Urteil
1 Sa 274/11
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2012:0110.1SA274.11.0A
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Leitsätze
Haben die öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE gem. § 44 SGB II ihre Zusammenarbeit befristet, so kann auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG befristet werden.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben die öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE gem. § 44 SGB II ihre Zusammenarbeit befristet, so kann auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG befristet werden.(Rn.50) (Rn.51) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Zwar orientiert sich der Klageantrag in seiner allgemeinen Fassung an § 256 ZPO. Da aber andere Beendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, handelt es sich unzweifelhaft um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klage erfolgte fristgerecht. Die Klageschrift ist am 18.1.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Mithin ist die Frist von drei Wochen gewahrt. Die Klage ist indes nicht begründet, weil dem Beklagten ein Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zur Seite steht. Ein sachlicher Grund liegt insofern dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ein vorübergehender ist. Um die Befristung zu rechtfertigen, genügt nicht eine bloße Unsicherheit der künftigen Bedarfsentwicklung (BAG Urteil 12.09.1996 – 7 AZR 790/95; 22.3.2000 – 7 AZR 758/98). Ein schlicht schwankender Bedarf ist Teil des allgemeinen Wirtschaftsrisikos, das allgemein zu Lasten des Arbeitgebers geht und welches er nicht durch Befristungen auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (Dörner, der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rn. 268). Die auf Tatsachen gestützte Prognose des Arbeitgebers muss ergeben, dass für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers über das Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG 16.11.2005 7 AZR 81/05). Ein vorübergehender Bedarf kann im Einzelfall auch durch wertende Betrachtung von den Daueraufgaben abgegrenzt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht bei Projektarbeiten, insbesondere bei Finanzierung mit Drittmitteln anerkannt, dass eine solche Abgrenzung möglich ist (vgl. Dörner, aaO, Rn. 291 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt der wertenden Prognose ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Befristung vorliegend sachlich gerechtfertigt. Anzuknüpfen ist an den Vertrag vom 25.7.2006, da bei mehrfachen Befristungen der jeweils letzte Vertrag maßgeblich ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl.; TzBfG § 14 Rn. 9 mwN). Das ist der Vertrag vom 25.7.2006. Dieser Vertrag nennt selbst „die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“ (vgl. Blatt 15 GA) als Anknüpfungspunkt. Die Wertung des Klägers, diese Anknüpfung sei eine angebliche, findet im Sachverhalt keine Stütze. Seinen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass in anderen Verträgen eine Befristung nicht genannt wurde, Vergleiche abgeschlossen wurden oder eine Haushaltsbefristung vorgetragen worden ist benimmt unter keinem fassbaren rechtlichen Gesichtspunkt, zu prüfen, ob vorliegend nicht doch eine sachlich begründete Befristung vorliegt. Eine vordergründige Wertung knüpft nun an die Existenz des öffentlich-rechtlichen Vertrages an, stellt fest, dass dort in der Vereinbarung der Leistungsträger eine Befristung der Kooperation enthalten ist, und dass an diese mit der Befristung der Beschäftigung angekoppelt worden ist. Dies scheint auf den ersten Blick zu genügen (so im Ergebnis die Vorinstanz). Hier setzt nun aber die zutreffende Kritik des Klägers an, der befindet, dass eine derartige Anknüpfung die Wertungsgrundlage nicht vollständig erfasst. Er verweist darauf, dass ein Blick auf die Aufgabenstellung des SGB II zeigt, dass die dortigen Leistungen zur Grundsicherung nicht nur vorübergehender Natur sind, mithin das Aufgabenfeld, in welchem er tätig ist, nicht befristet ist und infolgedessen auch von der Befristung der Trägervereinbarung nicht berührt sein kann. Der Kläger hat hier auch Stimmen in der Rechtsprechung auf seiner Seite (weniger LAG Kiel – wohl 3 Sa 104/08 – Urteil vom 15.10.2008 Rn. 51 f., weil hier tragend § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geprüft wurde, nicht aber eine Trägervereinbarung; aber: ArbG Duisburg, Urteil vom 4.2.2010 – 1 Ca 2831/09; ähnlich ArbG Duisburg, Urteil vom 11.1.2010 – 3 Ca 2556/09). Dort heißt es: „Die vertragliche Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des öffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine Befristung zu rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz übertragene Aufgabe an einen anderen Träger übertragen und dann durch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird letzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.