Urteil
5 Sa 501/10
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0223.5SA501.10.0A
2mal zitiert
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund dient eine nach der Versorgungsordnung geforderte "schriftliche Erklärung" gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Wirkung. Eine Zurückweisung derselben gemäß § 174 BGB geht mithin "ins Leere".(Rn.83)
2. Sofern der Teilwiderruf einer Versorgungsordnung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für sog. "rentennahen Jahrgänge" ausgeschlossen ist, ist eine darin enthaltene Stichtagsregelung nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen muss.(Rn.107)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. September 2010, Az. 5 Ca 853 a/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund dient eine nach der Versorgungsordnung geforderte "schriftliche Erklärung" gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Wirkung. Eine Zurückweisung derselben gemäß § 174 BGB geht mithin "ins Leere".(Rn.83) 2. Sofern der Teilwiderruf einer Versorgungsordnung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für sog. "rentennahen Jahrgänge" ausgeschlossen ist, ist eine darin enthaltene Stichtagsregelung nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen muss.(Rn.107) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. September 2010, Az. 5 Ca 853 a/09, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Feststellungsanträge ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsrechte auf der Basis der UR 88. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis, das bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet worden ist, durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet (BAG, Urt. V. 09.12.2008 – 3 AZR 384/07 -, AP Nr. 22 zu § 9 BetrAVG). Mit den drei Feststellungsanträgen verfolgt der Kläger letztlich in deren Gesamtheit das einheitliche Rechtsschutzziel, festgestellt zu wissen, dass sich seine Betriebsrentenansprüche unverändert nach den UR 88 richten. B. Die Klage ist aber unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, da sich seine künftigen Ruhegeldansprüche nicht nach der UR 88 richten, sondern nach der VO 95. Der Kläger hat gerade keinen unabänderlichen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Betriebsrente nach der UR 88. Unstreitig hat der Kläger nach § 6 ABB-ÖTV „nur“ einen vertraglichen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung „nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e. V.“ erworben. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisungsklausel. Der Kläger musste mithin von vornherein mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die AAB-ÖTV als kollektiver Vertrag überhaupt die Kontrollmechanismen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB Anwendung finden (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Denn bei der dynamischen Bezugnahme in § 6 AAB-ÖTV auf die jeweils geltenden Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse handelt es sich weder um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB noch verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG, Urt. v. 16.02.2010 – 3 AZR 181/08 -, AP Nr. 10 zu § 1b BetrAVG). II. Infolge des Teilwiderrufs der Versorgungszusage der Beklagten vom 07.02.2008 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 die Versorgungsregelungen der VO 95 Anwendung. Der Teilwiderruf war entgegen der Auffassung des Klägers ihm gegenüber gemäß § 27 Abs. 2 UR 88 zulässig (1.). Der Teilwiderruf ist auch materiell-rechtlich wirksam, insbesondere liegt weder ein Eingriff in die unverfallbare Anwartschaft noch in die bereits erdiente Dynamik vor (2). 1. Gemäß § 26 Abs. 1 UR 88 konnte die Beklagte als Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung vom 07.02.2008 gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass die Gesamtversorgungszusage ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung, d. h. die VO 95, rückwirkend zum 01.03.2008 abgelöst wird. Bei der Erklärung nach § 26 Abs. 1 UR 88 handelt es sich nicht um eine einseitige, rechtsgestaltende Willenserklärung, sondern um eine den Vertrauenstatbestand beendende und Beweiszwecken dienende Erklärung (a). Der Teilwiderruf der Versorgungszusage konnte vorliegend rückwirkend ausgesprochen werden (b). a) Die mit Rundschreiben vom 07.02.2008 erfolgte Erklärung nach § 26 Abs. 1 UR 88, d. h. der Widerruf der bislang erteilten Versorgungszusagen, ist nicht nach §§ 125 Satz 2, 127 Abs. 1 BGB formunwirksam. Zwar gilt § 127 BGB grundsätzlich auch für das in einer Vereinssatzung für Willenserklärungen vorgesehene Formerfordernis (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1996 - II ZR 65/95 - NJW-RR 1996, 866 f.). Die gesetzlichen Formvorschriften gelten jedoch gemäß §§ 125 S. 2; 127 Abs. 1 BGB nur im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. Inhalt und Tragweite der Formvereinbarung ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. etwa BAG, Urt. v. 16.05.2000, - 9 AZR 245/99 -, AP Nr. 15 zu § 125 BGB). Soll die Formabrede lediglich der Beweissicherung oder Klarstellung dienen, ist das Rechtsgeschäft auch bei Nichteinhaltung der Form wirksam (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2010 - 13 Sa 566/10 -, zit. n. Juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., Rn. 12 zu § 125 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, reicht es im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BAG, Urt. v. 