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Urteil

5 Sa 162 c/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0925.5SA162C24.00
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Leitsätze
1. Eine Betriebsstilllegung kann eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 1 TV RatSch Ang sein, setzt aber voraus, dass die in diesem Betrieb oder der Verwaltung erledigten Aufgaben nunmehr zumindest teilweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung, auf die der Inhaber der stillgelegten Einheit Einfluss hat, etwa durch Kapazitätserweiterungen oder bessere Auslastung dort miterledigt werden können (vgl. BAG 17. März 1988 - 6 AZR 634/86 - unter II.2.c) der Gründe, juris).(Rn.64) (Rn.69) 2. Mit Inhaber oder Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers gemeint und nicht etwa dessen Gesellschafter (A.II.1.f) der Gründe).(Rn.70)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30. Mai 2024 – 5 Ca 355 b/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30. Mai 2024 – 5 Ca 355 b/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist damit statthaft, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. I. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist lediglich ein Abfindungsanspruch gemäß § 7 TV RatSch Ang, der aus Sicht der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Ein etwaiger Anspruch aus einer über den Tarifvertrag hinausgehenden Zusage, welchen Gesellschafters auch immer, stellt einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. II. Die Klägerin kann, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Abfindungszahlung gemäß § 7 TV RatSch Ang verlangen. Jenseits der Frage, ob der TV RatSch Ang überhaupt per einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt, setzt § 7 Abs. 1 TV RatSch Ang eine Kündigung bzw. Beendigungsvereinbarung aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme voraus. Die hier für die Begründung der Kündigung der Klägerin herangezogene Stilllegung des gesamten Betriebs der Beklagten stellt aber keine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 1 TV RatSch Ang dar. 1. Eine Betriebsstilllegung kann eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 1 TV RatSch Ang sein, setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber mit der Stilllegung eine rationellere Arbeitsweise bezweckt. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zB. BAG 16. März 2023 – 6 AZR 130/22 – Rn. 13, juris). b) Bereits dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TV RatSch Ang nach hat eine Rationalisierungsmaßnahme vier Voraussetzungen: Vom Arbeitgeber veranlasst, wesentliche Änderung u.a. der Arbeitsorganisation, rationellere Arbeitsweise als Ziel, ua. Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Folge. c) Die vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wie sich aus dem Wort „Voraussetzungen“ in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 am Anfang TV RatSch Ang ergibt. Aus § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a) TV RatSch Ang ist abzuleiten, dass jedenfalls auch die Stilllegung eines Betriebs eine Rationalisierungsmaßnahme darstellen kann, wenn in der Gesamtschau alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Ob damit auch die Stilllegung des gesamten Betriebs umfasst wird, ist sprachlich offen. Die Systematik spricht eher dagegen, da ein dann betriebsloser Arbeitgeber eine rationellere Arbeitsweise intendieren müsste, ohne dass es sich bei der Stilllegungsmaßnahme um einen Betriebsübergang (§ 1 Abs. 3 TV RatSch Ang) handelte. d) Gemäß der Ziff. 3 der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV RatSch Ang kann eine wesentliche Änderung iSe. Rationalisierungsmaßnahme auch ein Outsourcing sein. Darunter ist zu verstehen, dass Arbeiten nicht mehr aufgrund von Arbeitsverträgen, sondern aufgrund Werkverträgen geleistet werden. Nicht dazu gehört allerdings ein Auftragnehmerwechsel selbst dann, wenn das den Auftrag verlierende Unternehmen seinerseits zur Abarbeitung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt (wie im Zweifel auch das den Auftrag übernehmende Unternehmen). e) Insofern gilt nach wie vor die den Tarifvertragsparteien bei Änderungen hinlänglich bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Auch die Stilllegung eines Betriebs oder einer Verwaltung kann eine rationellere Arbeitsweise bezwecken, wenn die in diesem Betrieb oder der Verwaltung erledigten Aufgaben nunmehr zumindest teilweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung, auf die der Inhaber der stillgelegten Einheit Einfluss hat, etwa durch Kapazitätserweiterungen oder bessere Auslastung dort miterledigt werden können. Die mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise veranlasste Stilllegung setzt also bei einer funktionsbezogenen, am arbeitstechnischen Zweck des anderen Betriebes oder der anderen Verwaltung ausgerichteten Betrachtungsweise die Verbesserung dort bestehender Zustände oder Abläufe, die Steigerung der qualitativen Ergiebigkeit und/oder der Erzeugnisqualität voraus bzw. sie muss durch Verringerung des Arbeitsaufwandes zu weniger Sach- oder Personalmitteln oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Umgestaltung des Produktionsprozesses führen. Dabei kann die quantitative oder qualitative Steigerung an anderer Stelle und in anderen Formen in Erscheinung treten. Zum Begriff der rationelleren Arbeitsweise gehört somit nicht notwendig, dass sie sich gerade in dem Betrieb oder der Verwaltung oder der betroffenen Abteilung bemerkbar macht. Es genügt vielmehr, dass eine rationellere Arbeitsweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung zum Tragen kommt, wenn nur der die Maßnahme anordnende, eine rationellere Arbeitsweise bezweckende Arbeitgeber auf diese Einheiten, in dessen Geschäftskreis sich die positiven Erscheinungen rationellerer Arbeitsweise auswirken, Einfluss hat (BAG 17. März 1988 – 6 AZR 634/86 – unter II.2.c) der Gründe, juris). f) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang das Verständnis der ersten Voraussetzung und damit des Begriffs des Arbeitgebers in § 1 Abs. 1 TV RatSch Ang. Damit ist - anders als die Klägerin ausführt - nicht etwa der Gesellschafter und damit der mittelbar wirtschaftlich Einfluss Nehmende, sondern der Vertragspartner gemeint. aa) Bereits sprachlich ist unter dem Begriff „Arbeitgeber“ derjenige zu verstehen, der einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zB. Gabler Onlinewirtschaftslexikon Stichwort „Arbeitgeber“). bb) Systematisch ergibt sich aus § 611a Abs. 2 BGB, dass der Arbeitgeber als zur Zahlung der Arbeitsvergütung Verpflichteter der Vertragspartner des Arbeitnehmers ist und nicht etwa der wirtschaftlich mehr oder weniger mittelbar Verantwortliche. Eine andere Sicht ist weder mit den Regeln des Schuldrechts noch mit Gesellschaftsrecht vereinbar. cc) Dass die Tarifvertragsparteien des TV RatSch Ang den Arbeitgeberbegriff anders verstanden haben, ist auszuschließen. (1) § 2 Abs. 1 TVG definiert als Tarifvertragsparteien Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgebern. Arbeitgeber in diesem Sinne sind neben natürlichen insbesondere juristische Personen, nicht aber deren Gesellschafter. Ein Konzern ist nicht Tarifvertragspartei (vgl. statt vieler: ErfK/Franzen 24. Aufl. TVG § 2 Rn. 24). (2) Wenn Tarifvertragsparteien einen Begriff abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und der allgemeingültigen Definition im BGB und im TVG derartig anders verstehen wollen, muss dies im Tarifvertragstext eindeutig Anklang finden. Dies ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, aus dem Tarifsystematik ergibt sich ausdrücklich, dass zwischen Arbeitgeber und Dritten unterschieden wird. Wird die Aufgabeneinschränkung nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten verursacht, handelt es sich nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme (Ziff. 2 Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV RatSch Ang). (3) Hinzukommt, dass das die Tarifvertragsparteien, ggf. nicht tarifgebundene Dritte binden würden. Der Tarifvertrag stellte sich dann als Vertrag zu Lasten Dritter heraus. dd) Aus der Rechtsprechung des BAG ergibt sich nichts anderes (BAG 17. März 1988 – 6 AZR 634/86 -, juris). Schon die zu entscheidende Fallkonstellation wies nur einen denkbaren „Arbeitgeber“ auf, nämlich den Vertragspartner der Klägerin. Gesellschafter des Beklagten finden keine Erwähnung. Irgendwelche Ausführungen, die sich mit der Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs befassen, existieren nicht. ee) Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des LAG München (28. Juli 2006 – 2 Sa 86/05 -, juris) spricht nicht für deren Auslegung des Arbeitgeberbegriffs. (1) Anders als hier war der Beklagte dort ein Zweckverband. Für diesen gelten andere Regeln als für eine GmbH. Gemäß Art. 42 KommZG erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, während in der GmbH die Gesellschafter nur im Umfang der Einlage ihres Gesellschaftsanteils haften, § 13 Abs. 2 GmbHG, die etwaige Nachschusspflicht im Innenverhältnis ist im Zweifel auf die Verwertung des Gesellschaftsanteils begrenzt. Insofern ist nicht auszuschließen, dass das LAG München, ohne dies weiter auszuführen, von erweiterten Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands gegenüber seinen Mitgliedern ausging. (2) Im Übrigen stellt das LAG München aufbauend auf die vorerwähnte BAG-Entscheidung bei der Frage der anderweitigen Vorteile zwar auf die Zweckverbandsmitglieder ab, allerdings ohne den Arbeitgeberbegriff zu problematisieren und – entscheidend – ohne dass die Entscheidung davon abhing: Die Mitglieder unterhielten keine eigenen Krankenhäuser, auf deren Auslastung sich die Schließung des vom Zweckverband betriebenen Krankenhauses positiv auswirken konnte. 