Urteil
3 Sa 21/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0723.3SA21.24.00
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Leitsätze
1. Eine Vertragsgestaltung mit einer zunächst bestehenden (beiderseitigen) Zielvereinbarungspflicht und einer zeitlich strikt getrennten nachfolgenden (einseitigen)Zielvorgabeverpflichtung ist AGB-rechtlich zulässig (A.II.1.b)bb) der Gründe).(Rn.179)
2. Werden Verhandlungen im Rahmen der vorgenannten Vertragsgestaltung zwischen den Parteien im vorgegebenen Zeitfenster nicht geführt, scheidet eine (nachfolgende) Zielvorgabe aus (A.I.1.d)).(Rn.133)
Eine Zielvereinbarung ist ebenfalls unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadenersatz verlangen kann (A.I.1.e)).(Rn.134)
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, juris).(Rn.153)
Diesbezüglich ist insbesondere nicht auf das Nichterreichen der in der unzulässigen Zielvorgabe gesetzten Ziele abzustellen. Der Vortrag einer pandemiebedingten betriebswirtschaftlichen Ergebnisdelle lässt die Zielerreichungsannahme nicht entfallen, weil bei einer Zielvereinbarung nicht zwangsläufig auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist (A.I.2.a)cc)(2)).(Rn.155)
4. Gibt der Arbeitgeber Ziele vor, die nicht der Billigkeit iSv. § 15 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Rechtsfolge ist aber nicht Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, sondern allein gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die gerichtliche (Ersatz-)Leistungsbestimmung (A.II.3.).(Rn.201)
5. Die Beklagte hat hier nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht (A.III.2.c)).(Rn.216)
6. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 319/20 - Rn. 33, juris) (A.III.3.a)).(Rn.244)
7.Teilt die Arbeitgeberin valide Daten bzw. insbesondere deren Ableitung von testierten Zahlen zum EBITDA und zum Deckungsbeitrag I nicht mit, dann ist von einer 100%igen Erfüllung der Ziele auszugehen. Die gerichtlich festgelegten Ziele haben dadurch nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Verfahrenskomponente (A.III.3.b)aa)(1)).(Rn.247)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 - 5 Ca 1548/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 21.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vertragsgestaltung mit einer zunächst bestehenden (beiderseitigen) Zielvereinbarungspflicht und einer zeitlich strikt getrennten nachfolgenden (einseitigen)Zielvorgabeverpflichtung ist AGB-rechtlich zulässig (A.II.1.b)bb) der Gründe).(Rn.179) 2. Werden Verhandlungen im Rahmen der vorgenannten Vertragsgestaltung zwischen den Parteien im vorgegebenen Zeitfenster nicht geführt, scheidet eine (nachfolgende) Zielvorgabe aus (A.I.1.d)).(Rn.133) Eine Zielvereinbarung ist ebenfalls unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadenersatz verlangen kann (A.I.1.e)).(Rn.134) 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, juris).(Rn.153) Diesbezüglich ist insbesondere nicht auf das Nichterreichen der in der unzulässigen Zielvorgabe gesetzten Ziele abzustellen. Der Vortrag einer pandemiebedingten betriebswirtschaftlichen Ergebnisdelle lässt die Zielerreichungsannahme nicht entfallen, weil bei einer Zielvereinbarung nicht zwangsläufig auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist (A.I.2.a)cc)(2)).(Rn.155) 4. Gibt der Arbeitgeber Ziele vor, die nicht der Billigkeit iSv. § 15 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Rechtsfolge ist aber nicht Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, sondern allein gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die gerichtliche (Ersatz-)Leistungsbestimmung (A.II.3.).(Rn.201) 5. Die Beklagte hat hier nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht (A.III.2.c)).(Rn.216) 6. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 319/20 - Rn. 33, juris) (A.III.3.a)).(Rn.244) 7.Teilt die Arbeitgeberin valide Daten bzw. insbesondere deren Ableitung von testierten Zahlen zum EBITDA und zum Deckungsbeitrag I nicht mit, dann ist von einer 100%igen Erfüllung der Ziele auszugehen. Die gerichtlich festgelegten Ziele haben dadurch nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Verfahrenskomponente (A.III.3.b)aa)(1)).(Rn.247) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 - 5 Ca 1548/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 21.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die formal ordnungsgemäße und gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage bzgl. der weiteren Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 überwiegend zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Unmöglichkeit einer Zielvereinbarung stattgegeben (I.). Hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage ebenfalls zu Recht stattgegeben. Es besteht zwar entgegen seiner Auffassung kein Schadenersatzanspruch des Klägers (II.), aber ein entsprechend hoher Tantiemeanspruch auf Basis gerichtlicher Bestimmung der Zielvorgabe (III.). I. Die Klage ist hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 überwiegend begründet und nur im Umfang von EUR 3.000,- brutto unbegründet. Entsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung für 2021 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB (1.). Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 10 % und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto - auf EUR 21.500,- brutto (2.) zzgl. Zinsen (3.). Der Anspruch ist nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 12 (1) des Arbeitsvertrags verfallen. § 12 (1) des Arbeitsvertrags ist unwirksam (4.). 1. Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung bzgl. der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 verlangen. a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger, sofern der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 29, juris). b) Die Beklagte hat ihre nach § 4 (2) Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 19. Dezember 2014 („Arbeitsvertrag“) sowie Ziff. 2. 4) Satz 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 5. Juli/31. Juli 2018 („Ergänzungsvereinbarung“) bestehende Pflicht verletzt, mit dem Kläger für 2021 eine Zielvereinbarung abzuschließen. aa) Die Beklagte war nach den arbeitsvertraglichen Vorgaben verpflichtet, eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2021 abzuschließen. Dies ergibt eine Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrags und Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. (1) Bei den beiden Regelungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Formularverträge iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die deshalb nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33, juris). (3) Danach schuldet die Beklagte dem Kläger als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz für künftige Betriebstreue eine jährliche ergebnisabhängige Tantieme mit einem Zielwert iHv. EUR 30.000,- brutto, deren Ziele grundsätzlich in einer zwischen den Parteien jährlich getroffenen Zielvereinbarung bestimmt werden (so auch LAG Schleswig-Holstein 11. Juli 2023 - 2 Sa 150/22 - Rn. 45, juris). Eine Zielvorgabe kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. (a) Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, juris). (b) Der Vorrang der Vereinbarung gegenüber einer von der Beklagten gesetzten Vorgabe ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages: § 4 (2) spricht von einer gesonderten Vereinbarung und eben nicht von einer einseitigen Vorgabe. Ziff. 2 4) Satz 1 der Ergänzungsvereinbarung spricht ebenfalls von einer Vereinbarung. Auch Satz 2 bezieht sich zunächst auf eine Vereinbarung. Erst bei deren Nichtzustandekommen wird die Möglichkeit der einseitigen Zielvorgabe eröffnet. (c) Die Systematik spricht für einen Vorrang der Zielvereinbarung und gegen eine lediglich vorgeschaltete Verhandlungsphase. So wird im Arbeitsvertrag auf eine Vereinbarung Bezug genommen und auch in der Ergänzungsvereinbarung geht es schon der Reihenfolge nach primär um eine Vereinbarung und lediglich sekundär um eine Vorgabe. Die Reihenfolge stellt klar, dass nicht eine Zielvorgabe mit einer Verhandlungsoption, sondern eine Zielvereinbarung mit einer Zielvorgabennotlösung bei Scheitern der Verhandlungen gewollt ist (vgl. auch LAG Hamburg 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 109, juris). (d) Auch die Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise spricht für diese Sichtweise. Angesichts mangelnder vertraglicher Vorgaben sind bei der Bestimmung möglicher Ziele erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Da typischerweise beide Seiten ein Interesse an der Formulierung von angemessenen und vom Mitarbeiter erreichbaren Ziele haben, spricht alles dafür, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Beklagten in der Funktion des Klägers als leitender Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie die in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung getroffene Bestimmung dahin verstehen musste, dass die Ziele und deren Gewichtung von den Vertragspartnern vereinbart werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 Rn. 40 f., juris). (e) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck gegen eine Auslegung der Ergänzungsvereinbarung in Richtung einer vorgeschalteten Verhandlungspflicht. Eine einseitige Zielvorgabe beinhaltet, wie dieser Prozess und weitere Parallelfälle eindrücklich belegen, ein hohes Konfliktpotential. Wollte man dies gegen die Üblichkeit dennoch vereinbaren, müsste dies schon in der Ausgangsvereinbarung, hier also dem Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Das Gegenteil ist aber der Fall: Primär ist von einer Zielvereinbarung die Rede. Es wäre sinnwidrig, im Wesentlichen eine Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag und in der Ergänzungsvereinbarung zu regeln, die im Ernstfall ohnehin nicht zur Anwendung kommen würde. Warum soll die Beklagte überhaupt ihre Zeit mit Verhandlungen verschwenden oder gar auf den Kläger eingehen, wenn sie eine Zielvorgabe spätestens ab dem 1. März eines Jahres ohnehin hätte setzen können? bb) Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung, mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielvereinbarung abzuschließen, verletzt. Denn bis zum Ablauf der in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich gesetzten Frist 1. März des Jahres ist keine Zielvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen, die es dem Kläger ermöglicht hätte, bei Erfüllung der Voraussetzungen die in Ziff. 2 1) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung bestimmte erfolgsabhängige Tantieme zu verdienen (vgl. auch BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 42, juris). c) Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung auch schuldhaft verletzt. Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 43, juris). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie dem Kläger bis zum Ablauf des 1. März 2021 Vorschläge für Verhandlungen über eine Zielvereinbarung unterbreitet hat. Die E-Mail vom 26. Februar 2021 enthält lediglich allgemeine, überhaupt nicht auf den Kläger individualisierte Ausführungen und benennt insbesondere nicht die entscheidenden Werte für die Ziele EBITDA und DB I und enthält damit kein Verhandlungsangebot. d) Die Pflichtverletzung der Beklagten entfällt auch nicht etwa, weil diese nach dem 1. März 2021 stattdessen eine Zielvorgabe hätte erstellen können. Dies ergibt die Auslegung von Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung. aa) Der Wortlaut ist diesbezüglich allerdings offen, da in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung als Voraussetzung für die einseitige Zielvorgabe lediglich die Nichterzielung einer Vereinbarung genannt ist. bb) Systematisch ist Satz 2 allerdings einschränkend dahingehend zu verstehen, dass eine Zielvereinbarung zwischen den Parteien zumindest versucht worden sein muss. Alles andere wäre mit dem oben ausgeführten Primat der Zielvereinbarung gegenüber der Zielvorgabe unvereinbar. Man kann die primäre Verhandlungsverpflichtung nicht umgehen, um sogleich zur sekundären Zielvorgabe zu kommen. Die Zielvorgabe steht nicht in Konkurrenz zur Zielvereinbarung, sondern soll den Ausweg für den Störfall weisen, wenn die Verhandlungen erfolglos bleiben (dann § 315 Abs. 3 BGB statt §§ 280, 283 BGB). Aber das Scheitern von Verhandlungen setzt diese voraus: keine Verhandlungen, kein Scheitern. cc) Angesichts unterbliebener Verhandlungen, die zumindest ein konkretes, auf den Kläger personalisiertes Angebot der Beklagten voraussetzen, konnte die Beklagte das Ziel auch nicht einseitig vorgeben. Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist nach dem 1. März 2021 unmöglich geworden. Die Verhandlungspflicht besteht nicht mehr iSv. § 283 Satz 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1 1. Alt. BGB. e) Nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 BGB kann der Kläger von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, für das Geschäftsjahr 2021 mit ihm gemeinsam eine Zielvereinbarung zu treffen, schuldhaft nicht nachgekommen ist. aa) Zwar tritt der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB - im Gegensatz zu den Ansprüchen aus den §§ 281 bis 283 BGB - nicht an die Stelle, sondern neben den Erfüllungsanspruch. Um einen Erfüllungsanspruch geht es aber nicht, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - nach Ablauf der Zielperiode die ihm für den Fall der Zielerreichung zugesagte Tantieme verlangt. Der Kläger beansprucht nicht (mehr) die gemeinsame Festlegung von Zielen und verfolgt damit nicht einen Erfüllungsanspruch. Er begehrt vielmehr Schadensersatz statt der Leistung. Dieser steht ihm gemäß § 280 Abs. 3 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen ua. des § 283 BGB zu. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Tantiemezahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 44 f., juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46, juris). bb) Dies gilt in besonderem Maße für die hier gewählte vertragliche Konstruktion. (1) Die Parteien haben in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung eine klare zeitliche Abgrenzung getroffen, wann eine beiderseitige Verhandlungspflicht und ab wann ein einseitiges Zielvorgaberecht der Beklagten bestehen. Diese Abgrenzung ist aufgrund der vertraglichen Konstruktion der Parteien äußerst strikt anzuwenden. Zum einen wird damit die Problematik der Zweckverfehlung von zumindest auch der Motivation des Klägers dienender verspätet benannter Ziele durch ein klares zeitliches Regime vertraglich abschließend geregelt. Zum anderen ist die klare und strikte zeitliche Abgrenzung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe zwingend erforderlich, um eine Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wegen unklarer und unverständlicher Abgrenzung und damit die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung zu vermeiden (vgl. dazu mit entsprechender Rechtsfolge zu einer etwas anderen Vertragsklausel: LAG Hamburg 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 110, juris). Damit wird die Verhandlungspflicht zu einer Fixschuld. (2) Nach Ablauf des 1. März 2021 gab es keine Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung mehr. Vertraglich kam, wenn zuvor verhandelt wurde, allenfalls eine Zielvorgabe der Beklagten in Betracht. Mangels Verhandlungen der Parteien scheidet diese aber aus. Der Umstand, dass die Parteien natürlich über den Arbeitsvertrag hinausgehend weiterverhandeln können, ist nicht relevant. Keine Seite hat auf Basis der bestehenden vertraglichen Konstruktion einen Anspruch darauf. cc) Nach Ablauf des 1. März 2021 war die Festlegung von Zielen nicht mehr möglich. Jenseits der Frage nach der Anreizfunktion - sie besteht auch bei unternehmensbezogen Zielen wie EBITDA (vgl. LAG Köln 6. Februar 2024 - 4 Sa 390/23 - Rn. 65, juris) - und dem elementaren Bedürfnis eines Arbeitnehmers, zu wissen unter welchen Konditionen er seine Arbeitsleistung erbringt (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, juris), ist die Festlegung aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadenersatz verlangen kann. dd) Vorliegend sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 283 BGB erfüllt. Die zeitliche Vorgabe 1. März 2021 und auch die Zielperiode - das Kalenderjahr 2021 - sind abgelaufen, ohne dass es zu einer Zielvereinbarung gekommen ist. Da die Anreizfunktion der Zielvereinbarung mit Ablauf der Zielperiode nicht mehr erreicht werden kann und insbesondere eine Zielvereinbarung und auch eine Zielvorgabe im Rahmen der vertraglichen Regelungen der Parteien seit dem 1. März 2021 ausgeschlossen sind, ist Unmöglichkeit iSv. § 283 Satz 1 BGB eingetreten. 2. Der Höhe nach beläuft sich der dem Kläger zu ersetzende Schaden auf EUR 21.500,- brutto. Zwar ist dem Kläger infolge der Pflichtverletzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2021 eine erfolgsabhängige Tantieme iHv. EUR 24.500,- brutto entgangen (Zielwert EUR 30.000,- brutto abzgl. gezahlter Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto). Der ersatzfähige Schaden beträgt allerdings - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 10 % - lediglich EUR 21.500,- brutto. a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 49, juris). aa) Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48 mwN, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, juris). bb) Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49 mwN, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51, juris)). cc) Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Tantiemewert bei der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Zwar müssen Zielvereinbarungen nicht stets die in Aussicht gestellte Tantiemezahlung auslösen. Sie verfehlen jedoch ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck und werden ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Ergänzungsvereinbarung zugesagten Tantiemezahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen kann. Dem ist bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 52, juris). (1) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, juris). (2) Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargetan, die die Annahme ausschließen, dass der Kläger seine vereinbarten Ziele und damit den Zielwert erreicht hätte. (a) Es ist insbesondere nicht auf das Nichterreichen der in der Zielvorgabe gesetzten Ziele abzustellen. Die Zielvorgabe war wie ausgeführt aufgrund fehlender Verhandlungen über eine Zielvereinbarung bis zum 1. März 2021 vertraglich unzulässig. Insofern kann auf sie auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zurückgegriffen werden. Dies würde das Vertragsregime faktisch aushöhlen: Die Zielvorgabe der Beklagten wäre am Ende doch maßgeblich, obwohl sie gerade vertraglich ausgeschlossen ist. Im Übrigen wäre eine analoge Heranziehung schon deshalb schwierig, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle hinsichtlich der Billigkeit der Leistungsbestimmung der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung ist (BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 97, juris). Wenn die Leistungsbestimmung aber rechtlich ausgeschlossen ist, gibt es auch keinen Zeitpunkt, an dem eine Ermessensentscheidung bzgl. der Leistungsbestimmung getroffen werden könnte. (b) Im Übrigen dürfte die Zielvorgabe - neben ihrer Unzulässigkeit - angesichts der - wegen der Unwägbarkeiten