Urteil
5 Sa 30 öD/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0917.5SA30OED24.00
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Leitsätze
Der Wert des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) ist insgesamt mit 500,00 Euro zu bewerten. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 III 2 2. Hs. RVG.(Rn.68)
Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679). Ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung von Kopien ist Teil der Auskunft. Es besteht kein Anlass die Anträge im Hinblick auf den Streitwert einzelnen zu bewerten. Die Anträge dienen insgesamt der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, sei es durch Erteilung einer schriftlichen Auskunft, sei es durch die Übergabe von Kopien für den geltend gemachten Zeitraum.(Rn.70)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.02.2024 - 6 Ca 1111 öD d/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) ist insgesamt mit 500,00 Euro zu bewerten. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 III 2 2. Hs. RVG.(Rn.68) Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679). Ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung von Kopien ist Teil der Auskunft. Es besteht kein Anlass die Anträge im Hinblick auf den Streitwert einzelnen zu bewerten. Die Anträge dienen insgesamt der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, sei es durch Erteilung einer schriftlichen Auskunft, sei es durch die Übergabe von Kopien für den geltend gemachten Zeitraum.(Rn.70) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.02.2024 - 6 Ca 1111 öD d/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Berufung über Auskunftsansprüche der Klägerin aus der DSGVO. Die Klagabweisung des Antrags zu Ziffer 4. des erstinstanzlichen Urteils auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht angegriffen und damit rechtskräftig geworden. Die Klägerin ist seit dem 01.02.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2023 (Anlage auf Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.07.2023 auf, vollumfänglich und schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen sowie Kopien der personenbezogenen von der Beklagten verarbeiteten Daten der Klägerin herauszugeben. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.07.2023 (Anlage auf Blatt 20 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 01.08.2023 (Anlage B1, Blatt 72 f. der erstinstanzlichen Akte) reagierte die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin. In dem Schreiben vom 28.07.2023 führt die Beklagten über insgesamt sieben Seiten aus, welche Daten der Klägerin bei ihr gespeichert sind und erteilt hierzu weitergehende Informationen zu den Verarbeitungszwecken, Datenkategorien, Datenempfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderechte gegenüber der Aufsichtsbehörde, Herkunft der Daten, zur automatisierten Entscheidungsfindung und Übermittlung in Drittstaaten. Beigefügt war dem Schreiben darüber hinaus eine Kopie des Personalbogens der Personalakte. Mit dem Schreiben vom 01.08.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin darüber hinaus eine Kopie der Einwilligungserklärung zum Umgang mit Bildaufnahmen und Führen einer Geburtstagsliste. Zusätzlich wurde auf weitere Dokumente mit Daten der Klägerin, wie Bewerbungsunterlagen, Schreiben betreffend Genehmigung Nebengewerbe, usw., hingewiesen, die der Klägerin vorliegen bzw. von ihr selbst erstellt wurden. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das Auskunfts- und Informationsbegehren nicht, jedenfalls nicht vollständig, erfüllt. Bei ihr, der Klägerin, sei durch das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der Beklagten ein massives Gefühl der Unsicherheit und Angst hervorgerufen worden, nämlich als „gläserner Mensch“, nicht nur im Hause der Beklagten, sondern auch ggf. gegenüber Dritten, dazustehen. Es seien tatsächliche Ängste und Befürchtungen im Umgang der Beklagten mit der die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten hervorgerufen worden. Die Klägerin war der Ansicht, die Anträge seien zulässig, insbesondere nicht zu unbestimmt, da die Klägerin keine auslegungsbedürftigen Begriffe in ihren Anträgen verwende, sich die begehrte Auskunft auf „alle“ bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten und weitergeleiteten Daten beziehe und der Zeitraum für den Auskunftsanspruch begrenzt sei. Die Anträge seien mangels Erfüllung auch begründet. Der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens ergebe sich auch in der Höhe daraus, dass die Beklagte das Auskunftsrecht der Klägerin nunmehr bereits „über die Dauer von zwei Jahren ignoriere. Eines konkreten Schadensnachweises bedürfe es nicht. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO über sämtliche ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten personenbezogenen Daten zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 schriftlich folgende Informationen nach Art. 15 DSGVO über sämtliche ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten personenbezogenen Daten wie folgt zu erteilen: a. die Verarbeitungszwecke; b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; d. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschen der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beeinschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; e. