Beschluss
6 Ta 67/17
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2017:0517.6TA67.17.0A
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Leitsätze
Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Erklärungsvordruck kann auch als Kopie vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht.(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.03.2017 – 4 Ca 1222 b/16 – abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Zeit ab dem 19.12.2016 bewilligt. Er hat sich mit monatlichen Raten in Höhe von 109,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Erklärungsvordruck kann auch als Kopie vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht.(Rn.13) (Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.03.2017 – 4 Ca 1222 b/16 – abgeändert. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Zeit ab dem 19.12.2016 bewilligt. Er hat sich mit monatlichen Raten in Höhe von 109,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um Zahlung. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.483,33 EUR. Am 01.12.2016 beantragte der Beklagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage. Am 19.12.2016 übersandte er die Kopie einer von ihm unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dem Schreiben waren Belege beigefügt. Weitere Belege übersandte der Beklagte am 09.02.2017. Mit Verfügung vom 20.02.2017 forderte das Arbeitsgericht den Beklagten auf, das Original der PKH-Erklärung herzugeben. Der Beklagte behauptete mit Schriftsatz vom 27.02.2017, dass keine Originale der PKH-Erklärung vorlägen; die Formulare seien direkt an das Arbeitsgericht weitergeleitet worden. Mit Verfügung vom 28.03.2017 übersandte das Arbeitsgericht die in Kopie vorliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte, diese vom Beklagten unterzeichnen zu lassen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, versagte das Arbeitsgericht ihm mit Beschluss vom 28.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe es trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen, einen PKH-Antrag im Original vorzulegen bzw. die ihm übersandten Kopien unterschrieben zurückzusenden. Gegen diesen ihm am 04.04.2017 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 25.04.2017 Beschwerde eingelegt und einen mit Originalunterschrift versehenen Erklärungsvordruck beigefügt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da erst nach Abschluss der Instanz (08.04.2017) ein vollständiger PKH-Antrag vorgelegen habe. II. 1. Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt. a) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Gemäß § 1 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKH FV) vom 22.01.2014 ist für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO das ab 22.01.2014 bestimmte Formular zu verwenden. b) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden, denn Prozesskostenhilfe kann nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2006 – 2 Ta 268/05 -). Fallen Antragstellung, Formularbenutzung im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO und Belegvorlage im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO auseinander, dann ist früh-ester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (LAG Schleswig-Holstein, 06.06.2000 – 6 Ta 35/00 und 6 Ta 45/00 -). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist in diesem Falle auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist. c) Im vorliegenden Fall war die Instanz zwar mit Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 23.03.2017 am 08.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt lag aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor. aa) Bereits mit am 01.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hatte der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. bb) Die Erklärung des Beklagten nach § 117 Abs. 2 ZPO lag seit dem 19.12.2016 vor. Belege waren beigefügt bzw. wurden am 09.02.2017 nachgereicht. Der Beklagte hat auch den aktuellen Erklärungsvordruck verwendet. Auf der von ihm übersandten Kopie des vollständig ausgefüllten Vordrucks findet sich in der Unterschriftenzeile seine Unterschrift nebst Ort und Datum. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um die Unterschrift des Beklagten gehandelt hat, gibt es nicht. Auch das Arbeitsgericht hat nicht angezweifelt, dass die Erklärung tatsächlich vom Beklagten stammt. Die Original-Unterschrift unter dem Vordruck ist kein Muss, das Gesetz schreibt sie nicht vor; es reicht, wenn die Partei zu ihren Angaben steht (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Auflage § 117 Rn 21). Zwar muss die Partei den Erklärungsvordruck vollständig ausfüllen und mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben versichern. Dieser Anforderung ist aber genügt, wenn feststeht, dass die Erklärung von der Partei, hier dem Beklagten, stammt. § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahr 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (so schon BGH, 10.07.1985 – IV b ZB 47/85 – und OLG Karlsruhe 07.12.1995 – 2 WF 145/95 -zu § 117 Abs. 2 ZPO alte Fassung). Ein solches Erfordernis stellt auch die PKH FV vom 22.01.2014 nicht auf. 3. Aufgrund der vom Beklagten belegten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich eine Pflicht zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 109,00 EUR auf die Kosten der Prozessführung. Von den monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 1.141,50 EUR netto sind der Selbstbehalt in Höhe von 473,00 EUR, die Miete in Höhe von 300,00 EUR sowie die belegten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150,00 EUR abzuziehen. Er verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 218,50 EUR. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO belaufen sich die monatlichen Raten daher auf 109,00 EUR.