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Beschluss

1 TaBVGa 1/12

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2012:0206.1TABVGA1.12.0A
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Leitsätze
Eine Untersagung einer Betriebsratswahl kommt in entsprechender Anwendung der Regelung des § 19 BetrVG in Betracht. Die Wahl darf aber nur dann abgebrochen werden, wenn sie nach aller Voraussicht als nichtig zu beurteilen ist (Anschluss an BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10).(Rn.32) Eine Anfechtung setzt neben dem Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch das Betreiben eines Verfahrens mit dem Ziel der Anfechtung voraus. Nur der Grund allein vermag ein ausreichendes Legitimationsdefizit des zu wählenden Betriebsrates nicht zu begründen.(Rn.37) Eine addierende Zusammenschau verschiedener Anfechtungsgründe ist nicht möglich (Anschluss an BAG 19.11.2003 AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2012 – 6 BVGa 1/12 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Untersagung einer Betriebsratswahl kommt in entsprechender Anwendung der Regelung des § 19 BetrVG in Betracht. Die Wahl darf aber nur dann abgebrochen werden, wenn sie nach aller Voraussicht als nichtig zu beurteilen ist (Anschluss an BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10).(Rn.32) Eine Anfechtung setzt neben dem Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch das Betreiben eines Verfahrens mit dem Ziel der Anfechtung voraus. Nur der Grund allein vermag ein ausreichendes Legitimationsdefizit des zu wählenden Betriebsrates nicht zu begründen.(Rn.37) Eine addierende Zusammenschau verschiedener Anfechtungsgründe ist nicht möglich (Anschluss an BAG 19.11.2003 AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).(Rn.47) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2012 – 6 BVGa 1/12 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1), ein Unternehmen der Zulieferindustrie, verlangt von dem Beteiligten zu 2), einem in einem zu ihr gehörigen Betrieb in Südthüringen gebildeten Wahlvorstand, den Abbruch bzw. Aufschub der für den 8.2.2012 angesetzten Wahl eines Betriebsrates. Am 12.12.2011 fand bei der Beteiligten zu 1) in deren Betrieb in H., in welchem ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt werden, eine Betriebsversammlung statt. Die Angaben zur Zahl der Teilnehmer schwanken zwischen 25 und 29. Ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern wurde bestellt, allerdings ohne Ersatzmitglieder. Nach einer Schulung und nach Übermittlung der für eine Durchführung der Wahl erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber tagte der Vorstand am 23.12.2011. Die Sitzung mündete in ein Wahlausschreiben, welches am 27.12.2011 ausgehängt wurde. Das Wahlausschreiben fordert u. a. auf: - bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste zu erheben, - bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Wahlvorschläge zu unterbreiten, die von mindestens sieben Mitarbeitern gezeichnet sein müssten. Das Wahlausschreiben mit zwei Unterschriften kündigt die Durchführung der Wahl zum 8.2.2012 an. Es wurde im Produktionsbereich an drei Stellen ausgehängt. Im Zeitraum vom 24.12.2011 bis zum 31.12.2011 wurde im Betrieb nicht produziert. Es wurden Instandhaltungsarbeiten und eine Inventur durchgeführt, an welche nur Teile der Belegschaft teilnahmen. Bis zum Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist gingen zwei Listen zur Wahl eines Betriebsrates ein, eine mit 30 Unterstützungsunterschriften, die andere mit 12 Unterschriften. In der 5. Kalenderwoche erklärte das Mitglied des Wahlvorstandes E., zurückzutreten. Am Freitag dieser Woche, am 3.2.2012, lud die IG Metall S. zu einer weiteren Betriebsversammlung am 6.2.2012 ein, weil die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die gesetzliche Mindestzahl gesunken sei. Ein Schichtmeister der Beteiligten zu 1) erbat sich bei dem Beteiligten zu 2) die Herausgabe des vorliegenden Wahlvorschlags als Muster zur Vorlage eines weiteren Vorschlages. Dies wurde auch in der Weise verweigert, dass die im Vorschlag enthaltenen Daten unkenntlich gemacht werden sollten. Die Beteiligte zu 1) hat bemängelt, das Wahlausschreiben verkürze die Einspruchsfrist am 10.1.2012 um 14 Stunden von 24.00 Uhr auf 10.00 Uhr; das Wahlausschreiben verkürze die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ebenfalls um 14 Stunden; eine Frist von sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe des Wahlausschreibens und der Durchführung sei im Hinblick auf die massive Häufung von Feiertagen und die Betriebsruhe nicht eingehalten; die Zahl der Unterstützungsvorschriften liege richtigerweise bei 8 und sei damit im Wahlausschreiben falsch angegeben; die Bekanntmachung des Wahlausschreibens sei weder im Bereich der Verwaltung noch im Bereich der Endkontrolle (ESV) erfolgt; die Verweigerung eines Vorschlagsmusters für den Schichtmeister. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen: 1. die im Betrieb der Beteiligten zu 1) laufende Betriebsratswahl abzubrechen, hilfsweise: 2. dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012 angesetzte Betriebsratswahl einstweilen auszusetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat eingeräumt, die Zahl der Unterschriften nach § 16 Abs. 4 BetrVG falsch berechnet zu haben. Dies habe angesichts der vorliegenden Wahlvorschläge keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl. Im Übrigen weist er die Bedenken der Beteiligten zu 1) zurück. Das Arbeitsgericht Suhl hat mit Beschluss vom 25.1.2012 – Az. 6 BVGa 1/12 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht vermag aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Vorbereitung der Wahl einen Fehler, der eine Nichtigkeit derselben zu begründen vermag, nicht zu erkennen. Gegen die ihr am 1.2.2012 zugegangene Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) bereits am 26.1.2012 bei dem Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 26.1.2012, vom 1.2. und vom 6.2.2012 begründet. Die Beteiligte zu 1) wiederholt und vertieft den Vortrag 1. Instanz. Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, die der Entscheidung zugrunde liege, sei weder überzeugend noch einschlägig. Zusätzlich macht sie geltend, dass der Wahlvorstand durch den Rücktritt eines Mitglieds die Mindestzahl unterschreite und die Ladung zur Wahl eines weiteren Mitgliedes auf einer Betriebsversammlung bei knapp zwei Werktagen Frist zur Kenntnisnahme nicht alle Mitglieder des Betriebes erreichen könne. Die Beteiligte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2012 – 6 BVGa 1/12 dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die im Betrieb der Beteiligten zu 1) laufende Betriebsratswahl abzubrechen, hilfsweise, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012 im Betrieb der Beteiligten zu 1) angesetzte Betriebsratswahl einstweilen auszusetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Gegen die Zulässigkeit lassen sich insofern Bedenken erheben, als Beschwerde und Begründung bereits vor Zustellung der Entscheidung dem Beschwerdegericht unterbreitet wurden. § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG verlangt indes ausdrücklich eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts. Da aber nach Erhalt der Beschlussgründe noch zwei weitere Schriftsätze, am 1. und 6.2.2012 gefertigt und dem Beschwerdegericht übermittelt wurden, ist eine hinreichende Substantiierung der Beschwerdegründe erkennbar. Dabei berücksichtigt die Kammer auch den aus dem Zeitablauf der Wahlorganisation und dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ausgehenden Druck. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Allerdings ist der Antrag der Beteiligten zu 1) zunächst zulässig. Die Beteiligtenfähigkeit gerade auch des aus einer wirksam einberufenen Betriebsversammlung hervorgegangenen Wahlvorstandes ist gegeben. Weitere Beteiligte neben dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand sind vorliegend nicht erkennbar. § 85 Abs. 2 ZPO eröffnet zudem auch im Beschlussverfahren, eine einstweilige Verfügung zu begehren. Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus sind gerade bei ablaufenden Wahlen – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - regelmäßig Leistungsverfügungen einer Sicherungsverfügung vorzuziehen (LAG Hamm DB 1975, 1176; Kreutz GK-BetrVG § 18 Rn. 67). Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers, der die Kosten der Wahl zu tragen hat und dessen Interessen und Pflichten eines Betriebsrates unmittelbar berührt sind, stehen außer Zweifel. Dies ist zudem in § 19 Abs. 2 BetrVG mit angelegt. Der Antrag ist indes nicht begründet. Das gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrages. Der Arbeitgeber kann einen Abbruch der Wahlen zum Betriebsrat am 8.2.2012 nicht verlangen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass hier ein Anspruch der Beteiligten zu 1) nicht besteht. Der Anspruch auf Untersagung einer Wahl ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt. Dort finden sich nur Regelungen, die eine Kontrolle der Wahl nach ihrer Durchführung zum Gegenstand haben. Gleichwohl besteht Konsens, dass auch vor einer Wahl eine Kontrolle der Wahl möglich sein muss. Es wäre widersinnig, ein mit erkennbaren Mängeln behaftetes Wahlverfahren unkontrolliert und ohne Möglichkeit einer Korrektur fortzusetzen (Fitting, BetrVG 25 Aufl. § 18 Rn. 33; ErfK-Koch, 12. Aufl., § 18 BetrVG Rn. 7). Es verwundert nicht, dass mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber über die Voraussetzungen einer Korrektur des Wahlverfahrens bis hin zu seinem Abbruch als schärfstem Eingriff Meinungsverschiedenheiten bestehen. Nach zutreffender, zuletzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigter und vertiefter Auffassung (BAG 27.7.2011 – 7 ABR 61/10) – ist eine Betriebsratswahl nur dann abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Ein zentrales Argument dabei ist, dass die Kontrollintensität vor Abschluss der Wahl nicht über die Eingriffsmöglichkeiten nach Abschluss der Wahl hinausgehen dürfe. Weil aber nach der Wahl das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes keinesfalls auf eine Annullierung der Wahl hinauslaufe, müsse auch im Vorfeld des Wahlergebnisses eine deutliche Unterscheidung von durchgreifenden und einer Fortsetzung nicht entgegenstehenden Gründen einer Unwirksamkeit gegeben sein. Nach anderer Auffassung führt die bereits sichere Anfechtbarkeit zum Abbruch der Wahl (LAG Schleswig-Holstein 7.4.2011 – 4 TaBVGa 1/11), weil das Legitimationsdefizit eines fehlerhaft gewählten Betriebsrates, der nur für die Dauer des Anfechtungsprozesses im Amt bleiben könne, nicht hinnehmbar sei (juris - Rn.37). Das BAG hat dieser puristischen Makeltheorie entgegengehalten, dass eine derart strenge Auslegung dazu führt, das Risiko eines betriebsratslosen Zustandes zu erhöhen (BAG aaO – juris Rn. 33). Das Betriebsverfassungsgesetz sehe aber betriebsratslose Zustände als enge Ausnahme an. Zur weiteren Begründung führt das Revisionsgericht an, auch politische Wahlen seien außerhalb des vorgesehenen Wahlprüfungsverfahrens unantastbar (aaO – juris Rn. 35). Die Kammer schließt sich der Grundthese einer deutlich eingeschränkten Überprüfung von Fehlern im Wahlablauf an. Es ist eine Illusion, anzunehmen, der komplexe Prozess einer kollektiven Willensbildung könne fehlerfrei ablaufen. Deshalb ist eine Hierarchisierung von Mängeln unabweislich, um den praktischen Bedürfnissen einer Funktion Rechnung zu tragen. Bei juristischen Personen etwa ist die Unterscheidung zwischen Willensbildungsmängeln, die lediglich anfechtbar sind, und solchen, die zur Nichtigkeit führen, selbstverständlich (vgl. etwa für die GmbH Luther/Hommelhoff, GmbHG, Anh § 47, Rn. 10 ff., 42 ff.). Erst recht bei Wahlen, selbst bei kleineren oder mittleren Betrieben, sind die Abläufe nicht zuletzt aufgrund einer komplizierten, heterogenen Zielen verpflichteten Wahlordnung derart verdichtet, dass ein idealtypischer Verlauf regelmäßig nicht erwartet werden kann. Während bei Fehlern mit Nichtigkeitsfolge die Sanktion bereits aus dem Vorliegen des Fehlers folgt, verlangt das Gesetz bei Mängeln, die nur anfechtbar sind, dass eine zur Anfechtung berechtigte Partei zur richtigen Zeit und in der richtigen Form den Fehler geltend macht. Wer auf das Vorliegen eines Fehlers abstellt, der mit sicherer Wahrscheinlichkeit eine Anfechtung trägt, unterdrückt den verfahrensförmlichen Teil der Anfechtung. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend der Arbeitgeber, der auch nach Ablauf der Wahl zur Anfechtung berechtigt wäre, den Abbruch der Wahl anstrebt. Denn die Entscheidung, keine Wahl zu wollen ist nicht identisch mit der Entscheidung, eine durchgeführte Wahl nicht zu akzeptieren. In der Anhörung vor der Kammer hat die Antragstellerin eingeräumt, dass insofern der Willensbildungsprozess nicht abgeschlossen sei. Hinzu kommt, dass mit dem Zeitablauf bis zum Ende der Wahl auch Veränderungen eintreten können. Fehler können an Bedeutung gewinnen, sie können sich aber auch in geringerem Umfang auswirken oder gar wirkungslos verpuffen. Das bleibt nicht ohne Folgen für die Vermutungswirkung des § 19 Abs. 1 BetrVG, letzter Halbsatz. Denn nach der Wahl besteht durchaus die Möglichkeit, die Harmlosigkeit eines Fehlers darzulegen. Vor Abschluss der Wahl hingegen wird die Vermutungswirkung, der Fehler habe Auswirkungen, verabsolutiert. Das Abschneiden der Widerlegungschance zeigt, dass die Einschätzung des 7. Senats des BAG zutrifft, dass die Wirkungen eines Wahlabbruchs auch in dieser Hinsicht die Wirkungen einer Anfechtung übertreffen. Die wahrscheinlich sichere Anfechtbarkeit geht über die verfahrensförmliche Feststellung einer Anfechtung nach der Wahl hinaus. Ein weiteres kommt hinzu. Grundlage eines Abbruchs ist ein Verfügungsverfahren mit seiner nach Zeit und Möglichkeiten eingeschränkten Erkenntnisgrundlage. Eine einschneidende Sanktion auf dieser Grundlage, wie sie der Abbruch der Wahl bedeutet, muss die Ausnahme bleiben. Es ist auch wenig behelflich, die Akteure darauf zu verweisen, die Wahl könne doch wiederholt werden. Denn zum einen sind die psychologischen Voraussetzungen im Betrieb nach einem Abbruch verändert, zum anderen kann auch der nächste Vorgang einen Fehler bergen, der dann wieder zum Abbruch führt, jedenfalls, wenn die Schwelle zu niedrig gesetzt wird. Kein Argument bietet ein etwaiges Legitimationsdefizit des anfechtbar gewählten Betriebsrates. Das Gesetz hat die eindeutige Entscheidung getroffen, dass ein solcher Betriebsrat zunächst in das Amt gelangt und handlungsfähig ist. Das genügt als Legitimation bis zu einer abweichenden Entscheidung. Diese beruht dann allerdings auf einem „vollbürtigen“ Beschlussverfahren, welches nicht unter Zeitdruck stattfindet. Eine Grundlage zum Abbruch der Wahl kann nur aus den Möglichkeiten