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Urteil

5 Sa 267/21

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2022:0310.5SA267.21.00
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Leitsätze
1. Im Falle der Verwerfung einer unzulässigen Berufung kann eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen. 2. Sofern eine (Wider-)Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde, kann der Berufungskläger die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung z.B. dadurch aufzeigen, dass er darlegt, dass das Arbeitsgericht die Darlegungslast verkannt oder zu strenge Voraussetzungen an die Darlegungslast gestellt oder erstinstanzlichen erheblichen Sachvortrag übersehen habe oder neue Tatsachen vortragen, aufgrund derer nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf - vom 30.09.2021, Az. 5 Ca 824 c/20, wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Verwerfung einer unzulässigen Berufung kann eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen. 2. Sofern eine (Wider-)Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde, kann der Berufungskläger die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung z.B. dadurch aufzeigen, dass er darlegt, dass das Arbeitsgericht die Darlegungslast verkannt oder zu strenge Voraussetzungen an die Darlegungslast gestellt oder erstinstanzlichen erheblichen Sachvortrag übersehen habe oder neue Tatsachen vortragen, aufgrund derer nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf - vom 30.09.2021, Az. 5 Ca 824 c/20, wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig (I.). Aufgrund der Säumnis der Beklagten konnte hierüber auf Antrag der Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (II.). I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Sie ist auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden, indessen entspricht die Berufungsbegründung vom 14.12.2021 - bei Gericht eingegangen am 19.01.2022 - nicht den Formerfordernissen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils fehlt in Gänze. 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Danach genügt eine Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 -; BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -, Rz. 14 m.w.N., juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris). 2. Hieran gemessen entspricht die Berufungsbegründung vom 14.12.2021 diesen Anforderungen nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Klagabweisungsantrages (a) als auch hinsichtlich der weiterverfolgten Widerklage (b). a) Bereits mit der Verfügung vom 01.03.2022 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist, soweit die Beklagte mit ihr auch weiterhin die Klagabweisung verfolgt. Die Beklagte setzt sich in keiner Weise mit den diesbezüglichen tragenden Entscheidungsgründen unter lit. A. auseinander. Das Arbeitsgericht hat unter lit A. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der von der Klägerin mit ihrer Zahlungsklage geltend gemachte Vergütungsanspruch für Juni 2020 entstanden sei, was die Beklagte nicht bestritten habe. Der Anspruch sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. In der Berufungsbegründung geht die Beklagte hierauf mit keinem Wort ein. Sie bestreitet auch nicht, dass die Klägerin im nämlichen Zeitraum gearbeitet und damit die Gegenleistung für den Vergütungsanspruch erbracht hat. Sie behauptet demgegenüber „völlig an den Haaren herbeigezogen“, dass die Klägerin während ihrer Arbeitszeit nicht gearbeitet, sondern Straftaten zu ihren Lasten begangen habe und insoweit durch die Begehung der entsprechenden Straftaten jeden Vergütungsanspruch „verwirkt“ habe. Den Einwand der Verwirkung hat die Beklagte im Berufungstermin zurückgenommen, im Übrigen hat sie ihren Einwand, die Klägerin habe anstatt zu arbeiten Straftaten zu ihren Lasten begangen, sodass ihr kein Gehalt für Juni 2020 zustehe, aufrechterhalten. Dieser Einwand ist ersichtlich falsch, denn streitgegenständlich ist allein das Gehalt für Juni 2020. Nicht einmal die Beklagte behauptet, dass die Klägerin im Juni 2020 Straftaten zu ihren Lasten begangen habe. Mit ihrer Widerklage macht sie Schadensersatzansprüche geltend, die auf (streitige) strafbare Handlungen der Klägerin aus den Jahren 2018 und 2019 beruhen sollen. Eine derart haltlose, schlagwortartige Berufungsbegründung entspricht in keiner Weise den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO. b) Die Berufungsbegründung entspricht aber auch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO soweit die Beklagte mit ihr die Stattgabe ihrer Widerklage weiterverfolgt. aa) Das Arbeitsgericht hat unter B. I. