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Urteil

6 Sa 211 öD/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:1204.6SA211OED24.00
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Leitsätze
Eine Konkretisierung von entgegenstehenden betrieblichen Gründen i.S.d. § 8 Abs 4 S 3 TzBfG kann auch in einer sog. Überforderungsregel liegen, wie sie die Protokollnotiz zu § 3 Abs 3 des Tarifvertrags für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) enthält. Für das Instrument "Harfe" , für welches nach der Protokollnotiz zu § 17 Abs 2 TVK und § 17 Abs 7 TVK in einem Orchester der Vergütungsgruppe B nur eine Planstelle ausgebracht ist, sieht diese nach Instrumentengruppen ausdifferenzierte Überforderungsregel keine Teilzeitquote vor.(Rn.65) Diese tarifliche Regelung ist nicht lückenhaft, sondern eine bewusste Entscheidung der Tarifparteien, dass in den Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle (hier: Harfen, Tuben und Pauken) keine Teilzeit möglich sein soll.(Rn.66) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 32/25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.07.2024 – 1 Ca 1604 öD/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Konkretisierung von entgegenstehenden betrieblichen Gründen i.S.d. § 8 Abs 4 S 3 TzBfG kann auch in einer sog. Überforderungsregel liegen, wie sie die Protokollnotiz zu § 3 Abs 3 des Tarifvertrags für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) enthält. Für das Instrument "Harfe" , für welches nach der Protokollnotiz zu § 17 Abs 2 TVK und § 17 Abs 7 TVK in einem Orchester der Vergütungsgruppe B nur eine Planstelle ausgebracht ist, sieht diese nach Instrumentengruppen ausdifferenzierte Überforderungsregel keine Teilzeitquote vor.(Rn.65) Diese tarifliche Regelung ist nicht lückenhaft, sondern eine bewusste Entscheidung der Tarifparteien, dass in den Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle (hier: Harfen, Tuben und Pauken) keine Teilzeit möglich sein soll.(Rn.66) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 32/25) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.07.2024 – 1 Ca 1604 öD/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die dauerhafte Verringerung ihrer Arbeitszeit um die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin. Der Antrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin die Zustimmung zur Verringerung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der in § 12 Abs. 2 TVK bestimmten Höchstzahl der Dienste begehrt (vgl. BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – Rn. 40). Einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit (BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – Rn. 41). 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 8 TzBfG auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderung ihres Arbeitsvertrags. aa) Dem Begehren steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin eine rückwirkende Vertragsänderung seit dem 01.09.2023 begehrt. Dies ist gem. § 311a Abs. 1 BGB rechtlich möglich (BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – ). bb) Der Umstand, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf dauerhafte Arbeitszeitverringerung die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt hat, macht ihr Verlangen nicht unwirksam. (1) Mit Schreiben vom 05.05.2023, das die Frist hätte wahren können, hat die Klägerin keine dauerhafte Arbeitszeitreduzierung gemäß § 8 TzBfG begehrt, sondern befristete Teilzeit nur für die Spielzeit 2023/2024. Es handelt sich also um ein Begehren nach § 9a TzBfG. Das ergibt die Auslegung ihres Geltendmachungsschreibens vom 05.05.2023. Dort sucht die Klägerin um Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle „für die kommende Spielzeit 2023/24“ nach. Ausdrücklich stellt die Klägerin einen Antrag auf 50 % Teilzeit in Verbindung mit einem Zeitvertrag für 50 %. Sie begründet ihr zeitlich begrenztes Begehren damit, dass sie in der Spielzeit aufgrund einer Operation gesundheitlich eingeschränkt und nicht voll belastbar sein wird. Von einer dauerhaften Teilzeittätigkeit ist in dem Schreiben keine Rede. (2) Auch mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2023, das die Ankündigungsfrist zum 01.09.2023 im Übrigen nicht gewahrt hätte, hat die Klägerin kein Verlangen nach § 8 Abs. 2 TzBfG formuliert. Denn darin bezieht sich ihr Prozessbevollmächtigter „auf den bereits geltend gemachten Anspruch“, also auf den von der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2023 angemeldeten Anspruch auf begrenzte Teilzeit für die Spielzeit 2023/24 (s. o.) (3) Erstmals mit ihrer der Beklagten am 20.09.