Beschluss
5 Ta 10/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:0117.5TA10.13.0A
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Leitsätze
Aus der gesetzlichen Intention des § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO folgt, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen / Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.12.2013 aufgehoben. Der Kläger hat derzeit keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der gesetzlichen Intention des § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO folgt, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen / Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.12.2013 aufgehoben. Der Kläger hat derzeit keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten. I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss angeordnete Ratenzahlung. Die Parteien führten im Hauptsacheverfahren einen Rechtsstreit wegen einer Bestandsstreitigkeit. Aus der Klagschrift ergab sich, dass der Kläger verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat. Mit der Klagschrift beantragte der Kläger zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er reichte eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Wohngeldbescheid der Stadt I… zum PKH-Heft. In der Erklärung gab er unter der Rubrik E an, dass er neben dem Wohngeld in Höhe von € 160,00 über keine Einkünfte verfüge und dass seine Ehefrau lediglich € 558,00 Kindergeld beziehe. Die Rubrik D „Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren“ füllte er nicht aus. Das Hauptsacheverfahren endete durch feststellenden Beschluss vom 05.12.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. In dem Prozessvergleich einigten sich die Parteien dahingehend, dass ihr Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.11.2012 endete. Mit Beschluss vom 06.12.2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von € 250,00 angeordnet. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.788,00 entsprechend der Anlage K IV (Abrechnung Oktober 2012, Bl. 11 d. A.) sowie Wohngeld in Höhe von € 160,00 zugrunde gelegt. Ein Abzug erfolgte für den Grundfreibetrag für Erwerbstätige i. H. v. € 187,00, den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Kläger selbst i. H. v. € 411,00, die Miete i. H. v. € 704,20, sodass das Arbeitsgericht ein verbleibendes Einkommen i. H. v. € 646,20 errechnete. Daraus folgte gemäß § 115 Abs. 1 ZPO die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von € 250,00. Gegen diesen ihm am 10.12.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.12.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass er seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Ferner hat er den Arbeitslosengeldbescheid vom 26.11.2012 zur Akte gereicht. Danach bezieht der Kläger ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von € 38,19. Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen und die PKH-Erklärung nicht sorgfältig ausgefüllt. Verhalte sich die Partei nachlässig und trage Belastungen, die zu einer Minderung einer evtl. Ratenzahlung führen könnten, nicht vor, so müsse sich die Partei hieran festhalten lassen. Nachgereichte Unterlagen im Beschwerdeverfahren seien jedenfalls nach Abschluss der Instanz nicht mehr zu berücksichtigen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zulässig. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Sie ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend mussten bei der Abhilfeentscheidung die nachträglich vorgebrachten Unterhaltsverpflichtungen und der Umstand des Bezugs von Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht hätte den Kläger vor der Ratenzahlungsanordnung auf die fehlenden Angaben in der PKH-Erklärung sowie die fehlenden Belege hinweisen müssen. 1. Zwar hat das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätzlich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen muss, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 –, zit. n. Juris). Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsmäßigen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier nach Ende der Instanz – einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Aus diesem Grund ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nur ausnahmsweise möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003 a. a. O.). Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 –; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2012 – 6 Ta 28/12 –, zit. n. Juris). Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe neben einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Aus dieser gesetzlichen Intention folgt bereits, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen/Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung auffordern soll. Dies gilt zumindest dann, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die PKH-Erklärung unvollständig oder fehlerhaft ist und Belege versehentlich nicht beigefügt wurden. 2. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat das Arbeitsgericht gegen seine Hinweispflichten und somit gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen. Entgegen den Angaben des Klägers in der PKH-Erklärung (kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit) ist das Arbeitsgericht von einem Nettolohnbezug in Höhe von € 1.788,00 ausgegangen. Bereits aus dem Prozessvergleich vom 05.12.2012 folgt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2012 endete und der Kläger mittlerweile Arbeitslosengeld bezog. Zudem ergab sich aus der Klagschrift, dass der Kläger verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dies folgt auch aus dem bereits mit dem PKH-Antrag eingereichten Wohngeldbescheid. Das Arbeitsgericht hätte mithin vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 06.12.2012 den Kläger auffordern müssen, die fehlenden Angaben in der Rubrik D nachzutragen und den Arbeitslosengeldbescheid, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorlag, zum PKH-Heft zur Akte zu reichen. Aufgrund des Inhalts der Klagschrift, der missverständlichen bzw. unvollständigen Angaben in der PKH-Erklärung sowie der eingereichten Unterlagen durfte das Arbeitsgericht bei der Beschlussfassung nicht ohne vorherigen richterlichen Hinweis davon ausgehen, dass der Kläger nach wie vor ein Arbeitseinkommen von € 1.788,00 netto hat und keinen Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. 3. Unter Zugrundelegung der ab dem 01.04.2012 nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO geltenden Freibeträge für die Partei in Höhe von € 432,00 und für unterhaltsberechtigte Kinder bis zum 6. Lebensjahr in Höhe von € 252,00, einer Miete von € 704,20 ergibt sich bei einem Einkommen von € 1.305,10 (Arbeitslosengeld: € 1.145,70 + Wohngeld: € 160,00) kein anrechenbares Einkommen, selbst wenn man davon ausgeht, dass alle drei Kinder noch keine sechs Jahre alt sind. Nach alledem war der angefochtene Prozesskostenhilfebeschluss abzuändern und die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben.