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Beschluss

5 Ta 69 a/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:1113.5TA69A24.00
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Leitsätze
1. Auch im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegen die zum Termin nicht persönlich erschienene, aber vertretene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.(Rn.21) (Rn.24) 2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten an seine Partei, sie müsse trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht den Termin nicht wahrnehmen, entschuldigt das Fernbleiben der Partei nicht (im Anschluss an LAG Köln v. 14.11.1994 - 5 (4) Ta 159/94).(Rn.28) 3. Die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Höhe des festgesetzten Betrags nur die Hälfte des üblicherweise festgesetzten Betrags beträgt.(Rn.29)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3. September 2024 – 4 Ca 692 a/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegen die zum Termin nicht persönlich erschienene, aber vertretene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.(Rn.21) (Rn.24) 2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten an seine Partei, sie müsse trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht den Termin nicht wahrnehmen, entschuldigt das Fernbleiben der Partei nicht (im Anschluss an LAG Köln v. 14.11.1994 - 5 (4) Ta 159/94).(Rn.28) 3. Die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Höhe des festgesetzten Betrags nur die Hälfte des üblicherweise festgesetzten Betrags beträgt.(Rn.29) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3. September 2024 – 4 Ca 692 a/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung erhoben. Mit Verfügung vom 12.07.2024 hat das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung auf den 12.08.2024 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. Der Termin wurde auf Antrag der Klägerin wegen der Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten auf den 26.08.2024 verlegt. Zum Termin am 26.08.2024 erschien für die Klägerin nur ein von ihrem Prozessbevollmächtigten beauftragter Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter. Ausweislich des Protokolls wurden im Termin folgende Erklärungen abgegeben: „Der Geschäftsführer der Beklagten erklärt: Ich verstehe die ganze Kündigungsschutzklage nicht. Die Klägerin hat uns mitgeteilt, dass sie die Arbeitszeiten bei uns nicht mehr ableisten kann, weil sie ihren Sohn jetzt morgens zur Schule bringen muss und nicht mehr bei uns arbeiten möchte. Das hat sie sowohl in einem Telefonat als auch in einem anschließenden Mitarbeitergespräch gesagt. Sie hat dann gesagt, wir mögen ihr doch kündigen. Das haben wir dann getan, damit sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Der Klägervertreter erklärt: Die Hauptbevollmächtigten verlangen für die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR und einen Kündigungszeitpunkt zum 31.12.2024. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass sie einen derartigen Vergleichsvorschlag unter keinem Gesichtspunkt unterstützen kann. Zum einen besteht das Arbeitsverhältnis erst etwas über ein Jahr, zum anderen hat die Klägerin ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 600,00 EUR erzielt. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Eine Einigung ist nicht möglich. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärt daraufhin: Wir leiten aus der Kündigung vom 21.06.2024 keine Rechte her und fordern die Klägerin auf, umgehend ihre Arbeitsleistung wiederaufzunehmen. Der Klägervertreter erklärt: Ich werde das Weiterbeschäftigungsangebot an die Klägerin bzw. die Hauptbevollmächtigten weiterleiten. Eine Erklärung erfolgt von dieser Seite.