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit iSv. § 8 TzBfG geltend gemacht, und zwar mit dem angekündigten Hauptantrag. Dass es ihr um eine dauerhafte Teilzeitbeschäftigung geht, verdeutlicht der (nur) hilfsweise gestellte Antrag auf befristete Arbeitszeitreduzierung (Zeitvertrag). Der Antrag auf Arbeitszeitverringerung ab 01.09.2023 wahrt die Ankündigungsfrist nicht. (4) Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG ist jedoch keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für das Teilzeitverlangen (BAG 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 –; HWK/Rennpferd, TzBfG § 8 Rn. 10; a.A. ErfK/Preis TzBfG § 8 Rn. 22 mwN.). Das folgt aus dem Zweck der Frist, dem Arbeitgeber eine Überlegungs- und Vorbereitungszeit einzuräumen. Diesem Zweck wird ausreichend Rechnung getragen, wenn die Frist als bloßes formelles Erfordernis eingeordnet wird und ein zu kurzfristig gestelltes Verlangen mittels Auslegung als auf den Zeitpunkt gerichtet angesehen wird, zu welchem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung verlangen kann (BAG 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 –; Boecken/Joussen, TzBfG, 7. Aufl., § 8 Rn. 106). cc) Die Klägerin war nicht aufgrund der Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG gehindert, einen Antrag nach § 8 Abs. 2 TzBfG zu stellen, nachdem die Beklagte den zunächst von der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2023 gestellten Antrag auf befristete Arbeitszeitverringerung am 27.06.2023 (erstmals) abgelehnt hatte. Unter einem erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit idS. ist nur die Geltendmachung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG zu verstehen. Nicht erfasst wird die – hier streitgegenständliche – Geltendmachung eines Anspruchs auf eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG (allg. Ansicht: Boecken/Joussen, TzBfG, 7. Aufl., § 9a Rn. 68 mwN.). Dafür spricht, dass die Worte „Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit“ mit dem Erfordernis einer berechtigten Ablehnung auf Grundlage des § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG verbunden sind. Eine berechtigte Ablehnung auf dieser Grundlage bezieht sich notwendigerweise auf eine frühere Geltendmachung eines Anspruchs nach § 9a Abs. 1 TzBfG und nicht auf ein Verlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG. dd) Die Klägerin hat also erstmals mit ihrem Hauptantrag in der Klage vom 15.09.2023 einen Antrag auf Zustimmung zur Vertragsänderung nach § 8 TzBfG gestellt. Dieser Antrag erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung nach § 8 Abs. 4 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 1 und 7 TzBfG). ee) Anders als die Klägerin meint, ist die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die gewünschte Arbeitszeitreduzierung nicht wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ausgeschlossen. Erst recht führt die Verletzung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Erörterungspflicht nicht dazu, dass das Zustandekommen des vom Arbeitnehmer verlangten geänderten Arbeitsvertrags fingiert wird. Der Arbeitgeber ist allenfalls mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der unterbliebenen Erörterung hätten ausgeschlossen werden können (BAG 08.05.2007 – 9 AZR 1112/06 – Rn. 24). Dass das hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten möglich gewesen wäre, zeigt die Klägerin nicht auf. Unabhängig davon war für eine Erörterung des streitgegenständlichen Begehrens gar kein Raum, da die Klägerin erstmals mit ihrer der Beklagten am 20.09.2023 zugestellten Klage die dauerhafte Arbeitszeitverringerung rückwirkend auf den 01.09.2023 geltend gemacht hat. ff) Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG zu Recht abgewiesen. (1) Ein betrieblicher Grund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. (2) Die Tarifparteien können gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG die entgegenstehenden betrieblichen Gründe konkretisieren (BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – Rn. 62; BT-Drs. 14/4374 S. 17). Die Konkretisierung eines betrieblichen