Urteil
5 Sa 52/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:0523.5SA52.13.0A
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Leitsätze
Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. Es gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. (Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2012, Az. 4 Ca 1267 a/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. Es gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. (Rn.54) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2012, Az. 4 Ca 1267 a/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Sie ist aber auch nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG an sich statthaft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt vorliegend den gesetzlich vorgegebenen Wert von € 600,00, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. 1. Dies folgt bereits daraus, dass das Berufungsgericht im Regelfall an die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Urteil gebunden ist. Dem im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert kommt mithin eine Indizfunktion für die Ermittlung des Beschwerdewertes gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zu. Diese Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unrichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht des mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozessbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befassten Rechtsmittelgerichts ankommt (st. Rspr.: BAG, Beschl. v. 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 -, juris; BAG, Urt. v. 24.08.1983 – 7 AZR 558/81 -, juris; Hessisches LAG, Urt. v. 25.02.2008 – 7 Sa 677/07 -, juris; LAG Köln, Urt. v. 12.11.2003 – 8 Sa 706/03 -, juris). 2. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschwerdewert vorliegend erreicht. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Urteil auf € 2.000,00 festgesetzt. Aus der festgesetzten Kostenquote in Höhe von 50 % für beide Seiten folgt die Beschwer des Klägers in Höhe von € 1.000,00. Die erfolgte Streitwertfestsetzung ist auch nicht offensichtlich unrichtig. Zwar ergeben sich weder aus dem Urteil selbst noch aus dem Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwertes der Feststellungsklage. Insbesondere liegen weder Abrechnungen oder Vergleichsberechnungen vor noch hat der Kläger vorgetragen, wie oft er im Durchschnitt samstags und während der Spät- und Nachtschicht arbeiten muss. In der Frühschicht fallen keine Nachtzuschläge an. Indessen folgt aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommenen Berechnung des Beschwerdewertes in Höhe von zumindest € 764,40, dass der im Urteil festgesetzte Streitwert nicht offensichtlich unrichtig ist. Zudem ist die Beklagte weder der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung noch der Berechnung des Beschwerdewertes durch den Kläger entgegengetreten. II. Die Berufung hat indessen in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Entgegen der – nicht gesondert begründeten – Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Feststellungsklage vorliegend bereits unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen und hängt mithin nicht von einem übereinstimmenden Willen der Parteien ab. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt hingegen, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr.: BAG Urt. v. 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 -, m. w. Rspr.-Nachw., juris). Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2011 – 9 Sa 102/11 -, juris). Es gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sodass im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse bei einer auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkten Feststellungsklage regelmäßig fehlt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn. 7a zu § 256). Von einer endgültigen Streitbeilegung bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden kann wie die weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (BAG Urt. v. 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 -, m. w. Rspr.-Nachw., juris). 