Beschluss
5 Ta 134/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0905.5TA134.12.0A
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Leitsätze
In arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt § 91 ZPO uneingeschränkt.(Rn.10)
Lässt sich eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zunächst von einem Arbeitgeberverband, der satzungsgemäß die Prozessvertretung kostenlos übernimmt, vertreten und beauftragt danach einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prozessvertretung, sind die Rechtsanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle des Obsiegens nur dann erstattungsfähig, wenn die Mandatierung des Rechtsanwalts in der konkreten Lage notwendig war, d. h. für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als vernünftig und sachdienlich angesehen werden durfte.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.06.2012, Az.: 1 Ca 39 c/11, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt § 91 ZPO uneingeschränkt.(Rn.10) Lässt sich eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zunächst von einem Arbeitgeberverband, der satzungsgemäß die Prozessvertretung kostenlos übernimmt, vertreten und beauftragt danach einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prozessvertretung, sind die Rechtsanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle des Obsiegens nur dann erstattungsfähig, wenn die Mandatierung des Rechtsanwalts in der konkreten Lage notwendig war, d. h. für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als vernünftig und sachdienlich angesehen werden durfte.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.06.2012, Az.: 1 Ca 39 c/11, wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem vor dem Landesarbeitsgericht geführten Berufungsverfahren. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wurde im Berufungsverfahren zunächst – wie erstinstanzlich auch – von dem … Landesverband Schleswig-Holstein vertreten. Dieser fertigte die Berufungserwiderung vom 27.10.2011. Eine Woche vor dem Berufungstermin zeigten die Rechtsanwälte H. & S. an, dass sie nunmehr die Vertretung der Beklagten wahrnähmen. Im Berufungstermin trat Rechtsanwalt H. für die Beklagte auf. Mit Urteil vom 05.01.2012 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurück und erlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2012 beantragt, die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 687,80 festzusetzen. Der Wechsel des Prozessvertreters sei notwendig gewesen, weil der Verbandsvertreter zugleich als ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht tätig sei und aufgrund etwaiger Interessenkollisionen seine Tätigkeit als Prozessvertreter habe nicht mehr fortsetzen wollen. Zudem sei § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegend nicht einschlägig, weil sie, die Beklagte, nicht die „Kosten mehrerer Rechtsanwälte“ geltend mache. Sie sei zuvor unentgeltlich von einem Verbandsvertreter vertreten worden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.06.2012 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Notwendigkeit im Wechsel des Prozessvertreters und somit für die Erstattungsfähigkeit der zusätzlich angefallenen Kosten der Rechtsanwälte H. & S. sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe kein Fall einer möglichen Interessenkollision vorgelegen. Gegen diesen ihr am 14.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 28.06.2012 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 31.07.2012 half das Arbeitsgericht der – auch innerhalb der gewährten Fristverlängerung nicht begründeten - sofortigen Beschwerde nicht ab. Die Beklagte trägt weiter vor, die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des D. sei weitergehend nicht mehr möglich gewesen im Hinblick auf die Anordnung, dass ehrenamtliche Richter am Landesarbeitsgericht dort eben nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten könnten. Insoweit sei die Beauftragung der Rechtsanwälte H. & S. nicht nur geboten, sondern darüber hinaus wegen des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren auch erforderlich. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 568 f. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Rechtspflegerin hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. 1. In arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren findet § 91 ZPO uneingeschränkt Anwendung, da sich der Erstattungsausschluss gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht. Dabei enthält § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Grundsatz, dass die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Notwendig sind alle und nur diejenigen Kosten, die man in der konkreten Lage vernünftigerweise als voraussichtlich sachdienlich ansehen darf und muss (BAG, Beschl. v. 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 -, NZA 2004, 398). Das Erfordernis der Notwendigkeit gilt mithin im gesamten Kostenrecht und ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Jede Prozesspartei ist danach verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerfG; Beschl. v. 