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Beklagte trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt habe, durch welche bestimmten Handlungen die Klägerin Geld veruntreut habe. Aus der Auflistung ergebe sich bereits nicht, dass gerade die Klägerin verpflichtet gewesen sei, bestimmten Kunden der Beklagten gegenüber Rechnungen zu erstellen und für deren Begleichung zu sorgen. Auch ergebe sich aus den Unterlagen nicht, dass gerade die Klägerin bestimmte Beträge vereinnahmt, nicht aber an die Beklage weitergeleitet habe. Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts setzt sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander, sondern nimmt in der Berufungsverhandlung die Klägerin und deren Kollegin K. nur noch gesamtschuldnerisch in Anspruch. Auch in der Berufungsbegründung fehlt mithin jegliche Zuordnung strafbarer Handlungen zu der Klägerin. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, wer bestimmte bar eingenommene Beträge veruntreut oder bestimmte Rechnungen nicht erstellt oder die Rechnungsbeträge nicht beigetrieben hat. bb) Aber auch zu der Behauptung des kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin und ihrer Kollegin K., wiederholt die Klägerin schlicht ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Das Arbeitsgericht hat unter B. II. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass jeglicher Hinweis darauf fehle, ob die Klägerin mit ihrer Kollegin K. eingenommene Kunden-Gelder vertragswidrig nicht an die Beklagte abgeführt, sondern in eine „gemeinsame Kasse“ abgezweigt hätte oder ob beide Arbeitnehmerinnen bei sich bietender Gelegenheit jeweils „ihre eigene Kasse“ aufgebessert hätten. Die Beklagte wiederholt indessen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Klägerin kollusiv mit ihrer Kollegin K. von Patienten bar eingenommene Gelder veruntreut hätte. Hierzu trägt sie in der Berufungsbegründung - wie schon in erster Instanz - schlagwortartig vor, dass es Tatsache sei, dass die beiden Arbeitnehmerinnen die Veruntreuungen aufgrund eines abgestimmten Tatplanes begangen hätten. Dies ist aber gerade streitig und keine bewiesene oder von der Klägerin zugestandene Tatsache. Sofern eine (Wider-)Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde, kann der Berufungskläger die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung entweder dadurch aufzeigen, dass er darlegt, dass das Arbeitsgericht die Darlegungslast verkannt oder zu strenge Voraussetzungen an die Darlegungslast gestellt oder erstinstanzlichen erheblichen Vortrag übersehen habe oder neue Tatsachen vortragen, aufgrund derer nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Nichts von alledem enthält die Berufungsbegründung vom 14.12.2021. Die Berufungsbegründung enthält keinen Hinweis auf vom Arbeitsgericht übergangenen erstinstanzlichen konkreten Vortrag, der ein kollusives Zusammenwirken der beiden Arbeitnehmerinnen schlüssig durch Tatsachen belegt. Die Beklagte trägt auch nicht ansatzweise neue Tatsachen vor, die ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit der Kollegin K. belegen könnten. Sie setzt sich mit den vom Arbeitsgericht aufgeworfenen Fragen, ob die Arbeitnehmerinnen gemeinschaftlich durch welche Absprachen Barzahlungen der Kunden abgezweigt und einer gemeinschaftlichen Kasse zugeführt oder jede für sich bei Gelegenheit in die eigene Tasche gesteckt haben, in keiner Weise auseinander. Sollte jede für sich bei sich ergebender Gelegenheit Gelder veruntreut oder unterschlagen haben, so läge kein kollusives Handeln vor und die Beklagte müsste jede einzelne Tathandlung der Klägerin zuordnen und beweisen. Da der Beklagten ein derartiger Vortrag offenbar nicht mehr möglich ist, behauptet sie auch in der Berufungsbegründung nur schlagwortartig, die Arbeitnehmerinnen hätten kollusiv zu ihrem Nachteil Gelder veruntreut. Die Begriffe kollusiv, arbeitsteilig oder gemeinschaftlich sind Adjektive, erklären aber ihrerseits nicht, wie mehrere Personen konkret gemeinschaftlich handeln. Das Wie des kollusiven Vorgehens hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen. Eine langjährige Beschäftigung ist ersichtlich nicht geeignet, einen gemeinsamen Tatplan zu belegen. Der klägerische Vortrag ist nach wie vor ohne jegliche Substanz in Bezug auf die arbeitsteilige Vorgehensweise beider Arbeitnehmerinnen. Die Beklagte hat schlicht ihren unsubstantiierten erstinstanzlichen Vortrag aus den