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f. würden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; g. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 Kopien seiner sämtlichen im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr an Dritte personenbezogenen Daten herauszugeben; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Ansicht, die Anträge zu 1., zu 2. und zu 3. seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Hilfsweise meint die Beklagte, dass der Auskunftsanspruch jedenfalls durch die erfolgte Auskunftserteilung erfüllt und damit erloschen sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf Erteilung von Kopien, der darüber hinaus als exzessiver Antrag rechtsmissbräuchlich sei. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch würden nicht vorliegen. Es fehle an einem Datenschutzverstoß, es sei kein Schaden entstanden und jedenfalls sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro offensichtlich überzogen. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Anträge zu 1.-3. unzulässig seien, der Antrag zu 4. sei unbegründet. Die Anträge zu 1. und zu 2. seien nicht hinreichend bestimmt, denn der Klägerin wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, diese Anträge dahingehend zu konkretisieren, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus von ihr begehrt werden, um Unklarheiten nicht ins Vollstreckungsverfahren zu verlagern, obwohl eine Klärung im Erkenntnisverfahren unschwer möglich gewesen wäre. Die Klägerin begehre mit ihren Anträgen zu 1. und zu 2. ohne jede weitere Konkretisierung schriftlich Auskunft über sämtliche bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 30.06.2023 verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten personenbezogenen Daten und diejenigen Informationen, die vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO umfasst sind mit Ausnahme der Informationen zu den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Hierzu weise die Klägerin jedoch in der Klagbegründung vom 15.09.2023 auf Seite 15 darauf hin, dass die auskunftsverlangende Person darüber entscheidet, ob sich die Auskunft auf die Empfänger oder auf die Kategorien von Empfängern zu beziehen habe und nicht die Auskunftsverpflichtete. Es bleibe also unklar, ob die Klägern auch hierzu Informationen begehre oder nicht. In jedem Fall lasse die Klägerin bei dem Antrag zu 1. und dem Antrag zu 2. unberücksichtigt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2023 umfangreich Auskunft zu den von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin und diesbezügliche Informationen erteilt habe. Die Klägerin selbst führe in ihrer Klagbegründung vom 15.09.2023 auf Seite 7 aus, dass die Beklagte u.a. Auskunft über die Stammdaten (Name, Vorname; Geburtsdatum; Wohnanschrift) und die Bankverbindung der Klägerin erteilt habe. Auf Seite 8 desselben Schriftsatzes hingegen rüge die Klägerin, dass die Beklagte u.a. keine Auskunft über Stammdaten (Name, Vorname; Geburtsdatum) und die Bankverbindung erteilt habe. Auch vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Klagbegründung hätte es der möglichen und auch zumutbaren Konkretisierung der Anträge zu 1. und zu 2. für eine hinreichende Bestimmtheit bedurft. Auch der Antrag zu 3. sei unzulässig. Eine bloß abstrakte Nennung der begehrten „Kopie“ unter Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erfülle nicht die Voraussetzungen eines im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags und zwar auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – keine auslegungsbedürftigen Begriffe bzw. verunklarende Elemente im Antrag enthalten sind. Bei einer Verurteilung wäre dennoch unklar, auf welche personenbezogenen Daten sich die Verurteilung konkret bezöge und wann der Anspruch erfüllt wäre. Anders als möglicherweise beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO, wo auch eine bloße Wiederholung des Normwortlauts als zulässiger Antrag zu erwägen sein könnte, da es für den Anspruchsteller zunächst darum geht, Informationen zu einer weiteren Konkretisierung zu erhalten, genüge dies bei dem – wie hier außerhalb einer Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten – Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO grundsätzlich nicht. Selbst in dieser konkretisierten Auslegung sei der Antrag zu 3. nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lasse auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Die personenbezogenen Daten seien nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden wäre die Klägerin – soweit sie selbst zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist – gehalten, ihr Begehren ggf. mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil die Beklagte der Klägerin bereits eine (zumindest teilweise) Kopie der ihres Erachtens von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt habe, die beim Antrag zu 3. unberücksichtigt geblieben seien. Der zulässige Antrag zu 4. sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt und darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass ihr aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die Beklagte ein Schaden entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstands für das arbeitsgerichtliche Verfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt, wobei 5.000,00 Euro auf den Schadensersatzanspruch nach Ziffer 4. entfallen, 500,00 Euro auf die Anträge der Ziffern 1. und 2. auf Auskunft und 500,00 Euro auf den Antrag zu Ziffer 3. auf Erteilung von Kopien. Gegen dieses, der Klägerin, am 20.02.