zur Überprüfung einer Wahl nach der Durchführung abgeleitet werden. Diese abgeleitete Sanktion kann in ihren Wirkungen nicht über die bestehenden Regelungen zur Wahlprüfung hinausweisen. Deshalb kommt ein Abbruch nur bei Vorliegen eines Mangels in Betracht, wenn dieser die Nichtigkeit der Wahl bewirkt. Einen solchen Vorgang fortzusetzen, macht keinen Sinn. Aber jenseits dieser Ausnahme fehlt eine hinreichende Legitimation für ein Gericht, in den Wahlvorgang einzugreifen. Es entsteht aus dieser (gebotenen) Zurückhaltung auch kein Rechtsschutzdefizit, welches zu schließen die Gerichte berufen wären. Es bleibt vorliegend dem Arbeitgeber unbenommen, nach Abschluss der Wahl die von ihm festgestellten Abweichungen aufzugreifen, wenn sie nur eine Anfechtbarkeit tragen. Er muss einen fehlerhaft ins Amt gelangten Betriebsrat dann nicht hinnehmen, wenn das Gesetz die Annullierung der Wahl erlaubt. Das ist zwar vom Streitgegenstand her nicht dasselbe (Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 235), doch ist die funktionale Verknüpfung hinreichend. Diese vorstehenden Überlegungen sind auch für den zu entscheidenden Fall einschlägig. Soweit der Arbeitgeber meint (Schriftsatz vom 25.1.2012 S. 2 – Bl. 119 GA), die Entscheidung des BAG verhalte sich nur zur Wiederwahl eines bereits bestehenden Betriebsrates, stimmt dies nur für den Sachverhalt des herangezogenen Urteils. Denn die Begründung des BAG spricht ganz deutlich auch eine Erstwahl eines Betriebsrates in einem bislang betriebsratsfreien Betrieb an. Dort ist z. B. die Rede von „betriebsratslosem Zustand“ (aaO Rn. 33), der nur dann in Betracht kommt, wenn nicht ein zuvor bestehender Betriebsrat ein Restmandat wahrnimmt. Im Übrigen ist die Interessenlage durchaus vergleichbar. Einen die Nichtigkeit begründenden Mangel hat der Arbeitgeber nicht darzulegen vermocht. Das gilt zunächst für die Verkürzung von Einspruchsfrist und Vorschlagsfrist um vierzehn Stunden. Dabei erscheint zunächst die geringfügig erscheinende Verkürzung der Einspruchsfrist, § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO 2001, auch deshalb nicht so schwerwiegend, weil der Wahlvorstand auch nach Ablauf der Frist gehalten ist, die Richtigkeit der Wählerliste von Amts wegen zu überprüfen und zu korrigieren. Bei der Frist zur Einreichung von Vorschlägen, § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO 2001 kann dahinstehen, ob die Fristüberschreitung durch den Zeitablauf bis zum Arbeitsende im Betrieb oder kalendertäglich bestimmt ist. Entscheidend ist auch hier, dass die Auswirkungen des Ordnungsfehlers nicht zu erkennen sind, und es bei jetziger Wertung auch unwahrscheinlich erscheint, dass – wie der Vertreter des Arbeitgebers in der Anhörung vermutete – nach 10.00 Uhr am 10.1.2012 sich ein Mitarbeiter entschloss, einen Listenvorschlag zu unterbreiten und entmutigt feststellen musste, dass das Wahlausschreiben den Fristablauf bereits bestimmte. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, ausreichende Unterstützerunterschriften vorzulegen, erscheint die Überschreitung ebenfalls nicht erheblich. Die Zeitspanne zwischen dem Wahlausschreiben am 27.12.2011 und der Durchführung der Wahl am 8.2.2012 berücksichtigt die in § 3 Abs. 1 WO 2001 geforderten sechs Wochen. Soweit der Arbeitgeber meint, hier seien Betriebsruhe und Feiertage zumindest hemmend zu berücksichtigen, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Das Gesetz enthält Regelungen zur Bestimmung einer Frist. Diese wurden eingehalten. Bei der fehlerhaften Berechnung der notwendigen Zahl der Unterschriften für einen Vorschlag wurde in der Anhörung deutlich, dass bei zwei Listen mit zwölf bzw. dreißig Unterstützern eine Auswirkung dieses Fehlers