der in 2021 herrschenden Corona-Epidemie - zu ambitionierten Zielen bzgl. EBITDA und DB I und der zu rigiden Mindestzielerreichungsgrade auch nicht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, unabhängig davon, welchen Bestimmungszeitpunkt man annähme. Eine inzidente gerichtliche Ersatzbestimmung analog § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt mangels Rechtsgrundlage für eine staatliche Festsetzung nicht in Betracht. Im Übrigen ist es nicht das Gericht per analoger Ersatzbestimmung, sondern die Beklagte, die besondere Umstände vortragen muss, die die Grundannahme ausschließen, der Kläger hätte seine vereinbarten Ziele erreicht. (c) Soweit die Beklagte auf eine Corona-Delle abstellt und dies mit EBITDA- und DB-I-Werten für die Jahre 2020 bis 2022 belegt, stellt dies keinen hinreichenden Umstand dar, der die Grundannahme der Zielerreichung ausschließt. Die Beklagte übersieht, dass eben nicht auf die Ziele aus der unzulässigen Zielvorgabe abgestellt werden kann. Die Tantieme wird ausweislich Ziff. 2 1) der Ergänzungsvereinbarung neben den monatlichen festen Bezügen als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz künftiger Betriebstreue gezahlt. Insofern muss nicht zwangsläufig auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Beklagten abgestellt werden. Es kann gleichermaßen einen großen Erfolg darstellen, dass u.a. der Kläger mit seiner Arbeit den Betrieb in schwierigster Zeit überhaupt aufrechterhalten hat und es in der Abteilung zu keinen gravierenden Haftungsfällen gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Tantieme nicht zusätzlich on-top zur festen Monatsvergütung, sondern neben dieser für die geleistete Arbeit gezahlt wird. Insofern handelt es sich nicht um einen Extra-Bonus, sondern um einen Teil der üblichen Vergütung. Insofern erfordert der Begriff „erfolgsabhängig“ nicht - betriebswirtschaftlich und unternehmenspolitisch sicher sinnvolle - ambitionierte Ziele, sondern bezogen auf die Tantieme ganz realistische, die Risiken besonders berücksichtigende Prognosen. Insofern bleibt offen, ob sich die von der Beklagten vorgetragene Delle (statt „Beule“ oder „Absturz“) unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen der Corona-Epidemie-Zeit nicht sogar als besonderer Erfolg darstellt. b) Danach kann der Kläger, da im Rahmen des Schadenersatzes wie ausgeführt von vollständiger Zielerreichung auszugehen ist, grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Zielwert iHv. EUR 30.000,- brutto verlangen. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger bereits EUR 5.500,- brutto geleistet. c) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB wegen eines ausschließlichen Verschuldens des Klägers am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausgeschlossen. aa) Zwar bedarf es bei Zielvereinbarungen - anders als bei einer arbeitsvertraglichen Abrede über Zielvorgaben des Arbeitgebers - der Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Aufstellung der Ziele für die jeweilige Zielperiode. Die Festlegung der Ziele ist damit nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verletzt eine vertragliche Nebenpflicht und hat weder einen Anspruch auf die Tantieme noch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Tantiemezahlung, wenn allein aus seinem Verschulden eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er z.B. zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über mögliche Ziele nicht bereit war (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 51, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 59, juris). bb) Die Beklagte hat allerdings nichts dafür vorgetragen, dass die Zielvereinbarung allein vom Kläger verschuldet nicht zustande gekommen ist. Der Kläger hat schlicht nichts unternommen und sich wie in den Vorjahren darauf verlassen, dass die Beklagte schon einen Vorschlag machen werde. Dies stellt keine alleinig verschuldete Verhinderung der Zielvereinbarung dar. d) Allerdings ist nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschuldensanteil des Klägers von 10% anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf EUR 24.500,- brutto, sondern auf lediglich EUR 21.500,- brutto beläuft. aa) Sind im Arbeitsvertrag und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat, und führt auch die Auslegung der Tantiemeregelung nicht zu einer alleinigen Pflicht des Arbeitgebers, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten, ist bei einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung nicht stets davon auszugehen, dass nur der Arbeitgeber die Initiative zu ergreifen und aufgrund seines Direktionsrechts ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über mögliche Ziele und deren Gewichtung anzuberaumen hatte. Vielmehr muss in einem solchen Fall auch der Arbeitnehmer die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anregen. Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 52 f., juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 61, juris). bb) Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 54, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 62, juris). cc) Danach trifft den Kläger ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, das mit 10% anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. (1) In Ziff. 2 1) und 4) der Ergänzungsvereinbarung der Parteien ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Kläger über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat. Auch die Auslegung der Bestimmung führt nicht zu einer alleinigen Pflicht der Beklagten, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten. Insoweit heißt es in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung nur, dass die Kriterien für die Tantieme bis zum Ablauf des zweiten Monats des Geschäftsjahres neu vereinbart werden. Danach kann die Initiative für eine solche Regelung grundsätzlich von jeder Seite des Arbeitsvertrags ausgehen. Da der Kläger Verhandlungen über eine Zielvereinbarung nicht angeregt hat, sondern völlig untätig geblieben ist, trifft ihn an dem Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ein Mitverschulden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 64, juris). (2) Der als angemessen anspruchsmindernd zu berücksichtigende Mitverschuldensanteil des Klägers beträgt 10%. Insoweit wirkt sich aus, dass der Arbeitnehmer, wenn er auch die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anzuregen hat, dem Arbeitgeber keine möglichen Ziele nennen muss und dass bei den Verhandlungen über eine Zielvereinbarung in der Regel zunächst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mögliche Ziele vorschlägt, auf die er besonderen Wert legt, während der Arbeitnehmer regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht reagiert (vgl. zu beiden Gesichtspunkten auch BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 53, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 65, juris). 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Tantiemeanspruch ist spätestens mit der tatsächlichen Abrechnung seitens der Beklagten im April 2022 fällig geworden. Mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode (Mai 2022) ist die Beklagte mit dem nicht gezahlten Anteil in Verzug gekommen, ohne dass es einer Mahnung seitens der Klägers bedurft hätte. 4. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die in § 12 (1) des Arbeitsvertrags enthaltene Ausschlussklausel ist unwirksam. a) Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, wann er spätestens bis zum 1. August 2022 seinen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten auf welche Weise geltend gemacht hat. b) Auf eine rechtzeitige Geltendmachung kommt es aber nicht an, da § 12 (1) des Arbeitsvertrags unwirksam ist. aa) Nach § 202 Abs. 1 BGB in der seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, das für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag gilt, bezweckt in Ergänzung von § 276 Abs. 3 BGB einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. § 202 Abs. 1 BGB erfasst dabei nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 15, juris; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66, juris; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 17, juris). bb) Der Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB hat die Gesamtunwirksamkeit von § 12 (1) des Arbeitsvertrags zur Folge und führt zum ersatzlosen Wegfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 17, juris). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte in Zusammenhang mit der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB. Die Parteien haben ihre jeweilige Verhandlungspflicht erfüllt (1.). Die Beklagte ist ihrer Pflicht nachgekommen, dem Kläger am 15. März 2022 eine Zielvorgabe zu unterbreiten (2.). Ob die Zielvereinbarung der Billigkeit entspricht, ist für die Erfüllung der Vorgabepflicht nicht entscheidend, da Rechtsfolge einer nicht der Billigkeit entsprechenden Zielvergabe nicht Schadenersatz, sondern gerichtliche Ersatzbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist (3.). 