Beschluss
5 Ta 27/15
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2015:0218.5TA27.15.0A
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Leitsätze
1. Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG deren gesetzlicher Vertreter zu laden.(Rn.13)
2. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Partei selbst. Vielmehr wird dessen Prozessverhalten der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönliche geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H. J. P., wird der gegen ihn persönlich ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2015 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG deren gesetzlicher Vertreter zu laden.(Rn.13) 2. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Partei selbst. Vielmehr wird dessen Prozessverhalten der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönliche geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H. J. P., wird der gegen ihn persönlich ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2015 aufgehoben. I. Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich. Im noch in erster Instanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Diebstahls von Reifen. Das Arbeitsgericht ordnete mit der Ladungsverfügung das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten zur Sachaufklärung an. Zum Gütetermin am 06.01.2015 erschien der persönlich ordnungsgemäß geladene Geschäftsführer der Beklagten nicht. Im Gütetermin erklärte der Kläger, dass er die Reifen in Absprache mit Herrn K. mitgenommen habe, der ihm hierfür eine Rechnung über 380,00 € ausstellen wollte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte sich hierzu nicht erklären. Im Nachgang der Güteverhandlung entschuldigte der Geschäftsführer sein Fehlen damit, dass er am 06.01.2015 zwischen 10:00 und 14:00 Uhr in H. bei einem obligatorischen Jahreszielgespräch der N.-Bank gewesen sei und reichte die entsprechende Einladung vom 28.11.2014 ein. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2015 gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € gemäß § 141 Abs. 3 ZPO verhängt. Durch das Ausbleiben des Geschäftsführers der Beklagten habe der Diebstahlssachverhalt nicht tiefergehend aufgeklärt werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keine näheren Kenntnisse gehabt. Die Entschuldigung des Geschäftsführers vom 12.01.2015 stehe der Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen. Da der Geschäftsführer bereits im November 2014 die Einladung zum Jahreszielgespräch erhalten habe, hätte er Terminsverlegung beantragen können. Gegen diesen ausschließlich dem Beklagten-Vertreter am 22.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Geschäftsführer der Beklagten am 30.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Partei i. S. v. § 141 Abs. 3 ZPO sei die jeweils für die Partei handelnde natürliche Person, damit bei einer GmbH deren Geschäftsführer. II. Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist zulässig, Sie ist form- und fristgerecht i. S. v. §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO, §§ 68, 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 567, 569 ZPO eingelegt worden, obgleich dem Geschäftsführer der Beklagten der angefochtene Beschluss durch das Arbeitsgericht nicht förmlich zugestellt worden ist. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg. Obgleich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorlagen, hat das Arbeitsgericht zu Unrecht gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten ein Ordnungsgeld festgesetzt. Ein Ordnungsgeld kann nur gegen die Partei des Rechtsstreites und damit im Streitfall gegen die GmbH als juristische Person verhängt werden. 1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei lagen hier vor. a) Nach § 51 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann gegen sie wie gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld gemäß §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn die Partei ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt, § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Erfolgt die Entschuldigung indessen nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lagen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO vor, gegen die beklagte Partei, d. h. die GmbH, ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens des persönlich geladenen Geschäftsführers im Gütetermin zu verhängen. Der Geschäftsführer der Beklagten war eigens zur Sachaufklärung geladen worden. Der zum Gütetermin entsandte Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die ggf. streitentscheidende Frage, ob der Kläger in Absprache mit dem Zeugen K. die Reifen gegen entsprechende Rechnungstellung mitgenommen hat, nicht beantworten. Er hatte keine Kenntnis, ob die Beklagte den Zeugen K. bereits daraufhin angesprochen hatte. Die Entschuldigung vom 13.01.2015 erfolgte auch nicht rechtzeitig vor dem Termin, sodass der Geschäftsführer unentschuldigt dem Termin fernblieb. Die Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO lagen hier auch nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich schlicht über die Anordnung des persönlichen Erscheinens eigenmächtig hinweggesetzt. 