Beschluss
5 Ta 73/15
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2015:0324.5TA73.15.0A
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Leitsätze
Der Zahlungstenor kann jedenfalls dann wegen eines offenbaren Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sich sowohl die Berechnungsformel als auch die zugrundeliegenden Faktoren zur Berechnung der zuerkannten Forderung eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben.(Rn.19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2014, Az. 3 Ca 122 b/14, teilweise abgeändert und Ziff. 1) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:
„1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.492,37 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.250,00 seit dem 01.01.2014“.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2014, Az. 3 Ca 122 b/14, teilweise abgeändert und Ziff. 1) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst: „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.492,37 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.250,00 seit dem 01.01.2014“. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berichtigung des Zahlungstenors des erstinstanzlichen Urteils. Die Parteien streiten im noch in der Berufungsinstanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der 44-jährige Kläger war bei dem Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, seit dem 01.11.2010 zunächst als Fahrer und Disponent zu einem Entgelt von 2.370,00 € brutto im Monat beschäftigt. Der Beklagte erlitt am 19.05.2012 einen schweren Unfall und war über lange Zeiträume nicht in der Lage, sich um die Belange seiner Firma zu kümmern. Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger ab Januar 2013 von der seinerzeitigen Betreuerin des Beklagten in der kaufmännischen Abteilung mit der Geschäftsführung des Transportunternehmens betraut. Sein Gehalt betrug fortan monatlich 5.500,00 € brutto (Bl. 69 f d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 31.12.2013. Der Kläger hatte arbeitsvertraglich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Der Beklagte bestätigte dem Kläger die Gewährung von insgesamt 35 Tagen Urlaub aus den Jahren 2011 und 2012 „über den 31.03.2013 unbegrenzt“ mit Schreiben vom 27.12.2012 (Bl. 91 d. A.). Am 17.06.2013 genehmigte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 Urlaub und errechnete für diese 44 Urlaubstage bei einem „aktuellen Urlaubsanspruch: 28“ und einem „Resturlaub Vorjahr: 35“ noch einen Resturlaub von 19 Tagen (Bl. 66 d. A.). Der Kläger konnte den genehmigten Urlaub jedoch nur in der Zeit vom 11.07. bis 23.07.2013 (= 10 Tage) nehmen, da er während der übrigen Zeit im Juli und August 2012 arbeitsunfähig krank war. Mit seiner am 22.01.2014 erhobenen Zahlungsklage machte der Kläger Vergütung für insgesamt 108 Überstunden in Höhe von 6.420,00 € brutto und Urlaubsabgeltung für 54 Tage in Höhe von 13.707,36 € brutto geltend gemacht. Der Beklagte beantragte Klagabweisung und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen zu Unrecht gezahltem Verpflegungsmehraufwand in den Monaten Mai bis Dezember 2012. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 24.07.2014 teilweise in Höhe von insgesamt 13.992,37 € brutto statt und wies die Klage im Übrigen ab. Der Kläger habe Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 3.242,37 brutto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.750,00 € brutto. Zur Begründung des zuerkannten Urlaubsabgeltungsanspruchs führte es aus: „Ausweislich des zur Akte gereichten Urlaubsantrages für das Jahr 2013, welcher von dem Beklagten unterzeichnet wurde, wurde dem Kläger in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 für 44 Tage Urlaub bewilligt und ein Resturlaub von 19 Tagen bestätigt. Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 11. Juli bis 23. Juli 2013 10 Urlaubstage genommen. Es verbleibt somit ein restlicher Urlaubsabgeltungsanspruch von 43 Tagen, welcher auf der Grundlage des zuletzt erzielten vertraglichen Entgelts von € 5.500,00 brutto im Monat abzugelten ist.“ Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 beantragte der Kläger, den Tenor zu Ziff. 1 des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn, den Kläger, insgesamt 16.696,21 € brutto zu zahlen, d. h. 3.242,37 € brutto Überstundenvergütung und 13.453,84 € Urlaubsabgeltung für 53 offene Urlaubstage. Das Arbeitsgericht habe aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers nur 43 Urlaubstage zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 12.09.2014 hat das Arbeitsgericht den Tenor zu Ziff. 1) und 4) gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 16.696,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.453,84 seit dem 01.01.2014. … 4. Der Streitwert wird auf € 22.831,12 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass rechnerisch offensichtlich unzutreffend ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 43 Tagen anstelle von zutreffenden 53 Tagen angenommen worden sei. Dies ergebe folglich eine Streitwerterhöhung um 2.703,84 €. Mit weiterem Berichtigungsbeschluss vom 05.11.2014 hat das Arbeitsgericht gemäß § 319 ZPO die ursprüngliche Streitwertfestsetzung in Ziff. 4 des Urteilstenors in Höhe von 20.127,36 € wiederhergestellt. Gegen den ihm am 25.09.2014 zugestellten Berichtigungsbeschluss vom 12.09.2014 hat der Beklagte sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt. Der Kläger habe mit der beantragten Berichtigung keinen reinen Rechenfehler dargelegt. Nach der eigenen Berechnung des Klägers wäre die Differenz für 10 Tage 2.538,40 € gewesen. Addiere man diesen Betrag zu dem zuerkannten Urlaubsanspruch in Höhe von 10.750,00 € hinzu, ergebe dies jedoch nicht den antragsgemäß vom Arbeitsgericht berichtigten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 13.453,84 €, sondern nur 13.288,46 €. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.03.2015 nicht abgeholfen. Es habe sich um die Korrektur eines offensichtlichen Rechenfehlers gehandelt. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 319 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO können Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch bei einem Tenorierungsfehler vorliegen, wobei unerheblich ist, ob die Unrichtigkeit auf einem Versehen des Gerichts beruht oder auf einen Fehler einer Prozesspartei zurückzuführen ist (LAG Köln, Beschl. v. 25.01.2012 - 9 Ta 25/12 + 9 Ta 26/12, 9 Ta 25/12, 9 Ta 26/12 -, Rn. 2, juris; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 5, 15 zu § 319). Der Urteilstenor ist unrichtig, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne weiteres ergibt (BAG, Beschl. v. 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 -, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.03.2002 - 4 Ta 180/01 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.12.2011 - 6 Ta 216/11 - Rn. 15, juris). Dabei können außerhalb des Urteils liegende "offenbare" Umstände, wie z. B. Tabellen, öffentliche Register oder ohne weiteres zugängliche Informationsquellen berücksichtigt werden. Erst recht kann sich die offenbare Unrichtigkeit des Tenors aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der jeweiligen Partei zur Begründung ihres Antrags ergeben (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.02.2011 - 16 W 13/11 -, Rn. 3, juris). Gleiches muss bei der Beurteilung gelten, ob der Tenor richtig abgefasst ist (LAG Köln, Beschl. v. 25.01.2012 - 9 Ta 25/12 + 9 Ta 26/12, 9 Ta 25/12, 9 Ta 26/12 -, Rn. 2, juris). Der Zahlungstenor kann jedenfalls dann wegen eines offenbaren Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sich sowohl die Berechnungsformel als auch die zugrundeliegenden Faktoren zur Berechnung der zuerkannten Forderung eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben. 2. Hieran gemessen durfte das Arbeitsgericht - im nunmehr festgelegten Umfang - den Tenor zu Ziff. 1) berichtigen. Die Faktoren, die das Arbeitsgericht für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im stattgebenden Umfang zugrunde gelegt hat, ergeben sich nicht nur für jeden erkennbar aus dem unstreitigen Akteninhalt, d. h. dem zuletzt bezogenen Gehalt des Klägers in Höhe von 5.500,00 € sowie den noch offenen Urlaubstagen, die sich namentlich der Urlaubsbewilligung vom 17.06.2013 (Bl. 66 d. A.) in Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten vom 27.12.2012 (Bl. 91 d. A.) sowie den unstreitigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben, sondern auch aus den Urteilsgründen. Bereits aus dem unstreitigen Tatbestand folgt, dass der Kläger von den am 17.06.2013 genehmigten 44 Urlaubstagen wegen der Arbeitsunfähigkeit nur 10 Urlaubstage nehmen konnte. Daraus folgt, dass zu dem bereits im Urlaubsantrag vermerkten Resturlaub von 19 Tagen noch 34 Tage hinzuzurechnen waren. Insgesamt hatte der Kläger bei seinem Ausscheiden noch einen Resturlaubsanspruch von 53 Tagen, der nach Auffassung des Arbeitsgerichts abzugelten war. Dies folgt auch aus Ziff. 1. der Entscheidungsgründe. Durch einen offensichtlichen Rechenfehler hat das Arbeitsgericht die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs indessen unter Zugrundelegung von 43 Tagen errechnet. Mit diesem Faktor hat das Arbeitsgericht offensichtlich den zuerkannten Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: 5.500,00 €: 22 Arbeitstage x 43 Urlaubstage = 10.750,00 €. Bei dem „runden“ Abgeltungsbetrag ist keine andere Berechnungsweise denkbar. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsweise ergibt sich bei dem zutreffenden Multiplikationsfaktor von 53 Tagen jedoch ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 13.250,00 € (5.500,00 €: 22 Arbeitstage x 53 Urlaubstage). Nur in dieser berechneten Höhe beruhte der Tenor zu Ziff. 1) des Urteils auf einem offenbaren Rechenfehler, weil das Arbeitsgericht von 43 und nicht von 53 Urlaubstagen ausgegangen ist. Das Arbeitsgericht war indessen nicht berechtigt, den Tenor zu Ziff. 1) des Urteils unter Verwendung einer gänzlich anderen, vom Kläger vorgeschlagenen Berechnungsformel (5.500,00 € x 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x 53 Urlaubstage = 13.453,84 €) gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Kammer des Arbeitsgerichts bei der Urteilsfindung diese Formel für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zugrunde gelegt hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG bestand kein Anlass.