“ Die Vorsitzende Richterin setzte der Klägerin eine Frist bis zum 02.09.2024 ihr Nichterscheinen im Termin zu entschuldigen und behielt sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor. Mit Schriftsatz vom 01.09.2024 teilte die Klägerin mit, ihr Prozessbevollmächtigter habe ihr mitgeteilt, dass sie trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens den Termin nicht wahrnehmen müsse, weil sie in der Klage den für den Schutz ihres Besitzstandes maßgeblichen Sachverhalt dargelegt habe. Außerdem habe sie im Termin einen Vergleichsvorschlag vorgelegt. Prozessuale Auswirkungen ihres Fernbleibens seien nicht erkennbar. Zur Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses werde sie sich gesondert äußern. Mit Beschluss vom 03.09.2024, zugestellt am 08.09.2024, hat das Arbeitsgericht gegen die Klägerin wegen des Nichterscheinens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100,-- festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin am 09.09.2024 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vor: Dem angegriffenen Beschluss lasse sich schon nicht entnehmen, dass sich das Gericht bewusst gewesen sei, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Ausübung richterlichen Ermessens voraussetze. Ihrem Prozessbevollmächtigten seien im Termin keine Fragen, die der Klägerin hätten gestellt werden können, gestellt worden. Eine weitere Sachaufklärung sei im Termin auch nicht zielführend gewesen, da sie ausschließlich zu den Konditionen des von ihr vorgeschlagenen Vergleichs einigungsbereit gewesen sei. Einer Erörterung des von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalts habe es daher nicht bedurft. Das Arbeitsgericht habe den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens verkannt, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein darin bestehe, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ordnungsgeld könne daher nur dann festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwere und dadurch der Prozess verzögert werde. Mangels Eingehens der Beklagten auf ihren Vorschlag habe das Gericht zwingend einen Kammertermin anberaumen müssen, wobei dieser Umstand jedenfalls nicht auf ihrem Ausbleiben beruhe. Die Erzwingung eines Vergleichs dürfe nicht über § 51 ArbGG herbeigeführt werden. Ihr Fernbleiben sei auch entschuldigt, da sie von ihrem Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Hinweis erhalten habe. Im Übrigen hätte sie dem Gütetermin auch ohne anwaltliche Vertretung fernbleiben können. Im Arbeitsgerichtsprozess stehe es einer Partei frei, einen Termin unter Inkaufnahme von Säumnisfolgen fernzubleiben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 1. Im Rubrum des Beschlusses ist allein die Klägerin als Beschwerdeführerin und nicht zusätzlich auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens aufzunehmen. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet (LAG Baden-Württemberg v. 22.01.2014 – 13 Ta 1/14 unter Hinweis auf BGH v. 22.06.2011 – I ZB 77/10 – jeweils bei juris). 2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgemäß (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden und damit zulässig. 3. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin nach Grund und Höhe zu Recht festgesetzt. a. Gemäß § 51 Abs. 1 1 S. 1 kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Die Partei ist persönlich zum Termin zu laden; §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 2 S. 1 ZPO. Bleibt sie im Termin aus, kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ist ein Ordnungsgeld festzusetzen; § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das gilt gemäß § 381 ZPO nicht, wenn der Zeuge sein Nichterscheinen, gegebenenfalls auch nachträglich, entschuldigt. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts. b. Zweck der Ordnungsgeldverhängung ist nicht etwa die Ahndung des Nichterscheinens der Partei als Missachtung des Gerichts oder gar zur Erzwingung eines Vergleichs. Vielmehr soll die pflichtwidrige Behinderung der Mitwirkung einer Partei an der Sachverhaltsaufklärung und an dem Vorantreiben des gerichtlichen Verfahrens sanktioniert werden (so ausdrücklich: LAG Hamm v. 28.12.2017 – 4 Ta 88/17 – juris, Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Gütetermin des Arbeitsgerichts nicht bereits deshalb aus, weil bei Nichteinigung in jedem Fall ein neuer Termin anberaumt werden muss. Zwar hat das BAG entschieden, dass ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (Beschl. v. 01.10.2014 – 10 AZB 24/14). Die Entscheidung betrifft jedoch ebenso wie die dort (Rn. 14) zitierten älteren Entscheidungen ausschließlich Fälle, in denen der Rechtsstreit trotz Nichterscheinens der Partei ohne weiteres entscheidungsreif war und es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gerade nicht bedurfte. Diese Rechtsprechung lässt sich auf das Nichterscheinen einer Partei im Gütetermin nicht übertragen. Die Güteverhandlung