1. Die Beklagte trifft - anders als bei der Tantieme für 2021 - iZm. der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 kein Schadenersatz auslösender Pflichtenverstoß. a) Wie unter I.1. ausgeführt, sieht die vertragliche Konstruktion der Parteien eine Pflicht zur Verhandlung einer Zielvorgabe lediglich in den ersten zwei Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres, also bis zum 1. März vor. Diese Pflicht endet dann und weicht der Pflicht der Beklagten, die Ziele für die Tantieme einseitig vorzugeben. Damit besteht - anders als in vielen Bonus-/Tantiemeregelungen, bei denen zur Ermittlung der Ziele lediglich ein einstufiges Verfahren (Zielvereinbarung erforderlich) bestimmt ist - hier im zweistufigen Verfahren (Zielvereinbarung - Zielvorgabe) keine nur durch Zweckverfehlung begrenzte Verhandlungs- und Abschlusspflicht, sondern eine durch ausdrückliche zeitliche Vorgabe begrenzte, nicht nachholbare alleinige Verhandlungspflicht. Die Abschlusspflicht der Parteien wird durch die Zielvorgabeverpflichtung der Beklagten abgelöst, es sei denn, wie unter I.1. ausgeführt, die Parteien haben in den ersten zwei Monaten überhaupt nicht verhandelt. b) Die zweistufige Konstruktion in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung widerspricht nicht § 307 BGB. aa) Die §§ 305 ff. BGB finden wie ausgeführt auf den Arbeitsvertrag und die Ergänzungsvereinbarung der Parteien unstreitig Anwendung. bb) Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung ist nicht etwa wegen Intransparenz mangels hinreichender Regelung der Voraussetzungen für die Ablösung der Verhandlungspflicht durch die Zielvorgabepflicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (so allerdings zu einer anderen vertraglichen Konstruktion: LAG Hamburg16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 110, juris). Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung enthält keine inhaltlichen Abgrenzungen jenseits des Umstandes, dass überhaupt verhandelt werden muss, sondern stellt wie ausgeführt eine strikte zeitliche Abgrenzung dar. Die vertragliche Pflicht zum Verhandeln endet am 1. März eines Jahres, die Vorgabepflicht beginnt sodann. (1) Dies ist angemessen, da eine inhaltliche Abgrenzung Zielvereinbarung - Zielvorgabe über die erforderliche Qualität der vorherigen Verhandlungen angesichts des sehr weiten Spielraums der Parteien zwingend relativ unbestimmt sein muss. (2) Der Einwand, dass die Beklagte dann ja die Verhandlung am langen Ende lediglich pro forma führen braucht, ist zwar zutreffend, trifft aber gleichermaßen auf eine inhaltliche Abgrenzung zu: Auch dort können Verhandlungen mit schönen Worten geführt werden, ohne dass inhaltlich Kompromissbereitschaft besteht. (3) Eine etwaige gerichtliche Bewertung, ob eine Partei hinreichend konstruktiv verhandelt hat, ist kaum auf valide Tatsachengrundlage zu stellen und führt zu einer strukturellen inhaltlichen Billigkeitsprüfung, obwohl Vertragsangebote mangels einseitiger Festlegung für beide Seiten gerade nicht der Billigkeit unterliegen. (4) Insofern ist eine zeitliche und nicht inhaltliche Abgrenzung der Komponenten Zielvereinbarung und Zielvorgabe klarer, berechenbarer und einfacher handhabbar. Die Zielvereinbarungsverhandlungen werden nicht mit Aktionen überfrachtet, deren einziger Sinn der spätere Nachweis einer inhaltlich adäquaten Verhandlungsführung ist. c) Danach ist die Beklagte ihrer Verhandlungsverpflichtung rechtzeitig vor dem 1. März 2022 - anders als 2021 - durch Vorlage eines konkreten, auf den Kläger individualisierten Angebots unter dem 21. Februar 2022 nachgekommen. aa) Das Angebot enthält konkrete Ziele einschließlich konkreter Werte. (1) Da die Abgrenzung rein zeitlich erfolgt und im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob ein Angebot angemessen ist, existiert, reicht die rechtzeitige Übermittlung aus. (2) Es handelt sich auch nicht um eine Zielvorgabe. Die Beklagte kennzeichnet das Schreiben als Angebot. Das Berechnungsangebot sieht ausdrücklich die Unterschriftsleistung des Klägers und damit das Erfordernis einer formellen Annahme vor. Dies hat auch so der Kläger verstanden, der auf das Angebot mit einem Gegenvorschlag reagiert hat, was sinnwidrig wäre, wenn er das Schreiben als einseitig gesetzte Zielvorgabe verstanden hätte. bb) Die Übermittlung erfolgte rechtzeitig, der Kläger hat am 25. Februar 2022 noch vor Fristablauf mit einem Gegenangebot reagiert. Weitere Verhandlungen wären wünschenswert gewesen, sind aber nicht erfolgt und waren auch nicht vertraglich verpflichtend notwendig. cc) Damit endete die Verhandlungspflicht der Beklagten und wurde anders als in 2021 durch eine Zielvorgabepflicht abgelöst. 2. Die Beklagte ist auch ihrer Pflicht nachgekommen, die Ziele für die Tantieme 2022 vorzugeben. a) Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus Ziff. 2 4) Satz 1 und 2 der Ergänzungsvereinbarung nicht, dass die Zielvorgabe ebenfalls innerhalb der ersten zwei Monate gegenüber dem Kläger erfolgen musste. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte in Ziff. 2 4) Satz 1 und 2 der Ergänzungsvereinbarung. aa) Die Frist „1. März eines Jahres“ bzw. „die ersten zwei Monate eines Jahres“ gilt schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für die Vereinbarung der Ziele. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist zustande, erfolgt die Festsetzung per Zielvorgabe. bb) Dies schließt auch systematisch eine Frist 1. März für die Zielvorgabe aus, denn die Zeit bis zum 1. März wird durch die Zielvereinbarung beansprucht. Erst danach ist die Zielvorgabe überhaupt möglich. cc) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine Zielvorgabe nach dem 1. März. Zur Wahrung einer transparenten Abgrenzung von Zielvereinbarung und Zielvorgabe muss ausgeschlossen sein, dass die vertraglichen Verpflichtungen gleichzeitig bestehen. Der Unmöglichkeit einer Zielvereinbarung ab dem 1. März (die zur Schadenersatzverpflichtung der Beklagten in 2021 geführt hat) steht die Unmöglichkeit einer Zielvorgabe vor dem 1. März gegenüber. Die Verhandlungspflicht soll nicht durch einseitige Vorgaben beeinträchtigt werden. b) Die Beklagte hat mit der Zielvorgabe vom 15. März 2022 ihrer Verpflichtung genügt. aa) Das Schreiben vom 15. März 2022 ist eindeutig als Vorgabe gekennzeichnet. Der Kläger hat das Schreiben auch unstreitig als Zielvorgabe der Beklagte verstanden, mit der er nicht einverstanden war und ist. bb) Die Zielvorgabe ist auch rechtzeitig erfolgt. (1) Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung enthält zwar ausdrücklich keine Ablauffrist für die Übergabe der Zielvorgabe. Aus der durch das vertragliche Fristenregime im Übrigen manifestierten Zweckverfolgung, dass der Kläger seine Arbeitsleistung ganz überwiegend in Kenntnis der Ziele erbringen soll, muss die Zielvorgabe zeitnah nach dem 1. März erfolgen. Auf der anderen Seite muss der Beklagten zwingend eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, da andernfalls diese gezwungen wäre, die Zielvorgabe schon vor dem 1. März zu konzipieren. Dies soll aber gerade nicht erforderlich sein, um die Möglichkeit von erfolgreichen Verhandlungen für eine Zielvereinbarung nicht zu gefährden. In Abwägung beider Aspekte erscheint zumindest eine Monatsfrist angemessen. (2) Die Beklagte hat dem Kläger die Zielvorgabe am 15. März 2022 und damit zwei Wochen nach dem ersten März übermittelt. Dies ist nach der Maßgabe des Vorstehenden in jedem Fall rechtzeitig. 3. Anders als das Arbeitsgericht meint, kommt es für die Erfüllung der Pflicht, Ziele vorzugeben, nicht auf die Angemessenheit bzw. Billigkeit der Zielvorgabe an. a) Grundsätzlich ist zutreffend, dass eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Berechtigten im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 315 Abs. 1 BGB). Gibt der Arbeitgeber dagegen Ziele vor, die dem nicht entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. b) Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung ist aber nicht Schadenersatz wegen Unmöglichkeit. aa) Rechtsfolge einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe ist ausdrücklich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deren Unverbindlichkeit einerseits und gemäß Satz 2 die gerichtliche (Ersatz-)Leistungsbestimmung. Damit ist § 315 Abs. 3 BGB lex specialis gegenüber Schadenersatz wegen Unmöglichkeit oder Verzugs. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung seitens des Arbeitgebers hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr durch Urteil zu erfolgen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 33 ff., juris; BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 29, juris). bb) Durch eine nicht billigem Ermessen entsprechende Zielvorgabe ist im Übrigen auch keine Unmöglichkeit der Leistungsbestimmung eingetreten, denn die Leistungsbestimmung kann immer noch per Urteil erfolgen. (1) Zu erwägen ist zwar, dass die gerichtliche Leistungsbestimmung per Urteil rechtskräftig zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Geschäftsjahr schon beendet ist und die Zweckerreichung damit gefährdet erscheint. (2) Dies entspricht aber nicht der vertraglichen Regelung. Wenn im Arbeitsvertrag eine Tantieme-/Bonusregelung von einer einseitigen Zielvorgabe durch den Arbeitgeber abhängt, dann ist mit der Regelung grundsätzlich immer die Anwendung des gesetzlichen Lösungskonzeptes intendiert. Damit werden kaum abklärbare Fragen ausgeschlossen, ob eine unbillige Leistungsbestimmung ihre Anreizfunktion (teilweise) verliert oder nicht und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe des Schadenersatzes ergeben könnten. Zusammengefasst: Wenn sich die Vertragsparteien für eine einseitige Leistungsbestimmung per Zielvorgabe entscheiden, dann vereinbaren sie auch das gesetzliche Lösungsregime des § 315 Abs. 3 BGB bei Störungen. c) Da Schadenersatz als Rechtsfolge einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Leistungsbestimmung ausscheidet, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Zielvorgabe der Beklagten inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt ist. III. Die Klage ist hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 als vertraglicher Erfüllungsanspruch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Tantiemezahlung iHd. Zielwerts von EUR 30.000,- brutto. Ein weiterer die abgerechnete und ausgezahlte Tantieme (EUR 4.500,- brutto) übersteigender Anspruch entfällt nicht etwa, weil der Kläger die Richtigkeit der Tantiemeabrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2022 durch seine Unterschrift unter die Tantiemeabrechnung 2022 aus April 2023 „anerkannt“ hätte (1.). Die Zielvorgabe der Beklagten gegenüber dem Kläger für die Berechnung der Tantieme 2022 entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (2.). Deshalb bestimmt das Gericht die Zielvorgabe für die Tantieme 2022 des Klägers gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (3.). Der Kläger hat die so bestimmten Kriterien vollständig erfüllt, sodass ihm eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 iHv. EUR 30.000,-brutto abzüglich bereits gezahlter EUR 4.500,- brutto gleich EUR 25.500,- brutto (4.) nebst Zinsen (5.) zusteht. 