Beschluss
4 Ta 169/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:1009.4TA169.13.0A
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Leitsätze
Für den typischen Fall der Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses zum genannten Kündigungstermin durch Vergleich findet für den mit einem unechten Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch keine Streitwertaddition gemäß § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG statt. Der Vergleich enthält keine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch.(Rn.22)
Tenor
In dem Beschwerdeverfahren betr. Wertfestsetzung mit den Beteiligten: … wird auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10.09.2013 der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.08.2013 in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 19.09.2013 – 3 Ca 746 a/13 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Wert zur Klarstellung wie folgt neu festgesetzt:
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 16.458,-.
Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um EUR 5.527,40.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den typischen Fall der Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses zum genannten Kündigungstermin durch Vergleich findet für den mit einem unechten Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch keine Streitwertaddition gemäß § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG statt. Der Vergleich enthält keine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch.(Rn.22) In dem Beschwerdeverfahren betr. Wertfestsetzung mit den Beteiligten: … wird auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10.09.2013 der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.08.2013 in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 19.09.2013 – 3 Ca 746 a/13 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Wert zur Klarstellung wie folgt neu festgesetzt: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 16.458,-. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um EUR 5.527,40. I. Der Beteiligte zu 2) hat am 07.05.2013 für die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 4) Klage erhoben mit folgenden Anträgen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 29.04.2013 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2013 hinaus fortbesteht. 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Hilfsweise werden für den Fall, dass der Kündigungsschutzantrag abgewiesen wird, folgende Anträge gestellt: 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei als Abfindung aus dem Sozialplan vom 15.03.2013 EUR 5.130,00 zum 31. Juli 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus ab 1. August 2013 zu zahlen (Antrag vom 15.07.13). 5. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Des Weiteren wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, folgender Antrag gestellt: 6. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den Arbeitsbedingungen wie zuletzt als Visual Merchandiser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2013 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen ist. Wegen des Inhaltes des Vergleichs wird Bezug genommen auf Bl. 96, 97 d.A. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2013 den Streitwert festgesetzt auf EUR 11.328,00 und den übersteigenden Wert des Vergleichs auf EUR 7.352,00 bestimmt. Es hat dabei den Antrag zu 1. mit drei Bruttomonatsgehältern (3 x 3.676,00 EUR) und den Antrag zu 3. mit 300,00 EUR beim Streitwert berücksichtigt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat es den Wert des Vergleichs bestimmt mit 8.947,40 EUR und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nicht/Abhilfeentscheidung wird Bezug genommen auf Bl. 111 d.A. II. Die sofortige Beschwerde ist zu einem erheblichen Teil begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet. 1. Der Streitwert ist festzusetzen mit EUR 16.458,00. a. Der Antrag zu 1. ist – wie bereits durch das Arbeitsgericht erfolgt – mit drei Gehältern á 3.676,00 EUR (11.028,00 EUR) zu berücksichtigen. b. Der unbedingt gestellte Antrag zu 3. und der als echter Hilfsantrag gestellte Antrag zu 5. sind einheitlich mit insgesamt 300,00 EUR zu berücksichtigen, weshalb auch insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist. Denn der Antrag zu 3. und der angekündigte Hilfsantrag zu 5. sind einheitlich zu bewerten. Beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kommt die Festsetzung eines Brutto-Monatsgehaltes für einen Zeugnisstreit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten. Das überwiegende bloße Titulierungsinteresse – wie hier – ist deutlich geringer zu bewerten. Der Wert des Titulierungsinteresses für Zwischen- und Endzeugnis ist dabei identisch. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden. Steht hinter dem Antrag – wie hier – vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200,00 bis 300,00 EUR vorzunehmen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2011 – 3 Ta 112/11 -, mit dem Hinweis auf weitere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hält sich also bezüglich der Zeugniserteilung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. c. Der Antrag zu 4., der als echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens gestellt wurde, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch bei der Bestimmung des Streitwertes mit 5.130,00 EUR zu berücksichtigen (Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.07.2013). Insoweit gilt – worauf der Beteiligte zu 2) zutreffend hinweist - § 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Gemäß § 45 Abs. 4 GKG ist bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich § 45 Abs. 1 GKG entsprechend anzuwenden. Bei dem Antrag zu 4. handelt es sich um einen echten Hilfsantrag, auf den unstreitig § 45 Abs.1Satz 2 GKG Anwendung findet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch ist daher mit dem Hauptanspruch auch dann zusammenzurechnen, soweit ein Vergleich über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch geschlossen wird (Ziemann in Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, S. 151 Rn. 418). Die Parteien haben im Vergleich unter Ziffer 4) eine Regelung bezüglich der Abfindung getroffen. Folglich gilt § 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit der Maßgabe, dass sich damit nicht lediglich der Wert des Vergleichs erhöht, sondern dies bereits Relevanz hat für den eigentlichen Streitwert, weil ein entsprechender Hilfsantrag gestellt wurde und über diesen eine vergleichsweise Regelung erging. d. Der Antrag zu 6., der als sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt wurde, erhöht den Streitwert nicht. Für ihn sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfüllt. Zwar gilt nach Auffassung des Beschwerdegerichts § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch grundsätzlich für den sogenannten unechten oder uneigentlichen Hilfsantrag (vgl. zum diesbezüglichen Streitgegenstand Ziemann a.a.O., S. 146 Rn. 407 f.). Entscheidend ist hier aber, dass der Antrag zu 6. gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 45 Abs. 4 GKG deshalb nicht streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, weil er nicht Gegenstand des Vergleiches wurde. Für den typischen Fall der Einigung in einer Bestandsschutzstreitigkeit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungstermin bedeutet dies für einen mit unechtem Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, dass keine Streitwertaddition stattfindet. Eine Entscheidung über den unechten Hilfsantrag darf bei einem Urteil nur erfolgen, wenn der Eventualfall eintritt, wenn also dem Hauptantrag stattgegeben wird. Entsprechendes gilt nach § 45 Abs. 4 GKG bei einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens. Auch in diesem Fall muss der Eventualfall eintreten, also eine positive Regelung zum Hauptantrag, damit eine Regelung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Fehlt es an einer solchen positiven Regelung, so wird die Weiterbeschäftigungspflicht im Vergleich gerade nicht geregelt (Ziemann, a.a.O., S. 151 Rn. 419). An einer solchen positiven Regelung hinsichtlich der Weiterbeschäftigungspflicht fehlt es im Vergleich. Die Parteien haben sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt. Allein die Erledigung des Hauptantrages in dieser Weise durch einen Vergleich genügt nicht, um auch gleichzeitig eine Regelung über den unechten Hilfsantrag im Vergleich zu bejahen. Es gibt dazu keine positive Regelung, die Frage stellt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich nicht mehr. Nach alledem ist der Streitwert zutreffend festzusetzen auf EUR 16.458,00. 2. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Wert um EUR 5.527,40. Insoweit ist von der Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19.09.2013 mit der Maßgabe auszugehen, dass die Ziffern 2,3,5 und 6 mit den dortigen Beträgen zu berücksichtigen sind. Ziffer 6. ist bezüglich des Zeugnisses – anders als bei dem obigen Streitwert – nicht nur mit 300,00 EUR zu berücksichtigen, sondern mit einem vollen Bruttogehalt, da die Parteien über das bloße Titulierungsinteresse hinaus im Vergleich eine konkrete Regelung trafen. Ziffer 4. (Sozialplan) ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen im Rahmen des Vergleichsmehrwertes, da dieser Betrag bereits Berücksichtigung fand bei der Bestimmung des Streitwertes. Nach alledem ist der sofortigen Beschwerde im obigen Umfang stattzugeben, im Übrigen ist sie jedoch mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.