2. Hieran gemessen ist der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Feststellungsantrag bereits unzulässig. Das zwingend erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Mit dem Feststellungsantrag soll lediglich die Frage geklärt werden, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die während zuschlagspflichtiger Zeiten bereits geleisteten und zukünftig noch zu leistenden 2,5 Arbeitsstunden ohne Lohnausgleich ebenfalls die tariflichen Zuschläge - berechnet nach dem Tarifstundenlohn – an den Kläger zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine zwischen den Parteien streitige Vorfrage, die nicht geeignet ist, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Es würde lediglich die abstrakte Zahlungspflicht geklärt, aber nicht die zur abschließenden Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses der Parteien (Bestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers) weiteren Fragen. So ist fraglich, ob aus einer grundsätzlichen Zuschlagspflicht für die strittigen 2,5 Wochenarbeitsstunden ohne Lohnausgleich überhaupt irgendwelche Zahlungsansprüche und wenn ja, in welcher Höhe, für den Kläger entstanden sind, noch bestehen oder entstehen. Dies gilt insbesondere für die in der Vergangenheit liegenden Ansprüche. So ist bereits ungeklärt, ob der Kläger für die zurückliegenden Ansprüche die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 19 Ziff. 1 a) MTV-PPK jeweils gewahrt hat. Auch steht nicht von vornherein und zweifelsfrei die zeitliche Lage der geleisteten zweieinhalb Wochenstunden ohne Lohnausgleich fest. Diese ist aber dafür entscheidend, ob die zusätzlichen Arbeitsstunden ohne Lohnausgleich überhaupt zuschlagspflichtig sind. Schlussendlich zeigt der Gang des Verfahrens aber auch, dass der Streit zwischen den Parteien gerade nicht aufgrund eines Feststellungstenors beigelegt werden kann. Die Beklagte hatte erstinstanzlich - soweit ersichtlich – gerade nicht (zu Protokoll) erklärt, dass sie auch auf einen Feststellungstenor hin die bereits abgerechneten strittigen Zuschläge erneut nach dem Tarifstundenlohn abrechnen und an den Kläger zahlen werde. Obgleich der stattgebende Teil des Feststellungstenors rechtskräftig geworden ist, hat die Beklagte bislang noch keine Korrektur der zurückliegenden Abrechnungen seit Januar 2012 vorgenommen und etwaige daraus resultierenden Nachzahlungen an den Kläger geleistet. Dies hat sie in der Berufungsverhandlung erklärt. Von einer endgültigen Streitbeilegung in Bezug auf die während der ersten 35 Wochenstunden geleisteten zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden kann mithin nicht die Rede sein. Anhand der dem Kläger erteilten Abrechnungen wäre es ihm auch möglich und zumutbar gewesen, seine Ansprüche zu beziffern und Zahlungsklage zu erheben. Die vom Kläger beantragte Feststellung läuft dem Grunde nach auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Gerichte indessen weder berufen noch befugt. III. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob die Beklagte infolge einer tarifvertraglich gestatteten Verlängerung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 37,5 Stunden ohne Lohnausgleich gleichwohl die prozentual bemessenen tariflichen Zuschläge für z. B. Samstags- und Nachtarbeit auf die geleisteten zweieinhalb Stunden ohne Lohnausgleich zahlen muss. Der am ….1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2004 als Hilfskraft in der Weiterverarbeitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Anwendung (MTV-PPK und LTV-PPK). Der Kläger ist eingruppiert in Lohngruppe V LTV-PPK. Sein tariflicher Stundenlohn betrug im hier maßgeblichen Klagezeitraum bis zum 29.02.2012 € 12,91 brutto und ab dem 01.03.2012 € 13,08 brutto. Der MTV-PPK enthält – soweit hier von Belang – folgende Regelungen: „§ 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 35 Stunden. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile, ganze Betriebe oder Nebenbetriebe befristet wie folgt verlängert werden: Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitszeitkonten mit maximal + 220/-70 Stunden vereinbart werden. Für den Fall, dass unter nachfolgend genannten Bedingungen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich vereinbart wird, ist dieses Stundenvolumen von den Zeitkontenrahmen entsprechend in Abzug zu bringen. Bei einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf maximal 38 Stunden ist in einer freiwilligen, betrieblichen Vereinbarung unter Zustimmungsvorbehalt von ver.di zu regeln, dass wegen der Verlängerung der Arbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verlängert wird, darf für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung nicht betriebsbedingt gekündigt werden. … 5. Für regelmäßige sowie unregelmäßige Arbeit an Samstagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag von jeweils 25 % für jede Stunde. …“ Anhang H Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 MTV In der befristeten Vereinbarung zur Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich ist im Rahmen der Öffnungsklausel in § 2 Ziff. 1 Abs. 4 unter Einhaltung der dort beschriebenen Konditionen nachfolgender Text aufzunehmen: „… Grundlage für die Vergütung bleibt die 35-Stunden-Woche mit dem monatlichen Stundenfaktor 152 des vereinbarten Stundenlohns.