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 -, AP Nr. 22 zu § 9 BetrAVG; BAG, Urt. v. 14.12.1993 - 3 AZR 618/93 -, AP Nr. 81 zu § 7 BetrAVG). Vor diesem Hintergrund dient die „schriftliche Erklärung“ in § 26 UR 88 nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung. Der Widerruf vom 07.02.2008 brauchte dem Kläger mithin nicht zuzugehen. Es genügte, dass er von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Dies war unstreitig der Fall. Es war mithin auch nicht erforderlich, dass die diversen Erklärungen nach § 26 Abs. 1 UR 88 jeweils von dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten unterzeichnet waren. Da die Widerrufserklärung gegenüber dem Begünstigten gemäß § 26 Abs. 1 UR 88 keine rechtsgestaltende Wirkung hat, gingen auch die Zurückweisungen des Klägers gemäß § 174 Satz 1 BGB „ins Leere“. b) Der Kläger geht fehl in der Auffassung, dass ein rückwirkender Teilwiderruf der Versorgungszusage nach § 26 Abs. 1 UR 88 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 UR 88 gerade nicht entnehmen. Diese Regelung setzt lediglich voraus, dass zu dem mit der (Widerrufs-)Erklärung festgelegten - zukünftigen oder aber auch rückwirkenden - Ablösezeitpunkt überhaupt eine anderweitige, die alte Versorgungsregelung ablösende (neue) Versorgungsregelung vorliegt. Unstreitig existierte die die UR 88 ablösende VO 95 zu dem von der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat in der GBV-BetrAV festgelegten Ablösezeitpunkt 01.03.2007 bereits seit Jahren. Der Kläger verkennt auch an dieser Stelle, dass der Widerruf gemäß § 26 Abs. 1 UR 88 keine rechtsgestaltende Erklärung ist, sondern der Rechtssicherheit und -klarheit dient. Der Streit um den rückwirkenden Teilwiderruf der Versorgungszusage vom 07.02.2008 zum 28.02.2007 ist vorliegend keine Frage der Zulässigkeit, sondern des Vertrauensschutzes. 2. Die durch den Abschluss der GBV-BertAV bewirkte und mit Erklärung vom 07.02.2008 bekannt gegebene Überführung der Versorgungszusage von der UR 88 zur VO 95 ist bezogen auf den Kläger auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Eingriff in die Versorgungsansprüche des Klägers ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt (a). Der Eingriff in die nicht erdienten Rentenzuwächse des Klägers verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, zu den geschützten rentennahen Jahrgängen zu zählen (b). a) Ein Eingriff in die Versorgungszusage des Klägers ist auf der Basis der arbeitsvertraglichen Bezugnahme über § 6 AAB-ÖTV auf die jeweils gültigen Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse grundsätzlich zulässig, aber nicht grenzenlos. aa) Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase stets der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschlechterung durch die Richtlinie selbst vorgenommen wird oder die Richtlinie den Arbeitgeber zu einer solchen Verschlechterung ermächtigt und der Arbeitgeber diese Ermächtigung nutzt. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt auf Grund der Jeweiligkeitsklausel im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung, bei der ebenfalls ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen kann, hinsichtlich deren Inhalt die Betriebspartner grundsätzlich frei sind. Im Hinblick darauf, dass die begünstigten Arbeitnehmer auf Grund der ihnen zunächst erteilten Zusage trotz der an sich möglichen Ablösung der in Bezug genommenen Regelung ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung haben können, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Kontrolle verschlechternd ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers zustande gekommener Neuregelungen ein dreistufiges Schema entwickelt (vgl. nur: BAG, Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 512/00 -, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG m. w. Rspr.-Nachw.). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht vom Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgebot aus, wonach Eingriffe in Versorgungsordnungen umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden. Dabei unterscheidet das Bundesarbeitsgericht zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die ablösende Regelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG, Urt. v. 16.02.2010 – 3 AZR 181/08 -, AP Nr. 10 zu § 1b BetrAVG m. w. Rspr.-Nachw.). bb) Hieran gemessen bedurfte es vorliegend für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 nur sachlich-proportionaler Gründe. Die Umstellung der Versorgungszusage von der UR 88 auf die VO 95 führt im Falle des Klägers nur zu einem Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe. (1) Der unter der Geltung UR 88 und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag, d. h. die unverfallbare Anwartschaft, könnte allenfalls aus zwingenden Gründen entzogen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 GBV-BetrAV ist jedoch ausgeschlossen, dass durch die die UR 88 ablösende VO 95 in die bereits erdienten Anwartschaften eingegriffen wird. Danach ist der statische Besitzstand auf der Berechnungsbasis der UR 88 zum Zeitpunkt der Ablösung gesichert. Die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften bleiben als statischer Besitzstand auf jeden Fall erhalten. Dies sieht der Kläger nicht anders, demnach liegt unstreitig kein Eingriff auf der ersten Besitzstandsstufe vor. (2) Entgegen der Behauptung des Klägers liegt aber auch kein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor. Es bedurfte mithin keiner triftigen Gründe für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat einen Eingriff in die bereits erdiente Dynamik zwar behauptet, aber nicht in sich schlüssig dargelegt. Der Kläger übersieht, dass die Betriebsparteien in § 6 Abs. 2 GBV-BetrAV ausdrücklich geregelt haben, dass für die Berechnung des zum Zeitpunkt der Ablösung erreichten Besitzstandes nicht das im Zeitpunkt der Ablösung (01.03.2007) bereits erdiente Gehalt herangezogen wird, sondern dasjenige Gehalt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblich ist. Damit finden auch zukünftige, d. h. nach dem 01.03.2007 eintretende Gehaltssteigerungen bei der Berechnung des Besitzstandes Berücksichtigung (dynamisierter Besitzstand). Ein Eingriff in den dynamisierten Besitzstand ist damit geradezu ausgeschlossen. Im Unterstützungsfall setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV-BetrVG die zu zahlende Leistung zwar grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand bezüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Wenn allerdings die Summe aus dynamisiertem Besitzstand nach § 6 Abs. 2 GBV-BetrVG und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus dem statischen Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine übersteigt, so wird an den Leistungen in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt (§ 7 Abs. 2 GBV-BedtrVG). Damit ist davon auszugehen, dass nicht in die bereits erdiente Dynamik eingegriffen wird, sondern allenfalls in dienstzeitabhängige Steigerungsraten. Soweit der Kläger vorträgt, dass er