Schriftsätzen vom 13.07.2020 und 14.08.2020 wiederholt. Auch in diesen Schriftsätzen (jeweils eine Seite Begründung) hat sie gerade nicht „sehr detailliert dargelegt“, durch welchen gemeinsamen Plan die Klägerin zusammen mit der Arbeitnehmerin K. Gelder, die der Beklagten zugestanden hätten, arbeitsteilig veruntreut habe. Im Wesentlichen unterscheidet sich die Berufungsbegründung von ihrem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag, dass sie nunmehr neben ihrem Lebensgefährten H. auch zahlreiche Patienten/Kunden als Zeugen anbietet. Durch die Benennung von Zeugen wird ein unsubstantiierter Vortrag aber auch nicht schlüssig. Vielmehr setzt eine Beweisaufnahme einen schlüssigen Vortrag voraus. Die Zeugen können aber ersichtlich nichts über ein kollusives Vorgehen der Arbeitnehmerinnen zu Lasten der Beklagten aussagen, sondern allenfalls bestätigen, an einem bestimmten Tag bestimmte Kosmetika gekauft oder zu einer bestimmten Behandlung in der Praxis gewesen zu sein und bar gegenüber wem bezahlt zu haben. c) Dementsprechend erfüllt die Berufung insgesamt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. II. Die Kammer konnte gemäß §§ 331a, 251a ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG nach Aktenlage entscheiden. 1. Nach § 331a ZPO kann beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten entsprechend § 251a Abs. 2 ZPO beantragen. Eine Partei bzw. im Anwaltsprozess der sie vertretende Rechtsanwalt ist auch dann säumig, wenn sie bzw. er keinen Antrag stellt. Denn die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Stellen der Anträge, § 137 Abs. 1 ZPO. Gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Aktenlage nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits streitig mündlich verhandelt worden ist. Diese Voraussetzung gilt für jede Instanz gesondert, sodass die Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht in der Berufungsinstanz nicht als frühere Verhandlung iSv. §§ 331a, 251 Abs. 2 Satz 1 ZPO angesehen werden kann. Im Falle der Verwerfung einer Berufung bedarf es keiner vorangegangenen mündlichen Verhandlung. Denn gemäß §§ 522 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG kann die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit auch ohne mündlich Verhandlung durch Beschluss verworfen werden (Musielak/Stadler/Stadler, ZPO, 18. Aufl. 2022, § 331a ZPO Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 331a ZPO Rn. 2). 2. Hieran gemessen war auf Antrag des Klägers aufgrund der Säumnis der Beklagten die Berufung nach Lage der Akten als unzulässig zu verwerfen. Einer vorangegangenen streitigen Berufungsverhandlung bedurfte es vorliegend nicht, da die Berufung der Beklagten insgesamt unzulässig war. a) Die Voraussetzungen der Säumnis lagen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wurde mit Terminsverfügung vom 17.02.2022, die ihm ausweislich des zurückgesandten eEBs am 21.02.2022 elektronisch zugegangen ist, ordnungsgemäß zum Berufungstermin am 10.03.2022 geladen. Damit war die Ladungsfrist gemäß §§ 217 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG gewahrt. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Termin erschien steht der Säumnis nicht entgegen. Denn der Beklagtenvertreter hat, nachdem das Gericht auf die Möglichkeit der Zurückweisung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 07.03.2022 hingewiesen hatte, zum „Rettungsanker der Flucht in die Säumnis“ gegriffen und ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Dieses Verhalten kommt der Säumnis gleich. b) Die anwaltlich vertretene Klägerin hat auch einen Sachantrag gestellt (Zurückweisung der Berufung) und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Aufgrund der Säumnis der Beklagten hatte die Klägerin das Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Aktenlage. Sie hat sich für Letzteres entschieden. c) Die Sache war auch entscheidungsreif. Die Berufungsbegründungsfrist lief am Montag, 24.01.2022, aus. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte zwar die Berufungsbegründung vom 14.12.2021 am 19.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingereicht, aber diese entspricht - wie unter Ziff. I. dieser Entscheidungsgründe dargelegt - nicht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO. Der Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.03.2022 war nicht mehr zu berücksichtigen, da der Schriftsatz außerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht elektronisch eingegangen ist. Das Gericht konnte mithin nach Aktenlage entscheiden, einer vorangegangenen streitigen Berufungsverhandlung bedurfte es vorliegend nicht. III. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Im Berufungsverfahren sind abgerechnete Nettolohnansprüche der Klägerin sowie Schadensersatzansprüche der Beklagten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis streitgegenständlich. Die Beklagte betrieb eine Hautarztpraxis (künftig: Praxis). Daneben war sie Gesellschafterin der Dr. med. St. Group GbR „H.“ (künftig: GbR). Sowohl die Praxis als auch die GbR hatten den gleichen Sitz. Zwischenzeitlich stellte die Beklagte mit Erreichen der Altersgrenze (70 Jahre) den Betrieb der Hausarztpraxis als auch der GbR ein. Die 36-jährige Klägerin war vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2020 als medizinische Fachangestellte und Empfangskraft in der Praxis der Beklagten zu einem Monatsgehalt von 1.250,00 € brutto beschäftigt. Ebenfalls vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2020 war die Klägerin in dieser Position geringfügig bei der GbR beschäftigt. Beide Arbeitsverhältnisse endeten durch arbeitgeberseitige Kündigungen zum 30.06.2020. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte sowohl in der Praxis als auch in der GbR noch die medizinische Fachangestellte und Empfangskraft K.. Auch deren Arbeitsverhältnisse endeten durch Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2020. Zu den Tätigkeiten der Klägerin und Frau K. zählten - Termine für Patientinnen/Patienten eintragen und terminieren - Zuständig für den Online-Verkauf - Rechnungen erstellen sowohl für die Hautarztpraxis als auch für die Praxis H. - Zahlungen per EC-Karte entgegennehmen - Zahlungen in bar entgegennehmen - Zahlungen per Überweisungen veranlassen - Kassen zum Abschluss eines jeden Arbeitstages kontrollieren, Bestand bestätigen und im Tresor verschließen - Kassen zu Beginn des Arbeitstages auf Übereinstimmung mit dem Kassenbestand des Vortrages prüfen (nach Entnahme aus dem Tresor) - Einsichtnahme in Kassenbücher zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung bei abweichenden Bargeldbeständen Die Beklagte erteilte der Klägerin für deren Tätigkeit in der Arztpraxis im Juni 2020 eine Abrechnung über 2.062,51 € brutto; den sich daraus ergebenden Nettoverdienst in Höhe von 1.460,47 € zahlte sie jedoch nicht an die Klägerin aus. Wegen dieses Nettogehalts hat die Klägerin am 04.07.2020 vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben. Die Beklagte hat widerklagend Schadensersatzansprüche in Höhe von 18.565,89 € sowie widerklagerweiternd 14.126,25 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie behauptet, dass die Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit Frau K. vom 08.01.2018 bis zum 19.12.2018 insgesamt 14.126,25 € und vom 01.07.2019 bis zum 18.12.2019 insgesamt 18.565,89 € veruntreut habe, indem diese Kundengelder einbehalten und nicht an sie, die Beklagte, abgeführt hätten. Beide Angestellten hätten für Behandlungen und Verkäufe keine Rechnungen erteilt, respektive Rechnungslegungen nicht überwacht bzw. Rechnungsbeträge angefordert, respektive von Kunden bar eingenommene Beträge weder im Kassenbuch vermerkt noch an sie abgeführt. Hierzu verweist sie auf eine 14-seitige, eng bedruckte tabellarische Aufstellung für das Jahr 2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.08.2020) sowie eine 13-seitige, eng bedruckte tabellarische Aufstellung für das Jahr 2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2020). Lediglich hilfsweise hat die Beklagte gegenüber dem Nettolohnanspruch der Klägerin für Juni 2020 die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin hat jegliche Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen bestritten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.09.2021 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei unstreitig entstanden und auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dies gelte bereits deshalb, weil die Beklagte die Widerklage in voller Höhe und unbedingt geltend gemacht habe. Die Widerklage sei unbegründet. Trotz entsprechender Auflage habe die Beklagte nicht dargelegt, durch welche bestimmten Handlungen die Klägerin Gelder veruntreut habe oder unter Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen schuldhaft die Vermögensinteressen der Beklagten dadurch verletzt habe, dass sie bestimmte Beträge für im Namen der Beklagten erbrachte Leistungen von den Leistungsempfängern nicht eingezogen habe. Zudem habe die Beklagte dieselben Vorwürfe gegenüber der Angestellten K. erhoben. Sie