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Beschluss

5 Ta 165/14

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:1215.5TA165.14.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, § 60 Satz 1 Alt. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG.(Rn.12) 2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat in Höhe des zweifachen des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert erhöht. Unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (Ausgangswert: 4.000,00 €) beträgt der Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens um einen 7-köpfigen Betriebsrat 14.000,00 €.(Rn.14) 3. Bei der Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um den Fortbestand des Betriebsratsmandats aufgrund eines Betriebsübergans oder einer Verschmelzung zweier Unternehmen sind ebenfalls die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wertfestsetzung eines Beschlussverfahrens um die Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde zu legen.(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.10.2014, Az. 4 BV 1 a/14, abgeändert und der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt auf 14.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, § 60 Satz 1 Alt. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG.(Rn.12) 2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat in Höhe des zweifachen des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert erhöht. Unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (Ausgangswert: 4.000,00 €) beträgt der Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens um einen 7-köpfigen Betriebsrat 14.000,00 €.(Rn.14) 3. Bei der Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um den Fortbestand des Betriebsratsmandats aufgrund eines Betriebsübergans oder einer Verschmelzung zweier Unternehmen sind ebenfalls die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wertfestsetzung eines Beschlussverfahrens um die Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde zu legen.(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.10.2014, Az. 4 BV 1 a/14, abgeändert und der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt auf 14.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Gegenstandswertfestsetzung in einem Beschlussverfahren. In dem Ende April 2013 eingeleiteten Hauptsacheverfahren nahm der Betriebsrat (Bet. zu 1) die Arbeitgeberin (Bet. 2) auf Fortbestand seines Mandats in Anspruch, nachdem die t. Verbrauchermarkt GmbH auf die R. Markt GmbH nach dem Umwandlungsgesetz verschmolzen war. Bei dem Betriebsrat handelt es sich um den bei dem SB-Warenhaus der t. Verbrauchermarkt GmbH in H.-T. gebildeten 7-köpfigen Betriebsrat. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass seine Amtszeit nicht mit der rechtswirksamen Verschmelzung der t. Verbrauchermarkt GmbH auf den übernehmenden Rechtsträger, die R. Markt GmbH mit Sitz in K., geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht. Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.07.2014 dem Antrag stattgegeben hatte, hat der Betriebsrat seinen Antrag mit Zustimmung der übrigen Beteiligten zurückgenommen. Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.10.2014 den Gegenstandswert auf € 27.500,00 festgesetzt. Mit dem Arbeitsgericht Köln (1 BV 307/13) sei von dem doppelten Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG (2 x 5.000,00 €) zuzüglich sieben Mal den hälftigen Hilfswert (7 x 2.500,00 €) auszugehen. § 60 RVG sei für die gerichtliche Wertfestsetzung nicht maßgebend. Im Arbeitsgerichtsverfahren werde die Vergütung des Rechtsanwalts erst fällig mit Beendigung des Verfahrens, § 6 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 GKG. Insoweit bestehe keine Veranlassung den alten Hilfswert in Höhe von 4.000,00 zugrunde zu legen. Gegen diesen ihr am 24.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin, die Bet. zu 2), am 03.11.2014 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Arbeitgeberin meint, das Arbeitsgericht setze bei der Ermittlung des Gegenstandswertes willkürlich unter Missachtung der gesetzlichen Regelung in § 60 RVG einen überhöhten Ausgangswert an. Auszugehen sei vom bis zum 30.07.2013 geltenden Hilfswertwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, mithin von 4.000,00 €. Der Betriebsrat habe bereits am 23.04.2013 seinen Verfahrensbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Durchführung dieses Beschlussverfahrens gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hätten in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Anträge gestellt, ohne aus Kostengründen ein Musterverfahren durchzuführen. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Arbeitgeber bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung auch immer die Kosten für eine Neuwahl zu tragen habe. Dieses Kostenrisiko bestehe bei einem Kompetenzstreit zweier Betriebsräte nicht. Faktisch gehe es nur um die Klärung einer Vorfrage zur Betriebsratswahl, nämlich der betrieblichen Organisation ihres Unternehmens. Wenn es wie im hiesigen Verfahren nur um einen Teilaspekt einer Betriebsratswahl gehe, belaufe sich der Streitwert auf die Hälfte des Ausgangswertes, d. h. auf 2.000,00 €. Wollte man hingegen für die Festsetzung des Gegenstandswertes die Grundsätze für die Wahlanfechtung zugrunde legen, ergebe sich der hier beantragte Wert von 8.000,00 €. Hilfsweise beantragt die Arbeitgeberin die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 14.000,00 €. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 € erreicht, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie wahrt auch die zweiwöchige Beschwerdefrist, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG. Nach dieser ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstand, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus anzunehmen. Bis zum 31.07.2013 galt ein Ausgangswert von 4.000,00 €. Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, § 60 Satz 1 Alt. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., R. 5 zu § 60 RVG). Die Vergütung ist abhängig vom dem Gegenstandswert. Da das vorliegende Beschlussverfahren bereits Ende April 2013 von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats rechtshängig gemacht und deren vorherige ordnungsgemäße Beauftragung auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, ist vorliegend bei der Festsetzung des Verfahrensgegenstandes von dem alten Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 € auszugehen. 2. Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Beschl. v. 18.04.2008 – 13 Ta 174/08 -) und dem Landesarbeitsgericht Köln (Beschl. v. 02.08.2012 – 7 Ta 216/12 -) geht auch die hiesige Beschwerdekammer davon aus, dass bei einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um den Fortbestand des Betriebsratsmandats der Gegenstandswert in Anlehnung an die Wertfestsetzung in Wahlanfechtungsverfahren festzusetzen ist. a) In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht, ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig deutlich überdurchschnittlich. Denn es geht um die Existenz des Betriebsrats. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, ist es angemessen gerechtfertigt, bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zunächst einmal von dem doppelten Ausgangswert auszugehen (BAG, Beschl. v. 17.10.2001 – 7 ABR 42/99 –, juris). Diese Festsetzung gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat (Betriebsobmann). Mit wachsender Größe des Betriebs und des Betriebsrats steigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Um diesem Bedeutungszuwachs bei dem Anfechtungsverfahren eines größeren Betriebsrates gerecht zu werden, ist es angemessen, sich an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren und den doppelten Ausgangswert für jede weitere Stufe (nach dem Betriebsobmann) der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erhöhen (BAG, Beschl. v. 17.10.2001 – 7 ABR 42/99 –, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.06.2014 – 1 Ta 77/14 –, juris). b) Für den Feststellungsantrag im Hauptsacheverfahren kann vorliegend nichts anderes gelten. Streitgegenständlich ist der Fortbestand des Mandats des Betriebsrats. Streitgegenständlich ist, ob das Mandat des bei dem SB-Supermarkt der t. Verbrauchermarkt GmbH in H.-T. gewählten Betriebsrats vorliegend nicht durch eine Anfechtungserklärung sondern aufgrund einer Verschmelzung zweier Unternehmen erloschen ist. Es geht mithin um die rechtliche Daseinsberechtigung des gewählten Betriebsrats und nicht nur um eine rechtliche Vorfrage für eine anstehende Betriebsratswahl. Bei der Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um den Fortbestand des Betriebsratsmandats aufgrund eines Betriebsübergangs oder einer Verschmelzung zweier Unternehmen sind mithin ebenfalls die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wertfestsetzung eines Verfahrens um die Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde zu legen. Der Wert des Verfahrensgegenstands ist mithin angemessen in Höhe des zweifachen Ausgangswertes, der sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. richtet (2 x 4000,00 € = 8.000,00 €) zuzüglich dreimal den halben Ausgangswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. für die Betriebsratsgröße, d. h. für drei Stufen der Staffel des § 9 BetrVG, festzusetzen (3 x 2.000,00 € = 6.000,00). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin führt der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten für diverse andere Betriebsräte vor anderen Arbeitsgerichten gleichartige Verfahren eingeleitet haben, nicht zu einer Reduzierung des vorliegenden Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert ist für jedes Verfahren separat festzusetzen. Nur dann, wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Antragsteller zugleich eine gleichartige Feststellung gegen den Arbeitgeber begehren, kommt eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in Betracht (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 19.02.2014 – 13 Ta 362/13 –, juris). 3. Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern, und entsprechend dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin in Höhe von 14.000,00 € festzusetzen. Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Insbesondere ist die Zulassung der weiteren Beschwerde ausgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung entspricht derjenigen eines Oberlandesgerichtes, wenn sie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefällt worden wäre. Eine weitere Beschwerde sieht § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG für diesen Fall nicht vor (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2006 – 9 Ta 193/06 –, juris). Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf die Regelung in § 33 Abs. 9 RVG nicht.