Grundes liegt auch in einer sog. Überforderungsregel, wie sie die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK enthält (BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 – Rn. 62 f.). Die Tarifvertragsparteien haben in dieser Protokollnotiz zunächst eine Höchstbelastungsgrenze geregelt, wonach nicht mehr als 25 v.H. der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17), jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden dürfen. In einem weiteren Schritt haben die Tarifvertragsparteien diese Überforderungsregel nach Instrumentengruppen ausdifferenziert. Sie haben für jede Instrumentengruppe eine Höchstzahl an Teilzeitstellen innerhalb der jeweiligen Gruppe festgelegt, in Abhängigkeit von der Anzahl der im Stellenplan für diese Gruppe ausgewiesenen Planstellen. Für das Instrument „Harfe“, für welches nach der Protokollnotiz zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK in einem Orchester der Vergütungsgruppe B nur eine Planstelle ausgebracht ist, sieht diese nach Instrumentengruppen ausdifferenzierte Überforderungsregel keine Teilzeitquote vor. Das erkennt auch die Klägerin an. Allerdings schließt sie aus dem Fehlen einer tariflichen Quote auf eine Regelungslücke und nicht auf eine bewusste Entscheidung der Tarifparteien, dass in den Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle gerade keine Teilzeit möglich sein soll. Die Berufungskammer folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts. Die tarifliche Regelung ist nicht lückenhaft. Die Tarifparteien haben bewusst entscheiden, dass in den Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle (hier: Harfen, Tuben und Pauken) keine Teilzeit möglich sein soll. Das haben sie zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Das ergibt sich aber aus dem tariflichen Zusammenhang. Die Tarifparteien haben die Zahl der Teilzeitstellen von der Anzahl der Planstellen je Instrumentengruppe abhängig gemacht. Je kleiner die Instrumentengruppe ist, desto weniger Teilzeitstellen haben sie vorgesehen. Die kleinste Instrumentengruppe, für die sie eine Regelung getroffen haben, ist die mit zwei (bis fünf) Planstellen. In dieser Gruppe darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Es ist fernliegend, dass für die Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle dasselbe gelten soll. Denn dann hätten die Tarifparteien ohne weiteres eine Regelung für die Instrumentengruppen mit einer bis fünf Planstellen treffen können. Dass es Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle gibt, war und ist den Tarifparteien bewusst, wie die Protokollnotiz belegt. Für diese kleinste Instrumentengruppe wollten die Tarifparteien danach gerade keine Teilzeitmöglichkeit regeln. Davon geht auch die Deutsche Musik- und Orchestervereinigung unisono aus, wie deren Stellungnahme vom 17.01.2023 (Bl. 53 f. VA) belegt. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Besetzung der Harfenstimme in Teilzeit nach dem TVK nicht vorgesehen ist und es (für eine Abweichung vom Tarifvertrag) einer Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, die hier im Übrigen nicht vorliegt. Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerin also keine Regelungslücke, sondern eine stillschweigende Regelung, die besagt, dass in Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle keine Teilzeit ermöglicht werden muss. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des TVK bestehen deshalb betriebliche Gründe, die einer Teilzeitbeschäftigung auf der Stelle der Harfe, soweit – wie hier – im Haushaltsplan für diese Instrumentengruppe nur eine Planstelle vorgesehen ist, entgegenstehen. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien, die diese in Ausübung der ihnen gemäß Art. 9 Abs. 1 GG gewährten Tarifautonomie bei der Normsetzung des TVG ausgeübt haben, ist von den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG zu respektieren. (3) Der Haushaltsplan der Beklagten sieht für das Orchester und dort für die Instrumentengruppe Harfe nur eine Planstelle vor. Eine Teilzeitbeschäftigung auf einer solchen Planstelle ist nach dem im TVK zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien nicht gewollt. In dieser Weise haben die Tarifvertragsparteien den betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG konkretisiert. Er steht dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegen. (4) Ob dem