2. Danach stellt sich die Stilllegung des Betriebs der Beklagten nicht als Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des TV RatSch Ang dar. a) Es ist von der Beklagten als handelnder Gesellschaft und nicht von deren Gesellschaftern auszugehen. Sie ist erkennbar Vertragspartnerin der Klägerin. Die Gesellschafter tragen - jenseits ihrer Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft - keine Verbindlichkeiten, auch nicht gegenüber der Klägerin. b) Die Beklagte hat die Stilllegung ihres einzigen Betriebs und damit einhergehend die Kündigung der Klägerin beschlossen. Dies sind auch dann Entscheidungen der Beklagten, wenn diese ggf. in einer Gesellschafterversammlung getroffen wurden. Die Gesellschafterversammlung ist Organ der Gesellschaft und nicht etwa der Gesellschafter. c) Die Stilllegung führt aber nicht zu Rationalisierungsvorteilen, die der Beklagten zugutekommen. Die sich in Liquidation befindliche Beklagte hat erkennbar keinen Einfluss auf ihre Gesellschafter. Insofern kommt es auf die ggf. eine Rationalisierung bewirkende Auswirkung in deren Betrieben/Verwaltungen und ggf. auf deren vertragliche Einflussmöglichkeiten gegenüber Dritten nicht an. d) Aus objektiver Sicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine Outsourcingmaßnahme, sondern um den Verlust des einzigen Auftrags. Die Beklagte war bereits das Ergebnis einer Outsourcingmaßnahme der Gesellschafter, die die Patentverwertungsaufgaben gebündelt auf die Beklagten ausgelagert hatten. Aus Sicht der Gesellschafter handelt es sich um einen Wechsel des Auftragnehmers. e) Insofern handelt es sich um einen Auftragsentzug durch Dritte verursacht iSd. Ziff. 2 der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV RatSch Ang, der ausdrücklich keine Rationalisierungsmaßnahme darstellt. III. Mangels Rationalisierungsmaßnahme löst die Kündigung der Klägerin seitens der Beklagten keine Abfindung gemäß § 7 Abs. 1 TV RatSch Ang aus. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt auch zweitinstanzlich mit ihrem Klagantrag und hat deshalb die Kosten zu tragen. C. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Im Gegenteil, sie wendet die Grundsätze der BAG-Entscheidung vom 17. März 1988 (– 6 AZR 634/8 -, juris) ausdrücklich an. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung gemäß § 7 Abs. 1 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (im Folgenden: „TV RatSch Ang“). Die Beklagte erbrachte in der Rechtsform einer GmbH Dienstleistungen in Schutzrechtsangelegenheiten für Universitäten, Hochschulen und wissenschaftliche Institute in S. Gesellschafter der Beklagten sind die verschiedenen Hochschulen sowie Forschungszentren in S.. Die am … 1967 geborene Klägerin war seit dem 1. August 2007 für die Beklagte auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 18. Juli 2007 (Anlage K 1, Bl. 7 - 10 dA. erster Instanz) tätig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1 Abs. 1 Satz 2: „ Entsprechend den Vorgaben für das Projekt sind die Bedingungen für dieses Arbeitsverhältnis dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) angelehnt.“ Unter dem 28. August 2008 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2007 (Anlage K 3, Bl.12 dA. erster Instanz). Satz 2 dieser Ergänzungsvereinbarung lautet: „Für eine Kündigung gelten die Festlegungen des jeweils aktuellen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst.“ Eine gleichlautende Vereinbarung schloss die Beklagte zur gleichen Zeit mit einer Vielzahl von Mitarbeitern ab. Der TV RatSch Ang, auf den sowohl der BAT als auch der TVöD bzw. der TV-L Bezug nehmen, lautet auszugsweise: „§ 1 Begriffsbestimmung (1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht: a) Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils … (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Protokollerklärungen zu Absatz 1: … 2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch – voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang, – eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung, … 3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des Reinigungsdienstes). § 2 Unterrichtungspflicht (1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung/Betriebsvertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Personalvertretung/Betriebsvertretung zu beraten. … (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Arbeitgeber die Angestellten, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten. § 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. … (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. … (4) Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen. (5) Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Angestellten auch einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen. … Protokollerklärung zu Absatz 4: Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 ist eine Beschäftigung a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört, b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. … § 7 Abfindung (1) Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: Auszug: Beschäftigungszeit … 15 Jahre nach vollendetem 55. Lebensjahr: 13 Monatsbezüge …“ Im Jahr 2022 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten zumindest, die Beklagte aufzulösen und setzten die im Rubrum benannte Gesellschaft als Liquidatorin ein. Diese stellte im Rahmen der Liquidation den gesamten Betrieb der Beklagten (nunmehr mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Zusatz: „i.L.“) ein und kündigte allen Mitarbeitern, ua. der Klägerin, unter dem 20. Juni 2023 ordentlich bzw. außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2023. Die Kündigung der Klägerin seitens der Beklagten zum 31. Dezember 2023 ist rechtswirksam. Die Klägerin meint, ihr stünde aus § 7 Abs. 1 TV RatSch Ang ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung iHv. EUR 72.613,06 brutto (Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 5.585,62 x 13) zu. § 36 Abs. 1 Ziffer b) TVöD verweise auf den TV RatSch Ang. § 36 TVöD finde aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag Anwendung. Diese verweise nicht nur auf § 34 TVöD, sondern auf alle kündigungsrelevanten Normen des öffentlichen Dienstes. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei gewesen, die Mitarbeiter im Falle einer Kündigung genauso zu stellen und genauso zu schützen wie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Dies habe der als Zeuge benannte damalige Geschäftsführer den Mitarbeitern und der Klägerin erläutert. Ihr Arbeitsplatz sei in Folge einer „Rationalisierungsmaßnahme“ iSd. § 1 TV RatSch Ang weggefallen. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten habe die Betriebseinstellung der Beklagten gegenüber dem Bildungsministerium und dem S.ischen Landtag mit einem Konzeptpapier begründet. Danach werde der bisherige Geschäftszweck der Beklagten von den Gesellschaftern weiterverfolgt. Durch die Einschaltung externer Patentverwertungseinrichtungen sollten flexiblere, kosteneffizientere und stärker auf (regionale) Vermarktungsaktivitäten ausgerichtete Strukturen entwickelt werden. Die Gesellschafter der Beklagten hätten sich – was ausweislich des Konzeptpapiers und der Erläuterungen gegenüber dem Bildungsausschuss auch von vornherein so geplant gewesen sei – zusammengeschlossen und eine entsprechende Ausschreibung vorgenommen und dann private Anbieter mit dem bislang von der Beklagten wahrgenommenen Geschäftszweck betraut. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 72.613,06 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten könne die Klägerin die Abfindung nicht beanspruchen. Der TV RatSch Ang finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Durch die Formulierung „Für eine Kündigung …“ in der Ergänzungsvereinbarung komme nach dem Wortlaut der Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck, dass die Bezugnahme auf den jeweils aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nur für solche Regelungen gelte, die sich auf den Ausspruch einer Kündigung beziehen, dh. Regelungen zum Kündigungsgrund (zB. Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit) sowie zur einzuhaltenden Kündigungsfrist. Im Übrigen fehle es an einer Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 1 TV RatSch Ang. Eine Maßnahme sei nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme, wenn sie dem Zweck diene, eine rationellere Arbeitsweise zu schaffen. Eine Betriebsstilllegung falle daher nur dann in den Anwendungsbereich, wenn die Betriebsstilllegung einer Rationalisierung diene. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Stilllegung habe der endgültigen Einstellung jeglicher Geschäftstätigkeit und der anschließenden vollständigen Auflösung der Beklagten gedient. Die Liquidatorin der Beklagten habe – unstreitig – den gesetzlichen Auftrag, die Beklagte zu liquidieren. Die Gründe der Gesellschafter der Beklagten für deren Liquidationsentscheidung seien für die Beklagte völlig irrelevant. Sie seien nicht Grundlage für die unternehmerische Entscheidung der Liquidatorin, den Betrieb der Beklagten endgültig stillzulegen. Das Konzeptpapier sei der Liquidatorin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Betriebsstilllegung nicht bekannt gewesen. Der Tarifvertrag stelle auf die Maßnahme des Arbeitgebers ab. Dies sei die Beklagte und nicht etwa deren Gesellschafter. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30 Mai 2024 abgewiesen. Es lässt offen, ob die Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien auch den TV RatSch Ang in Bezug nimmt. Jedenfalls handele es sich nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 1 TV RatSch Ang. Eine Betriebsstilllegung könne zwar grundsätzlich auch eine Rationalisierungsmaßnahme darstellen. Voraussetzung sei aber, dass die rationellere Arbeitsweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung zum Tragen komme, auf den bzw. die der die Maßnahme anordnende, eine rationellere Arbeitsweise bezweckende Arbeitgeber Einfluss habe. Die Beklagte habe aber weder Einfluss auf ihre Gesellschafter noch auf die neuen Auftragnehmer. Mit ihrer am 5. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 21. Juni 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts. In ihrer am 17. Juli 2024 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung führt sie aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte selbst hier eine rationellere Vorgehensweise beabsichtige, sondern ob der Betriebszweck, den die Gesellschafter der Beklagten mit der Beklagten verfolgt hätten, weiterhin existiere und von den Gesellschaftern weiterverfolgt werde. Genau dies täten die Gesellschafter auf eine andere Art und Weise, die sie für rationeller hielten. Laut der Gesellschafter solle Ziel der Auftragsvergabe an private Anbieter sein, „flexible, kosteneffizientere und starke (regionale) auf Vermarktungsaktivitäten ausgerichtete Strukturen“ zu schaffen. Der Einfluss der Gesellschafter als Inhaber des stillgelegten Betriebs bestehe durch die vorhandenen Geschäftsbesorgungsverträge mit den externen Dienstleistungsunternehmen. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte auf ihre Gesellschafter Einfluss habe oder nicht. Es habe bereits am 3. November 2022 ein Gespräch der Gesellschafter mit allen Mitarbeitern der Arbeitgeberin gegeben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Gesellschafter der Arbeitgeberin entschieden hätten, die Arbeitgeberin zum 31. Dezember 2023 zu liquidieren und die Patentverwertung ab dem 1. Januar 2024 an externe Dienstleister zu übertragen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30. Mai 2024 (5 Ca 355 b/24) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 72.316,06 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü. d. j. BZS seit dem 1. Januar 2024 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei zutreffend. Die Klägerin meine zu Unrecht, dass der Inhaber des stillgelegten Betriebes im vorliegenden Rechtsstreit die Gesellschafter der Beklagten seien und daher für das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme auf deren Einflussmöglichkeiten abzustellen sei. Es sei strikt zwischen der Liquidationsentscheidung und der Betriebsstilllegungsentscheidung zu unterscheiden: Letztere sei für Frage, ob eine Rationalisierungsentscheidung vorliege, ausschließlich relevant. Diese sei von der Beklagten getroffen worden. Inhaber des stillgelegten Betriebs sei allein sie. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde deutlich, dass es hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf den Arbeitgeber ankomme. Dies sei die Beklagte. Soweit die Klägerin ausführe, die Rationalisierung sei von den Gesellschaftern veranlasst, seien die Voraussetzungen des § 1 TV RatSch Ang nicht erfüllt, denn es müsse sich um eine durch den Arbeitgeber veranlasste Rationalisierung handeln. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, ob bzw. welche Vereinbarungen die Gesellschafter mit Dritten bezüglich der Verwertung von Erfindungen und Patenten abgeschlossen hätten und wie die früher von der Beklagten für die Gesellschafter ausgeübten Tätigkeiten neu organisiert würden. Der Vortrag zur Information am 3. November 2022 können nicht richtig sein. Die Gesellschafter hätten im Umlaufverfahren die Liquidation zum 31. Dezember 2022 beschlossen. Angesichts des Vortrags der Klägerin zum Konzeptpapier könne die Fremdvergabe noch gar nicht festgestanden haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.