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.03.2024 Berufung eingelegt und diese am 22.04.2024 begründet. Die Klägerin trägt vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klaganträge abgewiesen habe. Die Beklagte habe weder innerhalb der notierten Frist noch innerhalb der gesetzlichen Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO die erbetenen Auskünfte erteilt. Die Klägerin wiederholt auf den Seiten 3-16 wortgleich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sodann bezieht sie sich in ihrer Argumentation auf diverse, nicht bei juris hinterlegte Urteile des Amtsgerichts Kiel, des Amtsgerichts Meldorf und des Landgerichts Itzehoe. Im Hinblick auf die Entscheidung des BAG´s vom 16.12.2021 (2 AZR 235/21) ist die Klägerin der Ansicht, dass diese Entscheidung deutlich mache, dass das Arbeitsgericht gerade nicht von der Unzulässigkeit der geltend gemachten Ansprüche ausgehen durfte, da sie ihre Auskunft nicht aus „Leist-ungs- und Verhaltensdaten“ beschränkt und keine Ausnahme eines Speicherorts im Antrag angegeben habe. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, ihren Auskunftsanspruch auch für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 30.06.2023 begrenzt; dies diene ebenfalls der Konkretisierung. Sie begehre Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten ihrer Person. Die Beklagte habe ihren Auskunftsanspruch durch die Übersendung von Kopien jedenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 14.02.2024 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kiel (Az.: 6 Ca 1111 öD d/23) die Beklagte zu verurteilen, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO über sämtliche ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten Daten zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 schriftlich folgende Informationen nach Art. 15 DSGVO über sämtliche ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten Daten wie folgt zu erteilen: a. Die Verarbeitungszwecke; b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; d. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschen der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beeinschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; e. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f. würden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; g. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.06.2023 Kopien seiner sämtlichen im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr an Dritte weitergeleiteten personenbezogenen Daten herauszugeben; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Beschwerdewert als auch an der Zulässigkeit der Auskunftsklage bestehen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2024 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Sie ist aber nicht nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt vorliegend nicht den gesetzlich vorgegebenen Wert von 600,00 EUR, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Des Weiteren entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 1. Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig, da der Beschwerdegegenstand nicht den gesetzlich vorgegebenen Wert von 600,00 EUR übersteigt. a) Das Berufungsgericht ist im Regelfall an die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Urteil gebunden. Dem im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert kommt eine Indizfunktion für die Ermittlung des Beschwerdewertes gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zu. Diese Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unrichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht des mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozessbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befassten Rechtsmittelgerichts ankommt (st. Rspr.: BAG, Beschl. v. 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 -, juris; BAG, Urt. v. 24.08.1983 – 7 AZR 558/81 -, juris; Hessisches LAG, Urt. v. 25.02.2008 – 7 Sa 677/07 -, juris; LAG Köln, Urt. v. 12.11.2003 – 8 Sa 706/03 -, juris). 3. b) Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschwerdewert vorliegend nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Urteil auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Hierbei hat das Arbeitsgericht für die Anträge zu 1. und 2. auf Erteilung der Auskunft 500,00 Euro angesetzt und für den Antrag zu Ziffer 3 auf Erteilung von Kopien zusätzlich 500,00 Euro. Die erfolgte Streitwertfestsetzung ist offensichtlich unrichtig. Der Wert des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO in der hier gegebenen Konstellation ist insgesamt mit 500,00 Euro zu bewerten. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 III 2 2. Hs. RVG. Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 23 III 2 2. Hs. RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte werden für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falls sind daneben angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa LAG Düsseldorf v. 12.12.2016 – 4 Ta 529/16 -, BeckRS 2016, 110954; v. 9.1.2017 – 4 Ta 630/16, BeckRS 2017, 100626). Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (ähnlich OLG Köln v. 5.2.2018 – 9 U 120/17, NJOZ 2018, 1120 [600,00 Euro]). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll (iErg ebenso zur Bewertung des Gläubigerinteresses OLG Köln v. 5.2.2018 – 9 U 120/17, NJOZ 2018, 1120). Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt. Es findet sich kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung. c) Der Wert des Auskunftsanspruches ist insgesamt festzusetzen. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Kopien ist Teil der Auskunft. Es besteht kein Anlass die Anträge im Hinblick auf den Streitwert einzelnen zu bewerten. Die Anträge dienen insgesamt der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, sei es durch Erteilung einer schriftlichen Auskunft, sei es durch die Übergabe von Kopien für den geltend gemachten Zeitraum. Die Höhe der Streitwertfestsetzung folgt im Übrigen den Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziffer 10.4, Stand 01.02.2024. 2. Die Berufung ist im Übrigen unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht. Die Berufungsbegründung greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen. a) Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, dann muss nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO die Berufungsbegründung auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 und Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils mit weiteren Nachweisen). b) Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung die Klageansprüche im Detail geprüft, die Entscheidung jeweils begründet und im Ergebnis verneint. Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufungsbegründung mit keiner dieser Ausführungen des Arbeitsgerichts argumentativ auseinander. Die Berufung im Hinblick auf die Anträge zu 1.-3. besteht zunächst in einer wortwörtlichen Wiederholung der Ausführungen in der Klagschrift (Seite 3-16 der Berufungsbegründung). Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil findet nicht statt. Soweit die Klägerin auf den folgenden Seiten der Berufungsbegründung auf die von ihr benannten Urteile verweist, führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung. In den von der Klägerin benannten LAG-Verfahren ist es zu einem Vergleich gekommen. Eine Entscheidung in dieser Sache, in der sich das Berufungsgericht mit der Bestimmtheit der Anträge auseinandergesetzt hat, existiert daher nicht. In einem Hinweisbeschluss äußert der jeweilige Vorsitzende in der Regel eine vorläufige Rechtsauffassung. Die Klägerin hat den Hinweisbeschluss der sechsten Kammer nicht vorgelegt. Auch die von der Klägerin benannten Urteile der Amtsgerichte sind weder eingereicht worden, noch bei juris hinterlegt. Es fehlen jegliche nachvollziehbaren und substantiierten Ausführungen in Bezug auf die einzelnen Verfahren und deren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BAG´s vom 16.12.2021 (2 AZR 235/21) bezieht führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung. Gerade in dieser Entscheidung weist das BAG deutlich darauf hin, dass es hinsichtlich der Stellung der Anträge einer hinreichenden Konkretisierung bedarf. Die von der Klägerin gestellten Anträge zu 1.-3. erfüllen nicht das nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheitserfordernis, da der Antrag zu 1. „schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO übersämtlich ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Beklagten verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten Daten“ verlangt, der Antrag zu Ziffer 2. die schriftliche Angabe von Informationen über weitergeleitete Daten verlangt. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum die Klägerin nicht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergänzten Anträge zu 1.- 3. stellt, in denen jeweils das Wort „personenbezogene“ eingefügt worden ist. Bereits der Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO verlangt Auskunft über personenbezogene Daten. Damit ist der Antrag der Klägerin noch unbestimmter als der Gesetzeswortlaut von Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO. Auch die Entscheidung des BAG´s vom 16.12.2021 (2 AZR 235/21, Rn. 28 f, juris) verlangt eine Konkretisierung der geforderten Auskünfte. Insoweit geht die Kammer mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus, dass es der Klägerin vor dem Hintergrund der bereits an die Klägerin erteilten Auskunft möglich und erforderlich gewesen wäre, die geforderte Auskunft genauestens zu spezifizieren und anzugeben, welche Auskunft bezogen auf welche konkreten Daten von ihr verlangt wird. Auch in diesem Fall ist keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Die Klägerin erklärt nicht, warum sie in den Berufungsanträgen das Wort „personenbezogene“ (Daten) herausgelassen hat und warum dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Die Klägerin legt allgemeine Rechtsauffassungen dar, die weder auf den vorliegenden Fall übertragbar sind noch legt die Klägerin – über eine bloße Behauptung, die Anträge seien zulässig – dar, warum ihre Anträge hinreichend bestimmt sind. Hierbei führt es auch nicht weiter, dass die Klägerin Auskunft über alle personenbezogenen Daten verlangt. Dieses Verlangen enthebt die Klägerin nicht der Verpflichtung – gerade vor dem Hintergrund der bereits von der Beklagten erteilten Auskunft und der widersprüchlichen Klagebegründung – eine genaue Konkretisierung der Anträge vorzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich, auf § 72a ArbGG wird verwiesen.