1. Der Anspruch des Klägers auf weitere Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 entfällt nicht etwa, weil der Kläger durch seine Unterschrift unter die Tantiemeabrechnung der Beklagten aus April 2023 die Richtigkeit der Abrechnung anerkannt hätte. a) Es kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung der Parteien über die Richtigkeit der Tantiemeabrechnung ein negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB mit ggf. bestehendem Verfügungsanteil oder einen obligatorischen Vertrag darstellt, der den Schuldgrund der in der Höhe strittigen Forderung abschließend positiv und negativ regelt (vgl. dazu z.B. Staudinger/Rieble (2022) BGB § 397, Rn. 274). b) In jeden Fall muss die Handlung des ggf. auf große Summen verzichtenden Arbeitnehmers auch aus Empfängersicht des Arbeitgebers eindeutig sein. Dies gilt umso mehr, wenn eine Abrechnung, die gerade üblicherweise keinen Vertrag darstellt, ein Unterschriftsfeld ohne weitere Erklärung enthält (so schon BAG 20. August 1980 - 5 AZR 759/78 - unter II.2.b) der Gründe, juris). Gleiches ergibt sich aus dem hier anwendbaren § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der mit der Abrechnung zusammen einseitig vom Arbeitgeber gestellte Vertragstext muss transparent die Rechtsfolge des Ausschlusses ggf. weiterer Tantiemeansprüche aufzeigen. c) Das bloße Übersenden der Abrechnung über die Tantieme 2022 durch die Beklagte an den Kläger, die ohne jegliche weitere Erläuterung ein Unterschriftsfeld enthält, kann nicht als Vertragsangebot zur abschließenden Regelung der Tantieme für 2022 verstanden werden. Abgesehen davon, dass ein Abrechnungstext regelmäßig nur als einseitige Wissenserklärung des Arbeitgebers verstanden wird, fehlt jede transparente Erläuterung, was zur Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen würde. Insofern kann die Unterschriftsleistung des Klägers einzig als Beleg für die Aushändigung der Abrechnung verstanden werden. 2. Die Zielvorgabe der Beklagten vom 15. März 2022 für die Tantieme 2022 entspricht nicht billigem Ermessen. a) Die Regelung in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung überlässt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB, was grundsätzlich zulässig ist. In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten durch Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung in Abweichung von § 315 Abs. 1 BGB das Recht zugebilligt werden sollte, nach freiem Ermessen über die Bonusgewährung zu entscheiden, ergeben sich aus dem Vertrag nicht; im Gegenteil, es wird ausdrücklich auf billiges Ermessen abgestellt. Etwas anderes nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch. Im Übrigen wäre dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB, die wegen des fehlenden Korrektivs der vollen gerichtlichen Kontrolle der Leistungsbestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen würde und deshalb unwirksam wäre (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 21, juris). b) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. c) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hat acht Ziele bestimmt, von denen der Kläger nur zwei Ziele erfüllt hat (hinsichtlich des Ziels Resturlaub hat die Beklagte eine vollständige Teiltantieme trotz Zielverfehlung angenommen). Die Ziele „EBITDA bezogen auf die Klinik“ („EBITDA“) und „Deckungsbeitrag I bezogen auf die Abteilung des Klägers (Klinik für Wirbelsäulenchirurgie)“ („DB I“) sind zwar als solche grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft (aa)). Auch die prozentuale Verteilung ist noch in Ordnung (bb)). Allerdings ist die Mindestzielerreichung mit 95% zu hoch angesetzt (cc)). Zudem sind die angesetzten Werte nicht hinreichend nachvollziehbar (dd)). Die Ziele „Resturlaub“ und „Überstunden“ sind angesichts der nicht vorgetragenen hinreichenden Personalausstattung der Abteilung ermessensfehlerhaft (ee)). Die Ziele „OP Wechselzeit 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ übernommen und jeweils mit 15% berücksichtigt. aa) Die Ziele EBITDA und DB I sind bei der gerichtlichen Ersatzbestimmung zu berücksichtigen und mit den tatsächlichen Werten aus 2020 anzusetzen. (1) Wie ausgeführt sind die Ziele EBITDA und DB I grundsätzlich zulässig. Es gibt keine Veranlassung, sie unberücksichtigt zu lassen. Sie überzeugen die Kammer auch dadurch, dass sie grundsätzlich objektiv berechenbar sind und individueller Wertungen auf Basis nicht immer klarer Faktoren grundsätzlich eher nicht bedürfen. Allerdings fehlen hier wie ausgeführt valide Angaben insbesondere zu den erreichten Werten. Dies lässt nach Auffassung der Kammer die Ziele nicht ungeeignet werden, hat lediglich Auswirkungen auf die Darlegungslast des Klägers bei der Frage der Zielerreichung: Liegen die Daten nicht vor, dann ist von einer 100%igen Erfüllung der Ziele auszugehen. Die hier festgelegten Ziele haben hier dadurch nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Verfahrenskomponente. (2) Hinsichtlich der anzunehmenden Werte sind auf Basis der mitgeteilten Werte die tatsächlich erreichten Zahlen für 2020 anzusetzen, so wie sie von der Beklagten - auch in Zusammenhang mit der Pandemie bereinigt - mitgeteilt worden sind. Auch 2022 war im Zeitpunkt der Zielvorgabe im März 2022 und später pandemiegeprägt, man denke nur an die gegen Ende des Jahres verabschiedete einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dabei war das Jahr 2020 deutlich erfolgreicher als das Jahr 2021. Bei vorsichtiger Schätzung führen die Leistungsausweitung einerseits, die Personalprobleme bzw. -unsicherheiten andererseits und pandemiebedingten und personalwirtschaftlichen Unwägbarkeiten insbesondere auch im Kostenbereich zur Übernahme der Zahlen aus dem ersten Pandemiejahr. Die konservative Schätzung ist auch erforderlich, weil nur dadurch in geeigneter Weise die erforderliche Behandlung aufgrund medizinischer Indikation und der aktuelle wissenschaftliche Standard berücksichtigt werden können. Das EBITDA-Ziel hat damit einen Wert von TEUR 21.953 und der DB I einen Wert von TEUR 8.751. bb) Der Mindestzielerreichungswert beträgt 80%. Ausgehend von der grundsätzlichen Möglichkeit Mindestziele vorzugeben, der Notwendigkeit, den Tantiemeberechtigten nicht übermäßig das wirtschaftliche Risiko aufzubürden, dem besonderen Prognoserisiko aufgrund der noch bestehenden Pandemiesituation und der besonderen Bedeutung der beiden Ziele mit 70%-Anteil ist ein Wert von 80% ein angemessener Ausgleich, zumal die Parteien diesen Wert in der Vergangenheit bei Zielvereinbarungen bereits genutzt haben. Wenn die Ziele konservativ gesetzt sind, dann ist eine Unterschreitung von mehr als 20% schon ein sehr deutlicher Ausnahmefall. Angesichts der unsicheren Prognoselage erscheint, ohne dass es hier darauf ankommt, eine exponentielle Steigerung bei Übererfüllung nicht notwendig. cc) Die Prozentwerte von 30% und 40% sind nicht zu beanstanden. Sie beziehen sich auf verschiedene Aspekte des wirtschaftlichen Erfolgs und lassen mit den restlichen 30% einen ausreichenden Raum für andere, nicht auf den allgemeinen wirtschaftlichen Kennziffern beruhende Ziele. dd) Die Ziele „Resturlaub“ und „Überstunden“ werden in der gerichtlichen Bestimmung nicht übernommen, weil angesichts der nicht vorgetragenen Personalsituation diesbezüglich valide Zielgrößen nicht gebildet werden können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Ziele mit den anderen Zielen widersprechen. Eine etwaige Einhaltung der Ziele Resturlaub und Überstunden bei nicht zu verantwortender Personalknappheit durch freie, nicht besetzbare Stellen würde direkt zu negativen Einflüssen auf die Ziel EBITDA und DB I führen. ee) Die Ziele „OP Wechselzeit 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ sind Teil der gerichtlichen Bestimmung. Sie werden mit jeweils 15% in Ansatz gebracht, damit die beiden anderen Faktoren nicht unangemessen überwiegen. gg) Weitere Faktoren werden nicht berücksichtigt. Diese wären dem Kläger während der Laufzeit des Geschäftsjahres unbekannt gewesen. Es würde komplett an einer Anreizfunktion fehlen. Insofern setzt das Gericht allein auf die dem Kläger durch die Zielvorgabe bekannten Kriterien, jedoch mit teilweise anderen Werten. 