durch die die UR 88 ablösende Versorgungsregelung der VO 95 mit einer Absenkung seiner Betriebsrente um monatlich ca. € 340,00 zu rechnen habe, hat er nicht dargelegt, dass diese auch nur pauschal behauptete Einbuße auch auf einen Eingriff in die Dynamik seines bereits erdienten Besitzstandes zurückzuführen ist. Der Kläger hat damit allenfalls dargetan, dass er durch die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 bei Erreichen seines Rentenalters nicht eine so hohe betriebliche Altersversorgung erhalten wird, wie er sie erhalten hätte, wenn die UR 88 bis zu seinem Rentenbeginn weiter gelten würde. Dies liegt aber darin begründet, dass sich die zum Ablösezeitpunkt noch nicht erdienten Zuwachsraten ab dem 01.03.2007 bis zum Rentenalter des Klägers nunmehr nach der beitragsorientierten VO 95 berechnen. (3) Obgleich erst bei Eintritt des Rentenalters festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe der Kläger Einbußen bei seiner Betriebsrente durch die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 hat, kann unterstellt werden, dass der Kläger infolge des Widerrufs der bisherigen Versorgungsordnung und Umstellung auf die VO 95 mit einer monatlich ca. € 340,00 geringeren Betriebsrente rechnen muss. Diese Einbuße bei seinen Versorgungsansprüchen ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen oder Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien können schon aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen. Die Eingriffe dürfen nur nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen. Die Beklagte hat derartige sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt. Sie beruft sich insoweit zu Recht auf das von ihr eingeholte versicherungsmathematische Prognosegutachten zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 bis 2025 vom 08.10.2010. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gewerkschaft, die als steuerbefreiter Berufsverband gerade nicht gewinnerzielend am Markt tätig ist und sich somit ganz überwiegend nur aus den Beiträgen der Mitglieder finanzieren kann. Von 2001 bis 2010 musste die Beklagte einen Mitgliederschwund von ca. 25 % hinnehmen, welcher zu Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt € 20.495.964 führte, was einem Prozentsatz von 4,71 entspricht. Trotz der seit 2003 unstreitig erfolgten mannigfaltigen Konsolidierungsmaßnahmen konnte der Haushalt auch in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Jahr für Jahr wies der Haushalt beträchtliche Defizite auf (vgl. Anlage BB 19, Bl, 726 d. A.). Satzungsmäßig darf die Beklagte nicht mehr als 51 % ihrer Einnahmen als Personalkosten aufwenden. Zu den Personalkosten zählen auch die Kosten der betrieblichen Altersversorgung. Zu der Entwicklung dieser Kosten hat die Beklagte das Prognosegutachten in Auftrag gegeben. Danach betrug im Jahr 2005 der Anteil der Betriebsrenten an den Personalkosten bereits 12,86 %. Bis zum Jahr 2010 prognostizierten die Gutachter einen Anstieg auf 18,03 % und für 2025 auf 26,69 % der Personalkosten. Der Kläger hat den insoweit substantiierten Vortrag der Beklagten lediglich pauschal und damit unbeachtlich bestritten. Die Beklagte hat zumindest sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff in die nicht erdienten Rentenzuwächse des Klägers dargelegt. b) Der rückwirkende Teilwiderruf der Versorgungszusage und damit der Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erfolgte auch unter Beachtung der zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts und war unter Beachtung der besonderen Verhältnisses des Klägers auch verhältnismäßig und damit insgesamt zulässig (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 12.10.2004 – 3 AZR 432/03 -, EzA § 1 BetrAVG ‚Unterstützungskasse‘ Nr. 3). Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt des Teilwiderrufs (07.02.2008) bereits unter den Abänderungsschutz gemäß § 27 Abs. 1 UR 88 fiel. aa) Gemäß § 27 Abs. 1 UR 88 gilt die Ablösung einer erteilten Gesamtversorgung durch eine andere Regelung nicht für begünstigte Arbeitnehmer in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Begünstigter diesem Abänderungsschutz unterliegt, ist die von dem Kassenmitglied festgelegte Ablösung der ursprünglichen Gesamtversorgung durch eine andere Regelung. Es kommt mithin erkennbar nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufs gemäß § 26 Abs. 1 UR 88 (hier: 07.02.2009), sondern auf den vom Kassenmitglied bestimmten Ablösezeitpunkt (hier: 01.03.2007) an. § 27 Abs. 1 UR 88 stellt eindeutig auf die „Ablösung“ und nicht auf den (Teil-)Widerruf der alten Versorgungszusage ab. bb) Am Ablösezeitpunkt zählte der Kläger noch nicht zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen. Der Kläger hatte am 01.03.2007 unstreitig noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet. Er wurde erst am ...05.2007 58 Jahre alt. Gemäß § 27 Abs. 2 UR 88 bestimmt das Kassenmitglied selbst, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Unstreitig hat die Beklagte im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat erstmals in § 8 Abs. 1 GBV-BetrAV bestimmt, dass Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, im Sinne des § 27 UR 88 als rentennah gelten. Zum Zeitpunkt der Ablösung hatte der Kläger unstreitig noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet. cc) Dem Kläger gebührt aber auch kein besonderer Vertrauensschutz, weil die Beklagte erst mit Abschluss der GBV-BetrAV am 15.02.2008 erstmalig bestimmt hat, dass nur diejenigen Begünstigten als rentennahe Jahrgänge gemäß § 27 UR 88 geschützt sind, die im Zeitpunkt der Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, mithin zu einem Zeitpunkt (01.03.2007) als der Kläger bereits nach § 27 UR 88 a.F. zum geschützten Personenkreis zählte. Das Vertrauen des Klägers, nach Vollendung seines 55. Lebensjahres (...05.2004) könne er nicht mehr von Ablöseregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf § 27 UR 88 a.F. berufen. § 27 UR 88 a.F. wurde unstreitig bereits im Juni 1997 dahingehend geändert, dass das Kassenmitglied selbst bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Seit Mitte 1997, d. h. lange bevor er selbst das 55. Lebensjahr erreicht hatte, musste der Kläger mithin damit rechnen, dass die Definition der rentennahen Jahrgänge i. S. v. § 27 UR 88 a.F. geändert wird. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass er bei Erreichen des 55. Lebensjahres Bestandsschutz gemäß § 27 UR 88 n.F. genießt. Denn unstreitig haben weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ÖTV, noch die Beklagte selbst in der Zeit nach Inkrafttreten des § 27 UR 88 n.F. (11.06.1997) und bis zum Abschluss der GBV-BetrAV jemals i. S. v. § 27 Abs. 2 UR 88 n.F. bestimmt, dass nach wie vor mit Vollendung des 55. Lebensjahres von einem rentennahen Lebensalter auszugehen sei. Der Kläger musste mithin davon ausgehen, dass es gerade nicht dabei bleibt, dass der Bestandsschutz gemäß § 27 Abs. 1 UR 88 bereits bei Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt. Gerade auch vor dem Hintergrund der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre musste er damit rechnen, dass die Beklagte durch eine entsprechende Bestimmung gemäß § 27 Abs. 2 UR 88 den Bestandsschutz für die rentennahen Jahrgänge gegenüber § 27 UR a.F. abändert. dd) Im Hinblick auf den Vertrauensschutz gemäß § 27 Abs. 1 und 2 UR 88 i. V. m. § 8 Abs. 1 GBV-BetrAV kann sich der Kläger aber auch nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt des Teilwiderrufs der Versorgungszusage vom 07.02.2008 bereits das 58. Lebensjahr erreicht hatte. Ungeachtet dessen, dass für die Erreichung des Bestandsschutzes sowohl nach § 8 Abs. 1 GBV-BetrAV als auch nach § 27 Abs. 1 UR 88 auf den Ablösezeitpunkt (01.03.2007) abzustellen ist, musste der Kläger bereits seit September 2006 aufgrund mehrfacher Ankündigungsschreiben damit rechnen, dass nicht nur seine Versorgungszusage als solche abgeändert wird, sondern auch die Definition des rentennahen Jahrgangs. Spätestens seit dem ersten Widerrufsschreiben vom 14.09.2006 wusste der Kläger, dass der Gesamtvorstand der Beklagten beschlossen hatte, die Versorgungszusagen der ehemals bei den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien Beschäftigten zu ändern und hierüber mit dem Gesamtbetriebsrat in Verhandlungen zum Abschluss einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung getreten war. Spätestens seit diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, dass sowohl die UR 88 als auch die Definition der „rentennahen Jahrgänge“ gemäß § 27 UR a.F. unabänderbar für ihn fortgelten würden. Unstreitig stand seit Mitte 1997 fest, dass gemäß § 27 Abs. 2 UR 88 (n.F.) das Kassenmitglied selbst bestimmt, ab welchem Lebensalter ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Da die Beklagte bis dato eine derartige Bestimmung unstreitig noch nicht unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte vorgenommen hatte, musste der Kläger bis zum Abschluss der GBV-BetrVG damit rechnen, dass er infolge der bereits im Herbst 2006 angekündigten Ablösung der UR 88 durch eine anderweitige Versorgungsregelung zum 01.03.2007 nicht mehr zu den bestandsgeschützten, rentennahen Jahrgängen zählen wird. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Bestandsschutz bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres greifen wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sowohl mit dem Informationsschreiben vom 10.11.2006 als auch durch Prozesserklärung in der Kammerverhandlung vom 18.02.2010 den mit Schreiben vom 14.09.2006 zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf der Versorgungszusage „zurückgenommen“ hat. Bereits aus dem Informationsschreiben vom 10.11.2006 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beklagte nach wie vor an ihrem Vorstandsbeschluss, die Versorgungszusagen abzuändern, festhalten und „lediglich“ zugunsten der Begünstigten den Ablösezeitpunkt vom 30.09.2006 auf den 01.03.2007 verschieben wollte. Wortwörtlich hat sie mitgeteilt, dass sie dem Gesamtbetriebsrat das Angebot gemacht habe, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf „… zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.“ Sie hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die neuen Regelungen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten sollen. Sie hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat nicht bis zum 28.02.2007 zum Abschluss geführt werden könnten, ‚“dann … die neuen Regelungen rückwirkend ab dem 01.03.2007“ gelten würden. Nichts anderes ergibt sich aus der Protokollerklärung vom 18.02.2010. Die Beklagte hat auch hier nur klargestellt, dass aus dem Widerruf zum „30.09.2006“ keine Rechte hergeleitet werden. Sie hat gerade nicht das Widerspruchsschreiben vom 14.09.2006 in Bezug genommen, sondern das ursprüngliche angestrebte Ablösedatum „30.09.2006“. Das „Ob“ der Ablösung bzw. Abänderung stand nicht mehr zur Diskussion, sondern war nach wie vor beschlossene Sache. Es wurde nur der Zeitpunkt der Ablösung vom 30.09.2006 auf den 01.03.2007 verschoben. Gegenteiliges enthält auch das Informationsschreiben vom 15.01.2007 (Bl. 740 - 742 d. A.) nicht. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte dort auf Seite 3 ihre „wesentlichen Punkte des Angebots“ an den Gesamtbetriebsrat wiedergegeben hat, wobei sie davon ausging, dass von der Überführung auf die VO 95 die Beschäftigten in einem rentennahen Lebensalter (Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag) ausgenommen seien. Die Beklagte hat hierin keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei den auf Seite 3 genannten Eckpunkten lediglich um ein Angebot ihrerseits handelte, welches aber noch nicht abschließend mit dem Gesamtbetriebsrat beraten und beschlossen war. Der Kläger musste mithin auch nach dem 15.01.2007 damit rechnen, dass die Definition des rentennahen Jahrgangs gegenüber der alten Definition in § 27 UR 88 a.F. zu Lasten der Begünstigten geändert wird. ee) Schlussendlich ist das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Versorgungszusage auf der Grundlage der UR 88 auch nicht gemäß den Regelungen aus dem Verschmelzungsvertrag vom 22./23.10.2000 (Bl. 19 ff. d. A.) sowie der Grundsatzvereinbarung zur Gründung und zum Aufbau von ver.di vom 18.05.2000 (Bl. 23 ff. d. A.) besonders schutzwürdig. In der Grundsatzvereinbarung ist in Ziff. 1 Abs. 4 geregelt, dass jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31.12.2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob Anwartschaftsrechte auf eine Betriebsrente von der Änderungssperre bis zum 31.12.2007 überhaupt erfasst sind, jedenfalls sollte durch diese Regelung nur ein Bestandsschutz gewährleistet, nicht aber zusätzliche Rechte geschaffen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 AAB-ÖTV hatte der Kläger jedoch nur Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den „jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V.