2. Indessen hat das Arbeitsgericht das Ordnungsgeld nicht gegen die Partei, d. h. gegen die beklagte GmbH, sondern rechtswidrig gegen deren gesetzlichen Vertreter festgesetzt. a) Ist die Partei eine juristische Person, ist bei einer Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG deren gesetzlicher Vertreter zu laden (GMP/Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., Rn. 12 zu § 51). Im Falle einer GmbH als Partei ist dies nach § 35 Abs. 1 GmbHG ihr Geschäftsführer. Grundsätzlich ist in die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Geschäftsführer namentlich aufzunehmen. Es ist stets die Partei bzw. deren gesetzlicher Vertreter persönlich zu laden. Eine Ladung über den Prozessbevollmächtigten ist unzulässig (GMP/Germelmann, a.a.O., Rn. 14 zu § 51). b) Durch die Ladung wird der gesetzliche Vertreter jedoch nicht Partei. Das ist und bleibt die juristische Person. Vielmehr wird das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin unentschuldigt fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden (so die h. M. in der Rechtsprechung und Literatur: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2006 – 6 Ta 622/06 –, juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 07.08.2002 – 10 Ta 306/02 –, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 25.01.1999 – 1 Ta 727/98 -, juris; LAG Berlin, Beschl. v. 07.05.2001 – 6 Ta 911/01 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 – I-18 W 42/12 -, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2011 – 5 W 1069/11 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 – 19 W 16/05, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 – 12 W 18/07 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.08.2009 – 5 W 224/09 -, juris; GMP/Germelmann, a.a.O. Rn. 22 zu § 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., Rn. 30 zu § 141; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Rn. 14 zu § 141; Düwell/Lippke, ArbGG, 3. Aufl., Rn. 7 und 20; a.A.: LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2008 – 7 Ta 378/07 -, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.03.2001 – 1 W 887/01 -, juris; ErfK/Koch,13. Aufl., Rn. 12 zu § 51 ArbGG). Die vom LAG Köln (7 Ta 378/07) getroffene Entscheidung überzeugt die Beschwerdekammer nicht. Zur Begründung der Zulässigkeit eines gegen den Geschäftsführer persönlich verhängten Ordnungsgeldes führt das LAG Köln lediglich aus, dass bei einer juristischen Person gemäß § 141 ZPO nur die Anhörung und Anordnung zum persönlichen Erscheinen ihres gesetzlichen Vertreters in Betracht komme. Folgerichtig richte sich auch die Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter. Eine Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Norm des § 141 Abs. 3 ZPO lässt die Entscheidung indessen vermissen. c) Schon nach seinem Wortlaut bietet § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Die Norm sieht nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei selbst und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter vor. Dem steht nicht entgegen, dass bei juristischen Personen nur die Anhörung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht kommt und daher bei ihnen das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters anzuordnen ist. Zum einen trifft die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter. Mit dem Ordnungsgeld wird nicht die Missachtung des Gerichts geahndet, sondern das unentschuldigte Ausbleiben der Partei im Termin, weil sie die notwendige Förderung des Verfahrens durch ihr Ausbleiben verhindert hat und damit nicht zur Förderung, Beschleunigung und gegebenenfalls Erledigung des Verfahrens beigetragen hat. Der Umstand, dass diese Mitwirkung bei einer juristischen Person durch ihren gesetzlichen Vertreter erfolgen muss, ändert nichts daran, dass die Prozessförderungspflicht die juristische Person als Partei trifft, die auch die prozessualen Folgen einer nicht sorgfältigen Prozessführung ihres gesetzlichen Vertreters zu tragen hat (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2006 – 6 Ta 622/06 -, juris). Zum anderen ist eine Anwendung von Normen zur Verhängung von Sanktionen über den Wortlaut hinaus nicht möglich. Schließlich erfordert aber auch der Zweck der Sanktion, die Förderung von Sachaufklärung zu erreichen, nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Nach § 51 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters einer Partei dem Verschulden der Partei gleich. Die Partei hat sich das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen. Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 – I-18 W 42/12 -, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 – 12 W 18/07 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 – 19 W 16/05). 3. Nach alledem war der gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich gerichtete Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die außergerichtlichen Auslagen werden von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 15 zu § 141). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar weicht die Beschwerdekammer von dem Beschluss des LAG Köln vom 13.02.2008 – 7 Ta 378/07 – ab, jedoch sind weder die Parteien noch der Beschwerdeführer durch die vorliegende Entscheidung beschwert.