“ (Rn. 29). Damit scheint der Schluss nahe zu liegen, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aus der permanenten gesetzlichen Aufgabenstellung einer Grundsicherung nicht abgeleitet werden kann. Eine solche Betrachtung rückt indes die Träger der Grundsicherung zu sehr in die Nähe privatwirtschaftlicher Unternehmen, die im Rahmen der Gestaltungsautonomie und der Vertragsfreiheit flexible Rahmenbedingungen schaffen können. Es ist seit langem eine vornehmliche Aufgabe der Arbeitsgerichte, im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit darauf zu achten, dass die sozialen Verpflichtungen nicht ausgegrenzt werden. Für die öffentlich-rechtlich organisierten Träger sind die Aufgaben vorgegeben, und es ist ein Irrtum anzunehmen, bei der Konzeption der ARGEn habe eine vollständige Gestaltungsfreiheit geherrscht, so dass die Aufteilung, Finanzierung und Begrenzung der Aufgabenstellung im Belieben der Träger stand. Vielmehr war bei den politischen Entscheidungsträgern in Regierung und Parlament die Erkenntnis gereift, dass eine Grundsicherung eine Optimierung von Arbeitsmarktchancen nur erreichen kann, wenn die historisch gewachsenen Träger der Sozialhilfe einerseits und der Arbeitsverwaltung andererseits vor Ort kooperieren. Nach einem Streit um die Aufgabenteilung und Federführung (vgl. dazu eingehend BVerfG vom 20.12.2007 2 BvR 2233, 2234/04 Rn. 3 ff.) wurde in § 44b SGB II a.F. ein Kompromiss gefunden, der eine im Ergebnis festgelegte, im Detail offene Mischverwaltung anordnete. Verwaltungsorganisatorisch und verfassungsrechtlich wurde damit Neuland betreten (Berlit in LPK- SGB II, 3. Aufl. 2009, § 44 Rn. 3). Es war den Trägern – von Sonderlösungen im Rahmen der Experimentierklausel des § 6a SGB II abgesehen – vorgegeben, jedenfalls eine Arbeitsgemeinschaft zu vereinbaren und die Einzelheiten in öffentlich-rechtlichen Verträgen auszugestalten. Dies alles muss gesehen werden vor dem Hintergrund divergierender Interessen auf den zur Kooperation gezwungenen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen Bedenken, die sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip speisen, da die hybriden Neuorganisationen in Steuerung, Finanzierung und Kontrolle zahlreiche Probleme bergen (BVerfG aaO Rn. 156, 160; eingehend: Huber DÖV 2008, 844, 846 f.). Die Unklarheiten der Mischverwaltung und ihre fehlende Einbettung in die herkömmlichen Strukturen der Verfassung waren im Ergebnis hinreichend, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufforderte, die Leistungsgewährung bis Ende 2010 auf neue Grundlagen zu stellen (BVerfG aaO). Dies war zwar für die kommunalen Träger und Bundesagentur bei der Erstfassung der öffentlich-rechtlichen Verträge – auch des hier streitgegenständlichen Vertrages vom Oktober 2004 – nicht im Einzelnen bekannt. Bekannt war indes, dass bisher getrennte Aufgaben in obligatorischer Kooperation bei offener Steuerung nicht frei von haushaltsbezogenen Deckungsrisiken angegangen wurden. Wenn vor diesem Hintergrund der beklagte Landkreis eine Befristung in seinen Vertrag aufnahm, liegt keine vollends freie Gestaltung einer offenen Organisation vor. Es entspricht vielmehr der Verantwortung der Verwaltung der Körperschaft, die Bindung zu limitieren, um auf dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen zu entscheiden, ob und in welcher Weise die Kooperation fortgesetzt werden soll, ob Modifikationen angezeigt sind, ob Finanzierungsprobleme entstehen. Auch ein Wechsel in die damals experimentell eröffneten Bereiche des § 6a SGB II könnte als denkbares Ziel erscheinen. Jedenfalls erscheint § 19 Abs. 2 des Vertrages vom 25.10.2004 nicht als willkürlich gewählte Grenze, sondern als ein verantwortungsbewusst gesetzter Zeitpunkt zur Überprüfung der Zusammenarbeit. Nur so ist es möglich, die demokratisch legitimierten Organe an einer Entscheidung zu beteiligen. Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt es auch, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen. Denn eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur dann frei getroffen werden, wenn sie möglichst frei von arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der Landkreis durch unbefristete Arbeitsverträge langfristig gebunden, geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Denn auf diese Weise wird er Steuerungsrisiken ausgesetzt, die er durch die hier zulässige Vertragsgestaltung meiden kann. Die Kammer gelangt also zu der Wertung, dass bei eingehender Analyse der vom SGB II angeordneten Kooperation es zulässig gewesen ist, diese Kooperation zeitlich zu begrenzen, mit der Folge, dass ähnlich wie bei Projekten oder einer Drittmittelfinanzierung sich der Arbeitsbedarf als insoweit vorübergehend erweist. Deshalb ist der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zuzustimmen, die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass die getroffene Wertung davon abhängt, ob die im SGB II angelegten Aufgaben oder ihre Zuweisung zu einer Kooperation von Trägern zur Anknüpfung dient. Wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass verantwortungsbewusste Träger unterschiedlicher Ebenen unserer Verfasstheit eine derart neue Kooperation nur zeitlich begrenzt eingehen durften, liegt darin eine überprüfbare Wertung, die einheitlich getroffen werden sollte. Es sind eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen über Thüringen hinaus betroffen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Der 1980 geborene Kläger wird seit dem 14.2.2005 bei dem Beklagten, zuletzt mit Vertrag vom 25.7.2006, als Fachassistent im „Team Leistung“ der ARGE SGB II W./A. beschäftigt. Der Vertrag nennt eine Laufzeit bis zum 31.12.2010. Es heißt dort: „Die Befristung ist an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt.“ (§ 1 letzter Absatz, Blatt 15 GA). Grundlage der Beschäftigungsstelle ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch den Gesetzgeber im Vollzug der sog. Agenda 2010. Bei der Konzeption dieser Neuorganisation kam es zu einer gemischten Zuständigkeit der historischen Leistungsträger auf Bundes- und Kommunalebene (zur Entstehungsgeschichte siehe BVerfG vom 10.12.2007 E 119, 331 ff. Rn. 2 ff.), § 6 SGB II. In organisatorischer Hinsicht traf § 44b SGB II aF (in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) folgende Regelung „§ 44b (1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. (2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. … Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen … (4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistung erheblich sein können. … § 46 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstatte der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten ...“ Im Bezirk der Agentur W./W. Land gibt es zwei kommunale Träger, die Stadt W. und den Kreis W. Land. Diese schlossen mit der Agentur zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II am 25.10.2004 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Struktur, Ressourcen, Planung und Funktionsabläufe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 2 SGB II regelt. Es heißt dort u.a.: § 8 Personal (1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, dies gilt auch für den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer. Näheres zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechtes regeln gesonderte Vereinbarungen mit den Vertragspartnern. (2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Personalbeitrag des einzelnen Vertragspartners bemisst sich nach der Personalkapazität, die für die Durchführung der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Aufgaben notwendig ist. Soweit die Agentur das notwendige Personal zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit eigenem Personal stellen kann, verpflichtet sie sich, vorrangig auf geeignetes kommunales Personal zurückzugreifen. (3) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan einvernehmlich festgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zugeordnet. Zu Abrechnungszwecken ist die Höhe der zu leistenden Erstattung festzulegen. Diese ist in jährlichen Abständen fortzuschreiben und bei Bedarf unterjährig anzupassen. … § 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung. (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern. (3) Dieser Vertrag kann schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden.“ Die im Gesetz strukturell angelegte Mischverwaltung war politisch umstritten. Einige Kommunen suchten den Weg zum Bundesverfassungsgericht, welches mit Urteil vom 20.12.2007 mit Gesetzeskraft entschied: „Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Abs. 2 SGB II als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar: einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verletzt die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes – Anwendbarkeit der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.2010.“ Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) wurde Art. 91e in das GG eingefügt. Art 91e (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. ... Mit Gesetz vom 3. August 2010 wurde sodann § 44b SGB II neu gefasst (BGBl I 1112). § 44b Gemeinsame Einrichtung (1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den § § 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren. (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben. (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung. (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung seiner Beschäftigung sei nicht zu erkennen. Mit seiner am 18.1.2011 bei dem Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage hat er die Entfristung des Vertrages begehrt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz, hinsichtlich des Parteivorbringens wie auch hinsichtlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Befristung der ARGE in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag den Wegfall des zusätzlich anfallenden Bedarfs berechtigt als prognostizieren durfte. Gegen die dem Kläger am 15.8.2011 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am 29.8.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.9.2011 bei dem Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Befristung sei nur „angeblich“ an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt. Er leitet dies daraus ab, dass in Entfristungsverfahren anderer Beschäftigter teils die Angabe eines Grundes verabsäumt worden sei, teils eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG angegeben worden sei. Im übrigen werden die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten nunmehr in als „Job-Center“ umfirmierten Einrichtungen betrieben. Eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit sei auch nicht durch § 44b Abs. 2 SGB II vorgegeben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus unbefristet fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.