“ § 4 Zuschläge 1. Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit 25 % b) für Nachtarbeit in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr 15 % in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr 25 % in der Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr 35 % in der Zeit von 04:00 bis 06:00 Uhr 25 % c) für Arbeit an Sonntagen 75 % d) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 150 % …“ „§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen 1. Die Löhne werden durch besondere Lohntarifverträge festgesetzt, deren Geltungsdauer von derjenigen des Manteltarifvertrages unabhängig ist. 2. Die Tariflöhne sind Mindestsätze. Darüber hinaus unterliegt der Lohn der freien Vereinbarung nach Maßgabe der Leistung. 3. Bezahlt wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, soweit durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird. …“ In § 3 MTV-PPK sind Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit definiert und § 19 MTV-PPK enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. Die Betriebsparteien schlossen am 22.07.2011 eine „Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 37,5 h ohne Lohnausgleich“ (BV), Bl. 65 ff. d. A.). § 2 BV enthält folgende Regelung: „§ 2 Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 37,5 h/Wo Ab dem 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 wird die Wochenarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten der PWL gem. MTV PPK auf 37,5 h/Wo ohne Lohnausgleich angehoben. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Arbeitszeit anteilig erhöht. Dazu werden mit den teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern einzelvertragliche Ergänzungsvereinbarungen angestrebt. Die Arbeitszeit der Beschäftigten wird ab dem 1. Januar 2016 wieder auf das tarifliche Niveau reduziert (derzeit 35 h/Woche bei Vollzeit).“ Im Betrieb der Beklagten wird nach einem Jahresschichtplan in einem umlaufenden 24-Stunden-Schichtsystem von montags bis samstags gearbeitet. Die Schichten untergliedern sich in Früh-, Spät-, und Nachtschicht. Die Frühschicht dauert von 06:00 bis 14:00 Uhr, die Spätschicht von 14:00 bis 22:00 Uhr und die Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr am Folgetag. Seit Januar 2012 zahlt die Beklagte die Grundvergütung auf der Basis einer 35-Stundenwoche, obgleich die Mitarbeiter regelmäßig die nach § 2 BV vereinbarte Arbeitszeit von 37,5 Stunden leisten. Die tariflichen Zuschläge zahlt sie auf einen Stundenlohn, den sie auf der Grundlage der monatlichen Grundvergütung basierend auf einer 35-Stundenwoche dividiert durch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden errechnet, sodass sich ein niedrigerer als der tarifliche Stundenlohn ergibt. Nach diesem fiktiven Stundenlohn bezuschlagt sie sämtliche geleisteten zuschlagsfähigen Arbeitszeiten, also auch diejenigen, die ohne Lohnausgleich geleistet werden. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet für die über 35 Stunden pro Woche hinausgehenden 2,5 Stunden die tariflichen Zuschläge und Zulagen sowie Schichtzuschläge und Samstagszuschläge zu zahlen, da „ohne Lohnausgleich“ lediglich den zu zahlenden Grundlohn betreffe, nicht jedoch zusätzliche Vergütungsbestandteile. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die variablen Vergütungsbestandteile auf Grundlage des Tarifstundenlohnes abzurechnen und nicht auf der Grundlage eines unter Berücksichtigung des ohne Lohnausgleich erfolgten Mehreinsatzes des Klägers fiktiv niedriger zu berechnen. Dieses ergäbe sich aus der Zusammenschau der tariflichen Regelungen gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 des MTV. Die Zuschläge hätten kein akzessorisches Verhältnis zur Grundvergütung und fielen daher unabhängig von der zu zahlenden Grundvergütung für die 2,5 geleisteten Mehrstunden pro Woche an. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2012 die an den Kläger monatlich zu zahlenden Schichtzuschläge, Samstagszuschläge und sonstigen monatlichen variablen Vergütungsbestandteile auf Grundlage des Tarifstundenlohnes der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Schleswig-Holstein von 12,91 € brutto pro Stunde in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 bzw. von 13,08 € brutto pro Stunde ab 01.03.2012 zu berechnen und zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf gestützt, dass nach § 6 MTV-PKK die „tatsächliche geleistete Arbeitszeit“ vergütet werde und dass die hier in Rede stehenden Zuschläge prozentual auf die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit zu zahlen seien. Die Zuschläge