eher unwahrscheinlich scheint. Nach Wertung der Kammer kann die möglicherweise eingeschränkte Bekanntmachung der Wahl, bei welcher die Bereiche Verwaltung und ESV ausgespart sein konnten, durchaus im Rahmen einer Anfechtung Bedeutung erlangen. Allerdings hat der Bevollmächtigte des Wahlvorstandes darauf hingewiesen, dass von fünf Mitarbeitern in der Verwaltung immerhin vier an einer Liste, teils als Kandidat, teils als Unterstützer, beteiligt sind. Damit sind die Auswirkungen des denkbaren Transparenzverstoßes schon nicht mehr so gravierend, wie der erste Eindruck zu vermitteln scheint. Die Versicherung, ein Mitarbeiter habe bis zum 10.1.2012 gar nichts von der Anberaumung einer Wahl mitbekommen, ist für sich allein nicht aussagekräftig. Soweit weiter geltend gemacht wird, der Wahlvorstand habe einem Schichtmeister die Vorbereitung einer Liste erschwert, ist schon im Ansatz nicht deutlich, gegen welche Pflicht verstoßen wurde. Zur Beratung – darauf weist der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 2) zutreffend hin – ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, auch nicht zur Herausgabe von Mustern. Immerhin hat der Schichtmeister später eine Liste eingereicht und diese scheint zur Wahl zugelassen. Bedeutsam ist auch, dass mit dem Rücktritt eines Mitgliedes des Wahlvorstandes in der Woche vor der Wahl die gesetzliche Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, § 16 Abs. 1 BetrVG, unterschritten wurde. Die Möglichkeit eines Rücktritts ist einzelnen Mitgliedern nicht verwehrt. Das ist aber kein Fehler, welcher der Wahl anhaftet oder den Durchführenden anhaftet. Die Konsequenz ist eine Nachbestellung (Fitting aaO § 16 Rn. 85). Das wurde in die Wege geleitet. Die Kürze der Frist bei der Ladung zur Betriebsversammlung ist dem Umstand geschuldet, dass die Wahl des Betriebsrates selbst in kurzem Abstand folgt. Wenn die zur Nachwahl dienende Betriebsversammlung zwei Abende vor Durchführung der Wahl erfolgt, kann eine abgekürzte Einladungsfrist kaum bemängelt werden. Durch den Vorsitzenden bleibt der Wahlvorstand weiter handlungsfähig. Auch schlägt nicht jeder Mangel hinsichtlich Bestellung und Wirken des Wahlvorstandes auf die Wahl durch. Eine Wahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl in einem so hohen Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (schon: BAG 2.3.1955 AP BetrVG § 18 Nr. 1). Jeder Fehler ist dabei für sich zu werten. Es erfolgt weder eine Addition noch eine Gesamtwürdigung verschiedener Fehler (BAG 19.11.2003 BetrVG 1972 § 19 Nr. 54). Beispielsweise wurde dies angenommen für Fälle, in denen ein Betriebsrat durch spontane Akklamation ins Amt gehoben wurde (BAG 12.10.1961 AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 84) oder wenn Nichtarbeitnehmer in die Wahl einbezogen wurden ((BAG 16.2.1995 AP Einigungsvertrag Nr. 1). Auch das Fehlen eines Wahlvorstandes und jeglichen geordneten Ablaufs sind hierhin zu zählen (GK-Kreutz Rn. 137). Einen solchen Mangel hat der Arbeitgeber nicht darzulegen vermocht. Die festgestellten Fehler sind – selbst wenn nur der Vortrag des Antragstellers zu Grund gelegt wird – eher untergeordneter Bedeutung wie auch die Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung auf das Wahlergebnis teilweise zweifelhaft erscheint. Eine Grundlage, den Abbruch der Wahl zu gebieten, lässt sich so nicht herleiten. Dasselbe gilt auch für den Hilfsantrag. Auch ein Aufschub, eine Aussetzung der Wahl ist nicht erzwingbar, zumal den vom Arbeitgeber dargelegten Mängeln mit Ausnahme der Nachbesetzung des Wahlvorstandes auf diese Weise kaum begegnet werden kann. Mangels Verfügungsanspruch sind die Anträge unbegründet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gegeben.