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Beschluss

5 Ta 39/19

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2019:0703.5TA39.19.00
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Leitsätze
1. Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung oder Klausurtagung ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung in der Regel mit dem Hilfswert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten.(Rn.12) 2. Umfasst der Freistellungsantrag nur wenige Tage kann der Hilfswert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG entsprechend gekürzt werden (hier: für eine dreitägige Klausurtagung auf 3.000,00 €).(Rn.14) 3. Umfasst der Freistellungsantrag mehrere Betriebsräte wird der entsprechend der Dauer der beantragten Freistellung ermittelte Ausgangswert (hier: 3.000,00 €) pro zusätzliches Betriebsratsmitglied um 25 % des Ausgangswertes (hier: um 750,00 € pro Betriebsratsmitglied) erhöht.(Rn.15) 4. Ist neben der nichtvermögensrechtlichen Freistellung der Betriebsräte auch noch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 3 GKG nur der höhere Wert.(Rn.19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.01.2019, 2 BV 36 e/18, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 14.03.2019 abgeändert und der Wert des Verfahrensgegenstands auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer tragen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung oder Klausurtagung ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung in der Regel mit dem Hilfswert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten.(Rn.12) 2. Umfasst der Freistellungsantrag nur wenige Tage kann der Hilfswert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG entsprechend gekürzt werden (hier: für eine dreitägige Klausurtagung auf 3.000,00 €).(Rn.14) 3. Umfasst der Freistellungsantrag mehrere Betriebsräte wird der entsprechend der Dauer der beantragten Freistellung ermittelte Ausgangswert (hier: 3.000,00 €) pro zusätzliches Betriebsratsmitglied um 25 % des Ausgangswertes (hier: um 750,00 € pro Betriebsratsmitglied) erhöht.(Rn.15) 4. Ist neben der nichtvermögensrechtlichen Freistellung der Betriebsräte auch noch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 3 GKG nur der höhere Wert.(Rn.19) Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.01.2019, 2 BV 36 e/18, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 14.03.2019 abgeändert und der Wert des Verfahrensgegenstands auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer tragen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 €. I. Im Beschwerdeverfahren begehren die Verfahrensbevollmächtigten eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Beschlussverfahren über die Freistellung der 17 Mitglieder des Betriebsrats für eine Schulung sowie Übernahme der Schulungskosten. Mit der Antragsschrift vom 03.08.2018 beantragte der Betriebsrat, der Antragsgegnerin aufzugeben, die 17 Mitglieder des Antragstellers (…) bzw. vertretungsweise nachrückende Ersatzmitglieder unter Fortzahlung der Vergütung für die Klausurtagung vom 06.11. bis 08.11.2018 (…) in B./T. freizustellen und zu erklären, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten von 165,00 € pro Person, die anteilige Seminar-Raummiete in Höhe von 18,00 € pro Person sowie die Reisekosten zu tragen. Das Beschlussverfahren wurde durch Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Inhalt des Vergleichs war die Freistellung der 17 Betriebsräte für eine zweitägige Klausurtagung und Übernahme der Kosten für ein Coaching. Die Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats beantragten zunächst die Festsetzung des Gegenstandswertes zuletzt in Höhe 28.961,00 €. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Raummiete handele es sich um eine vermögenswerte Streitigkeit, sodass hierfür insgesamt 3.961,00 € in Ansatz zu bringen seien. Hinsichtlich der beantragten Freistellung sei zunächst vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen. Bei einem 17-köpfigen Betriebsrat müsse ein linearer Anstieg erfolgen. Für das 2. bis 17. Mitglied sei der Ausgangswert mit 25 %, also jeweils mit 1.250,00 € zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2019 den Gegenstandswert auf 9.961,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Freistellung der 17 Betriebsratsmitglieder ein Wert von 6.000,00 € zugrunde zu legen sei, d.h. von dem um 1.000,00 € erhöhten Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG. Hinzuzurechnen seien die Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Raummiete in Höhe von 3.961,00 €. Gegen diesen ihm am 05.02.2019 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 18.02.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und seine Rechtsposition aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 14.03.2019 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und im Übrigen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zunächst festgesetzte Wert des Verfahrensgegenstandes sei insgesamt auf 10.000,00 € anzuheben. Angesicht der Bedeutung der begehrten Freistellung für die Klausurtagung für den Betriebsrat sei der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verdoppeln, sodass der Verfahrenswert auf 10.000,00 € festzusetzen sei. Der Antrag auf Freistellung der Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Raummiete in Höhe von 3.961,00 € wirke sich indessen nicht erhöhend für den Verfahrensgegenstand aus. Selbst wenn man ihm einen eigenständigen Wert zubilligen würde, käme § 48 Abs. 3 GKG zur analogen Anwendung, sodass eine Addition der Streitwerte nicht in Betracht komme, sondern nur der jeweils höhere maßgebend sei. II. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 €, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts erfolgt die Wertfestsetzung in einem Beschlussverfahren über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. a) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art ist mithin in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung von dem Hilfswert von Höhe von 5.000,00 € auszugehen, der nach Lage des Falles niedriger oder höher festgesetzt werden kann. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Mit dem Freistellungsbegehren soll vor allem die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats gesichert werden. Das ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert sich nicht anhand des Gehalts des Betriebsratsmitglieds oder der Seminarkosten ermitteln lässt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht anders gesehen. b) Hieran gemessen bewertet die hier zuständige 5. Beschwerdekammer im Regelfall das um die Erforderlichkeit einer einwöchigen Schulungsveranstaltung geführte Beschlussverfahren auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds (§ 37 Abs. 6 BetrVG) mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von derzeit 5.000,00 € (so im Ergebnis auch: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.04.2019 - 2 TaBV 25/18 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 Ta 163/13 -, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.10.2017 - 6 Ta 125/17 -, Seite 4 letzter Absatz (Ziff. II. 1.); LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2017 - 4 Ta 630/16 -, Rn. 20, juris). c) Vorliegend stritten die Beteiligten indessen nicht um Freistellung für eine einwöchige Klausurtagung, sondern um eine dreitägige Freistellung. Diesem Umstand ist bei der Wertfestsetzung Rechnung zu tragen, indem der Hilfswert entsprechend auf 3.000,00 € zu kürzen ist (5.000,00 € : 5 x 3). 2. Demgegenüber wirkt sich der Umstand, dass die Beteiligten vorliegend nicht um die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds stritten, Streitwert erhöhend aus. Vorliegend erhöht sich der für die Freistellung der dreitägigen Klausurtagung ermittelte Wert von 3.000,00 € um jeweils weitere 750,00 € für die weiteren betroffenen 16 Betriebsratsmitglieder. Die Erforderlichkeit der Freistellung für eine Schulung ist nämlich im Hinblick auf die Schulungsbedürftigkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder für jedes Betriebsratsmitglied gesondert zu prüfen und zu klären (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 Ta 163/13 -, juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Betriebsratsmitglieder, die bereits die erforderlichen Kenntnisse aufweisen, keine weiteren Schulungen benötigen. Hiervon ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn die Beteiligten um die Freistellung des gesamten Betriebsratsgremiums bzw. der Mitglieder einzelner Ausschüsse für eine Klausurtagung streiten. Mit der 1. und 2. Kammer des Beschwerdegerichts hält daher auch die vorliegend zuständige 5. Beschwerdekammer einen Aufschlag für diesen gesonderten Gegenstand der Prüfung von ¼ des - vorliegend auf 3.000,00 € gekürzten - Regelwertes für angemessen. Eine lineare Anhebung des Streitwertes um 25 % des ermittelten Hilfswertes - hier: 3.000,00 € - für die Freistellung jedes weiteren Betriebsratsmitglieds dient der Rechtsklarheit und der Vereinheitlichung der Rechtsprechung. 3. Dementsprechend ist die weitergehende Beschwerde unbegründet. a) Für den Verfahrensgegenstand der Freistellung aller 17 Betriebsräte für eine dreitägige Klausurtagung ist der Wert des Verfahrensgegenstandes auf insgesamt 15.000,00 € [3.000,00 + (16 x 750,00)] festzusetzen. b) Das Arbeitsgericht hat demgegenüber zutreffend den Wert des zusätzlich auf Freistellung von den Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Raummiete in Höhe von insgesamt 3.961,00 € gestellten Antrages nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt. Dies beruht auf § 48 Abs. 3 GKG. Nach dieser Vorschrift ist nur der höhere Wert für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit der hier strittigen Freistellung der Betriebsratsmitglieder für eine Schulung oder Klausurtagung sind regelmäßig auch die vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Raummiete verbunden. Der Wert dieses vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstandes übersteigt indessen nicht den Wert, der für die nichtvermögensrechtliche Freistellung aller Betriebsräte vorliegend in Ansatz zu bringen ist. 4. Nach alledem war der angefochtene Beschluss im zuerkannten Umfang abzuändern. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer war die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte zu ermäßigen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.