seien mithin vom Schicksal der Grundstunde abhängig. Sie seien insoweit akzessorisch, was bedeute, dass mathematisch logisch die prozentuale Bezuschlagung von dem tatsächlichen Wert der Grundstunde abhänge. Mit der Öffnungsklausel hätten die Tarifvertragsparteien zur Sicherung ansonsten gefährdeter Arbeitsplätze die Möglichkeit geschaffen, aus Kostengründen die Wochenarbeitszeit um bis zu drei Stunden ohne entsprechende Vergütungszahlung anzuheben. Die Grundvergütung für diese Mehrarbeit ohne Lohn sei mit Null zu bewerten, sodass ein prozentualer Zuschlag für diese mit Null bewertete Arbeitsstunde ebenfalls Null sei. Wenn sie, die Beklagte, indessen nach den tarifvertraglichen Vorgaben abrechnen würde, käme es infolge des bestehenden Jahresschichtplans, der auf einer 6-Tagewoche und einem 24-Stunden-Arbeitstag im 3-Schichtsystem basiere, zu Ungleichheiten in Bezug auf die unterschiedliche Beanspruchung in den einzelnen Schichten. Mitarbeiter mit häufig anfallenden unbezahlten Arbeitsstunden während zuschlagspflichtiger Arbeitszeit könnten mithin benachteiligt sein gegenüber den Mitarbeitern, die innerhalb der 35-stündigen tariflichen Wochenarbeitszeit Nacht- oder Sonntagsarbeit leisteten. Um diese Ungleichheiten auszuschließen, habe sie den Weg gewählt, sämtliche Stunden zu bezuschlagen allerdings nach deren tatsächlichem Wert, berechnet mithin auf der Basis einer 37,5-Stundenwoche, sodass die Zuschläge auf den somit abgesenkten Tarifstundenlohn gezahlt würden. Über einen Jahreszeitraum führe dies letztendlich zu keiner Benachteiligung der Mitarbeiter. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2012 teilweise stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf die ungeminderten Zulagen der tariflichen Regelungen von der ersten bis zur 35. Stunde. Für die darüber hinaus ohne Lohnausgleich geleisteten Stunden fielen auch keine Zuschläge an. „Ohne Lohnausgleich“ i. S. v. § 2 MTV-PPK beinhalte einerseits, dass der Arbeitnehmer für die Mehrarbeitsstunden keinen Lohn erhalte, andererseits aber auch, dass der Arbeitnehmer durch die Mehrarbeit nicht weniger verdiene. Also seien die Zulagen für die 1. bis 35. Wochenarbeitsstunde nach den bisherigen Grundsätzen an die Arbeitnehmer zu zahlen. Demgegenüber seien die zusätzlich zu leistenden Stunden in einem Umfang von 2,5 Wochenstunden weder hinsichtlich des Grundlohns noch hinsichtlich der Zulagen vergütungspflichtig. Nur im Sinne einer solchen Regelung könne von einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich ausgegangen werden. Dem zulässigen Feststellungsantrag sei daher mit der Maßgabe zu entsprechen gewesen, dass dem Kläger von der 1. bis zur 35. Stunde pro Woche die regelmäßigen tariflichen Zulagen und Zuschläge zustünden, darüber hinaus jedoch nicht. Gegen dieses ihr am 24.01.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.02.2013 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 21.03.2013 begründet. Das Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Beschwerdewert als auch an der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen. Der Kläger hält die Berufung für zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert werde selbst beim niedrigsten Zuschlagswert gemäß § 4 MTV-PPK von 15 % erreicht (€ 13,08 x 15 % x 52 x 3 Jahre = € 764,40). Der Feststellungsantrag sei bewusst gewählt und auch zulässig. Hiervon seien sowohl das Arbeitsgericht als auch die Parteien ausgegangen, da es im Kern um die Frage der korrekten Umsetzung der tarifvertraglichen Vorschriften im Zusammenhang mit einer nach § 2 MTV-PPK abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gehe. Weil es nicht nur um bereits entstandene sondern vor allem um zukünftige Ansprüche gehe, werde durch ein Feststellungsurteil das Kernproblem am sinnvollsten entscheiden. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger zur Begründetheit des Feststellungsantrags seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2012, Az. 4 Ca 1267 a/12, dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2012 die an den Kläger monatlich zu zahlenden Schichtzuschläge, Samstagszuschläge und sonstigen monatlichen variablen Vergütungsbestandteile auf Grundlage des Tarifstundenlohnes der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Schleswig-Holstein von € 12,91 brutto pro Stunde in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 bzw. von € 13,08 brutto pro Stunde ab 01.03.2012 nicht nur für die 1. bis 35. Wochenstunde zu berechnen und zu zahlen, sondern auch für die über die 35. Wochenstunde hinausgehende Arbeitszeit, speziell die 36. bis 37,5. Wochenstunde. Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.