach nicht mehr zugreifen, weshalb ich Sie fragen wollte, ob Sie so nett wären, und mir die E-Mail von damals einmal an meine private Adresse: ...@....de weiterleiten könnten. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen A. B.“ Herr F. antwortete der Beklagten noch unter dem gleichen Tag mit dem Betreff „Re: Gehälter Dezember 2022“ (Anlage K 1, Bl. 12 dA. erster Instanz). Diese reichte die E-Mail im Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 Ca 386 c/23 mit Schriftsatz vom 28. April 2023 zu den Akten. In der E-Mail heißt es: „Hallo Frau B., ich hoffe sehr, es geht Ihnen gut, Sie konnten sich in der neuen Kanzlei etwas einleben und es gefällt Ihnen auch. Klar kann ich Ihnen die Mail zuschicken ;) (siehe unten) und ich hoffe, es ist die Richtige. Denn die Mail enthält ja nur einen Satz, der auch genau so gemeint war. Eine andere Mail konnte ich nicht ausfindig machen. Lassen Sie es sich gut gehen und melden Sie sich gerne, wenn ich Ihnen mit einer Empfehlung helfen kann. Herzliche Grüße M. F.“ Angehängt war der Text einer E-Mail, in der es heißt: „… Danke für die gute Zusammenarbeit, die tatsächlich noch nie so problemlos ablief. Viel Erfolg für die Zukunft. MfG …“ Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2023, bei Gericht am gleichen Tage per ERV eingegangen und der Beklagten am 19. Mai 2023 zugestellt, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten deshalb eine Vertragsstrafe iHv. EUR 5.000,- klageweise geltend. § 13 des Arbeitsvertrags sei wirksam. Es sei als beschränkte Mandantenschutzklausel, die keine Vereinbarung einer Karenzentschädigung erfordere, auszulegen jedenfalls unter Zuhilfenahme der Salvatorischen Klausel in § 21 des Arbeitsvertrags. Bei der beschränkten Mandantenschutzklausel sei dem ehemaligen Mitarbeiter lediglich untersagt, ehemalige Mandanten seines Arbeitgebers aktiv abzuwerben. Dies könne nicht nur positiv erfolgen (Abwerbung zu Gunsten des neuen Arbeitgebers), sondern auch durch jedweden anderen Kontakt, der zur Mandatsgefährdung führe. Diesen Tatbestand habe die Beklagte verwirklicht. Ihr Handeln sei geprägt gewesen von dem Bewusstsein, das Mandatsverhältnis zwischen dem Mandanten und der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte habe die Schädigung der Geschäftsbeziehung erreicht. Herr F. sei beim aufklärenden Anruf der Klägerin geschockt gewesen. Zudem sei er über das Vorgehen der Beklagten irritiert gewesen, weil er nicht gewusst habe, dass die E-Mail vor Gericht gegen die Klägerin verwendet werden würde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Vertragsstrafe iHv. EUR 5.000,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klageanhängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet. § 13 des Arbeitsvertrags sei bereits unwirksam. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen § 13 des Arbeitsvertrags vor, da dieser nur die Aufnahme geschäftlicher Kontakte zu den Mandanten untersage. Da sie lediglich an Herrn F. herangetreten sei, um seine E-Mail als Beleg für das weitere Verfahren zu erhalten, sei keine geschäftliche Kontaktaufnahme erfolgt. Der Betreff der E-Mail sei der Tatsache geschuldet, dass bei einer weitergeleiteten E-Mail stets der Betreff der ursprünglichen E-Mail beibehalten werde. Zudem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da Herr F. nach wie vor Mandant der Kanzlei sei. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin § 13 des Arbeitsvertrages als beschränkte Mandantenschutzklausel verstehe, habe die Beklagte nicht dagegen verstoßen. Die Klausel verbiete, im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten „geschäftlichen Kontakt oder Geschäftsbeziehungen mit Mandanten“ der Klägerin aufzunehmen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Sie sei an den Mandanten der Klägerin nicht in Form eines irgendwie gearteten geschäftlichen Zwecks herangetreten, sondern im Zuge der Rechtsverfolgung und -verteidigung im Rahmen ihres Rechtsstreits gegen die Klägerin. Im Übrigen habe die Beklagte erfolgreich das Fehlen eines Schadens dargelegt. Ein etwaiger Schaden wäre jedenfalls vom Schutzzweck des § 13, verstanden als ein - einzig zulässiges – Abwerbeverbot, nicht erfasst. Gegen das der Klägerin am 24. Februar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn hat diese unter dem 22. März 2024, am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 24. Mai 2024 unter dem 24. Mai 2024, am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangen, begründet. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft offengelassen, ob § 13 des Arbeitsvertrages als beschränkte Mandantenschutzklausel wirksam sei. Es ergebe sich ein erhebliches Interesse der Klägerin an der Einhaltung des Mandantenschutzes, da sie zu befürchten habe, dass ein Verstoß gegen den Mandantenschutz zu finanziellen Einbußen bei ihr führe. Durch die Vereinbarung des Mandantenschutzes und der Vertragsstrafe habe verhindert werden sollen, dass die Beklagte die Daten verwendet. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich bei der Kontaktaufnahme der Beklagten um eine solche in geschäftlicher Form gehandelt habe. Die Beklagte habe den Mandanten der Klägerin mit E-Mail an dessen geschäftlicher E-Mail-Adresse angefragt, ihr die vormals an ihre geschäftliche E-Mail-Adresse adressierte E-Mail erneut zukommen zu lassen, in der dieser seine Zufriedenheit bzgl. der Arbeit der Beklagten geäußert habe. Die Beklagte habe geschäftlich erlangte Kenntnisse dazu verwendet, eine erneute Beurteilung ihrer geschäftlichen Leistungen zu erhalten. Die Beklagte habe lediglich behauptet, dass ein Schaden nicht entstanden sei. Einen Nachweis habe sie dagegen nicht erbracht. Der Schaden liege hier insbesondere in der verlorenen Arbeitskraft der Berufsträger der Klägerin in der Aufarbeitung und Verfolgung der Verfehlung der Beklagten. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14. Februar 2024, 5 Ca 624 c/23, aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Vertragsstrafe iHv. EUR 5.000,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Es handele sich bei der Kontaktaufnahme mit Herrn F. nicht um einen geschäftlichen Kontakt. Es liege ein reiner sozialer Kontakt vor. Die Beklagte habe keine erneute Beurteilung ihrer geschäftlichen Leistungen erlangen wollen, sondern die ursprüngliche Beurteilung noch einmal zu ihrer Kenntnis. Die Kontaktaufnahme erfolgte zu dem Zweck, ihr Zeugnis korrigieren zu lassen, nicht aber zu dem Zweck, einen Mandanten zu akquirieren. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze, Anlagen, Protokolle und das Urteil erster Instanz verwiesen.