habe auch nicht dargelegt, inwieweit die Klägerin und die Angestellte K. zu ihren, der Beklagten, Lasten, kollusiv zusammengewirkt hätten. Es sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin und die Angestellte K. arbeitsteilig die einzelnen Leistungen für einzelne Kunden hätten erbringen, abrechnen und abkassieren sollen, oder ob beide Arbeitnehmerinnen jeweils für die Erbringung einzelner Leistungen für einzelne Kunden verantwortlich gewesen seien. Ungeklärt sei auch, ob die beiden Angestellten die veruntreuten Gelder in eine „gemeinsame Kasse“ abgezweigt oder jede für sich bei sich ergebender Gelegenheit „ihre eigene Kasse“ aufgebessert hätten. Gegen das ihr am 22.11.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.2021 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 22.02.2022 am 19.01.2022 begründet. Die Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Vergütungsanspruch zu, weil sie anstelle ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzugehen Straftaten zu ihren Lasten begangen und hierdurch einen Gesamtschaden von über 30.000,00 € verursacht habe. Die Widerklage sei begründet. Sie habe in diversen Schriftsätzen dargelegt, dass eine Vielzahl von Patienten für entsprechende Behandlungen, Pediküre u.a., Barzahlungen direkt an die Klägerin und/oder die Kollegin K. geleistet hätten. Ihr Lebenspartner, der Zeuge H., habe sich die Mühe gemacht, die benannten 38 Zeugen und Zeuginnen - soweit er sie erreicht habe - zu befragen. Diese hätten sowohl die Behandlungen am Tattage als auch die entsprechende Barzahlung an die Klägerin respektive deren Kollegin K. bestätigt. Diese Barzahlungen seien von der Klägerin weisungswidrig nicht im Kassenbuch eingetragen und auch nicht an die Beklagte weitergeleitet worden. Die Klägerin habe mit Frau K. arbeitsteilig zusammengewirkt. Sie hätten einen Tatplan gefasst und die eingenommenen Barbeträge wechselseitig vereinnahmt. Die Klägerin und Frau K. würden gesamtschuldnerisch haften. Nachdem die Vorsitzende mit Verfügung vom 01.03.2022 der Beklagten einen rechtlichen Hinweis erteilt und angeregt hat, die Berufung zurückzunehmen, hat die Beklagte mit beim Berufungsgericht elektronisch am 07.03.2022, 15:43 Uhr, eingegangenem und der Vorsitzenden am 08.03.2022 vorgelegten 8-seitigen Schriftsatz vom 07.03.2022 weitergehende Ausführungen zu den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Praxis und der GbR gemacht und erstmals vorgetragen, dass die Klägerin und die Angestellte K. für die Praxis und die GbR wöchentlich jeweils insgesamt 30 bis 40 Stunden - weitestgehend zur gleichen Zeit - gearbeitet hätten. Die Klägerin habe als ausgebildete Kosmetikerin/Fußpflegerin neben den Empfangstätigkeiten auch entsprechende Behandlungen ausgeführt. Daneben habe die Klägerin auch im Empfang gearbeitet, dort hätten sich beide auch wechselseitig vertreten. Die Beklagte trägt zudem zum EDV-basierten Terminverwaltungsprogramm „TL.Doctena“ vor, welches sowohl für die Praxis als auch für die GbR genutzt werde. Alle in den beiden vielseitigen Listen genannten Termine würden mit den Daten im TL.Doctena-Programm übereinstimmen, welche wiederum von der Klägerin und deren Kollegin K. eingegeben worden seien. Die Beklagte erläutert die Spalten in der Liste sowie die Vorgehensweise des Zeugen H. zur Ermittlung der behaupteten Veruntreuungen bzw. Unterschlagungen. Im Berufungstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinsichtlich des Schriftsatzes vom 07.03.2022 Verspätung gerügt, er habe keine Rücksprache mit der Klägerin nehmen können. Die Vorsitzende hat sodann darauf hingewiesen, dass der neue Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.03.2022 wegen Verspätung nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückgewiesen werden könne. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter und Berufungsführer erklärt, dass er heute keinen Antrag stellen werde. Daraufhin hat der Klägervertreter eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Vorsitzende hat auf die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen sowie darauf, dass die Berufung insgesamt unzulässig sein könnte. Hierüber werde die Kammer entscheiden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und nach Aktenlage zu entscheiden. Die Klägerin bestreitet nach wie vor, eingezahlte Barbeträge kollusiv mit der Kollegin K. vereinnahmt und damit veruntreut zu haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte ihrer in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2022 verwiesen.