4. Der Kläger hat die Werte der gerichtlichen Zielvorgabe vollständig erfüllt und kann deshalb für das Geschäftsjahr 2022 eine Tantieme iHv. des vertraglich vereinbarten Zielwertes bei 100%iger Erfüllung, also EUR 30.000,- brutto verlangen. Hiervon ist die von der Beklagten bereits unstreitig geleistete Tantieme iHv. EUR 4.500,- brutto abzuziehen. a) Die gerichtliche Ersatzbestimmung der Zielvorgabe impliziert nicht automatisch, dass der Kläger die so festgelegten Ziele auch erfüllt hat. Ob der Kläger diese neu bestimmten Ziele erreicht hat, muss er grundsätzlich selbst vortragen. Hier gilt allerdings die oben ausgeführte Besonderheit, dass die auf allgemeinen objektiven wirtschaftlichen Kennziffern beruhenden Ziele EBITDA und DB I nur dann angemessen sein können, wenn die Beklagte auch transparent Dateneinsicht gewährt. Konsequenz dieser Vorgabe ist, dass die Ziele auch dann erfüllt sind, wenn die Beklagte diese Transparenz nicht gewährt. Damit muss der Kläger entweder die konkreten Zahlen vorlegen oder sich die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zu eigen machen bzw. vortragen, dass die Zahlen ihm nicht transparent vorgelegt wurden. b) Der Kläger hat die Ziele „VWD INEK NL > 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ erfüllt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. c) Der Kläger hat auch die weiteren Ziele EBITDA und DB I erfüllt, denn er hat unbestritten vorgetragen, dass ihm für 2022 keine testierten Abschlüsse und auch keine nachvollziehbaren Ableitungen daraus mitgeteilt wurden. Er konnte die von der Beklagten im Prozess vorgetragenen Zahlen nicht autonom auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen bzw. sich mangels Vorlage auf Testate von Wirtschaftsprüfern verlassen. d) Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der Kläger ohnehin auch auf Basis der von der Beklagten mitgeteilten Zahlen das Ziel EBITDA mit 96% und das Ziel DB I mit 91% erfüllt hätte und damit EUR 8.640,- brutto und EUR 10.920,- brutto sowie insgesamt EUR 9.000,- brutto für die beiden anderen Ziele, also insgesamt EUR 28.660,- brutto erhalten hätte können. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Tantiemeanspruch für 2022 ist spätestens mit der tatsächlichen Abrechnung seitens der Beklagten im April 2023 fällig geworden. Mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode (Mai 2023) ist die Beklagte mit dem nicht gezahlten Anteil in Verzug gekommen, ohne dass es einer Mahnung seitens des Klägers bedurft hätte. B. Die Kostenentscheidung beruht erst- und zweitinstanzlich auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der Kläger hat erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich im Umfang von 47/50 gewonnen. Die Beklagte trägt als entsprechend unterlegene Partei die Kosten. Das Obsiegen der Beklagten liegt mit 6 % unterhalb von 10 % und ist damit relativ unbedeutend (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO 20. Aufl. § 92 Rn. 6). Zudem hat die Zuvielforderung des Klägers keinen Gebührensprung ausgelöst. C. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtsfolge bei einer erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres vorgenommenen Zielvorgabe (Schadenersatz oder § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB?) war nicht entscheidungsrelevant. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - (Revision zurückgewiesen von BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171/23 - (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)) betrifft eine andere Vertragsklausel. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Schadenersatz bzw. hilfsweise als gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Zahlung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tantiemen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 über das von der Beklagten geleistete Maß hinaus. Der Kläger war bei der beklagten Klinik seit dem 1. April 2015 zunächst als Oberarzt und ab dem 1. April 2018 als leitender Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie tätig. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2014 lautet auszugsweise: „§ 4 Vergütung (1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von xxx brutto. … (2) Weiterhin erhält der Arbeitnehmer eine ergebnisabhängige Tantieme gemäß gesonderter Vereinbarung. Die Tantieme beträgt im Jahr 2016 bei Erfüllung der Voraussetzungen 10.000,00 Euro brutto. Für das Jahr 2015 wird die Tantieme zeitanteilig für volle Beschäftigungsmonate gewährt. … § 12 Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, verfallen. …“ Unter dem 5./31. Juli 2018 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2014 mit folgendem auszugsweisen Wortlaut: 1. Ernennung zum leitenden Arzt, Zuordnung, Vergütung und Rufbereitschaftsdienste 1) Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.04.2018 zum leitenden Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie ernannt. 2) Als leitender Arzt ist der Arbeitnehmer weiterhin den Chefärzten der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie fachlich und disziplinarisch unterstellt. … 3) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich ab dem 01.04.2018 ein jährliches Festgehalt von EUR XXX … 2. Tantiemevereinbarung 1) Der Arbeitnehmer erhält als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz für künftige Betriebstreue neben seinem monatlichen festen Bezügen ferner eine erfolgsabhängige, nicht zusatzversorgungspflichtige Tantieme. Der Zielwert für die Tantieme beträgt ab dem 01.01.2018 30.000,00 Euro brutto jährlich. In Rumpfjahren berechnet sich der Zielwert zeitanteilig für volle Kalendermonate. Für Zeiträume in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt hat (z.B. Ende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Ruhen des Arbeitsverhältnisses), vermindert sich die Tantieme anteilig um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat. Für die folgenden Jahre gelten die in Anlage 1 festgelegten Kriterien (nachfolgend „Kriterien" genannt) maßgeblich. Diese Kriterien werden jährlich neu festgelegt und gelten immer als Anlage zu dieser Vereinbarung. 2) Die Tantieme ist für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig, sobald nach dem Ende des Geschäftsjahres und nach Abschluss der Buchhaltung erkennbar ist, dass die Kriterien erreicht sind. Die Tantieme ist spätestens nach Prüfung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfer fällig. Im Eintrittsjahr erfolgt die Zahlung zeitanteilig. 3) Abrechnungszeitraum für die Tantieme nach Ziffer 2. dieser Vereinbarung ist das Kalenderjahr. 4) Die Kriterien für die Tantieme werden von den Parteien spätestens bis zum 01.03. eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr bzw. bei abweichendem Geschäftsjahr bis zum Ablauf des zweiten Monates des jeweiligen Geschäftsjahrs neu vereinbart. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht erzielt, werden die Kriterien durch den Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens bestimmt. … 3. „Bleibeprämie" … 4. Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung ergänzt den Arbeitsvertrag vom 19.12.2014. …“ Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Ergänzungsvereinbarung wurden von der Beklagten gestellt. Einige Kollegen des Klägers haben die gleichen Formulierungen in ihren Verträgen. In den Kalenderjahren 2016 bis 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger nach jeweils einvernehmlich geschlossener Zielvereinbarung als Tantieme für das jeweilige Kalenderjahr 2016: EUR 10.541,80 (Zielwert: EUR 10.000,-) 2017: EUR 10.000,00 (Zielwert: EUR 10.000,-) 2018: EUR 32.362,00 (Zielwert: EUR 30.000,-) 2019: EUR 32.957,00 (Zielwert: EUR 30.000,-). In diesen Jahren und den Jahren davor erhielten diverse Ärzte in leitender Stellung auf Grundlage ähnlicher vertraglicher Vereinbarungen ebenfalls nach jeweils einvernehmlich geschlossener Zielvereinbarung Tantiemen mindestens in Höhe ihres individuell vereinbarten Zielwertes. Die Zielvereinbarungen wurden nicht immer bis zum 28. Februar des jeweils laufenden Jahres geschlossen. In 2020 kam zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenso wie bei diversen anderen Ärzten in leitender Stellung keine Zielvereinbarung zustande. Für den Kläger wies die in 2021 erstellte Tantiemeabrechnung 2020 auf Basis von der Beklagten vorgegebenen Zielen eine Tantieme iHv. EUR 24.993,- aus, die auch gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 9. September 2021 widersprach der Kläger der Tantiemeabrechnung. Die weiteren Schritte der Parteien diesbezüglich sind unklar. Zu einem Gerichtsprozess kam es diesbezüglich nicht. Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 (Anlage Bekl. 3, Bl. 160 dA. erster Instanz) erläuterte die Beklagte dem Kläger und weiteren leitenden Ärzten die generelle Berechnung der Tantieme für 2020 und insbesondere des Zielerreichungsgrads von 86 %. Darüber hinaus teilte die Beklagte die generellen Ziele für 2021 mit, ohne dabei Zahlen zu nennen. Die E-Mail lautet auszugsweise: „Für 2021 werden wir die Systematik der Ziele aus 2020 grundsätzlich beibehalten. Neben dem EBITDA des Hauses werden wir, da wo sinnvoll, den DB1 (bettengeführt) bzw. WL-Erlöse (nicht bettengeführt) als wirtschaftliche Ziele für den jeweiligen Fachbereich definieren. Darüber hinaus werden in aller Regel neben den medizinischen Q- bzw. VWD Zielen des letzten Jahres sowie Urlaub und Überstunden unsere neuen OP-Kennzahl-Ziele in den Vereinbarungen für alle operierenden Fachabteilungen (Gesamtziel) verankert. Ihre individuellen Abrechnungen für 2020 sowie die individuellen Zielvereinbarungen 2021 lassen wir Ihnen in den kommenden Tagen zukommen. …“ Per Hauspost übermittelte die Beklagte dem Kläger am 18. März 2021 ein Schriftstück mit folgendem zusammengefassten Inhalt (Anlage Kl. 3, Bl. 24 dA. erster Instanz): 1. EBITDA Klinik • Gewichtung: 30% • Planung 2021: 23.006 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 21.856 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Vorjahr 2020 (tats.): 21.953 TEUR 2. DB I (vereinfacht) • Gewichtung: 40% • Planung 2021: 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Vorjahr 2020 (tats.): 8.751 TEUR 3.1 Resturlaub* = 0 • Gewichtung: 5% *exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz, Zusatzurlaubstage, die im Dezember generiert werden, sowie Resturlaubstage, die aufgrund von Krankheit im Dezember ins neue Jahr verlegt werden. 