“. Der Kläger musste seit Anbeginn seines Arbeitsverhältnisses mithin mit einer verschlechternden Änderung seiner in der Anwartschaftsphase befindlichen Betriebsrentenansprüche rechnen. ff) Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ihn die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 besonders „hart“ trifft, weil die Ablösung kurz vor Vollendung seines 58. Lebensjahres erfolgte und er somit um „Haaresbreite“ den Abänderungsschutz des § 27 UR 88 i. V. m. § 8 Abs. 1 GBV-BetrAV „verpasst“ hat. Indessen ist eine Stichtagsregelung nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt (BAG, Urt. v. 12.10.2004 – 3 AZR 432/03 -, EzA § 1 BetrAVG ‚Unterstützungskasse‘ Nr. 13). Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen müsse (BAG, Urt. v. 29.03.1983 – 3 AZR 26/81 -, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG). C. Nach alledem war die Berufung begründet und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Revision war für den Kläger wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. (Hinweis: Soweit im Urteil auf Blattzahlen verwiesen wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Akte bereits in erster Instanz versehentlich fehlerhaft paginiert wurde. Ab dem Protokoll vom 18.02.2010 wurde versehentlich nicht mit fortlaufender Paginierung 311 sondern mit 211 fortgesetzt. Dies hat leider zur Folge, dass sich in der Akte die Seiten 211 bis 310 zweimal befinden.) Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage. Der am …1949 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Gewerkschaft öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV), als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.2001 kam es zur Verschmelzung der Gewerkschaften ÖTV sowie vier weiterer so genannter Quellgewerkschaften mit der Gründungsorganisation der Beklagten. Gemäß § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages galten die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Gründungsgewerkschaften solange fort, bis sie durch eine für alle Beschäftigten der Beklagten einheitlich geltende, neue Regelung ersetzt wird. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden mithin zunächst die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Gewerkschaft ÖTV in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (AAB-ÖTV, Bl. 41 ff. d. A.). Gemäß § 6 AAB-ÖTV gewährte die Gewerkschaft ÖTV ihren Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung: „§ 6 AAB-ÖTV zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.“ Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88, Bl. 44 d. A.). Die UR 88 sehen eine endgehaltsbezogene Versorgungsleistung vor, die vom Bemessungsentgelt und der so genannten Anrechnungszeit abhängig ist, § 6 UR 88. Gemäß § 4 UR 88 besteht das Bemessungsentgelt aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Monatsgehälter, regelmäßige Sonderzahlungen und entgeltbezogene Pauschalbeträge) während des Bemessungszeitraums (letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles). § 6 UR 88 enthält folgende Regelung: „§ 6 UR 88 Berechnung der Unterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgelts. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgelts. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.“ Am 06.06.1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. eine Neuregelung der Versorgung in Form der Versorgungsordnung 1995 (VO 95). In der VO 95 ist eine beitragsorientierte Versorgung vorgesehen, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Deren spätere monatliche Unterstützung errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden (§ 6 VO 95). Mit Schreiben vom 01.12.1995 gab die Gewerkschaft ÖTV gegenüber der Unterstützungskasse des DGB e.V. ihre Beitrittserklärung zur VO 95 ohne gleichzeitige Ablösung der UR 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 ab (Bl. 199 d. A.). Zur Ablösung der Gesamtversorgungszusagen enthält die UR 88 in der geltenden Fassung folgende Regelungen: „§ 26 UR 88 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen (1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden. (2) Für das Anmeldeverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungsrichtlinie 1988 ablöst. Die Unterstützungsrichtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt. (3) …. Die bis zum 10.06.1997 geltende Fassung der UR 88 wies für die sogenannten rentennahen Jahrgängen folgenden Bestandsschutz auf: „§ 27 UR 88 a.F. Löst ein Mitglied die Gesamtversorgungszusage durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (Rentenjahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zum Beginn des möglichen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente ohne Abzüge (§§ 44, 77 Abs. 2 SGB IV) kürzer als 10 Jahre ist.“ Nach der hier allein noch maßgeblichen Fassung vom 11.06.1997 ist der Bestandsschutz in § 27 UR 88 n.F. wie folgt definiert: § 27 UR 88 Rentennahe Jahrgänge (1) Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). (2) Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“ Die Gewerkschaft ÖTV gab keine Erklärung zur Bestimmung des sogenannten rentennahen Lebensalters i. S. v. § 27 Abs. 2 UR 88 (n.F.) ab. Mit der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften“ vom 12.12.2007 setzten die Betriebsparteien bestimmte, enumerativ aufgelistete Regelungen der Gründungsgewerkschaften außer Kraft (Bl. 63 – 65 d. A.). Die außer Kraft gesetzten Regelungen der AAB-ÖTV sind unter Ziff. 5 aufgelistet. Ausdrücklich nicht erwähnt ist § 6 AAB-ÖTV (zusätzliche Altersversorgung). Mit Wirkung ab dem 01.01.2008 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Beklagten die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB-ver.di) Anwendung. Zur betrieblichen Altersversorgung enthält § 20 AAB-ver.di folgende Regelung (Bl. 38-40 d. A.): „§ 20 AAB-ver.di betriebliche Altersversorgung Ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“ Die Beklagte befand sich seit dem Jahr 2003 in einer Konsolidierungsphase. Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zum Jahr 2008 ein Einstellungsstopp. Zur Vermeidung von Kündigungen schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah und in dem Vergütungserhöhungen für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen wurden. Zudem wurden Anreize für Aufhebungsverträge und Altersteilzeitvereinbarungen geschaffen. Mit Schreiben vom 14.09.2006 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den „Widerruf der erteilten Versorgungszusage“ wie folgt(Bl. 66 - 67 d. A.): „… der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern. Demgemäß widerrufen wir hiermit die Dir erteilte Versorgungszusage zum 30.09.2006. Der Widerruf führt dazu, dass Du Dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten. … Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden. …“ Da dieses Schreiben nicht von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichnet war, wies der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2006 den Widerruf der Versorgungszusage wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück (Bl. 68 d. A.). Infolge der durch den Widerruf der Versorgungszusage zum Ausdruck gekommenen Betroffenheit und Enttäuschung teilte die Beklagte mit Informationsschreiben vom 10.11.2006 u. a. Folgendes mit (Bl. 71 f. d. A.): „Deshalb hat Kollege F. B. auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben. … Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007. Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab dem 01.03.2007.“ Am 15.02.2008 schlossen der Bundesvorstand der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (GBV-BetrAV, Bl. 73-79). Soweit hier von Belang enthält die GBV-BetrAV folgende Regelungen: „§ 2 GBV-BetrAV Widerruf und Ablösung (1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR 83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e. V. überführt. … § 8 GBV-BetrAV Ausnahmen (1) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. …“ Unmittelbar vor Abschluss der GBV-BetrAV hatte die Beklagte mit Rundschreiben vom 07.02.2008 mitgeteilt, dass es nunmehr gelungen sei, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung zu regeln. Mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats gelte rückwirkend ab dem 01.03.2007 eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis der VO 95. Gleichzeitig widerrufe sie hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen (Bl. 139 f. d. A.). Mit Schreiben vom 11.04.2008 informierte die Beklagte den Kläger persönlich über den Abschluss der GBV-BetrAV. Aufgrund dessen werde seine betriebliche Altersversorgung (rückwirkend) ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO 95 weitergeführt. Mit Schreiben vom 31.10.2008 teilte die Beklagte gegenüber der Unterstützungskasse des DGB e. V. mit, aufgrund der abgeschlossenen GBV-BetrAV habe sie, ver.di, die alten Richtlinien der Mitglieder 3.300, 3.800, 4.000, 4.400 in die VO 95 überführt und gebe den neuen Beschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschehe bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag (Bl. 238 d. A.). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens widerrief die Beklagte nochmals vorsorglich mit Schreiben vom 23.10.2009 die nach der UR 88 erteilte Versorgungszusage mit Wirkung zum 28.02.2007. Diese werde zum Stichtag 01.03.2008 abgelöst von einer Versorgungszusage auf der Basis der VO 95 (Bl. 216 d. A.). Der Kläger wies diesen Widerruf wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 03.11.2009 zurück (Bl. 217 d. A.). Am 30.04.2009 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kiel Klage erhoben und sich gegen die verschlechternde Neuregelung seiner betrieblichen Altersversorgung gewandt. In der Kammerverhandlung vom 18.02.2010 hat die Beklagtenvertreterin zu Protokoll erklärt (Bl. 211 d. A.): „Wir haben mehrfach mitgeteilt, dass der Widerruf vom 30.09.2006 zurückgenommen worden ist. Hieraus werden keinerlei Rechte hergeleitet“. Der Kläger hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere sei das Feststellungsinteresse gegeben. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Widerruf der Versorgungszusage auf der Basis der UR 88 sei eine einseitige, gegenüber den Begünstigten empfangsbedürftige Willenserklärung. Dementsprechend sei der Widerruf der Beklagten vom 14.09.2006 wegen seiner Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Die Beklagte habe seine Versorgungszusage auch nicht mit dem Instrumentarium des Widerrufs verschlechtern können. Dies ergebe sich aus § 6 der AAB-ÖTV i. V. m. § 26 UR 88. Durch die Begriffswahl „ablösende Regelung“ in § 26 UR 88, komme als Instrumentarium für eine Änderung der Versorgungszusage nur eine kollektive Neuregelung (Gesamtbetriebsvereinbarung), nicht aber ein einseitiger Widerruf in Betracht. Überdies sehe § 8 GBV-ErwMB vor, dass derartige tarifersetzende Regelungen als Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Beklagten zu vereinbaren seien. Zum Zeitpunkt des Ausspruches des Widerrufs habe ein neuer Verteilungsplan noch nicht vorgelegen bzw. sei mit dem Gesamtbetriebsrat über einen neuen Verteilungsplan noch gar nicht verhandelt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Grundsatzvereinbarung zur Gründung und zum Aufbau von ver.di eine zeitliche Sperre für eine einseitig verschlechternde Veränderung der betrieblichen Altersversorgung bis zum 31.12.2007. Auch der im Rahmen der GBV-BetrAV erklärte Widerruf seiner bisherigen Versorgungszusage sei rechtsunwirksam. Zwar greife der Teilwiderruf nicht in die bereits erdienten, insolvenzgeschützten Anwartschaften ein, indessen verschlechterten sich durch ablösende VO 95 die erdienten gehaltsabhängigen Zuwachsraten, d. h. es werde in die sogenannte erdiente Dynamik der Anwartschaft eingegriffen. Hierfür müssten triftige Gründe vorliegen, derartige Gründe lägen nicht vor. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegend nicht beachtet worden. Dieser gebiete, dass Kürzungen von Versorgungsanwartschaften nur dann zulässig seien, wenn andere mildere Mittel nicht in Betracht kämen oder keinen Erfolg versprechen würden. Im Übrigen sei in der VO 95 keine akzeptable Härteklausel für sogenannte rentennahe Jahrgänge enthalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedürften derartige rentennahe Jahrgänge regelmäßig eines besonderen Schutzes. Eine Härteklausel habe den Zweck, rentennahe Jahrgänge von der beabsichtigten Verschlechterung der Zusage ganz oder mindestens teilweise auszunehmen, weil sie wegen ihres Alters in der Regel nicht mehr in der Lage seien, sich anstelle der in Aussicht gestellten Betriebsrente auf die sie sich bei ihrer Lebensplanung eingestellt haben, durch Eigenvorsorge eine vergleichbare eigene Altersversorgung aufzubauen, die die Versorgungslücke ganz oder teilweise abdecke. Er, der Kläger, gehöre zu den rentennahen Jahrgängen. Dies ergebe sich jedenfalls aus der damaligen Festlegung in der UR88, da damals festgelegt worden sei, wer zu den rentennahen Jahrgängen zählen könnte. Die in § 8 GBV-BetrAV enthaltene Vorschrift treffe die „rentennahen Jahrgänge“ unverhältnismäßig, zumal sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Ablösung auf das 58. Lebensjahr abstellten. Dadurch würde in die bis dahin erdienten Anwartschaften des Klägers rückwirkend eingegriffen werden und würde ihm die Möglichkeit einer alternativen Altersteilzeitvereinbarung verwehren. Eine derartige Vereinbarung mit rückwirkendem Charakter wäre nach der oben angegebenen Gründungsvereinbarung allenfalls zum 01.01.2008 möglich gewesen. Durch die verschlechternde Neuregelung seiner Versorgungszusage auf der Basis der VO 95 werde seine zu erwartende Betriebsrente wahrscheinlich um monatlich € 340,00 geringer ausfallen. Er, der Kläger, habe jedenfalls Anspruch auf Leistungen seiner betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der UR 88. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der mit Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.02.2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) zum 28.02.2007 und die Überführung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) rechtsunwirksam ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR88) der Unterstützungskasse des DGB e. V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren; 3. festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 23.10.2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Den Anträgen fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Antrag zu 2. ergebe sich dies bereits daraus, dass dieser inzident im Antrag zu 3. enthalten sei. Dem Antrag zu Ziffer 3. fehle das Feststellungsinteresse wegen des Vorrangs einer Leistungsklage. Außerdem sei der Antrag zu 3. nicht statthaft, selbst wenn der Widerruf der Versorgung unwirksam sein sollte, so stehe doch keineswegs für die Zukunft fest und könne auch gar nicht feststehen, dass die Beklagte die Versorgung nicht doch noch wirksam widerrufe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Ihr Widerruf habe die bis dahin auf die UR 88 verweisende Versorgungszusage formell wirksam abgelöst. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach der UR 88 richten. Inhalt der Versorgungszusage nach § 6 AAB-ÖTV seien vielmehr die Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung. Im Rahmen der Einführung der VO 95 sei § 26 UR 88/VO 95 neu geregelt worden. Danach sei sie, die Beklagte, als Mitglied der Unterstützungskasse ermächtigt, gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Gesamtversorgungszusage nach § 6 UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst werde. Diese Ermächtigung sei als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungsrichtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruches des Klägers geworden. Dadurch werde die Beklagte einzelvertraglich ermächtigt, die von ihr versprochene Versorgung in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen neu zu gestalten. Der Eingriff in die Versorgungszusage sei auch deswegen wirksam, weil die vom Bundesarbeitsgericht für einen zulässigen Eingriff in die Versorgungsrechte aufgestellten Regeln der 3-Stufentheorie durch den Widerruf der Beklagten nicht verletzt würden. Ein Eingriff in die 1. Stufe, nämlich in die geschützten Besitzstände würde nicht vorliegen. Es würde lediglich ein Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwachsraten vorliegen. Der Widerruf greife nicht in die vom Kläger erdiente Dynamik ein. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, für ihren Eingriff in die UR 88 nicht nur sachlich proportionale, sondern auch triftige Gründe. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen könne, liege vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerkes langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies sei bei gewinnorientierten Unternehmen jedenfalls dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden könnten, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung drohe. Die Mitgliederzahlen der Beklagten seien seit 2001 bundesweit um 22,31 % gesunken. Die Beiträge seien entsprechend eingebrochen, während die Versorgungsverbindlichkeiten angestiegen seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.09.2010 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 07.02.2008 wirksam den Widerruf der Versorgungszusage ausgesprochen. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger indessen das 58. Lebensjahr vollendet gehabt, sodass er zu den bestandsgeschützten sogenannten rentennahen Jahrgängen zähle. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf den zuvor ausgesprochenen Widerruf vom 14.09.2006 berufen. Diesen habe sie sowohl mit Schreiben vom 10.11.2006 als auch durch Prozesserklärung im Kammertermin vom 18.02.2010 zurückgenommen. Ungeachtet dessen könne nur der Widerruf vom 07.02.2008 Wirksamkeit entfalten, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine die UR 88 ablösende Regelung in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgelegen habe. Aus einer lebensnahen Betrachtung des § 26 Abs. 1 UR 88 folge, dass der Widerruf erst bei Vorhandensein einer Neuregelung ausgesprochen werden dürfe. Ein Widerruf ohne Vorliegen einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung sei allein schon deshalb nicht möglich, weil in § 26 Abs. 2 Satz 2 UR 88 geregelt sei, dass die UR 88 nur insoweit weiter gelte, wie es die neue Versorgungsregelung bestimme. Dies könne aber erst dann festgestellt werden, wenn die neue ablösende Regelung zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits vorliege. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 angekündigten Verhandlungen über eine Neuregelung zum 01.03.2007, erscheine es treuwidrig, die Versorgungszusage des Klägers mit einer Ankündigung vom 07.02.2009 rückwirkend zu seinen Lasten zu ändern. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Jahre 2006 bereits zu den bestandsgeschützten rentennahen Jahrgängen (§ 27 UR 88 a.F.: Vollendung des 55 Lebensjahres) zählte. Somit könne sich der Kläger, der sich in einem Zeitraum von anderthalb Jahren in einem Rechtszustand der Unsicherheit befunden habe, auf Vertrauensschutz berufen. Gegen dieses ihr am 20.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 22.12.2010 am 22.12.2010 begründet. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger seit November 2006 nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine bisherige Versorgungszusage in der bisherigen Form über den 28.02.2007 hinaus weiterhin unverändert aufrechterhalten werde. Den den rentennahen Jahrgängen zugebilligten besonderen Vertrauensschutz bei Vollendung des 58. Lebensjahres habe der Kläger noch nicht erreicht gehabt. Abzustellen sei gemäß des § 8 Abs. 1 GBV-AV auf den Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die VO 95. Dem stehe auch nicht entgegen, dass durch Abschluss der GBV-AV am 15.02.2008 die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 letztlich rückwirkend zum 01.03.2007 erfolgt sei. Denn die betroffenen Arbeitnehmer und auch der Kläger seien seit November 2006 immer wieder darüber informiert worden, dass die alte Versorgungszusage betreffend UR 88 zum 28.02.2007 widerrufen sei und durch eine neue Regelung ersetzt werde. Seit diesem Zeitpunkt habe der Kläger nicht mehr darauf vertrauen können, dass seine Versorgungszusage unverändert bleibe. Dies gelte auch in Bezug auf den Vertrauensschutz der rentennahen Jahrgänge. § 27 UR 88 a.F., der den Veränderungsschutz mit Vollendung des 55. Lebensjahres vorsah, sei bereits lange vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers (Mitte 1997) geändert worden. § 26 Abs. 2 UR 88 gebiete auch nicht, dass der Widerruf frühestens mit der Schaffung eines neuen Regelwerks wirken könne. Dass eine anderweitige Regelung zu diesem Zeitpunkt überhaupt oder bereits vollständig vorliegen müsse, lasse sich der Norm nicht entnehmen. Vielmehr sei die dortige Formulierung zukunftsorientiert durch die Worte „abgelöst werden“. Mit dem Widerruf bestimme das Kassenmitglied den Ablösungszeitpunkt selbst. Dieser könne auch in der Zukunft liegen für eine noch zu erstellende anderweitige Regelung. Die UR 88 sei auch materiell-rechtlich wirksam durch die VO abgelöst worden. Es liege weder ein Eingriff in die unverfallbare Anwartschaft noch in die bereits erdiente Dynamik vor. § 6 Abs. 2 DBV-AV sichere, dass auch zukünftige Gehaltssteigerungen Berücksichtigung fänden, sodass ein Eingriff in die erdiente Dynamik verhindert werde. Der Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwachsraten sei gerechtfertigt durch sachlich-proportionale Gründe. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Auswertungen in dem von ihr eingeholten versicherungs-mathematischen Prognosegutachten vom 08.10.2004 „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 – 2025“ (Bl. 421 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.09.2010, Az.: 5 Ca 853 a/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet den Inhalt des vorgelegten Gutachtens vom 08.10.2004, auch belege dieses keine wirtschaftliche Notlage der Beklagten bzw. deren Substanzaufzehrung. Ungeachtet dessen verbiete § 27 Abs. 2 UR 88 die Ablösung bei rentennahen Jahrgängen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der GBV-AV am 15.02.2001 habe er unstreitig bereits das 58. Lebensjahr vollendet gehabt. Auch in Anbetracht des Info-Schreibens vom 10.11.2006 musste er nicht damit rechnen, dass bei Abschluss der GBV-AV eine rückwirkende Schlechterstellung erfolgen werde. Denn auf Seite zwei sei auf vorrangige Lösungen, die u. a. die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung auf einheitlicher Basis, Zuwächse der Anwartschaften auch in der Zukunft und Vertrauensschutz für Beschäftigte in rentennahen Jahrgängen und für Beschäftigte in Altersteilzeit, vorsähen. Auch ergebe sich aus diesem Info-Schreiben keine mögliche rückwirkende Änderung. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er mit einer Verschlechterung seiner Versorgungszusage rechnen müsse. Der Widerruf der Versorgungszusage gemäß § 26 UR 88 könne denklogisch erst dann erfolgen, wenn eine neue und damit ablösende Regelung auch existiere. Der rückwirkende Widerruf der Versorgungszusage vom 07.02.2008 zum 28.02.2007 sei willkürlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu dem willkürlich gesetzten Stichtag 01.03.2007 bereits das 55. Lebensjahr erreicht hatte. Zudem lasse die Beklagte bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 ausdrücklich erklärt habe, dass der Widerruf aus dem Jahr 2006 zurückgenommen worden sei und hieraus keinerlei Rechte hergeleitet würden. Maßgeblich sei mithin allein der nachfolgend erklärte Widerruf vom 07.02.2008. Zudem habe er den Widerruf vom 14.09.2006 gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Die Ablösung der U 88 durch die VO 95 führe zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in seine bereits erdiente Dynamik der Zuwachsraten. Durch die Umstellung der Versorgungszusage müsse er mit einer Absenkung der betrieblichen Altersversorgung um monatlich € 340,00, d. h. 20 % gegenüber dem bisherigen Zuwachs rechnen. Aufgrund seiner Beschäftigungs- und Sozialdaten stehe fest, dass er keine weiteren Steigerungsbeträge im Versorgungsfalle erhalten werde mit der Folge, dass er weniger erhalte, als bis er zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung seines tatsächlich erreichten Endgehalts erworben hätte. Die Beklagte habe auch keine sachlich-proportionalen Gründe für die Eingriffe dargelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2012 verwiesen.