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072 f.; BGH, Beschl. v. 02.05.2007 – XII ZB 156/06 -, NJW 2007, 2257 f.). Zu den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zählen auch grundsätzlich die Kosten für die Inanspruchnahme einer Prozessvertretung, d.h. die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Indessen steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise dann nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte (BGH, Beschl. v. 26.01.2006 - III ZB 63/05 -, NJW 2006, 2260 ff.). Auch ist es rechtsmissbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten ist indessen gemäß § 91 Abs. 2 Hbs. 1 ZPO der Höhe nach auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen beschränkt. 2. Hieran gemessen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten durch den Kläger. a) Die Beklagte hatte sich auch im Berufungsverfahren zunächst durch den D. Verband vertreten lassen. Der Arbeitgeberverband hatte nach Zustellung der Berufungsbegründung die Berufungsbeantwortung verfasst und namens der Beklagten zur Akte gereicht. Nur im Berufungstermin selbst hat sich die Beklagte dann durch den nachträglich mandatierten Rechtsanwalt H. anwaltlich vertreten lassen. Hierzu bestand indessen keine Notwendigkeit mehr. Die Verbandsvertreter sind in Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten den Rechtsanwälten gleichgestellt, § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. Lässt sich eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zunächst von einem Arbeitgeberverband, der satzungsgemäß die Prozessvertretung kostenlos übernimmt, vertreten und beauftragt danach einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prozessvertretung, sind die Rechtsanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle des Obsiegens nur dann erstattungsfähig, wenn die Mandatierung des Rechtsanwalts in der konkreten Lage notwendig war, d.h. für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als vernünftig und sachdienlich angesehen werden durfte. Vor diesem Hintergrund war der Wechsel von der Verbandsvertretung zur Anwaltsvertretung nicht notwendig und hat die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten unnötig erhöht (Hessisches LAG, Beschl. v. 10.09.1982 – 6 Ta 208/82 -). b) Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei verkennt die Beklagte, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Höhe der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen Anwaltskosten regelt bzw. beschränkt. Der unterlegene Gegner hat danach nur die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen sowie die dort genannten Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstatten. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt den Anspruchsgrund und § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anspruchshöhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten. Soweit die obsiegende Partei mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, sind die die gesetzlichen Gebühren und Auslagen übersteigenden Kosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle des Obsiegens nicht erstattungsfähig. Die obsiegende Partei kann mithin auch nur dann Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen vom Gegner verlangen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (noch) als vernünftig und sachdienlich angesehen werden konnte. Es ist mithin gerade nicht so, dass die obsiegende Partei von ihrem Prozessgegner in jedem Fall nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann. Vielmehr hängt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erstattungsfähigkeit von dem Erfordernis der Notwendigkeit der (zusätzlichen) Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ab. Dies war vorliegend indessen nicht mehr der Fall. Die Beklagte hatte sich in dem Berufungsverfahren bereits durch den D. Landesverband rechtswirksam vertreten lassen. Dieser hatte auch die Berufungserwiderung fristwahrend verfasst und eingereicht. Die zusätzliche Kosten auslösende Beauftragung eines Rechtsanwalts war vor diesem Hintergrund nicht mehr notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. c) Der Wechsel in der Prozessvertretung bzw. die zusätzliche Beauftragung der Rechtsanwälte H. & S. war auch nicht etwa deshalb i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, weil ein Verbandsvertreter des D. Landesverbandes – soweit ersichtlich Herr S. - zugleich auch als ehrenamtlicher Richter am Berufungsgericht tätig ist. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 ArbGG dürfen ehrenamtliche Richter nicht vor dem Spruchkörper auftreten, dem sie zugewiesen sind. Die Ernennung eines Verbandsvertreters zum ehrenamtlichen Richter schließt indessen nicht aus, dass ein anderer Verbandsvertreter die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht für das jeweilige Verbandsmitglied übernimmt. So hat die Berufungserwiderung auch nicht Herr S., sondern der Verbandsvertreter O. verfasst, der gerade nicht zum ehrenamtlichen Richter am Landesarbeitsgericht berufen worden ist. Warum vorliegend nicht weiterhin eine Prozessvertretung durch diesen Syndikus des D. Landesverbandes möglich gewesen sein soll, hat die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.