3.2 Überstunden** (OUC inkl HBP / WSC) Gewichtung: 5% • Planung 2021: 1.015 Überstunden, Vorjahr (tats.): 2.906 Überstunden ** exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz 3.3 VWD INEK NL > 115% • Gewichtung: 5% [Erläuterung: Auf Basis des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird zu Abrechnungszwecken ein Katalog an Fallgruppen gebildet auf Basis derer erbrachte Krankenhausleistungen pauschalisiert abgerechnet werden können (der sog. „DRG-Katalog“, abgeleitet vom englischen Begriff „Diagnosis Related Groups“). Der DRG-Katalog gibt je Fallpauschale eine Norm-Verweildauer und eine Bewertungsrelation vor. Die Bewertungsrelation dient dazu, den ökonomischen Aufwand einer Behandlung zu messen. Hierfür weist der DRG-Katalog bestimmten Fallgruppen ausgehend von einem theoretischen Durchschnittsfall einen Faktor zu, der den Aufwand abbildet. Der Durchschnittsfall bekommt die Bewertungsrelation 1,0, aufwendigere Fälle eine Bewertungsrelation > 1,0 und umgekehrt. Nach diesem Zielkriterium soll im Durchschnitt aller Fälle der Quotient aus Verweildauer und Bewertungsrelation über 115% liegen.] 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% [Erläuterung: Der DRG-Katalog gibt je Fallpauschale eine mittlere Verweildauer und eine untere Verweildauer vor. Das Zielkriterium gibt vor, dass sich in mindestens 65 % der Fälle die Verweildauer innerhalb dieses Korridors bewegt.] 3.5 OP Wechselzeit 60% Gewichtung: 3.3% • Planung 2021: 60%, Vorjahr 2020 (tats.): 46,2% Das Schreiben enthält ein Unterschriftenfeld für den Kläger und den Hinweis: „The parties agree that keeping our medical quality on highest level is a precondition for target achievement“ Der Kläger - wie auch weitere Ärzte -, vertreten durch den Chefarzt Prof. Dr. Q. erwiderten darauf hin per E-Mail vom 22. März 2021 mit folgendem Inhalt: „… wir haben die Abrechnung der Tantieme 2020 sowie die neue Matrix für 2021 erhalten. So wie für 2020 sehen wir auch für die Matrix 2021 keinen Konsens. Gern würden wir mit Ihnen gemeinsam ein konstruktives Gespräch führen, in dessen Rahmen wir nach Lösungen suchen, wie die Vorgehensweise im kommenden und in den folgenden Jahren aussehen kann. Wir halten es für zielführend, wenn sich ein erstes Gespräch auf Sie und die beiden Chefärzte der WSC beschränkt. …“ Im Nachgang verhandelten die Parteien, der Kläger vertreten durch Prof. Dr. Q., ohne Erfolg über eine Zielvereinbarung und auch über eine Vertragsänderung (Umwandlung der Tantieme in Festgehalt). Am 27. April 2022 überreichte die Beklagte dem Kläger die Abrechnung der Tantieme 2021 auf Basis der bereits am 18. März 2021 vorgeschlagenen Kriterien mit folgendem Ergebnis: 1. EBITDA Klinik Gewichtung: 30% • Planung 2021: 23.006 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 21.856 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Ergebnis 2021 (tats.): 16.945 TEUR = EUR 0,- 2. DB I (vereinfacht) Gewichtung: 40% • Planung 2021: 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Ergebnis 2021 (tats.): 7.203 TEUR = EUR 0,- 3.1 Resturlaub* = 0 Gewichtung: 5% Ergebnis 2021 (tats.): 2 = EUR 0,- 3.2 Überstunden** (OUC inkl HBP / WSC) Gewichtung: 5% • Planung 2021: 1.015 Überstunden, Vorjahr (tats.): 2.906 Überstunden, Ergebnis 2021 (tats.): 139 Überstunden = EUR 1.500,- 3.3 VWD INEK NL > 115% Gewichtung: 5% Ergebnis 2021 (tats.): 118,9% = EUR 1.500,- 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Ergebnis 2021 (tats.): 82,2% = EUR 1.500,- 3.5 OP Wechselzeit 60% Gewichtung: 3.3% • Planung 2021: 60%, Ergebnis 2021 (tats.): 60% = EUR 1.000,- Die ausgewiesene Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto hat die Beklagte an den Kläger gezahlt. Unter dem 21. Februar 2022 unterbreitete die Beklagte dem Kläger folgenden inhaltlich zusammengefassten Vorschlag für die Tantieme 2022: 1. EBITDA Klinik Gewichtung: 30% • Planung 2022: 24.933 TEUR 2. DB I (vereinfacht)• Gewichtung: 40% • Planung 2022: 9.229 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 8.768 TEUR (bei 95% Zielerreichung) 3.1 Resturlaub* = 0 Gewichtung: 5% * exkl. Langzeiterkrankung, pp. 3.2 Überstunden** Gewichtung: 5% • Planung 2022: 125 Überstunden ** exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz.3 VWD INEK NL > 115% Gewichtung: 5% 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% 3.5 OP Wechselzeit 115% Gewichtung: 5% Ergebnis 2022 (tats.): 117,7% = EUR 1.500,- 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Ergebnis 2022 (tats.): 73,8% = EUR 1.500,- 3.5 OP Wechselzeit < 50 min Gewichtung: 55% Ergebnis 2022 (tats.): 68 min = EUR 0,- 3.6 OP abw. 1. Schnitt <5 min Gewichtung: 5% Ergebnis 2022 (tats.): 12,09 = EUR 0,- Der Kläger hat die Abrechnung unterschrieben. Die Beklagte hat dem Kläger als Tantieme EUR 4.500,- brutto gezahlt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 widersprach der Kläger der Festsetzung und machte EUR 25.500,- als Differenz zum Zielwert geltend. Testierte Daten zur Ermittlung des EBITDA und des DB I sind dem Kläger ab 2020 nicht mehr mitgeteilt worden. Mit seiner am 7. September 2023 eingegangenen Klage macht der Kläger aus den Gesichtspunkten „Schadenersatz“ und „gerichtliche Festsetzung der angemessenen Tantieme gemäß § 315 Abs.3 BGB“ die Differenzbeträge zu EUR 30.000,-, also EUR 24.500,- brutto für 2021 und 25.500,- brutto für 2022 geltend. Die Beklagte treffe die Pflicht, eine Zielvereinbarung abzuschließen. In der Vergangenheit habe sie stets die Initiative für die Tantiemegespräche übernommen. Eine Zielvorgabe hätte die Beklagte bis zum 1. März eines Jahres setzen müssen. Für 2021 seien bis zum 28. Februar 2021 gar keine Gespräche erfolgt. Die nachträgliche Zielvorgabe stamme aus April 2022. In 2022 hätte die Beklagte die Gespräche noch im Februar zu Ende führen müssen. Die Zielvorgabe vom 15. März 2022 sei verspätet und unangemessen. Die Tantieme sei nicht nur ein Bonus zum Gehalt, sondern ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Zielvorgaben seien im Einzelnen und in der Gesamtheit unangemessen. Die Vorgaben EBITDA und DB I widersprächen den Vorgaben der Bundesärztekammer und des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte und damit dem Berufsrecht. Das Konzernergebnis könne nicht herangezogen werden. Der Kläger könne auf das EBITDA keinen Einfluss nehmen. Die Zielvorgabe erfülle somit ihre Anreizfunktion nicht. Die Mindestzielerreichung von 95 % sei absolut unverhältnismäßig und total unbillig. Die Höhe der Zielvorgabe zum EBITDA sei von vornherein darauf angelegt gewesen, diese zu verfehlen. Die Planwerte seien nicht nachvollziehbar und berücksichtigten nicht hinreichend die personelle Unterdeckung und die Anlaufkosten für neue Stationen. Ein Nachholeffekt für 2021 und 2022 sei verfehlt, da die Abteilung bereits seit 2020 wieder voll ausgelastet sei. Auch sei eine Belastung des EBITDA durch erhebliche Gehaltsanpassungen in der Pflege und bei den Ärzten absehbar gewesen. Bekanntermaßen kämpften zudem alle Krankenhäuser mit erheblichen Wirtschaftlichkeitsproblemen. Die Zielvorgaben weiter zu steigern, sei vor diesem Hintergrund unangemessen gewesen. Die Regelungen in Ziff. 3.1 und 3.2 (Resturlaub und Überstunden) dürften keine Berücksichtigung finden, denn der Kläger bestimme nicht die personelle Ausstattung seiner Klinik. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trage der Bestimmungsberechtigte, hier die Beklagte. Die Tantiemevereinbarung verfehle ihren Motivationszweck und werde ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden könnten. Bei der Ermittlung des Schadens sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen, wobei besondere Umstände vom Arbeitgeber darzutun und zu beweisen sind. Eine etwaige gerichtliche Ersatzbestimmung habe sich an der Gewichtung und der Höhe der in den Vorjahren vereinbarten Ziele zu orientieren und müsse mindestens zu einem Tantiemeanspruch in Höhe des Zielwertes führen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 24.500,- brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe weitere Tantieme für 2021 und für 2022 weder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes noch aus gerichtlicher Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Ziffer 2 (4) der Ergänzungsvereinbarung enthalte keine Initiativ- oder Verhandlungspflicht, sondern sehe lediglich eine Verhandlungsphase vor. Auch ein Kontrahierungszwang ergebe sich aus Satz 1 gerade nicht. Die in Satz 2 vorgesehene Lösungsmöglichkeit unterscheide nicht danach, ob eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande gekommen sei und auch nicht danach, aus welchen Gründen dies erfolgt sei oder wer eine Nichtvereinbarung zu verschulden habe. Die mit einer Zielvereinbarung gesetzten Zwecke könnten auch noch nach dem 1. März eines Jahres erreicht werden. Für den Anreizzweck von Zielen mache es keinen Unterschied, ob die Ziele vereinbart oder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben würden. Folglich handele es sich bei der Initiativpflicht bis zum 1. März eines Jahres um keine absolute Fixschuld. Für 2021 sei der Anspruch aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Des Weiteren sei die Erfüllung nicht unmöglich. Der Vorschlag vom 18. März 2021 habe konkrete Ziele enthalten, die auch in zeitlicher Hinsicht erfüllbar gewesen seien. Auch ein Verzugsschaden wegen eines angeblich verspätet übermittelten Vorschlages zur Zielvereinbarung oder verspäteter einseitiger Zielvorgabe scheide mangels Verzugs, mangels Kausalität und wegen Mitverschuldens des Klägers aus. Die Zielvorgabe sei am 27. April 2022 nicht unmöglich gewesen. Es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität. Die Zielvorgabe habe billigem Ermessen entsprochen. Hinsichtlich des EBITDA