Teilzeitbegehren der Klägerin über den tariflich konkretisierten und hier einschlägigen Ablehnungsgrund hinaus weitere betriebliche Gründe entgegenstehen, kann offenbleiben. Insbesondere kommt es auf das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept nicht an. b) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein Anspruch auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderung ihres Arbeitsvertrags auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Beim bloßen Normenvollzug ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes hingegen nicht eröffnet (vgl. BAG 03.09.2014 – 5 AZR 6/13). bb) Im Streitfall ist bereits der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung zu Recht auf die tariflichen Vorgaben des TVK und damit auf Normenvollzug. Selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie durch die Versagung der Zustimmung zu ihrem Teilzeitbegehren durch die Beklagte anders behandelt worden wäre, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen der Beklagten in vergleichbarer Lage. Entgegen ihrer Auffassung ist sie nicht mit den Orchestermusikern der Instrumentengruppe der Ersten Violine (1. Konzertmeister) und Oboen (Solooboist) vergleichbar, erst Recht nicht mit Musikern anderer Orchester. Das zeigt die Differenzierung der Tarifvertragsparteien bei der Überforderungsregel nach Instrumentengruppen gem. Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK, die für diese Instrumentengruppen die Möglichkeit der Teilzeit geregelt haben, für die Instrumentengruppe der Harfe hingegen gerade nicht. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien ist zu respektieren. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist in Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die Klägerin begehrt die Verringerung ihrer Arbeitszeit. Die Beklagte betreibt in L. ein Mehrspartenhaus der Vergütungsgruppe B mit den Sparten Musiktheater, Schauspiel und Konzert. Die Klägerin ist seit dem 28.08.2001 bei der Beklagten als Orchestermusikerin angestellt und arbeitet als 1. Soloharfenistin. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 26.06.2001 (Anlage K 1) nimmt auf den Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) Bezug. § 3 Abs. 3 TVK lautet – soweit von Interesse – wie folgt: „Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchstens die Hälfte der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten. … Anträge auf Teilzeitarbeit sind schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3 für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen Planstellen jeweils mit mindestens einem auf Teilzeit beschäftigten Musiker bereits besetzt sind.“ Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK lautet auszugsweise: „Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 25 v.H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen dürfen höchstens zwei Planstellen und in Instrumentengruppen mit zwei bis fünf solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Als Instrumentengruppe im Sinne dieser Protokollnotiz gelten die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 und 7 des § 17 genannten Gruppen. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können Planstellen in einzelnen Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontingente hinaus in Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der mit Teilzeit besetzten Planstellen entsprechend reduziert wird.“ Die Protokollnotiz zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK lautet bezogen auf Orchester der Vergütungsgruppe B im Haushaltsplan: „Erste Violinen 13 Zweite Violinen 11 Bratschen 8 Celli 6 Bässe 5 Harfen 1 Flöten 4 Oboen 4 Klarinetten 4 Fagotte 4 Waldhörner 6 (davon 3 mit Tubenverpflichtung) Trompeten 4 Posaunen 4 Tuben 1 Pauken 1 Schlagzeuge 2 Insgesamt 78 Planstellen.“ Die Stelle der Tuba ist im Orchester der Beklagten nicht besetzt. Verschiedene Musiker sind in Teilzeit tätig, unter anderem der Solooboist und der 1. Konzertmeister. Beginnend mit der Spielzeit 2019 arbeitete auch die Klägerin befristet für zwei Jahre in Teilzeit im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle. Ihren Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung lehnte die Beklagte ab. Ab November 2021 arbeitete die Klägerin daher wieder in Vollzeit. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle „für die kommende Spielzeit 2023/24“ (Anlage K2). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2023 ab (Anlage K3). Auch die nochmalige Geltendmachung vom 25.07.2023 (Anlage K4), in der sich die Anwälte der Klägerin „auf den bereits geltend gemachten Anspruch“ ihrer Mandantin bezogen, wies die Beklagte zurück (Schreiben vom 01.08.2023 = Anlage K5 und Schreiben vom 04.09.2023 = Anlage K7). In dem Schreiben vom 01.08.2023 bezog sich die Beklagte ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom 05.05.2023 gerichtet „auf 50% Teilzeit in Verbindung mit einem 50% Zeitvertrag in der Spielzeit 2023/24“, den der Geschäftsführer der Beklagten am 27.06.2023 abgelehnt hat. Mit ihrer Klage vom 15.09.2023, der Beklagten am 20.09.2023 zugestellt, hat die Klägerin zunächst beantragt, ihrem Antrag auf 50%-ige Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.09.2023 zuzustimmen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihrem Antrag auf 50 %-ige Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einem Zeitvertrag für 50 % zuzustimmen. Da § 3 TVK für einfach besetzte Instrumentengruppen keine Teilzeitregelung vorsehe, sei der Tarifvertrag lückenhaft, mit der Folge, dass sich die Klägerin als Harfenistin auf den gesetzlichen Teilzeitanspruch berufen könne. Die Beklagte habe den Arbeitszeitreduzierungswunsch der Klägerin nicht erörtert. Daher sei sie mit ihren in diesem Rechtsstreit vorgebrachten betrieblichen Gründen, die dem Teilzeitbegehren (angeblich) entgegenstünden, präkludiert. Überdies würden durch die Teilzeit der Klägerin betriebliche Belange der Beklagten weder wesentlich beeinträchtigt, noch unverhältnismäßige Kosten verursacht. Auch während der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in der Vergangenheit habe die zweite Hälfte des Arbeitszeitkontingentes gefüllt werden können, und zwar durch auf Grundlage von Zeitverträgen beschäftigte Kollegen. Das sei auch heute möglich, zumal die Beschäftigung von Aushilfen allgemein üblich sei. So werde die Stelle der Tuba ausschließlich mit Aushilfen besetzt. Auch bei Projekten werde regelmäßig auf Aushilfen zurückgegriffen. Eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin habe die Qualität der künstlerischen Arbeit damals nicht beeinträchtigt und werde es auch zukünftig nicht tun. Zudem sei ihre Stelle während der Spielzeiten 2021/2022 und 2022/2023 aufgrund künstlerisch anspruchsvoller Werke doppelt besetzt gewesen. Die Klägerin hat gemeint, ihr Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ergebe sich auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da die Beklagte andere Solokünstler in Teilzeit beschäftige, könne sie ihr die begehrte Arbeitszeitverringerung nicht verweigern. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.09.2023 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin umfasst. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die begehrte Arbeitszeitverringerung zu. Der Anspruch folge nicht aus § 8 TzBfG. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden nach Maßgabe des TVK betriebliche Gründe entgegen. Das ergebe die Auslegung der Teilzeitregelungen des TVK. Der Tarifvertrag treffe in § 3 für die Instrumentengruppen „Harfe“ und „Tuba“ bewusst keine Teilzeitregelung. Das zeige den Willen der Tarifvertragsparteien, für die Musiker dieser Instrumentengruppen gerade keine Teilzeitbeschäftigung vorzusehen. Unabhängig davon, stehe dem Teilzeitbegehren der Klägerin das durch künstlerische Belange geprägte betriebliche Organisationskonzept der Beklagten entgegen. Da die Orchestermusiker sich für ein homogenes Klangbild aufeinander einspielen sollen, sei angesichts des Solocharakters der Harfe eine Teilzeitbeschäftigung, die eine Doppelbesetzung erfordere, künstlerisch nicht sinnvoll. Der jetzige Generalmusikdirektor wolle für das gesamte Repertoire die stets gleich eingespielte Harfenistin. Dieses künstlerische Ansinnen sei im Übrigen der Grund für die fehlende Regelung der Teilzeitmöglichkeit für die Instrumentengruppen „Harfe“ und „Tuba“ durch die Tarifvertragsparteien im TVK. Daher überwögen die künstlerischen Belange der Beklagten das Interesse der Klägerin an einer Teilzeitbeschäftigung. Der Umstand, dass der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2021 eine befristete Teilzeitbeschäftigung ermöglicht worden sei, widerlege die dem nunmehr unbefristeten Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenstehenden betriebliche Belange nicht. Die Teilzeit sei seinerzeit im Anschluss an die Elternzeit der Klägerin von den damaligen Entscheidungsträgern der Beklagten gewährt worden. Die heute künstlerisch Verantwortlichen lehnten eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung auf der Stelle der Harfe ab. Auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht anspruchsbegründend berufen. Wegen der von den Tarifvertragsparteien des TVK vorgenommenen Differenzierung zwischen den Instrumentengruppen bezüglich der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung und der bewusst nur für die Instrumentengruppen „Harfe“ und „Tuba“ unterbliebenen Teilzeitregelung fehle es an der Vergleichbarkeit der Klägerin mit anderen in Teilzeit beschäftigten Orchestermusikern wie etwa dem Solooboisten und dem 1. Konzertmeister. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne ihr Teilzeitbegehren nicht auf § 8 TzBfG stützen. Ihrem Begehren hätten im Zeitpunkt der Ablehnung der Zustimmung durch die Beklagte betriebliche Gründe entgegengestanden. Die Ablehnungsgründe seien durch Tarifvertrag festgelegt, hier durch § 3 Abs. 3 TVK iVm. der Protokollnotiz zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK. Dort sei für das Instrument „Harfe“ in einem Orchester der Vergütungsgruppe B nur eine Planstelle ausgebracht und gerade keine Teilzeitquote vorgesehen. Das zeige, dass eine Teilzeitbeschäftigung auf der Planstelle der Harfenisten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht gewollt sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderung ihres Arbeitsvertrags folge auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da sich die Beklagte auf die tariflichen Vorgaben des TVK und damit auf Normenvollzug berufen könne. Gegen das ihr am 16.07.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 13.08.2024 Berufung eingelegt und diese am 11.09.2024 begründet. Sie rügt, das Arbeitsgericht hätte die Argumente der Beklagten wegen Präklusion nicht berücksichtigen dürfen. Denn die Beklagte habe den Teilzeitwunsch mit der Klägerin nicht erörtert. Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, der TVK enthalte zu den nur einfach besetzten Instrumenten wie der Harfe keine bewusste Nichtregelung, sondern eine Regelungslücke. Darüber werde in den Tarifverhandlungen diskutiert. Überdies werde durch eine bewusste Nichtregelung das TzBfG umgangen, das die Förderung der Teilzeit bezwecke. Die Beklagte habe keine gegen die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sprechenden Gründe dargelegt. Es drohten keine Qualitätseinbußen. Das habe die Vergangenheit gezeigt und das zeige der Umgang mit anderen Soloinstrumenten bei der Beklagten und in anderen Häusern. Die Klägerin meint, sie könne Gleichbehandlung mit anderen Soloinstrumentalisten verlangen, die in Teilzeit beschäftigt werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 11.07.2024 – 1 Ca 1604 öD/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.09.2023 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin umfasst. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Antrag auf unbefristete Teilzeitbeschäftigung bereits für unzulässig, da die Klägerin zuvor allenfalls für die mittlerweile abgelaufene Spielzeit 2023/2024 befristete Teilzeit beantragt und für die nunmehr eingeklagte unbefristete Teilzeit die Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Unabhängig davon habe die Klägerin keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Der anwaltliche Schriftwechsel belege, dass der Teilzeitwunsch der Klägerin erörtert worden sei. Die Erörterung sei zudem nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Ablehnung des Teilzeitwunsches. Für das Instrument Harfe sehe der Tarifvertrag bewusst keine Teilzeit vor. Dieser Wille der Tarifparteien müsse hingenommen werden. Die Beklagte vertieft auf den Seiten 4 bis 6 der Berufungserwiderung ihren Vortrag zu den betrieblichen und künstlerischen Belangen, die aus ihrer Sicht einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Nicht entscheidend sei die Handhabung in anderen Orchestern. Eine regelmäßige Zweitbesetzung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ob eine solche Besetzung letztlich die Klangqualität des Orchesters beeinträchtige, habe allein der Generalmusikdirektor zu beurteilen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.