ist nicht darauf beschränkt, die Fragen einer möglichen gütlichen Einigung zu erörtern. Sie dient gerade auch der Sachverhaltsaufklärung (ebenso ausdrücklich LAG Hamm, aaO, Rn. 15). Das Nichterscheinen einer Partei im Gütetermin steht dieser Zwecksetzung diametral entgegen. Daher geht die Beschwerdekammer mit dem LAG Hamm (aaO, Rn. 17) davon aus, dass es für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Gütetermin ausreicht, wenn tatsächliche aufklärungsbedürftige Fragen wegen des Nichterscheinens einer Partei nicht erörtert werden können und dadurch die sachgerechte Vorbereitung des Kammertermins erschwert wird. Das kann anders sein, wenn im Termin durch Versäumnisurteil entschieden werden kann, da es dann einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf. c. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. aa. Die ordnungsgemäße Ladung zum Termin hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. bb. Im Termin konnten wegen des Fehlens der Beschwerdeführerin aufklärungsbedürftige Fragen nicht erörtert werden. Das zeigt das Protokoll der Verhandlung in aller Deutlichkeit. Der Geschäftsführer hatte konkret ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei auf einen – nachvollziehbar geschilderten – Wunsch der Beschwerdeführerin hin ausgesprochen worden. Hierzu und damit zu einem ganz wesentlichen Kern des Sachverhalts konnte der in Untervollmacht für die Beschwerdeführerin auftretende Prozessbevollmächtigte ebenso wenig etwas sagen wie zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei, ob sie also an ihrem Klageziel festhalten wolle. Zu beiden Fragen hätte die Beschwerdeführerin im Termin Stellung nehmen können, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter bestimmten Bedingungen zu einem Vergleichsabschluss bereit war, ändert nichts daran, dass eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich war und damit der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt wurde. Eine Partei ist von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht faktisch entbunden wenn sie einen Vergleichsvorschlag unterbreiten lässt, zumal wenn dieser als „nicht verhandelbar“ bezeichnet wird. Eine Entscheidung durch Versäumnisurteil war im Gütetermin nicht möglich, da die Beschwerdeführerin im Termin nicht säumig war. cc. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin erfolgte auch nicht schuldlos. Zwar wird ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten bei der Frage, ob die Partei einem Termin, zu dem sie persönlich geladen worden ist, dieser nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Die bloße Mitteilung des Prozessbevollmächtigten an seine Partei, sie brauche den Termin nicht wahrzunehmen, entschuldigt aber deren Fernbleiben regelmäßig nicht (LAG Köln v. 14.11.1994 – 5 (4) Ta 159/94 – juris). Durch die persönliche Ladung wird der Partei eine Anordnung des Gerichts zugestellt. Es liegt auf der Hand, dass diese durch den Prozessbevollmächtigten nicht einfach aufgehoben werden kann. dd. Das Arbeitsgericht hat auch, wenn auch nicht ausdrücklich, bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sein Ermessen ausgeübt. Das wird daraus deutlich, dass es die Höhe des Ordnungsgeldes am unteren Rand des Vertretbaren festgesetzt und damit erkennbar auf diesem Weg den Hinweis des Prozessbevollmächtigten an die Beschwerdeführerin, ein Nichterscheinen sei nicht erforderlich, bei seiner Entscheidung als schuldmindernden und damit die Ermessensausübung beeinflussenden Umstand berücksichtigt hat. Üblicherweise ist bei erstmaligem Nichterscheinen einer Partei, wenn – wie hier – keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die Verhängung eines Ordnungsgeldes von EUR 200,-- angemessen (LAG Hessen, Beschl. v. 29.05.2007 – 4 Ta 157/07 – juris, Rn.5). Die Festsetzung des Arbeitsgerichts beläuft sich auf die Hälfte dieses Betrags und berücksichtigt damit erkennbar das eingeschränkte Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrem Nichterscheinen zum Gütetermin. Darin lässt sich gerade noch die Ausübung des Ermessens durch das Gericht erkennen. 4. Die Beschwerdeführerin trägt analog § 473 Abs. 1 S. 1 StPO die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde (vgl. hierzu: LAG Hessen v. 15.02.2008 – 4 Ta 39/08 – juris). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.