und des DB I als Ziele in Zielvereinbarungen mit leitenden Krankenhausärzten sei die Stellungnahme der Koordinierungsstelle nicht verbindlich. Die Zielgewichtung habe billigem Ermessen entsprochen und sei von den in der Vergangenheit vereinbarten Zielen nicht weit entfernt. Das Krankenhaus müsse lediglich einen strukturierten Qualitätsbericht abgeben. Bzgl. des EBITDA: Im Geschäftsjahr 2021 sei das Leistungsportfolio der Beklagten erheblich ausgebaut (zB. im Rahmen der Unfallchirurgie, der Zentralen Notaufnahme, der Neuroradiologie und der Kardiologie/Elektrophysiologie, Eröffnung einer ganzen Abteilung Thoraxchirurgie ab dem 1. April 2021, die Radiologie-Abteilung der Beklagten sei erst 2020 erweitert worden), wobei das Planungsziel gegenüber der tatsächlichen Zielerreichung im Vorjahr nur leicht erhöht wurde (von TEUR 22.719 (tatsächlich erreicht in 2020 vor Corona-Bereinigung) auf TEUR 23.006 (Planung 2021)). Die Beklagte habe bzgl. Corona prognostisch von einem vergleichsweise „normalen“ Geschäftsjahr ausgehen dürfen. Eine Mindestzielerreichung sei absolut üblich und entspreche dem Wesen einer Bonusvereinbarung. Was die konkrete Höhe betreffe, sei die Mindestzielerreichung nichts anderes als eine Budget-Verteilung bzw. Bestimmung des Bonus-Pools. Bzgl. des Deckungsbeitrags I: Es werde insbesondere bezweckt, das beschriebene Qualitätsniveau gleichbleibend über das Geschäftsjahr hinweg zu erhalten. Die Festlegung der Zielvorgabe auf 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung) sei nicht willkürlich erfolgt. Sie habe für 2021 mit 9.120 TEUR in etwa auf dem Niveau des Geschäftsjahres 2020 (8.751 TEUR) gelegen. Es sei unzutreffend, dass Resturlaub und Überstunden regelmäßig nur dann entstünden, wenn zu wenig Personal zur Verfügung stehe. Beides könne durch eine effiziente Organisation der Arbeitsabläufe und zielgerichteten Einsatz von Personal vermieden werden, was in der Verantwortung des Klägers gestanden habe. Die Beklagte habe die erreichten Ziele ordnungsgemäß errechnet, was im Einzelnen durch Nennung von Zahlen ausgeführt wird (S. 20 ff. der Klageerwiderung, Bl. 110 ff. dA. erster Instanz). Hinsichtlich der Tantieme für 2022 habe der Kläger die Berechnung der Beklagten durch seine Unterschrift auf der Abrechnung aus April 2023 anerkannt. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Initiativ- und Verhandlungspflicht durch ihr Angebot vom 21. Februar 2022 vollständig erfüllt. Sie sei aufgrund des Verstreichens der Verhandlungsfrist mit Ablauf des 1. März 2022 zur Zielvorgabe berechtigt und im Zeitpunkt ihrer einseitigen Zielfestsetzung am 15. März 2022 nicht in Verzug gewesen. Die Zielvorgabe entspreche billigem Ermessen. Hinsichtlich Zielen, prozentuale Verteilung und Mindestzielen werde auf die Ausführungen zu 2021 verwiesen. Ergänzend: Bereits im Geschäftsjahr 2021 sei das Leistungsportfolio der Beklagten im Geschäftsjahr erheblich ausgebaut worden (zB. im Rahmen der Unfallchirurgie, der Zentralen Notaufnahme, der Neuroradiologie und der Kardiologie/Elektrophysiologie, Eröffnung einer ganzen Abteilung Thoraxchirurgie ab dem 1. April 2021, Erweiterung der Radiologie). Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Ausbau des Leistungs-Portfolios auch im Geschäftsjahr 2022 zu Erlössteigerungen führen werde. Die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021 von TEUR 16.945 sei vorwiegend auf einen coronabedingten Einmaleffekt zurückzuführen, der sich im Geschäftsjahr 2022 nicht wiederholen würde. Die Verringerung der Auswirkungen der Coronapandemie sollten sich bei objektiver Betrachtung durch Nachholeffekte und Verringerung der Sachkosten doppelt positiv auf das EBITDA auswirken. Insgesamt sei also ausgehend von den EBITDA-Erlösen der Vorjahre von einem erneut deutlich steigenden EBITDA auszugehen gewesen. Zum DB I: Die Zielvorgabe habe zum einen unter der Zielvorgabe des Vorjahres gelegen. Zum anderen habe die Mindestzielerreichung für 2022 mit TEUR 8.768 in etwa auf dem Niveau des Geschäftsjahres 2020 (TEUR 8.751) gelegen. Es sei auch im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie bei der Wirtschaftsplanung von steigenden Erlösen bei zeitgleichem Rückgang der Kosten auszugehen gewesen. Mit dem Rückgang der Auswirkungen der Coronapandemie im Jahr 2022 sei man davon ausgegangen, dass der Deckungsbeitrag aus dem ersten „Corona-Jahr“ 2020 schon aufgrund von Nachholeffekten übertroffen würde. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, die Zielvorgabe sei ermessensfehlerhaft, komme nicht Schadensersatz, sondern lediglich gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht. Der bisherige Vortrag des Klägers rechtfertige keine vom Ergebnis der Beklagten abweichende gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Für 2021 bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers in geltend gemachter Höhe, weil die Beklagte das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung bis zum 1. März 2021 zu vertreten habe. Der Kläger habe die Übermittlung eines Vorschlags aufgrund der Ankündigung vom 26. Februar 2021 abwarten können. Eine nachträgliche Vereinbarung sei nicht mehr möglich und stehe auch im Widerspruch zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und dem Sinn und Zweck einer Zielvereinbarung. Der Anspruch sei auch nicht verfallen. § 12 des Arbeitsvertrags sei gemäß AGB-rechtlich unwirksam. Für 2022 stehe dem Kläger die restliche Tantieme ebenfalls als Schadenersatz wegen Unmöglichkeit zu. Die Beklagte habe, wenn auch rechtzeitig innerhalb der Zielperiode, Ziele festgelegt, die den Kläger unangemessen benachteiligen. Aus der Abrechnung für 2021 hätte die Beklagten erkennen müssen, dass die Ziele absolut unrealistisch gewesen seien. Bei einem Zielerreichungsgrad von lediglich 15 Prozent stehe nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte hier - unabhängig von dem zwischen den Parteien grundsätzlich bestehenden Streit der Zulässigkeit der vorgegebenen Ziele - jedenfalls dem Kläger gegenüber keine angemessenen Ziele festgesetzt habe. Die Unterschrift unter die übersandte Abrechnung stelle kein Anerkenntnis im Rechtssinne dar. Die Beklagte hat gegen das am 30. Januar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 unter dem 23. Februar 2024, bei Gericht am gleiche Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2024 unter dem 2. Mai 2024, am 2. Mai 2024 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangen, begründet. Die Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich der Tantieme für das Jahr 2021 hält sie den Vorschlag vom 18. März 2021 für noch rechtzeitig, bei der Verhandlungspflicht handele es sich um keine Fixschuld. Das Arbeitsgericht habe eine Mitschuld des Klägers übersehen. Soweit das Arbeitsgericht auf eine einseitige Zielvorgabe abstelle, sei eine solche auch nach Ablauf des Bemessungszeitraums nicht unmöglich. Hinsichtlich der Tantieme für 2022 habe die Beklagte ihre Verhandlungspflicht erfüllt. Rechtsfolge einer unbilligen Zielvorgabe sei allein die gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Begründung des Arbeitsgerichts, weshalb die Ziele unbillig seien, verstoße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Aus dem Nichterreichen eines Zieles lasse sich nicht die Aussage ableiten, dass es prognostisch nicht zu erreichen gewesen sei. Die Zielvorgabe sei auch nicht unbillig, das Arbeitsgericht würdige den Vortrag der Beklagten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht. Die Zahlung einer zusätzlichen, erfolgsabhängigen Vergütung rechtfertige sich erst dadurch, dass der Kläger (in Zusammenwirken mit den übrigen Mitarbeitern) besondere Leistungen erbringe, welche zu bestimmten Mindestergebnissen der Beklagten führten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe „in erheblichem Maße insbesondere die ärztlichen Personalschlüssel in nahezu allen Fachabteilungen reduziert“, sei pauschal und unsubstantiiert und daher nicht einlassungsfähig. Für beide Jahre unterlasse das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Schadenshöhe. Die Beklagte beantragt, 1. auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024, Az. 5 Ca 1548/23, abzuändern, 2. die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es seien für die Tantiemen 2021 und 2022 keine erfolgreichen Zielvereinbarungsverhandlungen geführt worden und bis zum Stichzeitpunkt 1. März eines Jahres auch keine Zielvorgabe mitgeteilt worden. Eine von dem Arbeitgeber in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe führe ebenso wie eine unterbliebene Zielvereinbarung zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Der vertraglich vereinbarte Zielwert bilde die Grundlage für die Schadensermittlung. Der Kläger habe in den Vorjahren den Zielwert erreicht oder übererfüllt, damit sei dieser Betrag auch für 2021 von der Beklagten zu zahlen. Bei dem Zielwert handele es sich um eine Kennziffer, die im „Normalfall erreicht werden solle“. Die Ziele EBITDA und DB I seien rechtlich unzulässig. Die Ziele seien nicht erreichbar, weil die Reduzierung der ärztlichen und pflegerischen Personalschlüssel sowie der OP-Saalkapazität nicht berücksichtigt worden sei. Seit 2020 habe die Beklagte ihre unternehmerischen Zahlen und Daten sowie Jahresabschlüsse nicht mehr offengelegt. Aufgrund dessen werde mit Nichtwissen bestritten, dass das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk zum EBITDA und der Wahlarzterlöse einschließlich der hierzu vorgelegten Eigendokumente der Richtigkeit entsprechen. Einen testierten Jahresabschluss lege die Beklagte nicht vor. Der Verweis auf Zeugen reiche nicht. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze, Anlagen, Protokolle und das erstinstanzliche Urteil verwiesen.